Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu Finanzierungsgrundschuld
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Die Unwirksamkeit der Abtretung der Lebensversicherungen
aufgrund der unterbliebenen Anzeige hat zur Folge, d脇
der Beklagten im Jahre 1972 durch den Klager nichts zugewandt worden ist. Daran wtirde sich auch dann nichts
andern, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daB der Klager sich nach Treu und Glauben nicht auf
die Unwirksamkeit hatte berufen k6nnen. Eine Zuwendung
hinsichtlich der Lebensversicherungen ist erst nach deren
Auszahlung in den J曲ren 1985/86 erfolgt, indem die
Zahlungsbetr昭e in der Folgezeit zugunsten der Beklagten
verwendet worden sind.
c) Da die Parteien im Jahre 1976 ehevertraglich Gtitertrennung vereinbart hatten, kommt ein Ausgleich der Zuwendung
nach den vorrangigen Vorschriften des ehelichen Gtiterrechts
nicht in Betracht. Damit ist der Ausgleich einer ehebezogenen
Zuwendung nach den Regeln u ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage aber nicht darauf beschrankt, schlechthin unangemessene und untragbare 旦gebnisse zu korrigieren. Ein Ausgleichsanspruch kann vielmehr schon dann bestehen, wenn
dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigefhrten Verm6gensverhaltnisse nach Treu und Glauben nicht
zugemutet werden kann (siehe oben unter 2 a). Da das Berufngsgericht seiner Beurteilung des Klageanspruchs deshalb
einen zu strengen MaBstab zugrundegelegt hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache
ist zur erneuten tatrichterlichen Wurdigung an das Oberlandesgericht zurtickzuverweisen.
3. Fhr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes
hin:
Falls aufgrund der erforderlichen weiteren Aufklarung davon
auszugehen sein sollte, daB die 1 972 erfolgte Abtretung nicht
unwirksam war, weil§1 5 Nr. 2 ALB a.F. bzw.§l3Nr. 3ALB
n.F. den Versicherungsvertragen nicht zugrunde lag, wird zu
erwagen sein, ob nicht auch der ehevertragliche Verzicht der
Parteien auf einen giiterrechtlichen Ausgleich eine ehebezogene Zuwendung des Klagers darstellt. Da die Parteien die
Ehe nach AbschluB des Ehevertrages fortsetzen wollten (und
tatsachlich noch ca. 15 Jahre fortgesetzt haben),姉nnte auch
der Verzicht auf Zugewinnausgleichsanspruche um der Ehe
willen erfolgt sein und nach deren Scheitern zu einem
Ausgleichsanspruch nach den Regeln u ber den Wegfall der
Geschaftsgrundlage fhren (vgl. auch Senatsurteil BGHZ
109, 89, 92 f.).
10. BGB§§1643Abs. l,l82lAbs. lNr. l,1829Abs. 15.2
(Vormundsch叩sgerichtliche Genehmigung zu Finanzierungsgrundschuld)
Ist die wegen der Minderj註hrigkeit des Verk註ufers erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum
Kaufvertrag samt Grundschuldbestellungsvollmacht fr
den K註ufer erteilt worden, bedarf es zur sp註teren Bestel・
lung der Finanzierungsgrundschuld durch den K註ufer
keiner gesonderten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr.
(Leitsatz der Schr夢leitung)
LG Schwerin, BeschluB vom 29.2.1996 一 5 T 350/95 一,
mitgeteilt von Notar Dr Andreas Albrecht, Heilsbronn
MittBayNot 1997 Heft 5
Aus dem Tatbestand:
Mit Vertrag vom 3111995 hat der Beteiligte zu 1)一 zugleich im
Namen seines minderjahrigen Sohnes, des Beteiligten zu 2)一 ein
Grundstuck an den Beteiligten zu 3) verkauft und aufgelassen sowie
die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.
In§7 der Kaufurkunde bevollmachtigten die Beteiligten zu 1 ) und 2)
den Beteiligten zu 3), bereits vor Eigentumsumschreibung die Eintragung von Grundpfandrechten bis zur H6he von DM 400.000,一 mit
Zinsen bis zu 20% und Nebenleistungen bis zu 10% des Grundpfandrechtsbetrages zu bewilligen und zu beantragen.
In§10 bevollmachtigen die Beteiligten zwei Notariatsangestellte des
Verfahrensbevollm谷chtigten,,, alle zur Durchfhrung und Erganzung
dieses Vertrages etwa noch erforderlichen Erkl証ungen abzugeben".
Am 24.2.1995 bestellte der Beteiligte zu 3) eine Grundschuld in
H6he von DM 400.000,一 mit 15% Zinsenj甘hrlich und einer einmaligen Nebenleistung von 5%, die dem Vormundschaftsgericht nicht zur
Genehmigung vorgelegt wurde.
