Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grundstück als nützliche Verwendung i. S. v. § 996 BGB; Verwendungsersatzanspruch des Besitzers
letzte Aktualisierung: 20.3.2025
BGH, Urt. v. 14.3.2025 – V ZR 153/23
BGB §§ 996, 1004 Abs. 1 S. 1, 993 Abs. 1 Hs. 2; ZVG § 90 Abs. 1
Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grundstück als nützliche Verwendung
i. S. v. § 996 BGB; Verwendungsersatzanspruch des Besitzers
1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben
wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss
ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.
2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch
wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden
Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein,
wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise
Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 – V ZR 105/61,
2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung
der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer.
Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten
Kosten begrenzt.
3. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen
(hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2023,
2646 veröffentlicht ist, meint, der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch
auf Grundbuchberichtigung aus
§ 891 BGB zu vermutendes Eigentum an dem Grundstück nicht durch den im
Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren, weil mit dem Aufhebungsbeschluss
die Wirkungen des Zuschlags rückwirkend entfallen seien. Da
der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig sei, komme es nicht darauf an, ob er inhaltlich
oder verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht
auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete
Haus berufen. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es
sich bei den Aufwendungen für einen Hausbau um Verwendungen auf das
Grundstück im Sinne der §§ 994 ff. BGB handele, könne offenbleiben. Denn es
fehle jedenfalls an der Nützlichkeit der Verwendungen im Sinne des § 996 BGB.
Dem Kläger verbleibe keine Werterhöhung, da er die Beseitigung des Hauses
verlange. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch durch Geltendmachung
eines Beseitigungsanspruchs abwehren und den Besitzer auf sein
Wegnahmerecht nach § 997 BGB verweisen. Der Anspruch auf Beseitigung des
Wohnhauses ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; das Eigentum des Klägers
an dem Grundstück werde durch das von den Beklagten als Störern errichtete
Haus rechtswidrig beeinträchtigt. Als Eigentümer könne der Kläger gemäß
§§ 1004, 985 BGB auch Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen.
Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB, da die Beklagten ohne Rechtsgrund die Sicherung ihres Darlehens erlangt
hätten. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagten der Anspruch auf Nutzungsersatz
aus § 988, § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 BGB zu.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zu Recht bejaht das Berufungsgericht allerdings einen
gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Grundbuchberichtigungsanspruch. Das
Grundbuch ist i.S.d.
Beklagte zu 1 als Eigentümerin des Grundstücks ausweist.
a) Da die Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung
im Jahr 2010 gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten ist und die Beklagten
diese Vermutung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht widerlegt haben, kommt es darauf an, ob der Kläger sein Eigentum
durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren hat.
Dies ist nicht der Fall. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem
originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss
aber im Beschwerdewege (hier: aufgrund einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde
nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO) rechtskräftig aufgehoben, verliert
der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen
Eigentum lebt wieder auf (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09,
b) Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, wegen
der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht auf dessen Rechtmäßigkeit
an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag
aufgehoben wird, ist - ebenso wie ein Urteil - der materiellen Rechtskraft
fähig. Für den Zuschlagsbeschluss entspricht dies der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09,
1986, 1115, 1116). Für den Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ des Zuschlagsbeschlusses
kann nichts anderes gelten. Die Revision rügt daher zu Unrecht,
das Berufungsgericht sei verfahrenswidrig dem Vortrag der Beklagten zu 1
nicht nachgegangen, wonach kein Grund für die Aufhebung des Zuschlags bestanden
habe. Unerheblich ist auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe
den Anspruch der Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Entsprechende Einwendungen können bzw. konnten nur im Zusammenhang mit
insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss
geltend gemacht werden. Fehlt es an entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten
oder sind diese ausgeschöpft, erwächst die Aufhebung des Zuschlags
in Rechtskraft. An die rechtskräftige Entscheidung ist das Gericht auch
dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit eine Vorfrage
darstellt (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, NJW 2023,
2281 Rn. 11). So liegt es hier. Die Beklagte zu 1 hat nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts gegen den Aufhebungsbeschluss erfolglos eine Anhörungsrüge
gemäß § 321a ZPO erhoben; ihre Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht
nicht zur Entscheidung angenommen.
c) Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss
ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann und damit
auch gegenüber der Beklagten zu 1 (für den Zuschlagsbeschluss Senat, Urteil
vom 8. November 2013 - V ZR 155/12,
5. März 2020 - V ZB 20/19,
- das Entfallen des Eigentums des Erstehers und das Wiederaufleben des Eigentums
des Schuldners - beschränken sich nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, auf
die an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten oder gar nur auf den Beschwerdeführer
und die gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Beschwerdegegner hinzugezogenen
Personen. Die für Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der
Rechtskraft (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf Zuschlagsaufhebungsbeschlüsse
übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem Zivilprozess
stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht in einem
kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden Interessen gegenüber (vgl.
Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05,
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher auch insoweit nicht darauf
an, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte zu 1 an dem Beschwerdeverfahren
beteiligt worden ist.
d) Die von der Beklagten zu 1 zu den Rechtsfolgen einer unterbliebenen
Zustellung einer Klageschrift gezogene Parallele trägt nicht. Dass ein in einem
Zivilprozess ergangenes Urteil keine Wirkungen gegen einen Beklagten entfaltet,
dem die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, beruht darauf,
dass eine gerichtliche Entscheidung in einem Zivilprozess nicht außerhalb eines
Prozessrechtsverhältnisses ergehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. November
2020 - V ZR 67/20,
ein kontradiktorisches Verfahren, sondern um das anders ausgestaltete Zuschlagsbeschwerdeverfahren.
e) Sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses
sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, ob die Grund-
sätze, die der Senat zu der Versteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks
aufgestellt hat, bei der Aufhebung des Zuschlags entsprechend herangezogen
werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats erwirbt der Ersteher trotz
Zuschlags kein Eigentum an dem versteigerten schuldnerfremden Grundstück,
wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung
seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung
gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. Senat, Urteil vom
8. November 2013 - V ZR 155/12,
sich der hier zur Entscheidung stehende Fall bereits deshalb maßgeblich,
weil die Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls von dem laufenden
Zuschlagsbeschwerdeverfahren wusste; danach war ihr unter anderem der Nichtabhilfe-
und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts zugegangen.
