BGH 10. Juni 2015
IV ZR 69/14
EGBGB Artt. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15, 25, 27 a. F., 28 Abs. 5 a. F., 37 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 745 Abs. 2, 1931 Abs. 4, 2057a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

Auf Ausgleichsansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft ist deutsches Recht anwendbar, wenn Güterstand der Eheleute deutschem Recht unterliegt

DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 30.7.2015
BGH , 10.6.2015 - IV ZR 69/14

EGBGB Artt. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15, 25, 27 a. F., 28 Abs. 5 a. F., 37 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 745
Abs. 2, 1931 Abs. 4, 2057a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Auf Ausgleichsansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft ist deutsches Recht anwendbar,
wenn Güterstand der Eheleute deutschem Recht unterliegt

Findet auf den Güterstand deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien gem.
Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung, so richten sich
Ausgleichsansprüche aus einer vereinbarten Ehegatteninnengesellschaft in akzessorischer Anknüpfung
an das Ehegüterstatut gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a. F. ebenfalls nach deutschem Recht.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 69/14 Verkündet am:
10. Juni 2015
BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 69/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision
der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden
Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar
2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
das Berufungsgericht festgestellt hat,
3. dass die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung
mit dem Kläger in der Nachlasssache nach Herrn
Holger L. , verstorben am 22. Juli 2008, lediglich
berechtigt ist, gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch
auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
geltend zu machen hinsichtlich der beiden Grundstücke
mit Gebäude belegen in C. F. in der
spanischen P. C. , C. C. , eingetragen
im Eigentumsregister von C. F.
Nr. 2 unter F. Nr. , sowie in C.
F. in der spanischen P. C. , C. H.
Residencial el Consorcio, eingetragen
im Eigentumsregister von C. F. Nr. 2
unter F. Nr. ,
4. dass der Beklagten hinsichtlich der Auflösung der
Ehegatteninnengesellschaft gemäß Ziffer 3 keinerlei Zahlungsanspruch
gegen die Erbengemeinschaft nach Herrn
Holger L. zusteht, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft
keine Auseinandersetzung erfolgt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Erbfall
des am 22. Juli 2008 verstorbenen Holger L. (im Folgenden:
Erblasser). Der Kläger ist der Sohn des Erblassers, die Beklagte dessen
Ehefrau. Die Parteien beerbten den Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit
besaß, je zu 1/2. Sie streiten im Wesentlichen darüber, ob
der Beklagten aus einer Ehegatteninnengesellschaft Ansprüche gegen
den Nachlass hinsichtlich des Immobilienvermögens des Erblassers in
Spanien zustehen. Die Beklagte, über deren Vermögen wegen Überschuldung
1987 das Konkursverfahren eröffnet worden war, schloss am
17. Oktober 1996 die Ehe mit dem Erblasser. Zuvor hatten die Eheleute
mit Vertrag vom 17. September 1996 Gütertrennung vereinbart. 1997
ließen sie sich dauerhaft in Spanien nieder und lebten zunächst auf T.
, wo der Vater des Erblassers mehrere Eigentumswohnungen besaß.
Der Erblasser erwarb am 1. März 1996 ein Reihenhaus auf T.
und in der Folgezeit verschiedene Studios und Appartements, die er
anschließend teilweise wieder veräußerte. Am 30. Oktober 2000 erwarb
der Erblasser ein Grundstück auf dem spanischen Festland in der P.
C. , C. F. , C. C. . Dort wurde in
der Folgezeit ein Neubau errichtet. Am 10. November 2004 erwarb er
ebenfalls in C. F. das Grundstück C. C. H.
. Die Eheleute lebten jedenfalls seit 2005 auf dem letztgenannten
Grundstück. Nach dem Tod seines Vaters am 29. Juli 2007 erhielt
der Erblasser weitere drei Eigentumswohnungen auf T. im
Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
Nach dem Tod des Erblassers streiten die Parteien über die
Rechtsverhältnisse der in Spanien belegenen Grundstücke (zwei auf
dem Festland) und Eigentumswohnungen (vier auf T. ). Die Beklagte
vertritt die Auffassung, sie und der Erblasser hätten 1996 anlässlich
ihrer Auswanderung aus Deutschland eine Ehegatteninnengesellschaft
gegründet, deren Zweck die Vermögensbildung durch den Erwerb,
die Vermietung und den Verkauf von Immobilien gewesen sei. Aus dieser
Innengesellschaft stehe ihr ein Anspruch gegen den Nachlass in Höhe
von 353.592,07
entgegen, die in der Hauptsache auf die Feststellung zielen, dass der
Beklagten gegen die Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Auflösung
einer Ehegatteninnengesellschaft zusteht; ferner begehrt er Feststellung
verschiedener Einzelpositionen, unter anderem der Zugehörigkeit der auf
dem Grundstück C. C. errichteten Baulichkeiten zum Nachlass
des Erblassers, sowie der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
von Gebrauchsvorteilen infolge der Nutzung der beiden in C.
