Vorlage einer elektronisch beglaubigten Abschrift einer unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung; Anforderungen an notariellen Beglaubigungsvermerk
letzte Aktualisierung: 4.4.2024
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.6.2023 – 20 W 130/23
BeurkG §§ 39a, 42;
Vorlage einer elektronisch beglaubigten Abschrift einer unterschriftsbeglaubigten
Löschungsbewilligung; Anforderungen an notariellen Beglaubigungsvermerk
Die Vorlage einer nach
beglaubigten Urkunde (in Papierform) errichteten Bewilligung der Löschung eines
Grundpfandrechts steht im Hinblick auf die Einhaltung des Formerfordernisses des § 29 Abs. 1 S. 1
GBO der Vorlage der Originalurkunde gleich, wenn sich aus dem notariellen Beglaubigungsvermerk
ergibt, dass dem Notar die Urschrift der Urkunde zur Beglaubigung vorgelegen hat.
Gründe
I.
Als Alleineigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist der Beteiligte zu 1 im
Grundbuch eingetragen. In Abt. III unter lfd. Nr. 4 des betroffenen Grundbuchblatts ist eine
Grundschuld ohne Brief für die X AG (im Folgenden Gläubigerin) über 38.000,00 EUR eingetragen.
Der zu 2 beteiligte Notar reichte bei dem Grundbuchamt am 30.03.2023 über das elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach seinen Schriftsatz vom gleichen Tag (im Ausdruck
Nr. … d. A.) in elektronischer Form ein, mit welchem er erklärte, die Löschung des vorgenannten
in Abt. III eingetragenen Rechts zu beantragen.
Dem Schriftsatz waren ausweislich des Prüfvermerks vom 30.03.2023 (Nr. …) drei von dem
zu 2 beteiligten Notar jeweils qualifiziert elektronisch signierte elektronische Dokumente als
Anlage beigefügt, darunter der Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 (im Ausdruck Bl. … d.
A.).
Als Ausdruck zu den - in Papierform geführten - Akten hat das Grundbuchamt mit der lfd. Nr.
… weiterhin ein aus insgesamt drei Seiten bestehendes Dokument genommen. Auf der ersten
Seite, die auf der Vorderseite eines Blattes ausgedruckt ist, befindet sich eine Löschungsbewilligung
betreffend das genannte Recht, die eine Frau A im Namen der Gläubigerin erklärte.
Gemäß dem Ausdruck ist die Unterschrift der Frau A durch einen Notar beglaubigt worden.
Auf der Folgeseite (auf der Rückseite des Ausdrucks der Löschungsbewilligung) befindet sich
eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde,
mit der die Gläubigerin mehrere namentlich bezeichnete Personen, darunter Frau A, bevollmächtigt,
jeweils allein u. a. Löschungsbewilligungen im Namen der Gläubigerin abzugeben.
Es folgt auf einer weiteren Seite die Erklärung des zu 2 beteiligten Notars, wonach dieser die
Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden
Papierdokument (Urschrift) beglaubige.
Mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 12.04.2023 (Nr. … teilte die Rechtspflegerin
des Grundbuchamts dem zu 2 beteiligten Notar mit, dass der beantragten Löschung
ein Hindernis entgegenstehe.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bewilligungserklärung der Gläubigerin / Bank sei
nur dann ausreichend, wenn der Bewilligende diese selbst einreiche bzw. den Antrag stelle
oder den einreichenden Notar persönlich beauftragt habe. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts
hat zum Beleg ihrer Ansicht auf Kommentare zum Grundbuchrecht Bezug genommen.
Da das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen vom Grundbuchamt nicht geprüft werden
könne, sei zum Vollzug der Löschung entweder das schriftliche Original der Löschungsbewilligung
oder der (Treuhand-)Auftrag der Gläubigerin nebst gesiegelter notarieller Erklärung,
dass die Bedingungen eingetreten seien, nachzureichen.
Mit bei dem Grundbuchamt am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 28.04.2023 (Nr.
… auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der zu 2 beteiligte Notar ausdrücklich
in eigenem Namen sowie im Namen des Eigentümers, des Beteiligten zu 1, Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung vom 12.04.2023 eingelegt und diese sogleich begründet.
Im Wesentlichen hat er ausgeführt, es sei gar keine beglaubigte Abschrift der Löschungsbewilligung
eingereicht worden. Die Löschungsbewilligung existiere vielmehr im Original, welches
durch das eingereichte elektronische Dokument verkörpert werde. Für eine von dem
Grundbuchamt gewünschte von § 2 Justiz-Informationstechnik-Verordnung abweichende
Handhabung bestehe kein sachlicher Grund.