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts
der Beklagten zu 1 wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 996 BGB
für das errichtete Haus.
a) Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus
auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht
wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB entgegengehalten
werden. Denn Buchpositionen können (herauszugebender) Gegenstand
im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf das Grundstück gelten
als solche auf das Eigentum. Dass der Verwendungsersatzanspruch nach
§ 1001 Satz 1 BGB erst mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der
Verwendungen fällig wird, ist unschädlich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979
- V ZR 71/78,
b) Während der Errichtung des Wohnhauses bestand die für einen Anspruch
aus § 996 BGB erforderliche Vindikationslage (sog. Eigentümer-Besitzer-
Verhältnis). Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks, da sein Eigentum mit
der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses rückwirkend wiederaufgelebt ist. Mit
dem Verlust des Eigentums der Beklagten zu 1 haben beide Beklagten rückwirkend
ihr Recht zum Besitz verloren und waren deshalb von Anfang an unrechtmäßige
Besitzer. Dass die Vindikationslage erst rückwirkend entstanden ist, steht
der Anwendung der §§ 987 ff. BGB nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom
5. März 2010 - V ZR 106/09,
c) Infolgedessen kommt es für das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts
entscheidend darauf an, ob ein Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB
schlüssig vorgetragen worden ist. Für andere als notwendige Verwendungen
nach der amtlichen Überschrift des Gesetzes: „nützliche Verwendungen“ - kann
der Besitzer gemäß § 996 BGB Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem
Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 BGB bestimmten
Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit
erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Damit stellt sich
zunächst die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Aufwendungen
für die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück auch
dann Verwendungen im Sinne von § 996 BGB sein können, wenn der Bau das
Grundstück grundlegend verändert (vgl. nachfolgend Rn. 16 ff.). Dies kann nicht
wie das Berufungsgericht meint - mit der Begründung offenbleiben, eine Verwendung
sei bei der gebotenen subjektiven Betrachtung hier jedenfalls nicht
nützlich, weil der Kläger die Beseitigung des Hauses verlange. Wie noch zu zeigen
sein wird, kommt es für die Nützlichkeit einer Verwendung auf die objektive
Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung an (vgl. unten Rn. 36 ff.); einen
Beseitigungsanspruch hat der Eigentümer in dieser Fallkonstellation nicht (vgl.
unten Rn. 49 ff.).
aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt
§ 996 BGB ein sogenannter enger Verwendungsbegriff zugrunde.
(1) Verwendungen sind danach nur solche Vermögensaufwendungen, die
der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern; die Maßnahmen
müssten darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten
oder wiederherzustellen oder deren Zustand zu verbessern. Hierunter könne
zwar auch die Errichtung eines Bauwerks fallen, zum Beispiel die Errichtung eines
Deichs auf einem durch Hochwasser gefährdeten Grundstück, der Bau einer
Stützmauer auf einem abschüssigen Grundstück oder der Bau eines Stalls bzw.
Kesselhauses auf einem landwirtschaftlich bzw. industriell genutzten Grundstück
(vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52,
BGB aF; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61,
§ 996 BGB, sog. Grindelhochhaus-Fall; Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01,
im Krieg beschädigten oder zerstörten Gebäudes ordnet die bisherige Rechtsprechung
als Verwendung ein, wenn damit die Verwendbarkeit des Grundstücks für
den vorherigen Zweck wiederhergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1964
- VIII ZR 56/63,
- VII ZR 128/65,
gelten, wenn auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine
Lagerhalle oder ein Fabrikgebäude errichtet wird; dann werde das Grundstück
nicht in seinem Bestand verbessert, sondern dessen Zustand verändert, weil es
fortan für einen anderen Zweck genutzt werde (vgl. Senat, Urteil vom
10. Juli 1953 - V ZR 22/52, aaO; Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61,
aaO). Ebenfalls keine Verwendung liege vor, wenn im Garten eines Wohngrundstücks
ein Holzhaus errichtet und damit die Benutzungsart des Gartens geändert
werde (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 7/67,
§§ 994 ff. und § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Zweckänderung liege ferner auch
dann vor, wenn ein Grundstück, auf dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim
betrieben worden sei, mit einem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks bebaut
werde (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, aaO).
(2) Zur Begründung hat der Senat unter anderem auf den Sprachgebrauch
verwiesen; zudem würde bei einer anderen Betrachtung „der Anwendungsbereich
der §§ 994 ff. BGB in einer Weise erweitert, die ersichtlich nicht mehr dem
Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche und für die auch kein vernünftiges
wirtschaftliches Bedürfnis bestünde“ (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR
105/61,
10. Juli 1953 - V ZR 22/52,
vor den unter Umständen erheblichen finanziellen Lasten einer Ersatzpflicht geschützt
werden; seiner Dispositionsbefugnis wird gegenüber den Interessen des
Besitzers der Vorrang eingeräumt.
(3) Zunächst hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den
Eigentümer allerdings keine wirtschaftlichen Vorteile; denn dem Besitzer wurde
statt des Verwendungsersatzanspruchs ein Anspruch auf Ersatz der Verkehrswerterhöhung
aus § 951 Abs. 1, §§ 812 ff. BGB zugesprochen (vgl. Senat, Urteil
vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52,
der am 26. Februar 1964 getroffenen Entscheidung (V ZR 105/61,
162 f.). Darin erkannte der Senat unter Aufgabe der vorangegangenen Rechtsprechung
die §§ 994 ff. BGB als eine erschöpfende Sonderregelung für den Er-
satz von Verwendungen an, die eine Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts
- also sowohl der §§ 812 ff. als auch des § 951 Abs. 1 BGB - ausschließt.
Das gelte auch dann, wenn keine „Verwendung“ im Sinne der §§ 994 ff.
