OLG Naumburg 30. August 2017
Not 1/17
BeamtStG § 54 Abs. 4; BNotO § 7 Abs. 3 S. 2

Kriterien für die Zuweisung von Notarassessoren

letzte Aktualisierung: 1.3.2019
OLG Naumburg, Beschl. v. 30.8.2017 – Not 1/17

BeamtStG § 54 Abs. 4; BNotO § 7 Abs. 3 S. 2
Kriterien für die Zuweisung von Notarassessoren

1. Die nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO vorzunehmende Überweisung des Notarassessors stellt eine
Organisationsmaßnahme und keinen Verwaltungsakt dar.
2. Bei der Zuweisung sind auch die sich aus der Lage des Wohnortes für den Betroffenen und dessen
Familie ergebenden Belastungen zu berücksichtigen. Eine Versetzung wird aber regelmäßig nicht
dadurch gehindert, dass der Notarassessor und seine Familie den Lebensmittelpunkt aufgeben
müssen oder wöchentliches Pendeln zwischen Familienwohnort und Dienstort in Kauf nehmen.
Etwas anderes gilt nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen oder
außergewöhnlichen Härten. Die Schwangerschaft der Ehefrau reicht hierfür nicht aus. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)

G r ü n d e :

I.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wies der Präsident der Antragsgegnerin den Antragsteller
dem Notar U. G. in M. ab dem 29. Juli 2017 zur Ausbildung zu. Am 28.
Juli 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Anfechtungsklage beim Senat. Mit Schreiben
vom 8. August 2017 ordnete der Präsident der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit
der Verfügung vom 10. Mai 2017 an. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem
Hauptantrag vom 11. August 2017; hilfsweise beantragt er, die aufschiebende Wirkung
seiner Anfechtungsklage herzustellen. Ergänzend hierzu beantragt er mit Schriftsatz vom
21. August 2017, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine beim Senat anhängige
Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom
10. Mai 2017 vorläufig dem Notar K. , hilfsweise einem Notariat oder einer
Standesorganisation zuzuweisen, die vom Wohnsitz des Antragstellers mit öffentlichen
Verkehrsmitteln innerhalb von einer Stunde erreichbar ist, wobei das Notariat bzw. die
Ausbildungsstelle jeweils vom Senat angewiesen werden soll, die Ausbildung des
Antragstellers vorläufig fortzuführen, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die
vorbezeichneten Maßnahmen vorzunehmen, wobei der Senat nach Maßgabe der
vorstehenden Anträge eine Zwischenverfügung erlassen soll,

II.
Die gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schippel/Bracker, BNotO,
9. Aufl., § 111 b, Rn. 81) gestellten Anträge vom 11. August 2017 sind bereits unzulässig,
weil die Anfechtungsklage des Antragstellers offensichtlich unzulässig ist und damit keine
aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. September 2009,
8 B 1342/ September AK, Rn. 27, 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v.
26. September 2000, 2 M 21/00, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.
23. September 1983, 6 S 2246/83; jeweils zitiert nach Juris), welche gem. § 80 Abs. 5 VwGO
wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte. Der Notarassessor ist mit einem Richter
auf Probe vergleichbar (siehe § 7 Abs. 4 S. 3 BNotO), der während seiner Probezeit gem.
§ 13 DRiG auf verschiedenen Stellen verwendet wird. Insoweit handelt es sich um keinen
Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 26. September 1996, 2 C 39/95, 20, 21, zitiert nach Juris),
sondern um eine an den Maßstäben für eine beamtenrechtliche Umsetzung auszurichtende
Organisationsmaßnahme (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 14. Oktober 1999, 2 S 637/99,
zitiert nach Juris). Für die Zuweisung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO gilt nichts anderes.
Selbst wenn es sich bei der Zuweisung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO um einen
Verwaltungsakt handeln würde (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7,
Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 63), käme eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO (Antrag zu Ziff. 1
a) nicht in Betracht, denn es läge dann kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. Die
vom Präsidenten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. August 2017 vorsorglich
angeordnete sofortige Vollziehbarkeit seiner Verfügung vom 10. Mai 2017 geht ins Leere, da
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragsstellers dann, wenn die
Zuweisung vom 10. Mai 2017 einen Verwaltungsakt darstellen sollte, jedenfalls gem. § 80
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG analog entfallen würde. Zwar ist das
Dienstverhältnis des Notarassessors kein Beamtenverhältnis im Sinne der Beamtengesetze.