Eine Gläubigerbank werde nur in den seltensten Fällen eine Löschungsbewilligung selbst bei
dem Grundbuchamt einreichen. Denn diese wolle regelmäßig nicht als formell Verfahrensbeteiligte
mit Kosten belastet werden und könne zudem nicht beurteilen, ob der Darlehensnehmer
überhaupt einen Löschungsantrag stellen wolle oder die Grundschuld stehen lassen wolle,
um diese zu einem späteren Zeitpunkt „aufzuladen“. Die Gläubigerbank mache bereits
durch Aushändigung des Originals der Löschungsbewilligung stillschweigend deutlich, mit der
Vorlage bei dem Grundbuchamt einverstanden zu sein.
Auch im Fall, dass im Rahmen des Vollzugs eines Kaufvertrags Grundpfandrechte abgelöst
werden müssten, werde die Gläubigerbank die Löschungsbewilligung nicht bei dem Grundbuchamt
einreichen. Sie werde diese vielmehr dem den Kaufvertrag vollziehenden Notar mit
einer Treuhandauflage überlassen, wonach dieser von der Löschungsbewilligung erst dann
Gebrauch machen dürfe, wenn die von der Gläubigerbank geforderte Ablösesumme gezahlt
sei.
Es sei - entgegen der Kommentierung bei Demharter (GBO 32. Aufl.,
nicht Sache des Grundbuchamts zu überprüfen, ob die Treuhandauflage beachtet worden sei.
Die insoweit dort vorgeschlagene Vorgehensweise, die Bewilligung im Original und nicht elektronisch
beglaubigt einzureichen, biete keine weitergehende Sicherheit. Denn auch bei Übermittlung
in Papierform könne das Grundbuchamt nicht überprüfen, ob der Notar die Treuhandauflage
beachtet habe.
Aus
Möglichkeiten durch formgerechten Nachweis auszuschließen.
Wenn vorliegend die Gläubigerin die Löschungsbewilligung aus der Hand gegeben habe, bestehe
für das Grundbuchamt kein Anlass zu Spekulationen, wonach die Löschungsbewilligung
zweck- bzw. weisungswidrig verwendet werde.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2023
(Nr. … nicht abgeholfen. Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf die Nichtabhilfeentscheidung
verwiesen wird, hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Wirksamkeit der Bewilligungserklärung
der Gläubigerin hänge u. a. davon ab, dass der Bewilligende mit der Einreichung
bei dem Grundbuchamt einverstanden sei. Die Einreichung einer beglaubigten Abschrift
davon sei daher nur dann ausreichend, wenn der Bewilligende diese selbst einreiche,
den Antrag stelle oder den einreichenden Notar persönlich beauftragt habe.
Weil die Einreichung von Erklärungen im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 39a
BeurkG) mit der Einreichung von beglaubigten Abschriften nach
sei, habe vorliegend die Vorlage der Bewilligungserklärung im Original zu erfolgen. Es könne
nicht pauschal von einem Einverständnis zur Einreichung ausgegangen werden. Im Hinblick
auf die gewünschte Erleichterung durch den elektronischen Rechtsverkehr bestehe alternativ
die Möglichkeit der Vorlage einer Kopie des schriftlichen Auftrags der Gläubigerin, um den
Einreichungswillen und die damit einhergehende Bewilligungswirksamkeit nachzuweisen.
II.
A. 1. Soweit der im Verfahren vor dem Grundbuchamt von dem Beteiligten zu 1 als Antragsteller
bevollmächtigte hier zu 2 beteiligte Notar die Beschwerde ausdrücklich in eigenem Namen
eingelegt hat, war diese als unzulässig zu verwerfen.
Denn dem zu 2 beteiligten Notar fehlt die auch im Beschwerdeverfahren nach den §§ 71 ff.
GBO erforderliche (vgl. dazu: Demharter, GBO, 32. Aufl.,
Beschwerdeberechtigt ist regelmäßig jeder, dessen Rechtsstellung durch die
Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wird. Weil eine
Entscheidung des Grundbuchamts regelmäßig die Rechtsstellung eines verfahrensbevollmächtigten
Notars nicht beeinträchtigt, steht diesem im Beschwerdeverfahren nach den
vom 20.10.2011, 20 W 548/10, Tz. 15; KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2014, Beschluss
vom 11.02.2014, 1 W 130/13, Tz. 9; beide juris). Ein eigenes Beschwerderecht des Notars
folgt weder aus
noch aus dem Umstand, dass die angefochtene Zwischenverfügung Fragen der formgültigen
Einreichung von Dokumenten durch den Notar im elektronischen Rechtsverkehr betrifft. Auch
letzteres beeinträchtigt - auch nur mittelbar - keine eigenen Rechte des Notars.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist hingegen zulässig.