F. belegenen Grundstücke.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage teilweise
stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlusssowie
Hilfsanschlussberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
nach Einholung von zwei Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches
und Internationales Privatrecht der Klage unter Abweisung im
Übrigen überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seine Haupt- und Hilfsanträge, soweit diesen nicht stattgegeben wurde,
im Wesentlichen weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision
die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt
wurde, die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Landgerichts, und außerdem stellt sie weitere Hilfsanträge.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist überwiegend, die Anschlussrevision teilweise begründet;
in diesem Umfang führen sie zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel der Parteien
ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Ehegatteninnengesellschaft
zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe lediglich hinsichtlich
der beiden Grundstücke C. C. und C. C.
H. bestanden, nicht dagegen bezüglich der Eigentumswohnungen
auf T. . An das Vorliegen einer derartigen Ehegatten-
innengesellschaft seien bei vereinbarter Gütertrennung strenge Anforderungen
zu stellen. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass es
bei den bis zum Jahr 1999 vom Erblasser erworbenen Immobilien in der
Weise zwischen den Ehegatten zu Vermögensverschiebungen gekommen
sei, dass sie eigenes Kapital zu deren Erwerb beigesteuert habe.
Der Vortrag der Beklagten habe sich im Laufe des Verfahrens geändert,
sei widersprüchlich und bezüglich der Einkommens- und Vermögenslage
der Eheleute mit äußerster Zurückhaltung zu bewerten. Anders liege es
bezüglich der beiden Grundstücke auf dem Festland. Hier sei davon
auszugehen, dass die Eheleute im Oktober 2000 stillschweigend eine Innengesellschaft
gegründet hätten. Da diese Gesellschaft erst in Spanien
gegründet worden sei, finde gemäß Art. 27, 28 EGBGB a.F. spanisches
Recht Anwendung. Entgegen den Erwägungen in den Gutachten des
Max-Planck-Instituts komme keine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche
gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F. an das Ehegüterstatut
- und damit an deutsches Recht - in Betracht.
Ausweislich des Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts sei eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten zwar in der
spanischen Rechtsprechung nur teilweise angesprochen worden, werde
allerdings von weiten Teilen der Lehre befürwortet. Nach spanischem
Recht könne eine sogenannte faktische Gesellschaft angenommen werden,
wenn ein gemeinsamer Vermögensfonds geschaffen sowie ein über
die bloße Ehe hinausgehender gemeinsamer Gesellschaftszweck und die
Aufteilung der Gewinne verfolgt werde. Die Beklagte habe nachgewiesen,
dass der Kaufpreis für das Grundstück C. C. zum
überwiegenden Teil von einem gemeinsamen Konto beider Eheleute bezahlt
worden sei. Nach dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts
seien die Eheleute bezüglich des Girokontos, das ein Oder-Konto gewe-
sen sei, im Außenverhältnis zur Bank Gesamtgläubiger gewesen. Diese
Rechtsstellung könne mangels abweichender Vereinbarung auch auf das
Innenverhältnis zwischen ihnen übertragen werden.
Bezüglich des 2004 erworbenen Grundstücks C. C. H.
sei von der Zugehörigkeit zum Vermögen dieser spanischen
Gesellschaft auszugehen, da dieses durch den Verkauf eines weiteren
2003 erworbenen Grundstücks finanziert worden sei, welches zuvor
ebenfalls von einem Gemeinschaftskonto bezahlt worden sei. Demgegenüber
habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass auch hinsichtlich
der drei vom Erblasser nach dem Tod seines Vaters im Juli 2007 geerbten
Eigentumswohnungen auf T. eine Ehegatteninnengesellschaft
begründet worden sei.