Der Notarassessor untersteht nicht dem Beamtenrecht, sondern den Bestimmungen der
BNotO. Die dienstrechtliche Stellung ist jedoch derjenigen eines Beamten stark angenähert.
In Zweifelsfragen, in denen sich aus der BNotO oder ihrem Sinngehalt keine Antwort ergibt,
kann daher auf das Beamtenrecht entsprechend zurückgegriffen werden (vgl.
Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 47). Dass der Ausschluss des Suspensiveffektes
in der BNotO nur für den Fall der vorläufigen Amtsenthebung (eines bereits bestellten
Notars) geregelt ist (§ 54 Abs. 1 S. 2 BNotO), beruht darauf, dass der Bedarf für ein
grundsätzliches Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Notars regelmäßig
nur in einem solchen Fall besteht, und zwar infolge Gefährdung der Rechtspflege. Dass
Abordnungen und Versetzungen, welche gegen den Willen des Betroffenen nur bei
Assessoren, nicht aber bei bereits bestellten Notaren möglich sind, keinen Aufschub dulden,
um einen geordneten Dienst- bzw. Ausbildungsbetrieb zu gewährleisten, gilt im Bereich der
Notarassessoren hingegen im gleichen Maße wie bei Beamten. In § 111 b Abs. 4 BNotO ist
lediglich eine Vereinfachung gegenüber § 80b VwGO enthalten. Die §§ 54 Abs. 1 S. 2, 111 b
Abs. 4 BNotO stellen daher keine abschließende Spezialregelung zum Suspensiveffekt einer
Klage dar, sodass § 54 Abs. 4 BeamtStG wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Abordnungen und Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben, auf Notarassessoren
entsprechend anwendbar ist.

Würde es sich bei der Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017
um einen Verwaltungsakt handeln, könnte der Senat daher lediglich auf den Hilfsantrag vom
11. August 2017 gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen (Ziff. 2 des Antrags), wobei er eine eigene originäre
Ermessenentscheidung nach den denselben Gesichtspunkten wie die Ausgangsbehörde
treffen würde.

In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die
Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung
stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VwGO bei der
Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende
Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3
VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des
Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um
eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 4, 5, zitiert nach Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl.,
§ 80, Rn. 166).

Für Personalmaßnahmen wie die Versetzung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der
Verwaltung anerkannt, dass der Antragsteller grundsätzlich den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich im Verfahren
des vorläufigen Rechtschutzes bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit
feststellen lässt, dass die Versetzung offensichtlich rechtswidrig ist und es dem Betroffenen
nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seinen Dienst
auf dem neuen Posten zu verrichten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 1. Juni 2017, 6 V 442/17,
Rn. 20 unter Verweis auf OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2017, 1 B 358/16, Rn. 10; zitiert
nach Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre der Hilfsantrag auf Herstellung der
aufschiebenden Wirkung dann, wenn man die Verfügung des Präsidenten der
Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 als Verwaltungsakt ansähe, unbegründet, weil die
Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern im Gegenteil offensichtlich rechtmäßig
ist.

Die Verfügung ist formell rechtmäßig.

Dass hierfür gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO der Präsident der Antragsgegnerin zuständig war,
schließt es nicht aus, dass sich dieser von der Notarkammer beraten und unterstützen ließ;
im Übrigen handelt es sich bei der Verfügung vom 10. Mai 2017 trotz der ausschließlichen
Zuständigkeit des Präsidenten um eine Entscheidung der Notarkammer (vgl.
Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7, Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO,
9. Aufl., § 111 b, Rn. 63). Der etwaige Mangel der ursprünglich fehlenden Begründung wäre
zwischenzeitlich jedenfalls gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
geheilt, da die Antragsgegnerin die erforderliche Begründung mit Schreiben vom 7. Juli 2017
(Anlage K 8 zur Klageschrift) nachgeholt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
7. November 2013, 1 M 108/13, Rn. 9).