Sie ist gemäß
im Sinne des
196/22, juris Tz. 14). Sie ist auch im Übrigen zulässig, so formgerecht bei dem Grundbuchamt
eingelegt worden,
B. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit der angefochtenen Zwischenverfügung
gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO aufgezeigte vermeintliche Hindernis besteht nicht.
Die der Zwischenverfügung zugrundeliegende Annahme der Rechtspflegerin, wonach die Einreichung
der Löschungsbewilligung als mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach
des Grundpfandrechts der Form nach nicht genüge, ist unzutreffend.
Der Nachweis, dass die Gläubigerin die Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form
erteilt hat, ist durch die bei dem Grundbuchamt von dem zu 2 beteiligten Notar, der zur Einreichung
in elektronischer Form verpflichtet war, eingereichten elektronischen Dokumente
ausweislich der zur vorgelegten Papierakte gelangten Ausdrucke vielmehr in einer den Vorschriften
der GBO genügenden Weise erbracht.
2. Im Einzelnen gilt das Folgende:
a) Der zu 2 beteiligte Notar war grundsätzlich zur Einreichung des Antrags und der erforderlichen
Erklärungen und Nachweise in elektronischer Form verpflichtet.
aa) Gemäß
Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt nach Maßgabe der Bestimmungen der
bb) U. a. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können,
und eine etwaige Beschränkung auf einzelne Grundbuchämter können nach § 135 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 GBO die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen. Nach § 135 Abs. 1
S. 2 Nr. 4 GBO können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung auch bestimmen,
dass Notare Dokumente elektronisch einzureichen haben, also diese zur elektronischen Einreichung
verpflichten. Die Landesregierungen können die genannten und weitere Verordnungsermächtigungen
des
übertragen,
cc) In Hessen ist der elektronische Rechtsverkehr im genannten Sinne bei allen Grundbuchämter
seit 01.03.2023 durch § 1 Abs. 2 der Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV)
vom 29.11.2017 (GVBl. S. 415) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom
22.09.2022 (GVBl. S. 475) eröffnet. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 JustITV sind, soweit der elektronische
Rechtsverkehr in Grundbuchsachen eröffnet ist, Notare verpflichtet, Dokumente elektronisch
einzureichen.
Durch § 28 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich
der Justiz (JustizDelegV) vom 21.12.2015 (GVBl. 2016, S. 2) zuletzt geändert durch
Verordnung vom 14.12.2022 (GVBl. S. 782) sind die maßgeblichen Verordnungsermächtigungen
auf den Minister der Justiz übertragen worden.
Im Ergebnis besteht demnach seit 01.03.2023 - so auch für den vorliegend am 30.03.2023
eingereichten Antrag - die Verpflichtung der Notare, Schriftstücke bei allen Grundbuchämtern
in Hessen als elektronische Dokumente einzureichen, wobei nach
Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung dem rechtswirksamen Eingang
von Dokumenten bei dem Grundbuchamt nicht entgegensteht. Die Einzelheiten zur
elektronischen Einreichung richten sich dabei - wie gesagt - nach den
b) Die Einreichung einer beglaubigten elektronischen Abschrift der - als Papierdokument - errichteten
unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung steht im Hinblick auf die Einhaltung
des Formerfordernisses des
in öffentlich beglaubigter Form errichteten Löschungsbewilligung bei dem Grundbuchamt
gleich, so dass im Hinblick auf das Vorliegen der Bewilligungserklärung der Gläubigerin keine
weiteren Nachweise erforderlich sind.
Ob weitere Erklärungen oder sonstige Nachweise über Eintragungsvoraussetzungen, vorliegend
in der notwendigen Form erbracht worden sind, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und von dem Grundbuchamt eigenständig zu prüfen.
aa)
wenn eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder andere Voraussetzung der Eintragung
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist. Die Vorschrift bestimmt
demnach, unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Dokumente die
Form des
(a)
der Vorschrift kann ein durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu erbringender
Nachweis durch deren Übermittlung als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach
GBO kann der Nachweis auch durch Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments
im Sinne von
erfüllt. Die letztgenannte Variante betrifft den - hier nicht vorliegenden - Fall,
dass die Errichtung der Urkunde bereits originär in elektronischer Form erfolgt ist, während
die erstgenannte Nachweismöglichkeit ein elektronisches Dokument betrifft, das durch Überführung
(Transfer) eines in Papier vorliegenden Originals erzeugt worden ist.
