Grundstückserwerb durch Ehegatten in Gütergemeinschaft bei unrichtiger Auflassung
4.
Wird Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, ein
Grundstück „in Miteigentum zu gleichen Teilen" aufgelassen, so können sie auf Ihren Antrag als Eigentümer in
Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden; eine (erneute) Auflassung des Grundstücks an sie als
Eigentümer zur gesamten Hand ist nicht erforderlich.
BGH, Beschluß vom 10.12 1981 — V ZB 12/81 — mitgeteilt
von D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand: -.
Als Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist im Grundbuch der
verstorbene J. H. eingetragen, der von seiner inzwischen ebenfalls
verstorbenen Ehefrau E.H. beerbt wurde. Ihre Erben sind die Beteiligten zu 1 — 3.
Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 23. September
1980 vereinbarten die Beteiligten, daß die Grundstücke auf die Beteiligten zu 1 und 2 „zu je 1/2 Anteil zu Alleineigentum" übergehen sollen; sie erklärten eine entsprechende Auflassung und bewilligten und
beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1980 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, daß die Beteiligten zu 1 und 2 in Gütergemeinschaft leben, und um Vorlage einer entsprechenden neuen Auflassungserklärung gebeten. Der Notar hat daraufhin einen von den
Beteiligten zu 1 und 2 unterzeichneten unbeglaubigten „Berichtigungsantrag" eingereicht, in dem diese beantragen, die Grundstücke
auf sie in Gütergemeinschaft „umzuschreiben". Dies hat den Rechtspfleger zu einer erneuten Zwischenverfügung vom 9. Januar 1981 veranlaßt, in der er auf Vorlage einer neuen Auflassungserklärung bestand und auch beanstandete, daß die Unterschriften der Beteiligten
zu 1 und 2 unter dem Berichtigungsantrag nicht beglaubigt seien.
Die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Notars gegen diese
Zwischenverfügung des Grundbuchamts hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte der
weiteren Beschwerde stattgeben, weil der berichtigte Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 vollzogen werden könne. Es sieht sich
jedoch an dieser Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. November 1978 (
die weitere Beschwerde „gemäß
Aus den Gründen:
I. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht hält es für
möglich, die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund ihres Antrags
sofort als Gesamthandseigentümer der betroffenen Grundstücke in Gütergemeinschaft einzutragen; das -Bayerische
Oberste Landesgericht verlangt dazu in dem erwähnten Beschluß eine neue Auflassung mit Angabe des maßgebenden
Rechtsverhältnisses (Gütergemeinschaft). Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung von bundesgesetzlichen Vorschriften, die das Grundbuchrecht betreffen (§§ 13, 20, 22,
47, 82 GBO;
li. Die zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg; die Bedenken des Grundbuchamts sind unbegründet.
1. Die Vorlegungsfrage ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten (wie das Bayerische Oberste Landesgericht: OLG
Zweibrücken,
1977, 204; OLG Düsseldorf,
1979, 219]; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 925 Rdnr. 29;
Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 925 Rdnr. 36; Horber, GBO
15. Aufl. § 20 Anm. 4 a und § 47 Anm. 2 C b; nicht ausdrücklich für den vorliegenden Fall aber wohl auch In diesem
Sinne Hesse/Saage/Fischer, GBO 4. Aufl. § 47 Anm. III 1 und
Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 20 Anm. 60 und § 47
Anm. 31; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 925 Rdnr. 55;
vgl. hierzu auch die kurz vor Erlaß des BGH-Beschlusses ergangene Entscheidung des BayObLG
wie das vorlegende OLG: LG Düsseldorf,
LG Köln,
BGB-RGRK 12. Aufl. § 925 Rdnr. 59; Erman/Heckelmann,
BGB aaO § 1416 Rdnr. 6; MünchKomm/Kanz/eiter § 925
Rdnr. 9; PalandtiBassenge, BGB 40. Aufl. § 925 Anm. 5 a dd;
Soergel/Gaul, BGB aaO § 1416 Rdnr. 10; Haegele, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 275; 1-lieber,
ders. in
Tiedtke,
Panz,
KEHE/Ertl, GBO 2. Aufl. § 20 Rdnr. 101; wohl auch RGZ 155,
344, 346). Der Senat folgt der Auffassung des vorlegenden
Oberlandesgerichts.