BGB vorliege. Damit sollten unbillige Ergebnisse bei mangelndem guten Glauben
des Besitzers vermieden werden (näher Senat, Urteil vom 26. Februar 1964
V ZR 105/61, aaO). Dem (redlichen wie unredlichen) Besitzer verblieb damit nur
das Wegnahmerecht aus § 997 BGB. Durfte der Besitzer hiervon aus Rechtsgründen
- in dem entschiedenen Fall bestand wegen der Wohnungsknappheit
ein Abbruchverbot - keinen Gebrauch machen, stand ihm gemäß § 242 BGB eine
Entschädigung zu, für deren Höhe insbesondere der Wert des Wegnahmerechts,
aber auch sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen waren (vgl. Senat,
Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, aaO 158 f., 162 ff.). Dies erwies sich
allerdings nicht selten als wertlos, wenn die Abbruchkosten den Wert der wegzunehmenden
Baumaterialien überstiegen (vgl. das nachfolgende Urteil des Senats
vom 5. Dezember 1969 - V ZR 24/67,
bb) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum engen Verwendungsbegriff - soweit ersichtlich - einhellig gefolgt (vgl. OLG
Hamm,
Brandenburg,
In Teilen des älteren Schrifttums hat der enge Verwendungsbegriff noch vereinzelt
Zustimmung gefunden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem
Besitzer Bereicherungsansprüche zugestanden werden (vgl. etwa RGRK/Pikart,
BGB, 12. Aufl., § 994 Rn. 26, 28; Pinger, Funktion und dogmatische Einordnung
des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, 1973, S. 101; Eichler,
480; Huber,
135 ff., die auch einen Bereicherungsanspruch ablehnt).
cc) Die heute einhellige Auffassung in der Literatur ordnet die Errichtung
eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück stets als Verwendung ein. Verwendungen
sind danach alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen
sollen, also auch solche, die sie grundlegend verändern (sogenannter
weiter Verwendungsbegriff). Der enge Verwendungsbegriff führe zu einer einseitigen
Bevorzugung des Eigentümers, weil er auch für erhebliche Vorteile keinen
Ersatz leisten müsse, und zwar unabhängig davon, ob er sie für sich nutze. Für
den redlichen Besitzer bedeute der enge Verwendungsbegriff dagegen eine außerordentliche
Härte, weil ihm nur das regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht
verbleibe. Schließlich entstünden nach dem engen Verwendungsbegriff
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloß verbessernden und grundlegend
verändernden Maßnahmen (vgl. nur BeckOGK/Spohnheimer, BGB
[1.11.2024], § 994 Rn. 36.2 f.; BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2024], § 994 Rn. 18;
Erman/Ebbing, BGB, 17. Aufl., § 994 Rn. 5, 11; Grüneberg/Herrler, BGB,
84. Aufl., § 994 Rn. 4; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 994 Rn. 20; Staudinger/Thole,
BGB [2023], Vorb. zu §§ 994-1003 Rn. 44; Verse, Verwendungen im Eigentümer-
Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 165; Repnow,
des Eigentümers wird allerdings teilweise ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit
vertreten (näher dazu Rn. 35).
d) Ob diese Kritik an der Rechtsprechung berechtigt ist, hat der Senat zuletzt
in zwei Entscheidungen aus den Jahren 2013 und 2014 ausdrücklich offengelassen
(vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013,
1318 Rn. 21; Urteil vom 19. September 2014 - V ZR 269/13,
Rn. 16). Er schließt sich nunmehr der einhelligen Meinung in der Literatur an und
gibt den engen Verwendungsbegriff auf. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen,
die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache
grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden
Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von
§ 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks
verbunden ist. Einer Vorlage an den Großen Senat nach § 132 Abs. 2
GVG bedarf es nicht. Soweit der VIII. Zivilsenat - der damaligen Rechtsprechung
des V. Zivilsenats folgend - den engen Verwendungsbegriff in seinem Urteil vom
8. Januar 1969 (VIII ZR 7/67,
des § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB in entscheidungserheblicher Weise zugrunde
gelegt hat, haben sowohl der VIII. Zivilsenat als auch der nunmehr für Streitigkeiten
über Leihe zuständige XII. Zivilsenat mitgeteilt, daran nicht festzuhalten; in
der Rechtsprechung anderer Zivilsenate war die Begrenzung des Verwendungsbegriffs
nicht entscheidungserheblich.
aa) Im Ausgangspunkt sind der Änderung einer gefestigten Rechtsprechung
allerdings Grenzen gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
gilt dies für die Auslegung älterer Gesetzesbestimmungen, die - wie
hier - im Laufe der Zeit durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung
ausgeformt worden sind. In solchen Fällen treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im Allgemeinen
ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein
Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen
werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende
Gründe dafür sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ
1/82,
Diese Voraussetzungen für ein Abgehen von der Kontinuität dieser Rechtsprechung
liegen vor. Wie noch zu zeigen sein wird, sprechen die weitaus überwiegenden
Argumente für einen weiten Verwendungsbegriff, wie er der heute
allgemeinen Auffassung in der Literatur entspricht. Der Vertrauensschutz steht
deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis um
ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt, dessen Entstehen ohnehin nicht der
Disposition der Parteien unterliegt. Soweit die §§ 994 ff. BGB über ihren direkten
Anwendungsbereich hinaus aufgrund gesetzlicher Verweisungen gelten, sind die
Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung schon deshalb begrenzt, weil derartige
Verweisungen inzwischen in wesentlichen Bereichen eingeschränkt bzw.
durch andere Regelungen ersetzt worden sind; das gilt sowohl für den Rücktritt
vom Vertrag (
des Mieters auf die Mietsache (§ 547 BGB aF;
bb) Die Errichtung eines Gebäudes ist vom möglichen Wortsinn einer Verwendung
erfasst. Dem Wortlaut des § 996 BGB, speziell dem Begriff der Verwendung,
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Maßnahmen,
die zu einer grundlegenden Veränderung der Sache (im Sinne einer Änderung
der Zweckbestimmung) führen, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift
fallen. Der Begriff „Verwendung“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht legaldefiniert.
Einigkeit besteht nur darüber, dass es sich um einen Unterfall der „Aufwendungen“
(freiwillige Vermögensopfer) handelt, nämlich sachbezogene Aufwendungen
(vgl. etwa Staudinger/Thole, BGB [2023], Vorb. zu §§ 994-1003
Rn. 31 mwN). Ein engeres Begriffsverständnis kann auch nicht mit dem allgemeinen
Sprachgebrauch begründet werden; denn der Ausdruck „Verwendungen vornehmen“
kommt - anders als das Wort „verwenden“ im Sinne von benutzen, gebrauchen
oder anwenden - außerhalb der juristischen Fachsprache nicht vor (so
etwa Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 32 Rn. 4; Kindl,
161). Ohnehin dürfte die Bebauung von der Zweckbestimmung eines bebaubaren
Grundstücks umfasst sein.
cc) Soweit andere Vorschriften den Begriff der Verwendungen enthalten,
ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss grundlegender
Veränderungen. Insbesondere § 2381 BGB lässt sich nur entnehmen, dass der
Begriff der Verwendungen enger als derjenige der Aufwendungen ist (vgl. Michalski
in Festschrift Gitter, 1995, S. 577, 626; Verse, Verwendungen im Eigentümer-
Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 65 Fn. 46 mwN; Haas, AcP 176 [1976], 1, 14;
aA Waltjen, AcP 175 [1975], 109, 135 f.).
dd) Die historische Auslegung spricht eher für einen weiten Verwendungsbegriff.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt
sich, dass die Verfasser unter Verwendungen auf die Sache solche Geschäfte
verstanden haben, deren wirtschaftlicher Erfolg dem dinglich Berechtigten in irgendeiner
Weise zugutekommt. Von einer Definition im Gesetz haben sie in der
Erwartung, dass „der Sinn des Ausdrucks auch ohne Begriffsbestimmung in der
Rechtsanwendung nicht verkannt werden wird“, abgesehen (Motive III S. 411).