Auf den Hilfsantrag des Klägers sei ferner festzustellen, dass der
Beklagten hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft
keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Erbengemeinschaft zustünden,
solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine Auseinandersetzung
erfolgt sei. Weiter sei festzustellen, dass zum Nachlass des
Erblassers auch sämtliche Baulichkeiten auf dem Grundstück C.
C. gehörten, insbesondere die Baulichkeiten nicht im Alleineigentum
der Beklagten stünden. Festzustellen sei außerdem, dass die Beklagte
verpflichtet sei, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebrauchsvorteile
für die Alleinnutzung des Grundstücks C. C.
H. von Februar 2009 bis zu ihrem Auszug im Juli 2009
anrechnen zu lassen. Weitergehende Ansprüche bis in den Januar 2010
seien dagegen unbegründet. Schließlich sei festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet sei, sich Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des
Grundstücks C. C. ab April 2009 bis zu ihrem Auszug an-
rechnen zu lassen. Unbegründet sei schließlich die Anschlussberufung
der Beklagten.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bezüglich der Revision in einem
entscheidenden Punkt nicht stand (nachfolgend zu 1.). Die Anschlussrevision
ist demgegenüber nur teilweise begründet (nachfolgend
zu 2.).
1. Die Revision ist überwiegend begründet.
a) Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt allerdings
entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen
das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
oder das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO
erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium
zur Entscheidung berufen. Er darf - und muss - die Sache, wenn er
ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen,
wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer "wesentlichen Änderung
der Prozesslage" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders
als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (Senatsurteil
vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 9; BGH, Urteil
vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I; Zöller/
Heßler, ZPO 30. Aufl. § 526 Rn. 12). Eine derartige wesentliche Änderung
der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich. Allein der Umstand,
dass der Einzelrichter die Revision zugelassen hat, da die Rechtssache
wegen der Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung betreffend eine
Ehegatteninnengesellschaft im Rahmen des Erbrechts grundsätzliche
Bedeutung habe, begründet keine wesentliche Änderung der Prozesslage.
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, soweit es
eine Innengesellschaft für die beiden Grundstücke in C.
F. angenommen hat, auf diese spanisches Recht angewendet. Die
Rechtsnachfolge nach dem Erblasser richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB
nach deutschem Recht. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung
von Ehegatteninnengesellschaften ist demgegenüber auf das Vertragsstatut
gemäß Art. 27, 28 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden
Fassung (im Folgenden: a.F.) abzustellen. Die Bereichsausnahme
für Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F.
greift nicht ein, da diese Regelung für bloß interne Beteiligungen
nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR
276/02, NJW 2004, 3706 unter A II 1 a; Soergel/von Hoffmann, BGB
12. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 48; Christandl, FamRZ 2012, 1692, 1693).
Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unterliegt der Vertrag
dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich
sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen
des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (Satz 2).
Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, für eine konkludent getroffene
Rechtswahl lägen keine objektiven Anhaltspunkte vor, hat es bereits
das Ergebnis der Anhörung der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt.
Diese hat auf die Frage, ob sie und der Erblasser sich Gedanken
gemacht hätten, zu welchem Rechtssystem die Innengesellschaft gehören
solle, erwidert, für ihre Verhältnisse sei es so gewesen, dass sie
Deutsche seien. Sie hätten die Planung und Gründung in Deutschland
vorgenommen und sie, die Beklagte, wisse nicht, welches andere
Rechtssystem für sie gelten solle.
Selbst wenn der Erblasser und die Beklagte aber keine stillschweigende
Rechtswahl getroffen hätten, wäre gemäß Art. 28 EGBGB a.F.
deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F.
unterliegt der Vertrag, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde, dem
Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Hierbei
wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem
Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung
zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder
eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat
(Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F.). Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem
Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand
hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem
Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist (Art. 28 Abs. 3 EGBGB a.F.).