Die genannte Vorschrift dient mit dem Ziel einer wirkungsgleichen Überführung der strengen
Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens der Übertragung des Regelungsgehalts
des
und 29). Es soll im Hinblick auf deren Nachweisfunktion Äquivalenz elektronischer Dokumente
mit den entsprechenden in Papier erstellten Urkunden hergestellt werden.
(b)
dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde
nachzuweisen, unberührt bleibt.
bb) Von den genannten Grundsätzen ausgehend erbringt das von dem Notar eingereichte
elektronische Dokument zunächst den Nachweis, dass eine Löschungsbewilligung in unterschriftbeglaubigter
Form errichtet worden ist, ausweislich derer Frau A im Namen der Gläubigerin
die Löschung des Grundpfandrechts bewilligt hat.
(a) Der Senat hat keinen Zugriff auf die elektronischen Eingänge des Grundbuchamts, die
nach
worden sind und nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift nicht aufbewahrt werden
müssen. Der Senat geht nach den aus den Ausdrucken gebildeten Grundakten davon aus,
dass es sich bei der vorliegend maßgeblichen Löschungsbewilligung einschließlich des einfachen
Zeugnisses über die Beglaubigung der Ablichtung um das in dem Prüfvermerk (vgl. § 96
Abs. 2 S. 1 GBV) an vierter und letzter Stelle genannte Dokument handelt, welches der einreichende
Notar nicht mit einem aussagekräftigen Dateinamen versehen hat. Der Senat geht
weiterhin davon aus, dass der Ausdruck dieses Dokuments in den Akten mit der Nr. … versehen
ist. Dies hat auch die Rechtspflegerin des Grundbuchamts zur Grundlage der Zwischenverfügung
gemacht, in der sie im Hinblick auf die Einhaltung der elektronischen Form zu beachtenden
Vorschriften keine Beanstandungen mitgeteilt hat und davon ausgegangen ist,
dass die Löschungsbewilligung in Form einer beglaubigten (elektronischen) Abschrift eingereicht
worden ist.
(b) Auf der genannten Grundlage hat der zu 2 beteiligte Notar in Erfüllung der Anforderungen
des
erteilt, wonach er die Übereinstimmung der in der eingereichten Datei enthaltenen Bilddaten
mit dem ihm vorliegenden Papierdokument beglaubigt hat.
(aa) Ein solches einfaches elektronisches Zeugnis kann gemäß § 39a Abs. 1 S. 1 Hs. 1
BeurkG in allen Fällen errichtet werden, in denen ein einfaches Zeugnis im Sinne von § 39
BeurkG ausgestellt werden kann, insbesondere also bei der Beglaubigung von Abschriften,
Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen.
Ein einfaches elektronisches Zeugnis im Sinne von
elektronisch beglaubigten Abschrift kann u. a. erstellt werden, indem der Notar eine elektronische
Datei, z. B. im Format TIFF oder PDF, mit der Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung
erstellt und diese Datei mit seiner qualifiziert elektronischen Signatur versieht
(vgl. Theilig in BeckOGK BeurkG, Stand: 01.11.2022,
(bb) Der Inhalt des Zeugnisses, das eine - auch elektronische - Abschrift beglaubigt, richtet
sich nach
werden, ob die Urkunde, deren Abschrift beglaubigt wird, eine Urschrift, eine Ausfertigung,
eine beglaubigte oder eine einfache Abschrift ist.
(cc) Vorliegend hat der zu 2 beteiligte Notar unter Beachtung dieser Anforderungen, die
Übereinstimmung der in der - ausweislich des Prüfvermerks im Format PDF - übermittelten
Datei enthaltenen Bilddaten (als Abschrift) mit dem vorliegenden Papierdokument, bei dem
es sich ausweislich des Klammerzusatzes um die Urschrift handelte, festgestellt. Demnach
stellt die eingereichte elektronische Abschrift eine bildlich und damit auch inhaltlich übereinstimmende
Wiedergabe der Urschrift dar.