Der Begriff der Verwendungen sei der bisherigen Theorie und Praxis „völlig geläufig“;
es sei nicht zu besorgen, dass der Mangel einer Legaldefinition zu „irrigen
Auffassungen“ führen werde (Motive III S. 31). Der Bau auf fremdem Boden wird
in den Gesetzgebungsmaterialien zudem mehrfach als Beispiel für eine Verwendung
genannt (vgl. Motive II S. 394: „Errichtung eines Gebäudes“; Protokolle III
S. 353, 356: „Bau auf dem Grundstück“, „Bebauung der Grundstücke“, „Niederreißen
von Gebäuden“). Auch das Reichsgericht hat Verwendungen als Vermögensaufwendungen,
die einer bestimmten Sache zugutekommen sollen, definiert
(vgl.
Schrauben- und Mutternfabrik als (notwendige) Verwendung eingestuft (vgl. RGZ
139, 353, 356 f.).
ee) Insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck spricht für
den weiten Verwendungsbegriff.
(1) Die §§ 994 ff. BGB dienen weder allein dem Schutz des Eigentümers
vor einer aufgedrängten Bereicherung noch allein dem Schutz des redlichen, unverklagten
Besitzers vor einem ersatzlosen Verlust seiner Aufwendungen. Dies
zeigt sich daran, dass die Vorschriften teilweise zugunsten des Eigentümers und
teilweise zugunsten des Besitzers von den allgemeinen Vorschriften (§§ 677 ff.,
812 ff. BGB) abweichen (näher dazu etwa Raff, Die gewöhnlichen Erhaltungskosten,
2017, S. 64; Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis,
1999, S. 44 ff.). Mit den §§ 994 ff. BGB soll ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden
Interessen von Eigentümer und Besitzer herbeigeführt werden (vgl.
BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 994 Rn. 5; Erman/Ebbing, BGB,
17. Aufl., Vorb. vor § 994 Rn. 2; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., Vor § 994
Rn. 3 f.; Staudinger/Thole, BGB [2023], Vorb. zu §§ 994 - 1003 Rn. 7).
(2) Der Eigentümer wird durch eine Ersatzpflicht, die im Falle des § 996
BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt (vgl. dazu näher Rn. 36 ff.) nicht
in seinem Vermögen, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis beeinträchtigt.
Diese wird in den §§ 994 ff. BGB nicht absolut geschützt, sondern gerade eingeschränkt.
Der Eigentümer kann zwar zu einer Änderung der Zweckbestimmung
oder, falls er den Verwendungsersatzanspruch nicht aus seinem übrigen Vermögen
begleichen kann, zum Verkauf der Sache gezwungen werden. Dies ist aber
im Gesetz angelegt. Denn ausweislich der §§ 989 f. (kein Schadensersatzanspruch
gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer für den Untergang der
Sache), § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bis zur Befriedigung des
Verwendungsersatzanspruchs), § 1001 Satz 2 (Befreiung von dem Verwendungsersatzanspruch
durch Rückgabe der Sache) und § 1003 BGB (Recht des
Besitzers zur Befriedigung aus der Sache) ist der Verlust der Sache in bestimmten
Konstellationen sogar gesetzlich vorgesehen. Zudem wird der Eigentümer
über die Begrenzung des Anspruchsumfangs geschützt (näher Rn. 40). Er kann
sich auch durch Rückgabe der Sache von dem Anspruch befreien (vgl. § 1001
Satz 2 BGB).
(3) Demgegenüber verbliebe dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer
nach dem engen Verwendungsbegriff nur das regelmäßig wirtschaftlich wertlose
Wegnahmerecht aus § 997 BGB. Ein Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB wird
nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen und selbst dann
wirtschaftlich nicht annähernd einem Verwendungsersatzanspruch entsprechen
(vgl. dazu oben Rn. 18). Dies steht im Widerspruch dazu, dass der gutgläubige
und unverklagte (Eigen-)Besitzer darauf vertraut und vertrauen darf, dass er mit
der Sache - wie ein Eigentümer - nach Belieben verfahren kann (§ 903 Satz 1
BGB). Er kann sich naturgemäß keine Gedanken darüber machen, ob er das
Grundstück zu einem anderen Zweck nutzt als der wahre Eigentümer. Infolgedessen
hinge das Bestehen des Ersatzanspruchs davon ab, ob der Besitzer das
Grundstück zufällig zu demselben Zweck nutzen möchte wie der wahre Eigentümer.
(4) Diese Härte für den Besitzer ist von dem Zweck der §§ 994 ff. BGB,
einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und Besitzer
herzustellen, nicht gedeckt. Für einen weiten Verwendungsbegriff besteht deshalb
auch ein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis (anders noch Senat, Urteil
vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61,
Beklagten als redliche und unverklagte Besitzer auf die Ausübung des - wegen
der zu erwartenden Höhe der Abrisskosten wohl wirtschaftlich wertlosen - Wegnahmerechts
beschränkt, während der Kläger für den Wertzuwachs seines
Grundstücks keinen Ersatz leisten müsste.
ff) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen führt der enge Verwendungsbegriff
zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und damit zu
Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien dafür, wann noch eine
erhaltende oder verbessernde und wann bereits eine grundlegend verändernde
Aufwendung vorliegt. So kann auch im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen
werden, ob das Grundstück mit dem Abriss des Wochenendhauses und der Errichtung
des Wohnhauses grundlegend verändert wurde, obwohl das Grundstück
weiterhin dem privaten Wohnen dient, oder ob sich der Zweck durch das Maß
der Nutzung geändert hat (Einfamilienhaus statt Wochenendhaus). Der enge
Verwendungsbegriff erweist sich damit als wenig praktikabel. Zudem überzeugt
es nicht, die umfassende Sanierung eines bestehenden Hauses (Verwendung)
anders zu behandeln als den Abriss und Neubau (keine Verwendung). Bei einer
kostenträchtigen Sanierung versagt selbst der mit dem engen Verwendungsbegriff
bezweckte Schutz des Eigentümers vor einer finanziellen Überforderung.