Die Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 erweist sich auch als
materiell rechtmäßig.

Gem. § 7 Abs. 3 S. 2 BNotO überweist der Präsident der Notarkammer den Notarassessor
einem Notar. Dies beinhaltet sowohl die erstmalige Überweisung als auch spätere
Überweisungen (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 63). Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf Überweisung an einen bestimmten Notar, sodass die Entscheidung des
Präsidenten der Antragsgegnerin nur auf fehlerfreie Ermessensausübung überprüft werden
kann (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 1975, NotZ 2/74, Rn. 16, zitiert nach Juris;
Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., BNotO § 7, Rn. 33; Schippel/Bracker, BNotO,
9. Aufl., § 111 b, Rn. 66). Die Zuweisung des Notarassessors hat sich grundsätzlich an der
bestmöglichen Ausbildung zu orientieren, also daran, ob die Notarstelle und deren Inhaber
zur Ausbildung geeignet sind (vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 65).
Diesen Vorgaben wird das Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2017
gerecht.

Auf die von ihm geltend gemachten Belange (längere Fahrzeit und familiäre Verpflichtungen)
kann sich der Antragsteller hingegen nicht berufen.

Der Anwärterdienst als Notarassessor ist eine Vorstufe zum Notarberuf. Der Notarassessor
erwirbt nicht nur eine Anwartschaft auf Bestellung zum Notar, sondern erklärt durch seinen
Antrag auf Einstellung als Notarassessor auch die Bereitschaft, für die Besetzung der im
Interesse der Rechtspflege erforderlichen Notarstellen zur Verfügung zu stehen. Als
Notarassessor geeignet ist grundsätzlich nur, wer zur Erfüllung der den Notaren
übertragenen Rechtspflegeaufgaben im ganzen Kammerbezirk bereit ist, weshalb es auch
gerechtfertigt ist, ihn zu entlassen, wenn er sich der daraus erwachsenden Verpflichtung
entzieht (Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 7, Rn. 108). Dementsprechend hat der
Notarassessor gem. §§ 7 Abs. 4 S. 2, 10 Abs. 2 S. 2 BNotO seine Wohnung so zu nehmen,
dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt
wird. Die teilweise vertretene Auffassung, wonach diese Pflicht nur den bestellten Notar,
nicht aber den Notarassessor trifft, weil sie Folge der Amtszuweisung sei (Schippel/Bracker,
BNotO, 9. Aufl., § 111 b, Rn. 57), teilt der Senat nicht. Die mit den für Beamten geltenden
Vorschriften der §§ 72 BBG, 58 BG LSA inhaltsgleiche Pflicht aus § 10 Abs. 2 BNotO knüpft
nämlich nicht an die formale Amtszuweisung, sondern an die ordnungsgemäße Erfüllung der
Berufspflichten an (vgl. Battis, BBG, 5. Aufl., § 72, 3, 4; Plog/Wiedow, BBG, § 72, Rn. 2).
Gegenüber seiner Pflicht, pünktlich und voll leistungsfähig zum Dienst zu erscheinen und ihn
wahrzunehmen, kann sich der Antragsteller daher nicht auf Schwierigkeiten berufen, die aus
einer unzweckmäßigen Wohnungswahl resultieren, sondern es ist umgekehrt Sache des
Antragstellers, seine Wohnung so zu nehmen, dass er seine Dienstpflichten voll erfüllen
kann (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 1. Juli 2002, 9 E 5546/01, Rn. 17; zitiert nach Juris; Plog /
Wiedow, BBG, § 72, Rn. 2).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des
bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch für seine (engere) Familie
ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall
muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme Betroffene aber
Nachteile, die aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zum
(geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig
hinnehmen (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 10. März 2017, 2 L 49/17, Rn. 18, 19 unter Verweis
auf OVG NRW, Beschl. v. 25. September 2013, 1 B 571/13, Rn. 14, zitiert nach Juris).
Hiernach wird der Dienstherr an einer dienstlich begründeten Versetzung regelmäßig nicht
deshalb gehindert sein, weil durch einen Wechsel des Dienstortes der Betroffene und seine
Familie vor die Notwendigkeit gestellt werden, entweder durch Umzug das bisherige
persönliche Umfeld, Schule oder Ausbildungsstelle der Kinder und ggf. den Arbeitsplatz des
Ehegatten aufzugeben oder – je nach Entfernung – ein z.B. wöchentliches Pendeln des
Betroffenen zwischen Familienwohnort und Dienstort in Kauf zu nehmen (vgl. Plog/Wiedow,
BBG, § 28, 75-77). Etwas anderes gilt - und zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabes
- lediglich bei schwerwiegenden persönlichen Gründen oder außergewöhnlichen Härten (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2016, 1 WB 28/15, Rn. 36; BayVGH, Urt. v. 26. Januar 2015,
3 B 12.943, Rn. 17, 19; VG Ansbach, Beschl. v. 28. Februar 2008, AN 1 E 0800121, Rn. 32;
VG Würzburg, Urt. v. 25.02.2014, B 5 K 11.938, Rn. 28; VG Augsburg, Beschl. v.
16. September 2016, Au 2 E 16.1235, Rn. 24, m. w. Nachw.; jeweils zitiert nach Juris).