Das Vormundschaftsgericht hat den Kaufvertrag ohne Einschrankung
genehmigt
Mit Zwischenve血gung verlangte das Grundbuchamt den Nachweis
des Zugangs der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemaB
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Aus den Grロnden:
1. Das Amtsgericht 一 Grundbuchamt 一 hat zu Recht den
Nachweis der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung an den Beteiligten zu 3) verlangt.
Die Kammer teilt die Auffassung des Grundbuchamtes, daB
die in dem Kaufvertrag allgemein enthaltene pauschale
Durchfhrungsvollmacht fr die Notariatsangestellten nicht
die Bevollmachtigung zur Entgegennahme und Mitteilung
einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beinhaltet.
§10 des Vertrages deckt nur die Erklarungen ab, die den
Vollzug des Vertrages betreffen. Der Gesetzgeber hat jedoch
durch das Erfordernis des§1829Abs.1 S. 2 BGB die Wirksamkeit des Vertrages, durch den ein Minderjahriger belastet
wird, von der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen
Genehmigung durch den Vormund an den Dritten abhangig
gemacht. Soweit die Notariatsangestellten auch zur Abgabe
von Erklarungen bevollmachtigt werden, die,, zur Erganzung
des Vertrages erforderlich" sind, kann darunter nicht eine
Handlung 一 Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Beteiligten zu 3)-verstanden werden, die
den Vertrag erst wirksam werden laBt. Dem gesetzlichen Vertreter soll n如lich die M6glichkeit verbleiben, das bereits genehmigte Rechtsgeschaft erneut zu durchdenken und frei von
Bindungen oder Haftungsfolgen dar加er zu entscheiden, ob
der Vertrag zustande kommen soll. Auf diese Entscheidungsfreiheitkann der gesetzliche Vertreter zum Schutze des Mmnderjahrigen nicht verzichten (vgl. BayObLG FamRZ 1989,
1113, 1115).
Hまte sich der Beteiligte zu 1) seiner Dispositionsm6glichkeit
in zulassiger Weise begeben wollen, hatte er dies in der Vollmachtserklarung deutlich zum Ausdruck bringen mussen,
etwa dadurch, daB er die Notariatsangestellten ausdrcklich
zur Entgegennahme und Mitteilung der vormundschaftlichen
Genehmigung an sich als Vertreter des Beteiligten zu 3) bevollmachtigthatte(vgl. BayObLG
2.Eine gesonderte Genehmigung der Grundschuldbestellung,
der Bewilligung und des Eintragungsantrages ist entgegen der
Auffassung des Grundbuchamtes nicht mehr erforderlich,
weil die Belastung im unmittelbaren tats加hlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des GrundstUcks
erfolgt (vgL BUH
Kaufvertrages vom 3 1 . 1 . 1 995 sind die wesentlichen Vertragsbestimmungen fr die Bestellung eines Grundpfandrechtes
(H6he der Belastung sowie H6he der Zinsen und Nebenforderungen) enthalten. Demgegenber ist es als unwesentlich anzusehen, d郎 in der Bevollm加htigung keine Bestimmungen
darilber getroffen worden sind, ob eine Hypothek oder Grundschuld bestellt werden darf, und auch keine Festlegungen
uber die F谷lligkeit. Diese Angaben sind zwar fr den Grundschuldbestellungsvertrag im Hinblick auf die erforderliche
,加demn aber nicht wesentlich
Bestimmtheit von Bedeutung
den Grad der Belastung durch das Grundpfandrecht. Die
Kammer hat auch keine Bedenken deswegen, weil in dem
Kaufvertrag nicht geregelt ist, wer die Beurkundungskosten
der Grundpfandrechtsbestellung zu tragen hat. Das Vormundschaftsgericht konnte davon ausgehen, daB diese-wie es
加licherweise der Fall ist 一 von dem Erwerber getragen werden sollten. H批te das Vormundschaftsgericht die in§7 des
Vertrages enthaltene Bevollm谷chtigung nicht als im Interesse
des Mundels angesehen, h註 tte es die Genehmi即ng 血cht un-eingeschr加kt erteilen drfen. Die Bevollm谷chtigung enthalt
eine fr die Gesamtheit des Vertrages wesentliche Bestimmung. Das Vormundschaftsgericht muBte davon ausgehen,
daB der Kaufvertrag nicht ohne die entsprechende Bevoll-m谷chtigung zur Bestellung eines Grundpfandrechtes bereits
vor Eigentumsumschreibung hatte abgeschlossen werden
k6nnen und sollen.
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages stellt daher nicht eine lediglich pauschale Genehmi-gung dar, die nicht gleichzeitig als Genehmigung des Verfgungsgesch狙es angesehen werden kann (vgl. LG Saarbrcken
nicht an Bedingungen gekntipft, deren Einhaltung durch das
VormundschaftsgerichtU berprUft werden mUBte.
Hinweis der Schriftleitung:
Vgl. zu dieser Problematik (mit Nachweisen zur gegenteiligen h. Mり DN0tJ-Report 1997, 5. 171 f.