e) Auch die Nützlichkeit der von den Beklagten getätigten Verwendungen
kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint
werden. Wie die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB zu bestimmen
ist, ist allerdings - womit sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt
- ebenso wie der Verwendungsbegriff umstritten.
aa) Nach teilweise vertretener Ansicht ist für die Nützlichkeit allein die objektive
Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung maßgeblich. Der Wortlaut
von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB nur auf die Werterhöhung der
Sache und nicht auf den Nutzen für eine bestimmte Person ab. Ein objektives
Verständnis der Nützlichkeit führe zu einem angemessenen Interessenausgleich
und gewährleiste die nötige Rechtssicherheit (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, BGB
[1.11.2024], § 996 Rn. 14 ff.; Jauernig/Berger, BGB, 19. Aufl., § 996 Rn. 2;
MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 996 Rn. 6 ff.; NK-BGB/Schanbacher, 5. Aufl., § 996
Rn. 5; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 996 Rn. 1; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl.,
§ 996 Rn. 1 f.; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 996 Rn. 11 ff.).
bb) Die Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, stellt auf
die Werterhöhung für den Eigentümer ab. Verwendungen seien nur insoweit ersatzfähig,
als sie für den Eigentümer aufgrund seiner konkreten Interessenlage
einen Wert hätten (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2024], § 996 Rn. 11;
Erman/Ebbing, BGB, 17. Aufl., § 996 Rn. 6; Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl.,
§ 996 Rn. 2, § 951 Rn. 21; Klauser,
1089;
dass der Eigentümer auch insoweit Verwendungsersatz schulde, als er
die geschaffene objektive Wertsteigerung zumutbarerweise realisieren könne
(vgl. Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 162 ff.;
Wieling/Finkenauer, Sachenrecht, 6. Aufl., § 12 Rn. 62 f.; Haas, AcP 176 [1976],
1, 25 ff.; Kindl,
die Vertreter der Gegenauffassung darin, dass die Ersatzpflicht des Eigentümers
wie bei einer aufgedrängten Bereicherung begrenzt werden müsse.
cc) Der Senat entscheidet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte
Frage dahin, dass für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB
allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich ist, nicht jedoch
der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des
Besitzers ist allerdings auf die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.
Diese Grundsätze gelten auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf
einem fremden Grundstück.
(1) Der Wortlaut des § 996 BGB spricht eindeutig für ein objektives Verständnis
der Nützlichkeit, insbesondere im systematischen Vergleich mit § 994
und § 997 Abs. 2 BGB. Denn § 996 BGB stellt allein auf die Werterhöhung der
Sache ab. Anhaltspunkte für eine Begrenzung auf den subjektiven Wert für den
Eigentümer ergeben sich daraus nicht. Auch die Notwendigkeit einer Verwendung
im Sinne von
Bundesgerichtshofs zufolge nach einem objektiven Maßstab (vgl. nur Senat, Urteil
vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01,
notwendige Verwendungen dem Eigentümer, zumindest im Einzelfall, unwillkommen
sein können. Demgegenüber enthält § 997 Abs. 2 BGB ausdrücklich ein
subjektives Element, indem auf den Nutzen für den Besitzer abgestellt wird. Auch
der Verweis auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in § 994
Abs. 2 BGB führt zu einer Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers (vgl.
zum Umfang der Verweisung etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR
134/53,
mwN).
(2) Die Gesetzesverfasser haben den Begriff „Wert“ ebenfalls im Sinne
von gemeinem Wert bzw. Verkehrswert verstanden. Sie waren sich im Klaren
darüber, dass der heutige § 996 BGB den Eigentümer auch zum Ersatz solcher
werterhöhenden Verwendungen zwingen würde, die für diesen ohne Interesse
sind (vgl. Motive III S. 30; Protokolle III S. 351; BeckOGK/Spohnheimer, BGB
[1.11.2024], § 996 Rn. 14.1; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 996 Rn. 14 mwN).
Ein umfassender Schutz des Eigentümers vor einer aufgedrängten Bereicherung
war nicht beabsichtigt (vgl. Motive III S. 413; siehe hierzu auch Verse, Verwendungen
im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, 1999, S. 39). Gegen eine Anwendung
der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung, hinter denen sich ohnehin
keine einheitliche Theorie verbirgt (vgl. etwa Staudinger/C. Heinze, BGB
[2020], § 951 Rn. 50), spricht zudem, dass die in den zweiten Entwurf des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgenommene, dem römischen Recht entlehnte Differenzierung
zwischen gut- und bösgläubigem Besitzer und notwendigen und nützlichen
Verwendungen gerade eine Modifizierung des bereicherungsrechtlichen
ersten Entwurfs darstellt (vgl. Motive III S. 411; Verse, aaO, S. 40). Diese Differenzierung
ist dem Bereicherungsrecht fremd; zudem enthält § 996 BGB - abgesehen
davon, dass auf den Zeitpunkt der Wiedererlangung abgestellt wird - keine
dem § 818 Abs. 3 BGB entsprechende Regelung, die im Bereicherungsrecht als
Anknüpfungspunkt für die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung dienen
soll (vgl. etwa BeckOGK/Schermaier, BGB [1.9.2024], § 951 Rn. 40;
MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. § 951 Rn. 35). Die Regelungen der §§ 994 ff. BGB betrachten
die Verwendungen - im Gegensatz zum Bereicherungsrecht - grundsätzlich
nicht unter dem Blickwinkel des dem Sacheigentümer verschafften Vorteils;
diesem kommt nur im Rahmen des § 996 BGB eine zusätzliche anspruchsbegrenzende
Funktion zu. Vielmehr geht es darum, welches Vermögensopfer der
Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahme
auf sich genommen hat. Es handelt sich also nicht um einen Bereicherungsausgleich,
sondern um eine Verlustabwälzung auf den Eigentümer (vgl.
Senat, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95,
vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01,
15. März 2013 - V ZR 201/11,
(3) Zudem führt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit zu dem
bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und redlichem,
unverklagtem Besitzer (vgl. Rn. 28).