Auf dieser Grundlage käme wegen der Belegenheit der Grundstücke
in Spanien sowie wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers
und der Beklagten dort die Anwendung spanischen Rechts zwar in
Betracht (vgl. hierzu etwa MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52;
Soergel/von Hoffmann aaO Rn. 49). Nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.
gelten aber die Vermutungen nach den Absätzen 2 bis 4
nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag
engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
So liegt es hier. Die stillschweigend vereinbarte Ehegatteninnengesellschaft
ist ein Rechtsinstitut, welches in der deutschen Rechtsprechung
entwickelt wurde, um bei Auflösung der Ehe einen gerechten
Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herzustellen, wenn das
Ehegüterrecht keine befriedigende Lösung gewährleistet und eine Beibehaltung
der formalen Zuordnung zum Vermögen eines Ehegatten angesichts
des in der Ehe durch maßgebliche finanzielle Beiträge und/oder
über das eheübliche Maß hinausgehende Arbeitsleistungen des anderen
Ehegatten geschaffenen Vermögens als unbillig erscheint (BGH, Urteil
vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 143). Diese Folge
kann insbesondere bei der - auch hier vereinbarten - Gütertrennung auftreten,
da bei diesem Güterstand Vermögenswerte, die durch Beteiligung
eines Ehegatten geschaffen wurden, nicht ausgeglichen werden, weil sie
formal lediglich dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind.
Aufgrund dieser funktionalen Nähe der stillschweigenden Ehegatteninnengesellschaft
nimmt die überwiegende Auffassung über Art. 28
Abs. 5 EGBGB a.F. eine akzessorische Anknüpfung der Ausgleichsansprüche
unter den Ehegatten an das Ehegüterstatut an (vgl.
MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl. Art. 37 EGBGB Rn. 52; Staudinger/
Magnus, BGB (2011) Art. 1 Rom I - VO Rn. 87; Christandl, FamRZ 2012,
1692, 1694 f.; Hausmann in: Festschrift für Erik Jayme, 305, 319 f.). Für
eine derartige akzessorische Anknüpfung der Ehegatteninnengesellschaft
an das maßgebliche Güterrechtsstatut hat sich auch das Max-
Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in seinen
Gutachten vom 20. März 2012 und vom 28. Juni 2013 ausgesprochen.
Hierfür spricht insbesondere, dass nur so der erforderliche Gleichklang
zwischen Güterrechtsstatut und Statut der Ehegatteninnengesell-
schaft erreicht wird, während bei unterschiedlicher Anknüpfung der funktionale
Zusammenhang zwischen beiden gestört würde. Da sich das Güterrechtsstatut
des Erblassers und der Beklagten, die beide deutsche
Staatsangehörige sind, gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
nach deutschem Recht richtet, findet dieses gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.
auch auf die Ehegatteninnengesellschaft Anwendung.
Hiervon gehen auch in der Revisionsinstanz beide Parteien übereinstimmend
aus.
c) Auf der Grundlage des mithin gemäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB a.F.
anzuwendenden deutschen Rechts wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung
der Sache erneut zu beurteilen haben, ob der Erblasser
und die Beklagte bezüglich der beiden in C. F. belegenen
Grundstücke eine Ehegatteninnengesellschaft gegründet haben.
Hierfür ist erforderlich, dass die Eheleute durch ihre beiderseitigen Leistungen
einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Zweck verfolgen, indem sie etwa durch Einsatz
von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen
aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen
ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen
und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung
der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den
Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen
des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus, scheidet eine konkludente
Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von
Geldmitteln durch Bankkredit für einen Geschäftsbetrieb des anderen
Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und
Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande
gekommenen Innengesellschaft nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich,
dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine
gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und
Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne
einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger
Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen
ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV
2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137,
144 f.; vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm
vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010,
59 Rn. 72-74).
Hierbei wird das Berufungsgericht nicht nur zu berücksichtigen haben,
dass der Erblasser und die Beklagte zunächst gemeinsam auf dem
Grundstück C. C. H. wohnten und auch ein gemeinsamer
Umzug in das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück
C. C. geplant war. Vor allem wird es in Rechnung zu stellen
haben, dass die Beklagte trotz vereinbarter Gütertrennung gemäß
§ 1931 Abs. 4 BGB neben dem Kläger zur Hälfte als Erbin berufen ist.
Der Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB besteht darin, den überlebenden
Ehegatten besser zu stellen, als dieser nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB
mit einer Erbquote von 1/4 stünde, um zu verhindern, dass er einen geringeren
gesetzlichen Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Der Gesetzgeber
wollte damit berücksichtigen, dass auch bei Gütertrennung die
unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers
beigetragen hat, und einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur
den Abkömmlingen durch § 2057a BGB, nicht dagegen dem Ehegatten,
ein besonderer Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold,
6. Aufl. § 1931 Rn. 35; Staudinger/Werner, BGB (2008) § 1931 Rn. 44, je m.w.N.).
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammen-
hang zutreffend ausführt, sind auf dieser Grundlage strenge Anforderungen
an das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft zu stellen.