Der Notar hat die Datei ausweislich des Prüfvermerks vom 30.03.2023 (Nr. …) mit seiner
wirksamen qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zudem ist ausweislich des Prüfvermerks
- wie von
des qualifizierten Zertifikats des Notars auch die Bestätigung der Notareigenschaft durch die
zuständige Stelle mit dem Zeugnis erfolgt (vgl. zum Notarattribut und dessen Nachweis:
Theilig in BeckOGK, BeurkG, Stand: 01.11.2022,
Die Einreichung der mit dem elektronischen Zeugnis des Notars versehenen elektronischen
Abschrift der Löschungsbewilligung erbringt demnach den Nachweis, dass diese in unterschriftsbeglaubigter
Form mit dem aus dem elektronischen Dokument (und dessen zur Akte
genommen Ausdruck) ersichtlichen Inhalt errichtet wurde.
cc) Dadurch, dass der Notar weiterhin zum Inhalt des als einfaches elektronisches Zeugnis
erstellten Beglaubigungsvermerks - durch den Klammerzusatz - gemacht hat, dass ihm das
Papierdokument als Urschrift vorlag, ist auch nachgewiesen, dass die Gläubigerin die Urschrift
der Löschungsbewilligung dem antragstellenden Eigentümer, dem Beteiligten zu 1,
ausgehändigt hat.
(a) Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass - wovon die Rechtspflegerin des Grundbuchamts
ausgegangen ist - angenommen wird (z. B. von Demharter, GBO 32. Aufl.,
Schöner / Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl., Rn. 171), dass eine Löschungsbewilligung grundsätzlich
im Original bei dem Grundbuchamt einzureichen ist und die Vorlage einer beglaubigten
Abschrift davon nur dann genügt, wenn der Erklärende - wie vorliegend nicht - auch den
Eintragungsantrag selbst stellt oder jedenfalls den Notar zur Antragstellung bevollmächtigt
hat.
(b) Hintergrund ist, dass die Löschungsbewilligung nicht schon mit der Ausstellung der Urkunde
in dem Sinne wirksam wird, dass diese verfahrensrechtliche Grundlage einer Eintragung
sein kann. Vielmehr wird diese als Verfahrenshandlung erst mit ihrer Aushändigung mit
dem Willen des Erklärenden unmittelbar an das Grundbuchamt oder zur dortigen Vorlage an
denjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, unwiderruflich wirksam (so
auch: Senat, Beschluss vom 03.11.1994, 20 W 333/94, Tz. 16). Denn materiell-rechtlich ist
der Berechtigte vor der Löschung an seine Erklärung, dass er das Recht aufhebe, nur gebunden,
wenn er diese dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen
Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung
ausgehändigt hat. Dabei reicht zwar grundsätzlich die Aushändigung in Urschrift,
Ausfertigung oder auch lediglich beglaubigter Abschrift aus.
Weil aber beglaubigte Abschriften einer Urkunde anders als deren Ausfertigungen auch ohne
die Befugnis zur Verwendung des Originals zu erlangen sind, soll die Vorlage einer beglaubigten
Abschrift nicht für den Nachweis genügen, dass diese mit dem Willen des Bewilligenden
erfolgt, wenn die Abschrift von einem anderen als dem Bewilligenden oder dessen Vertreter
eingereicht wird (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26.03.2014, 3 W 47/11, Tz. 2 juris).
(c) Allerdings ist damit ein anderweitiger Nachweis nicht ausgeschlossen, dass die Vorlage einer
beglaubigten Abschrift mit dem Willen des Bewilligenden erfolgt (vgl. Thüringer OLG, a.
a. O.). Kommt es auf den Besitz einer Urkunde an, ist anerkannt, dass die Vorlage einer beglaubigten
Abschrift dann ausreichend ist, wenn ein Notar bescheinigt, dass ihm die Urkunde
zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2012,
1 W 46 - 67/12, Tz. 13; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2014, 12 Wx
39/14, Tz. 21; beide juris).
Demnach kann der Nachweis, dass die Urschrift bzw. Ausfertigung einer Löschungsbewilligung
dem dadurch begünstigten Eigentümer von dem Berechtigten ausgehändigt worden ist,
auch dadurch geführt werden, dass der Notar, der den Antrag im Namen des Eigentümers
stellt, bescheinigt, dass ihm die Urschrift bzw. Ausfertigung der Urkunde vorgelegen habe.