Die unterschiedlichen Meinungen beruhen zum Teil auf
einer kontroversen Auslegung des
zur Frage, auf welchem Wege beim späteren Erwerb eines
Ehegatten Eigentum in das Gesamtgut fällt. Nach der sogenannten Durchgangstheorie wird der für sich allein erwerbende Ehegatte zunächst Eigentümer für eine „logische Sekunde", bevor die Gesamthandsgemeinschaft kraft Gesetzes sein Rechtsnachfolger wird. Nach anderer Auffassung
vollzieht sich der Erwerb für das Gesamtgut unmittelbar (also ohne Durchgang durch das Vermögen eines Ehegatten),
und zwar ohne Rücksicht auf die subjektiven Vorstellungen
der Veräußerer- und Erwerberseite (vgl. Soergel/Gaul, BGB
aaO § 1416, Rdnr. 4 m.w.N. zum Theorienstreit). Der Senat
muß auf diesen Streit im vorliegenden Fall weder näher eingehen noch ihn entscheiden, weil nach beiden Auffassungen dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 stattzugeben ist.
a) Auf dem Boden der Unmittelbarkeitstheorie wirkt die zugunsten eines Ehegatten erklärte Auflassung unmittelbar
für das Gesamtgut. Wird die Eintragung der Eheleute in Gütergemeinschaft beantragt, so decken sich trotz des verschiedenen Wortlauts Auflassung und Eintragungsantrag,
weil-
Im vorliegenden Fall kann das nicht anders sein. Die Auflassung an die Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft wirkt
zwangsläufig zwischen den Veräußerern und den Ehegatten
als Gesamthändern. So sind sie auf ihren Antrag auch ins
Grundbuch einzutragen (vgl. Tiedtke FamRZ aaO Seite 371).
b) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man der
Durchgangstheorie folgt, die auch das Bayer. Oberste Landesgericht vertritt. Nach seiner Auffassung stimmt der Eintragungsantrag (Gesamthandseigentum der Eheleute) nicht
mit der Auflassung (Bruchteilseigentum) überein. Auch unter dem Gesichtspunkt der Grundbuchberichtigung (§ 22
GBO) könne dem Verlangen der Eheleute hier nicht entsprochen werden, denn Eheleute in Gütergemeinschaft könnten
das Eigentum an einer Sache nicht — auch nicht in einer logischen Sekunde des Durchgangserwerbs — in Bruchteilsgemeinschaft erwerben (BayObLGZ aaO S. 338). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Bei Grundstücken setzt der Eigentumserwerb der Gemeinschaft an sich einen Grundbucheintrag (
des zunächst erwerbenden Ehegatten allein voraus. Da aber
bereits mit dieser Eintragung das Grundbuch unrichtig würde, ist heute allgemein anerkannt, daß sofort die Eintragung
beider Eheleute als Eigentümer in Gütergemeinschaft beantragt und vollzogen werden kann (
keinen Bruch innerhalb der Durchgangstheorie. Formellrechtlich kann das Grundbuchamt nicht zu einem Eintrag
MittBayNot 1982 Heft 2 67
verpflichtet sein, der in der Sekunde seines Vollzugs schon
wieder unrichtig sein würde, so daß er — auch von Amts wegen — berichtigt werden müßte (vgl.
Meinung seit
die Eheleute in Gütergemeinschaft eingetragen, so bedeutet
dieser vereinfachte Vollzug nichts anderes, als wäre der zunächst erwerbende Ehegatte eingetragen, dies aber sogleich wieder berichtigt worden (vgl. Tiedtke aaO S. 371;
Staudinger/Felgenträger aaO § 1416 Rdnr. 35; das Bayerische Oberste Landesgericht mißt der Eintragung der Gütergemeinschaft in bezug auf den erwerbenden Ehegatten eine
notwendig rechtsändernde, hinsichtlich der Ehegatten eine
ausschließlich berichtigende Wirkung bei, vgl. BayObLGZ
aaO S. 338). Aus einem materiellen Blickwinkel betrachtet
wird die Notwendigkeit der Alleineintragung des erwerbenden Ehegatten (
Abs. 1 Satz 2 BGB modifiziert, weil es auch materiell nicht
Sinn des Eintragungsgrundsatzes sein kann, Eintragungen
vorzunehmen, die schon mit ihrem Vollzug die unrichtige
Rechtslage verlautbaren.