(a) Der Eigentümer wird hinreichend geschützt, weil seine Ersatzpflicht
nach § 996 BGB in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Er muss maximal die Aufwendungen
des Besitzers ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979
- V ZR 71/78,
eingetretene Werterhöhung. Für diese ist der Zeitpunkt der Wiedererlangung
durch den Eigentümer maßgeblich; ein zwischenzeitlicher Wertverlust geht also
zulasten des Besitzers. Für den Eigentümer führt ein objektives Verständnis der
Nützlichkeit insgesamt gesehen nicht zu einer Vermögenseinbuße. Beeinträchtigt
wird allein seine Dispositionsbefugnis (vgl. Rn. 29).
(b) Demgegenüber würde ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit für
den Besitzer zu einer unter Umständen erheblichen Vermögenseinbuße führen.
Der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darf aber - wie bereits erörtert
(Rn. 30) - davon ausgehen, dass er mit der Sache (als deren vermeintlicher
Eigentümer) nach Belieben verfahren kann, da er eine etwaige Zweckbestimmung
des wahren Eigentümers nicht kennen kann.
(c) Schließlich sorgt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit für die
nötige Rechtssicherheit. Bei einer subjektiven Auslegung käme es auf die zukünftigen
Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen des Eigentümers
an, die sich nicht mit genügender Sicherheit vorhersagen lassen (vgl. Staudinger/
C. Heinze, BGB [2020], § 951 Rn. 52). Für den beweisbelasteten Besitzer
wäre es regelmäßig schwierig oder gar unmöglich, einen - ggf. im Wege der se-
kundären Darlegungslast zu fordernden - Vortrag des Eigentümers zu widerlegen.
Die Lösung über einen latenten Anspruch, der erst durch spätere Verwertungsakte
entstünde, wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden
(vgl. Staudinger/C. Heinze, aaO).
dd) Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch der Beklagten gemäß § 996
BGB auf Ersatz nützlicher Verwendungen schlüssig dargelegt. Mangels abweichender
Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zu
unterstellen, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch den Hausbau um
500.000 € erhöht ist. Der Anspruch ist allerdings auf die Aufwendungen der Beklagten
begrenzt (vgl. Rn. 40); insoweit ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen,
dass sie das gesamte an sie ausgezahlte Darlehen (280.000 €) für die
baulichen Investitionen auf dem Grundstück verwandt haben. Die Aufwendungen
wurden jedenfalls größtenteils vor dem nach § 996 BGB maßgeblichen Zeitpunkt
der Bösgläubigkeit der Beklagten gemacht. Denn das Gebäude war am 1. August
2012 jedenfalls so weit errichtet, dass es von den Beklagten bewohnt werden
konnte; der Beschluss, mit dem der Zuschlag aufgehoben wurde, datiert vom
11. März 2014, die Beklagten behaupten in der Revision eine Kenntnisnahme am
2. April 2014.
f) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger den Verwendungsersatzanspruch
der Beklagten zu 1 aus § 996 BGB auch nicht dadurch
abwehren, dass er von ihr (und dem Beklagten zu 2) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB die Beseitigung des Wohnhauses verlangt. Die Werterhöhung des Grundstücks
und damit die Nützlichkeit der Verwendung entfällt nicht wegen des Beseitigungsverlangens
des Klägers.
aa) Richtig ist allerdings, dass das von den Beklagten errichtete Wohnhaus
das Eigentum des Klägers an dem Grundstück beeinträchtigt. Auch bei einer
bereits abgeschlossenen Einwirkung auf die Sache liegt eine Beeinträchtigung
im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der die Rechte des
Grundstückseigentümers beeinträchtigende Zustand - wie hier - aufrechterhalten
wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 110/56,
deswegen, weil der Kläger gemäß § 946, § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümer
des Wohnhauses geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. Januar
2003 - V ZR 175/02,
V ZR 142/04,
bb) Ob es neben den Regelungen der §§ 987 ff. BGB einen Anspruch auf
Beseitigung des Resultats von Verwendungen des Besitzers gibt, ist jedoch umstritten.
(1) Nach einer Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, besteht ein
Vorrang des Beseitigungsanspruchs. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch
aus §§ 994 ff. BGB dadurch abwehren, dass er von dem
Besitzer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf dessen Kosten - die Beseitigung
der Verwendungen verlange. Zur Begründung wird auf den Schutz der Dispositionsbefugnis
des Eigentümers verwiesen (vgl. OLG Celle,
BeckOK BGB/Fritzsche [1.5.2024], § 994 Rn. 18, § 996 Rn. 11; Grüneberg/
Herrler, BGB, 84. Aufl., Vorb. v. § 987 Rn. 15; NK-BGB/Schanbacher, 5. Aufl.,
§ 993 Rn. 15; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl. 1990, § 994 Rn. 2; Wolff, Der Bau auf
fremdem Boden, 1900, S. 66; Hoeren/Hilderink,
1970, 515, 519; Kümmerle,
(2) Die Gegenauffassung lehnt eine Beseitigungspflicht (nur) des redlichen,
unverklagten Besitzers aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ab. Sie sieht einen
Wertungswiderspruch darin, dass dieser für ein von ihm grob fahrlässig in Brand
gesetztes Haus des Eigentümers gemäß §§ 989 f. BGB keinen Schadensersatz
leisten, das Haus also nicht wiederaufbauen, ein von ihm selbst errichtetes Haus
aber gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eigene Kosten wieder abreißen
müsse. Das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bzw. die differenzierte
Verwendungsersatzregelung in den §§ 994 ff. BGB dürften nicht unterlaufen
werden (vgl. BeckOGK/Spohnheimer, BGB [1.11.2024], § 993 Rn. 20, § 1004
Rn. 111.3; Erman/Buck-Heeb, BGB, 17. Aufl., § 818 Rn. 20g; MüKoBGB/Raff,
9. Aufl., § 1004 Rn. 238, § 996 Rn. 19; Staudinger/Thole, BGB [2023], § 996
Rn. 18 f., § 1004 Rn. 141; Repnow,
2023, 2653; Baur, AcP 160 [1961], 465, 491 ff.; Wolf,
einem unredlichen oder verklagten Besitzer könne der Eigentümer dagegen gemäß
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung verlangen (so etwa Wolf, aaO).
cc) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Anspruch des Eigentümers
aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen
gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ausgeschlossen ist.
