Gebühr für Einholen eines Negativzeugnisses über Bestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts
3. Der Notar hat nach alldem somit zu Recht eine 20/10 Gebühr
nach
jeweils aus einem Geschäftswert von 357 486,58 DM, mit je
1230,- DM in Ansatz gebracht.
17. KostG § 38 Abs. 2, Nr. 6a, 42, 30 Abs.1 (Geschäftswert einer
Identitätserklärung)
Der Geschäftswert einer Identitätserklärung (Erklärung, welche katastermäßige Bezeichnung ein bereits verkauftes und
aufgelassenes, aber noch nicht vermessenes Grundstück
nach Vermessung erhalten hat) richtet sich nach § 30 Abs. 1
KostG. Es hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn der Wert mit 1 /10 des Kaufpreises angenommen
wird.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. 3. 1980- 15W 5/79-mitgeteilt
von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm
18. KostG §§ 146, 147 Abs. 1; BBauG § 24 (Gebühr für Einholen
eines Negativzeugnisses über Bestehen eines gemeindlichen
Vorkaufsrechts)
Holt der Notar auftragsgemäß ein Negativzeugnis darüber
ein, daß der Gemeinde kein Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG
in der ab 1. 1.1977 geltenden Fassung zusteht, so erhält er
für diese Tätigkeit nicht eine Gebühr nach § 147 Abs. 1
KostG, sondern eine solche nach § 146 Abs. 1 KostG.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. 12. 1979 -15 W 158/79 - mitgeteilt von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm
19. WohnGebBefrG § 1 Abs. 1; KostG § 14 Abs. 3 (Gebührenfreiheit für Löschung eines Grundpfandrechts)
Die Löschung einer zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundschuld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WohnGebBefrG dann gebührenfrei, wenn das Darlehen zur Erschließung
von Bauland für später parzellierte und überwiegend mit
Eigenheimen bebaute Grundstücke verwandt worden ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 19. 11. 1979- 15 W 255/78 - mitgeteilt von Dr. Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG Hamm
20. WohnGebBefrG § 1 Abs. 1; KostG § 14 (Löschung von
Globalgrundschulden ist gebührenfrei)
Die Löschung einer Gesamtgrundschuld, die zur Sicherung
eines Baukredites für die Errichtung eines Wohnblockes mit
steuerbegünstigten Eigentumwohnungen diente, ist jedenfalls dann gebührenfrei, wenn der gesicherte Kredit von
vornherein nur als Zwischenfinanzierung bestimmt war und
durch die Kaufpreise der Wohnungserwerber abgelöst werden sollte.
BayObLG, Beschluß vom 9. 5. 1980- BReg. 3 Z 107/79 - mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG und Notar Dr.
Erich Waibel, Augsburg
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten waren gemeinsam als Gesellschafter bürgerlichen Rechts
Eigentümer des Grundstücks FI.Nr. 1021/6. Sie errichteten darauf einen
Wohnblock mit 172 asteuerbegünstigten Wohnungen nebst Tiefgaragen
zum Zwecke der Weiterveräußerung als Eigentumswohnungen. Zur Sicherung eines Baukredits bestellten sie an dem Gesamtgrundstück für die A.Bank eine Grundschuld zu DM 8 000 000 nebst 18% Zinsen. Die Grundschuld wurde gebührenfrei gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Gebüh(BGBl. 1 S. 273) eingetragen.
Am 16. 3. 1979 beantragten die Beteiligten die Löschung der Grundschuld.
Mit Kostennachricht vom 21. 3. 1979 teilte das Grundbuchamt den Beteiligten mit, die beantragte Löschung werde von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe einer halben Gebühr nach
8 000 000 = DM 6037.50 abhängig gemacht. Es vollzog gleichwohl die
Löschung am 26.3. 1979.
Auf Erinnerung der Beteiligten vom 29./30. 3. 1979 hob das Amtsgericht
durch Beschluß des Richters vom B. 5. 1979 die Zwischenverfügung vom
21.3. 1979 auf, weil die Löschung der Grundschuld zur Zwischenfinanzierung eines gebührenbegünstigten Bauvorhabens gehöre.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts erhob die Staatskasse am
5. 6. 1979 Beschwerde mit den Anträgen, den Beschluß aufzuheben und
festzustellen, daß die Löschung der Grundschuld nicht gebührenbefreit sei.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom10. B. 1979 die Beschwerde als
unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluß hat die Staatskasse am 17.9. 1979 weitere
Beschwerde eingelegt.
Aus den Gründen:
Die weitere Beschwerde ist auf Grund Zulassung statthaft, an
keine Frist gebunden und von der beschwerdeberechtigten
Staatskasse in rechter Form eingelegt (§ 14 Abs. 3,4 KostG). Das
somit zulässige Rechtsmittel in der Hauptsache hat keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Löschung der
Grundschuld als gebührenfrei angesehen.
1) Das Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten hätten von
vornherein die Herstellung von als steuerbegünstigt anerkannten
Eigentumswohnungen geplant; der Kredit, zu dessen Sicherung
die Grundschuld diente, sei nur kurzfristig für die Zeit bis zur
bestimmungsgemäßen Veräußerung der Wohnungen an die einzelnen Erwerber aufgenommen worden; eine Übernahme der
Gesamtgrundschuld (
die Käufer sei von vornherein nicht beabsichtigt und wäre auch
wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen; der Kredit hätte vielmehr mit
den Kaufpreiszahlungen der Käufer getilgt werden sollen..
Diese verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden von
der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; sie binden das Rechtsbeschwerdegericht (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27
RdNr. 42; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 RdNr. 43).
2) Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß.nicht nur die Eintragung, sondern auch die Löschung der Gesamtgrundschuld an
allen Wohnungen der Schaffung steuerbegünstigter Wohnungen
im_Sinne von § 1 Abs. 1 WohnGebBefrG diente.
Die Beteiligten wollten Eigentumswohnungen schaffen. Dazu
gehören nicht nur die Errichtung des Gebäudes und die rechtliche
Aufteilung des Grundstückes (
benötigten die Beteiligten Kredit; seiner Sicherung diente die
Grundschuld. Sie war-jedoch - wie das Landgericht festgestellt
hat - von vornherein nicht auf Dauer gedacht und zur Übernahme
durch die Wohnungserwerber weder nach ihren Bedingungen
geeignet noch dazu von den Beteiligten oder-von der Kreidtgeberin bestimmt. Deshalb wollten und mußten die Beteiligten sie
wieder -löschen" lassen, um die Eigentumswohnungen ihrer
Bestimmung zuführen, nämlich sie an die Enderwerber - das
können auch einzelne Gesellschafter der von den Beteiligten
gebildeten BGB-Gesellschaft sein (vgl. HorberGBO 14. Aufl. § 20
Anm. 2 A b; PalandtBGB 39. Aufl. § 925 Anm. 2 c) -veräußern zu
können.
126 MittBayNot 1980 Heft 3/4
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:09.12.1979
Aktenzeichen:15 W 158/79
Erschienen in: Normen in Titel:KostG §§ 146, 147 Abs. 1; BBauG § 24