Für den Erwerb eines Grundstückshälfteanteils durch einen
Ehegatten gilt nichts anderes. Es kann auch jeder Ehegatte
für sich einen Grundstückshälfteanteil erwerben und — sogar in ein und derselben Urkunde gleichzeitig — ein Hälfteanteil an den Ehemann, der andere an die Ehefrau aufgelassen werden mit der Folge, daß jeder Hälfteanteil nach
Durchgangserwerb in der Person eines jeden Ehegatten in
das Gesamtgut fällt und entsprechend dem oben ausgeführten Grundsatz sofort eine „berichtigende" Eintragung der
Eheleute in Gütergemeinschaft erfolgen kann. Das erkennt
auch das Bayerische Oberste Landesgericht an (vgl. BayObLGZ 1978 S. 339). Es will diese Möglichkeit in Fällen der
vorliegenden ASrt deshalb nicht zulasen, weil hier ein
Rechtsgeschäft vorliege, in dem beide Ehegatten gemeinschaftliche Empfänger der Auflassung seien und daher ihr
Eigentumserwerb über eine einheitliche Eintragung notwendig ein gemeinschaftlicher sei, dagegen im anderen Fall jeder Ehegatte über je ein selbständiges Rechtsgeschäft
(auch bei einheitlichem Vollzug beider Aulassungen) zunächst im Wege des Durchgangserwerbs Eigentum an dem
ihm aufgelassenen Hälfteanteil erwerbe, wobei die einzelnen Rechtsgeschäfte ihre eigenen Wege (z. B. in bezug auf
Anfechtung, Rücktritt usw.) gehen könnten.
Für die hier allein entscheidende Frage (Möglichkeit eines
Durchgangserwerbs der Ehegatten in Form des Bruchteilseigentums) ist dieser Unterschied aber sachlich ohne Bedeutung.
Ob jeder der Ehegatten einen Miteigentumsanteil erwirbt
oder ob sie zusammen das Grundstück zu gleichen Teilen erwerben, bedeutet im Ergebnis keinen Unterschied. Gemeinschaftlicher und gesonderter Bruchteilserwerb führen
grundsätzlich zum Miteigentum nach den gesetzlichen Bestimmungen (
oder zwei getrennte Geschäfte (sofern man bei Auflassungen in einheitlicher Urkunde noch von getrennten Geschäften reden kann) führt, mag unter anderen Gesichtspunkten
von Bedeutung sein, besagt aber nichts dafür, ob Eheleute
in Gütergemeinschaft nicht für eine logische Sekunde
Bruchteilseigentum erwerben können. Entsteht es über zwei.
getrennte (aber gleichzeitig vollzogene) Auflassungen für
die Bruchteile, so ist nicht einzusehen, warum dies über ein
einheitliches Geschäft nicht möglich sein soll. Auch in Fällen der vorliegenden Art werden von den Ehegatten zwei Auflassungserklärungen abgegeben mit dem Inhalt ein Grundstück „zu Miteigentum je zur Hälfte" erwerben zu wollen.
Von dem getrennten (aber gleichzeitigen) Erwerb der Bruchteile unterscheidet sich dieser Fall allein dadurch, daß sich
die Ehegatten jeweils wechselseitig auch damit einverstanden erklären, daß ihr Partner die andere Hälfte erwirbt. Je
nach sprachlicher Fassung der Erklärungen lassen sich die
geschilderten Wege zum gleichen Ergebnis kaum noch unterscheiden. Auf diesen Unterschied abzuheben wird zu
Recht als unnötiger Formalismus empfunden (vgl. insbesondere Tiedtke
205).
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des
von Bruchteilseigentum durch die Eheleute ausgeschlossen
ist. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht dafür benannten Belegstellen (Palandt, BGB 37. Aufl. § 1008 Anm. 2;
BGB-RGRK 12. Aufl. § 1008 Rdnr. 19; Soergel/Siebert/Baur,
BGB 10. Aufl. vor § 1008 Rdnr. 5) behandeln dieses Problem
nicht. Sie besagen nur, daß grundsätzlich Bruciteilseigentum entsteht, wenn mehrere, die nicht in einer Gesamthandsgemeinschaft verbunden sind, eine Sache erwerben.
Nach
Vermögen, das Mann oder Frau während der Gütergemeinschaft erwerben. Dieser Wortlaut schließt einen gemeinschaftlichen Durchgangserwerb von Mann und Frau nicht
aus. Wird die (Durchgangs-)Erwerbsfähigkeit der Ehepartner
je für sich nicht eingeschränkt, dann leuchtet nicht ein,
warum dies dann der Fall sein soll, wenn sie Bruchteilseigentum erwerben wollen. Dem Sinn und Zweck des § 1416
BGB ist damit genügt, daß sich der Bruchteilserwerb der
Eheleute sofort in Gesamthandseigentum umwandelt.
Hält man in Fällen der vorliegenden Art die Auflassung
materiell für unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, DNotZ 1965,
614, 615; OLG Frankfurt,
Folge, daß eine Grundbuchberichtigung auf Eintragung der
Eheleute in Gütergemeinschaft auch dann nicht erfolgen
könnte, wenn die Eheleute irrtümlich (weil das Grundbuchamt die Tatsache der Gütergemeinschaft nicht kannte) zunächst als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen wurden.