(1) Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch ist
zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB lässt sich
aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen, dass der gutgläubige und
nicht verklagte Besitzer als besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht
zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. Ein Rückgriff auf die allgemeinen
Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Wertung muss im Hinblick auf einen
Anspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resul-
tats der Verwendungen eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers beachtet
werden. Auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch ist, ist
er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar. Er nähert sich dem Umfang
nach diesem an und verlangt dem Besitzer ein ähnliches Opfer ab (vgl. Senat,
Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96,
4. Februar 2005 - V ZR 142/04,
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Anspruchssystem des BGB, 1971, S. 302:
schadensersatzähnliche Haftung). Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch,
wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für den Abriss
eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier: Wochenendhaus) leisten,
aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude auf eigene Kosten abreißen
müsste.
(2) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt nichts anderes daraus, dass
die nebeneinander gegebenen Ansprüche aus
das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in umfassender
Weise schützen sollen (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 1954 - V ZR 35/54,
LM Nr. 14 zu
1366, 1367; Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22,
mwN). Denn die Regelungen in den §§ 987 ff. und insbesondere in § 993
Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthalten eigenständige und vorrangige Wertungen, denen
zugunsten eines gutgläubigen und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss
eines Anspruchs auf Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen
aus
und Herausgabe des Grundstücks aus §§ 1004, 985 BGB vgl. Rn. 54). Aus demselben
Grund ist die Rechtsprechung zum Verhältnis des Beseitigungsanspruchs
aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dem - hier ausgeschlossenen (vgl. oben
Rn. 18) - Entschädigungsanspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB (vgl.
BGH, Urteil vom 17. Februar 1965 - VIII ZR 69/63,
vom 27. April 1966 - VIII ZR 148/64,
Beseitigungsanspruch und Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 ff. BGB
nicht übertragbar.
g) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den
Verwendungsersatzanspruch der Beklagten zu 1 aus § 996 BGB nicht dadurch
abwehren, dass er sie auf das Wegnahmerecht aus § 997 BGB verweist. Diese
Vorschrift begründet keine Wegnahmepflicht des Besitzers. Zudem kann es nicht
im Belieben des Eigentümers stehen, die Verwendungsersatzansprüche des Besitzers
aus §§ 994 ff. BGB durch Verweis auf das - regelmäßig wirtschaftlich wertlose
(vgl. oben Rn. 18 sowie Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis,
1999, S. 2) - Wegnahmerecht leerlaufen zu lassen. Die Rechtsprechung
zum Verhältnis des - hier ausgeschlossenen - Entschädigungsanspruchs aus
§ 951 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB zum Wegnahmerecht aus § 997 BGB (vgl. dazu
Senat, Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 110/56,
wegen der vorrangigen Wertungen der §§ 994 ff. BGB auch insoweit nicht übertragbar.
3. Rechtsfehlerhaft ist auch die Verurteilung beider Beklagten zu der Beseitigung
des Wohnhauses. Wie ausgeführt (vgl. Rn. 49 ff.), scheidet ein entsprechender
Anspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 BGB aus.
4. Zu beanstanden ist ferner die uneingeschränkte Verurteilung beider Beklagten
zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Allerdings geht das Berufungsgericht
ohne Rechtsfehler davon aus, dass ein entsprechender Anspruch
des Klägers nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Räumung) und § 985 BGB (Herausgabe)
entstanden ist. Jedoch kann auch hinsichtlich dieser Ansprüche das
von beiden Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen eines
Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus nicht mit der von dem Berufungsgericht
gegebenen - wie bereits gezeigt rechtsfehlerhaften - Begründung verneint
werden. Insoweit verhält es sich im Ergebnis genauso wie bei der Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Anspruch aus
oben Rn. 12).
5. Auf Rechtsfehlern beruht schließlich die Verurteilung beider Beklagten
zur Löschung der Grundschuld.
a) In Bezug auf die Beklagte zu 1 kommt die von dem Berufungsgericht
als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB als spezielle
Eingriffskondiktion der allgemeinen Eingriffskondiktion als lex specialis vorgeht
(vgl. etwa BeckOK BGB/Wendehorst [1.8.2024], § 816 Rn. 2 f. mwN). Die im
Grundbuch eingetragene Beklagte zu 1 hat als Nichtberechtigte dem Kläger gegenüber
wirksam über das Grundstück verfügt, da die Bank der Beklagten die
Grundschuld nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig erworben hat. Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bank zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung
des Eintragungsantrags (§ 892 Abs. 2 BGB) von der Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses
wusste. Die Grundschuldbestellung erfolgte mehr als ein
Jahr vor der Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss durch
den Kläger im November 2012.
b) Aber auch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch die Sonderregelung
der §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil
vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52,
nuar 1971 - VIII ZR 261/69,
zu 1 nicht Beseitigung der Belastung, also Löschung der Grundschuld
verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 239/99, NJW 2001,
1069; zu § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR
22/89,
nur die Sicherung ihres Darlehens und nicht die Grundschuld selbst erlangt (vgl.
etwa Bergmann, Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen,
2020, S. 44; Fritsche,
die Bank der Beklagten. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Senats vom
15. März 2002 (V ZR 396/00,
Beurteilung, weil es in dieser Entscheidung um die hier nicht einschlägige
Rückabwicklung eines Kaufvertrages ging.
c) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989 f. BGB scheidet bereits
deswegen aus, weil die Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung
der Grundschuld im Jahr 2011 (noch) gutgläubig und unverklagt war (vgl.
Rn. 43, zur Einordnung der dinglichen Belastung eines Grundstücks als Verschlechterung
- und nicht als Nutzung im Sinne von § 988 BGB - vgl. Senat, Urteil
vom 29. April 1964 - V ZR 119/63,
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist wegen der vorrangigen und abschließenden Wertungen
der §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember
2000 - IV ZR 239/99,
d) Gegen den Beklagten zu 2 besteht ebenfalls kein Anspruch auf Löschung
der Grundschuld. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage
schon deshalb aus, weil nur die Beklagte zu 1 als eingetragene Eigentümerin
über das Grundstück verfügt hat. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu einem
Anspruch gegen die Beklagte zu 1 entsprechend.
e) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem
nach
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten - Schriftsatz
vom 13. Februar 2025 vertretenen Auffassung führt die Lösung des Senats - Verwendungsersatzanspruch
einerseits, aber kein Anspruch auf Löschung der
Grundschuld andererseits - nicht in der Gesamtschau zu einem wirtschaftlich untragbaren
Ergebnis. Richtig ist zwar, dass der Kläger Verwendungsersatzansprüche
der Beklagten nicht unter Hinweis auf die Grundschuld abwehren kann. Das
ändert aber nichts daran, dass die Beklagten gegenüber der Bank zur Rückzahlung
des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens verpflichtet bleiben. Dem
Kläger steht es vor diesem Hintergrund offen, die Grundschuld abzulösen. Entgegen
seiner schriftsätzlich geäußerten Ansicht bedarf es dafür nicht seiner vorherigen
Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch, da er Eigentümer des
Grundstücks und das Grundbuch unrichtig ist. Mit der Ablösung würde zwar nicht
die Forderung der Bank auf den Kläger übergehen; die Bank könnte die persönliche
Forderung jedoch nicht mehr gegen die Beklagten geltend machen (vgl.