(d) Solches ist vorliegend schon dadurch erfolgt, dass der zu 2 beteiligte Notar, worauf er in
seinem Schriftsatz vom 28.04.2023 hingewiesen hat, in dem Vermerk des einfachen elektronischen
Zeugnisses vom 30.03.2023 auch bescheinigt hat, dass ihm die Urschrift der Urkunde
vorlag. Denn der Beglaubigungsvermerk, wonach eine Abschrift mit einer dem Notar vorliegenden
Urschrift übereinstimmt, erbringt als öffentliche Urkunde auch den Beweis dafür,
dass die Urschrift der Urkunde dem beglaubigenden Notar tatsächlich vorgelegen hat (vgl.
BGH, Beschluss vom 12.08.2020, III ZR 160/19, juris Tz. 20; Otto in BeckOK, GBO, Stand:
08.04.2023,
dd) Soweit - wie bereits erwähnt -
der Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde nachzuweisen, unberührt bleiben, ergibt
sich daraus nichts Anderes. Aus der genannten Vorschrift selbst ergeben sich Verpflichtungen
zur Vorlage von (Papier-)Urkunden in Urschrift oder Ausfertigung nicht. Solche bestehen auch
- wie bereits begründet - für die Löschungsbewilligung vorliegend nicht. § 137 Abs. 1 S. 3
GBO betrifft vielmehr im Wesentlichen Fallgestaltungen, in denen auch der dem Beglaubigungsvermerk
zu entnehmende Nachweis, dass die Urkunde in Urschrift oder Ausfertigung zu
einem bestimmten Zeitpunkt dem Notar vorgelegen hat, nicht oder nicht mehr genügt, einen
zum Zeitpunkt der Befassung des Grundbuchamts erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dabei
handelt es sich insbesondere um Legitimationsurkunden, deren Legitimationswirkung zwischenzeitlich
- z. B. im Fall einer Vollmacht durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
gemäß
durch Einziehung nach
Da aber - wie ausgeführt - die Aushändigung der Löschungsbewilligung eine nicht widerrufliche
Wirkung hat, genügt es vorliegend, dass die Vorlage der Urschrift der Urkunde bei dem
Notar zum Zeitpunkt der Beglaubigung, hier am 30.03.2023, nachgewiesen ist.
ee) Nicht zu klären ist vorliegend die Frage, ob in Fällen, in denen der Grundpfandrechtsgläubiger
die Löschungsbewilligung dem Notar zu treuen Händen verbunden mit einer Anweisung
übergeben hat, diese bei Eintritt einer Bedingung - im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags
z. B. der vollständigen Zahlung der von einer Gläubigerbank geforderten Ablösesumme
- bei dem Grundbuchamt vorzulegen, die Vorlage einer Urschrift oder Ausfertigung der Löschungsbewilligung
verlangt werden kann. Für eine solche Gestaltung gibt es vorliegend
nämlich keinen Anhaltspunkt. Der Antrag auf Löschung der Grundschuld ist von dem Beteiligten
zu 1 isoliert gestellt, ohne dass dies im Rahmen des Vollzugs eines Kaufvertrags erfolgt
wäre.
Besteht das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Hindernis im Sinne des
nicht der Form des
Zwischenverfügung auf die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 aufzuheben.
III.
A. Weil für die erfolgreiche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gemäß § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1
GNotKG keine Gerichtkosten angefallen sind, es für die als unzulässig verworfene Beschwerde
des Beteiligten zu 2 bei der gesetzlichen Kostenhaftung aus
und der Senat insoweit auch keine Veranlassung für eine abweichende Kostenentscheidung
gesehen hat, dient der die gesetzlichen Kostenfolgen wiedergebende Ausspruch lediglich der
Klarstellung.
B. Für eine Anordnung einer Erstattung zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa
entstandenen notwendigen Aufwendungen von Beteiligten bestand schon deshalb kein Anlass,
weil sich Beteiligte mit unterschiedlichen Rechtsschutzzielen nicht gegenüberstanden.
C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1
GBO liegen nicht vor.
D. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung
des Grundbuchamts ist davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses
macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens
ist (BGH, Beschluss vom 13.03.2014, V ZB 152/12, juris Tz. 4). Kosten für die
zur Beseitigung des von dem Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses geforderte
Einreichung der dem zu 2 beteiligten Notar vorliegenden Urschrift der Löschungsbewilligung
sind vor diesem Hintergrund mit nicht mehr als 500,00 EUR zu bewerten.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:29.06.2023
Aktenzeichen:20 W 130/23
Rechtsgebiete:
Beurkundungsverfahren
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BeurkG §§ 39a, 42; GBO § 29