Dies kann die Interessen der Erwerber unter Umständen erheblich gefährden, insbesondere, wenn sich der Irrtum über
ihren Güterstand erst sehr viel später herausstellt. Sie hätten dann unter Umständen den Kaufpreis voll bezahlt, aber
kein Eigentum erworben. Dagegen werden die Belange des
Veräußerers durch die hier vertretene Auffassung nicht beeinträchtigt, da kaum Fälle vorstellbar sind, in denen es für
ihn einen Unterschied machen sollte, ob er das Grundstück
an Eheleute in Bruchteilsgemeinschaft oder in Gesamthandsgemeinschaft. überträgt (vgl. dazu LG Bonn,
Behandelt man dagegen hier die Auflassung als wirksam
(die das Grundbuchamt aber aus Verfahrensgründen nicht
als Eintragungsgrundlage verwenden darf) und hält eine
gleichwohl erfolgte Eintragung der Eheleute als Bruchteilseigentümer für berichtigungsfähig (
das zu dem merkwürdigen Ergebnis, daß für die Verhinderung einer Unrichtigkeit des Grundbuchs strengere Erfordernisse aufgestellt werden (Änderung der Auflassung in notarieller Form) als für die Beseitigung der bereits eingetretenen Unrichtigkeit (vgl. Hieber,
Mit seiner Auffassung vermeidet der Senat auch unnötige
praktische. Schwierigkeiten. Die Veräußererseite wird nämMittBayNot 1982 Heft 2
für das Gesamtgut herbeiführen können, so daß auf den ersten Blick der Durchgangserwerb einer Bruchteilsgemeinschaft als überflüssiger Umweg erscheint. Nicht nur aus
Vergeßlichkeit, sondern auch aus anderen Gründen sind
aber Fehlvorstellungen über den Güterstand in der Praxis
nicht selten (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen von
Rehe aaO S. 197, 198; Hieber,
So kennen z. B. Laien kaum den Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft und halten die
Gütergemeinschaft für den gesetzlichen Güterstand, wozu
die Bezeichnung „Zugewinngemeinschaft" verleitet). Unrichtige Angaben über den wahren Güterstand kommen deshalb öfters vor, wie die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen eindrucksvoll belegen.
Wird in diesen Fällen die Auflassung nicht geändert oder
nachgeholt, so verstößt das auch nicht gegen die Formstrenge im Grundbuchrecht, weil der Güterstand der Gütergemeinschaft ohnehin formgerecht nachgewiesen werden
muß (
nicht zu besorgen. Die Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten dauert nur eine logische Sekunde und erschöpft sich
darin, den gesamthänderischen Erwerb der Ehegatten zu ermöglichen. Aus dem Grundbuch wird dieser „Zwischenerwerb" gar nicht ersichtlich.
2. Das Grundbuchamt kann den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht deshalb beanstanden, weil
ihre Unterschriften nicht beglaubigt sind. Es geht hier um
eine entsprechende Anwendung von § 22 BGO. Ein Berichtigungsantrag (
5. BGB §§ 877, 1030 ff.; GBO § 47 (Inhaltsänderung beim
Nießbrauch)
Es stellt sich als zulässige Inhaltsänderung des Nießbrauchs dar, wenn ein für Gesamtberechtigte bestellter
Nießbrauch in einen Sukzessiv-Nießbrauch dergestalt geändert wird, daß dieser für einen der ursprünglich Gesamtberechtigten auflösend bedingt durch seinen Tod bestellt wird und für den anderen Gesamtberechtigten die
Rechtswirkungen erst aufschiebend bedingt durch den
Tod des Erstberechtigten eintreten sollen.