Derartige schwerwiegende persönliche Gründe können im Gesundheitszustand des
Betroffenen oder eines seiner Familienangehörigen liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v.
22. Juli 1992, 1 WB 30/92, Rn. 9, zitiert nach Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 28, Rn. 80); nicht
hingegen in der schulischen Situation der Kinder, der Ortsgebundenheit des Ehepartners auf
Grund eines Arbeitsverhältnisses oder vorhandenem Wohneigentum (vgl. BVerwG, Beschl.
v. 30. Juni 2016, 1 WB 28/15, Rn. 40, 41).

Derartige schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten sind hier
weder vorgetragen, noch ersichtlich; die zweite Schwangerschaft der Ehefrau reicht hierfür
bei weitem nicht aus.

Selbst aber wenn hier - die Verwaltungsaktsqualität der Verfügung vom 10. Mai 2017
unterstellt - kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, sondern ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1
Nr. 4 VwGO vorläge, sodass der Senat gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. über eine
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte, würde dies am
Ergebnis nichts ändern, weil die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2017
gesondert aufgeführten Gründe für die (vorsorgliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung
der Verfügung vom 10. Mai 2017, insbesondere das Interesse an der Wahrung eines
geordneten Ausbildungsbetriebes, das bloße Interesse des Antragstellers an der
Vermeidung einer längeren Fahrzeit bei weitem überwiegen. Lediglich der Vollständigkeit
halber sei insoweit darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers, die Zuweisung
an den Notar K. wirke fort, im Widerspruch zu Nr. 2 seines Klageantrags nebst der
dazugehörigen Begründung steht und eine Zuweisung an die Notarin Dr. L. bereits
deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller diesem großstädtisch geprägten Notariat bereits
zugewiesen war, und nach seiner Zeit bei dem mittelstädtisch geprägten Notariat K. zur
Erweiterung seines Erfahrungshorizont nunmehr einem ländlich geprägten Notariat
zugewiesen werden soll.

Aus denselben Gründen, aus denen sich hier die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO verbietet, scheidet auch der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 123 VwGO aus, sodass die
ergänzenden Anträge vom 21. August 2017 unbegründet sind.

Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit sämtlicher Anträge kam auch der Erlass einer
Zwischenverfügung nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schneke, VwGO, 22. Aufl., § 80, Rn. 170;
§ 123, Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 Abs. 1 S. 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO,
167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wurde gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 1 VwGO, 52
Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt.

Diese Entscheidung ist gem. §§ 111 b Abs. 1 S. 2 BNotO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar
(vgl. Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 111, Rn. 9; § 111 b, Rn. 80).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Naumburg

Erscheinungsdatum:

30.08.2017

Aktenzeichen:

Not 1/17

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht

Erschienen in:

MittBayNot 2019, 76-78

Normen in Titel:

BeamtStG § 54 Abs. 4; BNotO § 7 Abs. 3 S. 2