Senat, Urteil vom 14. Juli 1988 - V ZR 308/86,
Bank vor diesem Hintergrund die Forderung - soweit sie noch besteht - gegen
die Beklagten an den Kläger ab, könnte der Kläger dem Verwendungsersatzanspruch
der Beklagten diesen Anspruch oder andernfalls einen entstehenden Bereicherungsanspruch
entgegenhalten.
III.
1. Das Berufungsurteil ist im Umfang der Anfechtung insgesamt aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil weitere Feststellungen zu treffen sind.
a) In Bezug auf die Klageanträge betreffend die Grundbuchberichtigung
und die Räumung und Herausgabe des Grundstücks bejaht das Berufungsgericht
zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1
BGB. Zu beanstanden ist insoweit (nur) die Versagung des Zurückbehaltungsrechts
der Beklagten. Hierauf kann die Aufhebung aber nicht beschränkt werden.
Dies würde voraussetzen, dass das Zurückbehaltungsrecht in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden
könnte und eine Widerspruchsgefahr nicht bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni
1966 - VII ZR 162/64,
aber deshalb gegeben, weil das nicht rechtskräftig festgestellte Eigentum des
Klägers Vorfrage sowohl für die Ansprüche aus den §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1
BGB als auch für die das Zurückbehaltungsrecht begründenden Ansprüche der
Beklagten ist. Die Bindung des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 2 ZPO an die
rechtliche Beurteilung des Senats beseitigt die Widerspruchsgefahr nicht, weil sie
voraussetzt, dass die tatsächlichen Feststellungen gleichbleiben (vgl. BGH, Urteil
vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15,
Anträge auf Beseitigung des Wohnhauses und auf Löschung der Grundschuld
sind (nur) wegen der insgesamt bestehenden Widerspruchsgefahr nicht im Sinne
von § 563 Abs. 3 ZPO abweisungsreif; der auch in anderem Zusammenhang
relevante gute Glaube der Beklagten steht nämlich ebenso wenig wie das Eigentum
des Klägers rechtskräftig fest.
b) Die Verurteilung zur Zahlung von Nutzungsersatz kann schon wegen
Widerspruchsgefahr nicht aufrechterhalten werden; der Anspruch auf Nutzungsersatz
setzt ebenso wie die Ansprüche aus den §§ 894, 985 und 1004 Abs. 1
BGB das nicht rechtskräftig festgestellte Eigentum des Klägers voraus.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Zur Ermittlung der Höhe des Verwendungsersatzanspruchs aus § 996
BGB wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten zur verwendungsbedingten
Verkehrswerterhöhung (500.000 €) und der Höhe der Aufwendungen für
den Hausbau (280.000 €), durch die der Anspruch begrenzt ist, nachzugehen
haben. Es hat hierzu bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen. Insoweit wird es zu beachten haben, dass die
Anforderungen an die Darlegung der von den Beklagten getätigten Aufwendungen
nicht überspannt werden dürfen und unter den Voraussetzungen des § 287
Abs. 2 ZPO auch eine Schätzung in Betracht kommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Verkehrswerterhöhung ist die Wiedererlangung des Grundstücks durch den
Kläger bzw. der Eintritt des Annahmeverzugs nach
Thole, BGB [2023], § 996 Rn. 6). Der ermittelte Wert ist mit dem hypothetischen
Wert, den das Grundstück ohne die Verwendungen zum maßgeblichen
Zeitpunkt gehabt hätte, zu vergleichen (vgl. Staudinger/Thole, aaO, Rn. 9). Zudem
müssen die Beklagten zum Zeitpunkt der Aufwendungen gutgläubig (und
unverklagt) gewesen sein. Aufwendungen nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses
bzw. Kenntniserlangung davon (nach dem Vortrag der Beklagten am
2. April 2014) sind also nicht ersatzfähig; insoweit ist den Beklagten ggf. Gelegenheit
zu ergänzendem Vortrag zu geben.
b) Sollte sich der Hauptantrag auf Löschung der Grundschuld wegen
gleichbleibender tatsächlicher Feststellungen weiterhin als unbegründet erweisen,
werden insoweit die auf Leistung von Wertersatz gerichteten Hilfsanträge zu
prüfen sein, mit denen sich das Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - nicht beschäftigt hat. Dabei wird insbesondere zu klären
sein, was die Beklagten durch die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld
erlangt haben, und - für den Fall, dass die Herausgabe unmöglich sein
sollte (§ 818 Abs. 2 BGB) - wie der Wertersatz zu berechnen ist (vgl. hierzu im
Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, Urteil vom
26. Oktober 1990 - V ZR 22/89,
§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB offengelassen von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000
- IV ZR 239/99,
etwa MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl., § 818 Rn. 70 ff.; Bodenbenner,
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Belastung des rechtsgrundlos
erlangten Gegenstandes mit einem Kreditsicherungsrecht, 2002,
S. 195, 198; Canaris,
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne von den Beklagten
Nutzungsersatz in Höhe von 6.041,67 € gemäß §§ 988, 990 Abs. 1 Satz 2,
§ 987 BGB nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis einschließlich
31. Dezember 2014 verlangen, ist auf der Grundlage der bislang getroffenen
Feststellungen rechtsfehlerfrei. Da rückwirkend ab dem 1. August 2012 (Einzug
der Beklagten) zwischen den Parteien ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im
Sinne der §§ 987 ff. BGB besteht (vgl. Rn. 13), kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt
Nutzungsersatz verlangen. Vor Erlangung der Kenntnis von dem Aufhebungsbeschluss
ergibt sich dies aus § 988 BGB, weil der rechtsgrundlose Besitz-
erwerb dem unentgeltlichen gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953
- III ZR 310/51,
106/09,
nach § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 BGB auf Nutzungsersatz.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:14.03.2025
Aktenzeichen:V ZR 153/23
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Erbteilsveräußerung
Miete
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 996, 1004 Abs. 1 S. 1, 993 Abs. 1 Hs. 2; ZVG § 90 Abs. 1