(Leitsatz nicht amtlich)
LG Schweinfurt, Beschluß vom 26.2.1982 — 2 T 21/81 — mitgeteilt von Franz Helfert, Vorsitzender Richter am LG
Aus dem Tatbestand:
Frau A. — Beteiligte zu 3) — ist als Eigentümerin des Grundstücks
Flurstück-Nr. 105 der Gemarkung Z. im Grundbuch eingetragen. Dieses Grundstück ist unter anderem mit einem Nießbrauch für B. — Beteiligter zu 1) — und seine Ehefrau C. — Beteiligte zu 2) — als Gesamtberechtigte gemäß
Mit notarieller Urkunde wurde nunmehr die Änderung des eingetragenen Nießbrauchs dahingehend beantragt, daß er zunächst dem Beteiligten zu 1) allein auf dessen Lebenszeit und nach Erlöschen seiner
etwa überlebenden Ehefrau — Beteiligte zu 2) — alleine auf deren Lebenszeit zusteht. Die Eintragung dieser Änderung wurde von den Beteiligten bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt wies diesen
MittBayNot 1982 Heft 2
Antrag zurück, weil es der Auffassung war, daß die Voraussetzungen
einer Inhaltsänderung gemäß
an einem Nießbrauch in der Weise, daß nunmehr das Recht auflösend bedingt durch den Tod des Ehemanns ausschließlich diesem,
und mit seinem Tod aufschiebend bedingt seiner Ehefrau zustehen
soll, nur durch Teilaufhebung und Neubestellung des Rechts möglich
sei. Denn die sukzessive Berechtigung am Nießbrauch erfordere die
Bestellung zweier Rechte, und zwar einen mit seiner Eintragung sofort wirksamen Nießbrauch für den Erstberechtigten auflösend bedingt durch dessen Tod und einen noch nicht wirksam zur Entstehung gelangten Nießbrauch für den nachfolgenden Berechtigten, der
erst mit dem Tod des Erstberechtigten wirksam wird.
Der hiergegen namens und im Auftrag der Beteiligten eingelegten Erinnerung des Notars, der eine Inhaltsänderung für zulässig erachtet,
haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen.
Aus den Gründen:
Die statthafte (§§ 11 Abs. 2 RPfIG, 71 GBO) und auch sonst
zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die beantragte Eintragung bezüglich des Nießbrauchsrechts im Wege der Inhaltsänderung gemäß § 877 vorgenommen werden
kann.
1. Inhaltsänderung im Sinne von
unter Aufrechterhaltung der Identität des Rechts weder Begründung oder Belastung (
(§875 BGB) ist (vgl. Staudinger-Seufert, Rdnr. 2 zu § 877;
BayObLG
Teil flüssig und umstritten. Grundsätzlich ist aber auch für
den hier in Frage stehenden Nießbrauch das gesetzliche
Schuldverhältnis nachträglich durch Vertrag mit dinglicher
Wirkung abänderbar, soweit dadurch nicht der Wesenskern
des Nießbrauchs verändert wird (vgl. Palandt-Parsenow, Einführung 1 vor § 1030 m.w.N.). Als zulässige Inhaltsänderung
stellt es sich auch dar, wenn ein für Gesamtberechtigte bestellter Nießbrauch in einen Sukzessiv-Nießbrauch dergestalt geändert wird, daß dieser für einen der ursprünglich
Gesamtberechtigten auflösend bedingt durch seinen Tod
bestellt wird und für den anderen Gesamtberechtigten die
Rechtswirkungen erst aufschiebend bedingt durch den Tod
des Erstberechtigten eintreten sollen. Die gegenteilige Auffassung des Erstgerichts beruht auf der Annahme, daß sich
der Nießbrauch für Gesamtberechtigte als ein einheitliches
Recht darstellt, während bei einem Nießbrauch für zeitlich
aufeinanderfolgende Berechtigte zwei Nießbrauchsrechte
bestellt werden müssen. Diese Rechtsauffassung hätte in
der Tat zur Folge, daß es vorliegend für die Beteiligte zu 2) einer Teilaufhebung des eingetragenen Gesamtnießbrauchs
und einer Neubestellung des aufschiebend bedingten Rechtes bedürfte. Die Kammer vermag jedoch dem im rechtlichen
Ausgangspunkt nicht zu folgen, weil bereits die Gesamtberechtigung sich nicht als ein Recht erweist, sondern von vorneherein für jeden der Berechtigten ein getrenntes Recht
darstellt.
2. Es entspricht nunmehr ganz herrschender Meinung, daß
ein Nießbrauch — wie ursprünglich auch vorliegend - für
mehrere als Gesamtberechtigte nach
werden kann (BayObLG 1955, 158; 1975, 194; PalandtBassenge, Anm. 3 a zu
nicht, daß es sich bei einem solchermaßen bestellten Nießbrauch um ein einziges Recht handelt, vielmehr sind die
Rechtswirkungen für die einzelnen Gesamtberechtigten aus
der Natur der Gesamtgläubigerschaft zu beantworten. Im
Gegensatz zur Gesamthandsforderung bedeutet die Gesamtgläubigerschaft, daß jeder der einzelnen Gesamtgläubiger Leistung des Ganzen an sich fordern kann. Es beste
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:09.02.1981
Aktenzeichen:V ZB 12/81
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 873, 925,1416; GBO §§ 13, 20, 22, 47