11. BGB§2325 Abs. 1 (Kein 即ichtteilerganzungsanspruch,
wenn 即ichtteilsberechtigung erst nach der Schenkung entsteht)
Der Schutzzweck des Pflichtteilserg註nzungsanspruchs
erfaBt nur den, der bei der Schenkung schon Pflichtteilsberechtigter war.
BGH, Urteil vom 25.6.1997 一 IV ZR 233/96 一 mitgeteilt von
Dr Ma 功でd Werp, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Die Klagerin verlangt Pflichtteilserganzung nach ihrem Ehemann,
dem am 30.8.1992 verstorbenen Erblasser. Sie war seit dem
12.12.1990 dessen dritte Ehefrau. Die beiden Beklagten, die wie der
Erblasser den Arztberuf ergriffen haben, sind seine S6hne aus erster
Ehe und seine einzigen Kinder. Ihnen hat er vor der EheschlieBu.ng
mit der Klagerin die wesentlichen Teile seines Verm6gens geschenkt.
Fur den verbliebenen Nachl鴎 trat die gesetzliche Erbfolge ein. Erben
wurden demgemaB die Klagerin zu 1 /2 und die beiden Beklagten zu
je 1/4. Im NachlaBkonkursverfahren steflte sich heraus, daB der NachlaB zur Befriedigung der angemeldeten Forderungen nicht reichte.
Der Erblasser hatte in der Rechtsform einer GmbH&Co. KG als
Alleingeselischafter auf seinem Grundeigentum in K eine MigraneKlinik aufgebaut. Die GrundstUcke und die Geselischaftsanteile hat
er im September 1990-ein Vierteljahr vor der EheschlieBung und
zwei Jahre vor seinem Tod 一 schenkungsweise unter Vorbehalt eines
lebensl 谷 nglichen NieBbrauchs auf die Beklagtenu bertragen. Die KIagermn meint, wegen dieser Schenkungen stehe ihr ein Pflichtteilserganzungsanspruch zu, zumal der wirtschaftliche Erfolg der Zuwendungen wegen des vorbehaltenen NieBbrauchs erst mit dem Erbfall
eingetreten sei. Ihren im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsanspruch haben das Landgericht und das Oberlandesgericht abgewiesen. Auch ihre Revision blieb erfolglos.
Aus den Gr女nden:
Es geht um die Frage, ob auch derjenige gem郎 §2325Abs. 1
BGB Pflichtteilserg加zung fordern kann, der im Zeitpunkt
der die Pflichtteilserg加zung voraussetzenden Schenkung
noch nicht Pflichtteilsberechtigter war.
1. Diese grundsatzliche Frage hat der Senat durch das Urteil
vom 21.6.1972 (
der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Wertung (vgl. zur
Entstehungsgeschichte
lige Meinung im Schrifttum (vgl. BGH】
S Urteil wiein
derum abgelehnt (Reinicke,
Nachweise bei Staudinger/Feriルでieslar, 12. Aufl.§2325
Rdnr. 33 und bei MUnchKomniノ Franん BGB 2. Aufl.§2325
Rdnr. 6 und Fn. 1 8 und 1 9). Lediglich Johannsen, der an dem
Urteil mitgewirkt hat, und 離hne haben be血wortend argumentiert (LM BGB§2325 Nr. 8 bzw.
2. Weitere F谷lle, in denen es auf diese Frage ankam, sind vom
Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Insbesondere
haben pflichtteilsberechtigte nachgeborene oder nachadoptierte Kinder nicht geklagt. Das Urteil vom 21.6.1972 wollte
in einem seine Entscheidung nicht tragenden Teil der Begr血-
dung (
ehelicher und nichtehelicher Abk6mmlinge treffen. Eine
solche unterschiedliche Behandlung erschiene allerdings mit
der Wertung des
a.a.O. S. 600 unter VI und Khne, a.a.O. S. 290 letzter Abs.).
3. Die grundsatzliche Frage aber verneint der Senat wiederum. Nur der im Zeitpunkt der Schenkung schon Pflichtteilsberechtigte kann wegen dieser Schenkung Erg加zung seines
Pflichtteils verlangen.
a) Der groBe Senat fr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs
hat 1982 betont, d郎 Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen
Rechtsentwicklung verlangen. Ein Abgehen von der Kontinuit飢 der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich U berwiegende oder sogar
schlechthin zwingende Grunde da比r sprechen (
66). Der Umstand, daB die Grundsatzfrage in den 25 Jahren
nach 1972 nicht wieder an den Bundesgerichtshof herangetra-gen worden ist, spricht daf 血, d論 die Untergerichte sie durch
das Senatsurteil aus 1972 in dessen Sinn entschieden ansehen.
Auch der Beratungspraxis der Rechtsanw谷lte und Notare liegt
diese Auffassung offenbar zugrunde. Das wird insbesondere
durch den vorliegenden Fall belegt. Deutlich u berwiegende
MittBayNot 1997 Heft 5
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG
Erscheinungsdatum:28.02.1996
Aktenzeichen:5 T 350/95
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 1643,1821,1829