d) Da das Berufungsgericht zunächst über den weiter verfolgten
Hauptantrag des Klägers zu befinden hat, festzustellen, dass die Beklagte
im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht berechtigt ist, gegen die
Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
geltend zu machen, muss der Senat über die hilfsweise
hierzu gestellten Anträge der Revisionsbegründung zu Nr. 2b bis e nicht
entscheiden.
e) Unbegründet ist die Revision, soweit der Kläger die Feststellung
begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des im
Nachlass befindlichen Grundstücks C. C. H. in
C. F. auch für den Zeitraum August 2009 bis Januar
2010 anrechnen zu lassen. Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 745 Abs. 2 BGB kann jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung
durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, e ine
dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende
Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Nutzungsentschädigung für
einen Nachlassgegenstand steht dem weichenden Teilhaber gegen den
nutzenden frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB
eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen
kann und dies auch tut (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR
212/90, FamRZ 1993, 676 unter B I 1 a; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl.
§ 745 Rn. 5). Auf dieser Grundlage muss sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht
zutreffend entschieden hat - Gebrauchsvorteile für die
Nutzung des Grundstücks ab Februar 2009 bis zu ihrem Auszug anrech-
nen lassen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat die Beklagte
mitgeteilt, im August 2009 in das neue Haus C. C. umgezogen
zu sein. Über den Zeitpunkt des Auszugs hinaus kann der Kläger
von ihr keine Nutzungsentschädigung verlangen. Er hat auch nicht den
ihm obliegenden Beweis geführt, dass die Beklagte noch in der Zeit von
August 2009 bis Januar 2010 auf dem Grundstück C. C. H.
gewohnt hat. Da der Kläger Nutzungsentschädigung verlangt,
ist er für den gesamten geltend gemachten Zeitraum darlegungsund
beweispflichtig.
2. Die Anschlussrevision der Beklagten ist nur teilweise begründet.
a) Ohne Erfolg erstrebt sie zunächst eine Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Sie wendet sich namentlich gegen die Auffassung
des Berufungsgerichts, sie sei lediglich berechtigt, gegen die Erbengemeinschaft
einen Anspruch auf Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
bezüglich der beiden Grundstücke in C. F.
geltend zu machen. Sie macht geltend, zusammen mit dem Erblasser
bereits 1996 eine Ehegatteninnengesellschaft zwecks Erwerb, Vermietung
und Verkauf von Immobilien in Spanien gegründet zu haben, so
dass sämtliche Grundstücke, auch diejenigen auf T. , Teil der
Ehegatteninnengesellschaft seien. Das Berufungsgericht hat sich demgegenüber
bezüglich der Grundstücke auf T. auf der Grundlage
der Anwendung deutschen Rechts nicht die Überzeugung bilden können,
dass die Beklagte und der Erblasser auch insoweit eine Ehegatteninnengesellschaft
gegründet hatten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts
hierzu sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht
ist hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abschluss einer Ehegatteninnengesellschaft
nicht von den Anforderungen abgewichen, die in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer
derartigen Gesellschaft aufgestellt wurden (vgl. hierzu im Einzelnen oben
unter II. 1. c)). Insbesondere geht das Berufungsgericht zu Recht davon
aus, dass wegen der Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB an das Vorliegen
einer derartigen Ehegatteninnengesellschaft strenge Anforderungen zu
stellen sind. Soweit die Anschlussrevision darüber hinaus Verfahrensfehler
geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet (§ 564 ZPO).
b) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision demgegenüber die Feststellung
des Berufungsgerichts zu Ziff. 4 des Tenors, der Beklagten stehe
hinsichtlich der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft gemäß
Ziff. 3 des Tenors keinerlei Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft
zu, solange hinsichtlich dieser Ehegatteninnengesellschaft keine
Auseinandersetzung erfolgt sei. Bei der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
wegen Fehlens eines gesamthänderisch gebundenen
Gesellschaftsvermögens kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation
nicht in Betracht. Vielmehr steht dem Innengesellschafter nach Auflösung
der Gesellschaft ein schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch
auf Abrechnung und Auszahlung zu (BGH, Urteil vom 26. Juni
1989 - II ZR 128/88, NJW 1990, 573 unter I 1 b; Palandt/Sprau, BGB
74. Aufl. § 705 Rn. 35). Ob ein derartiger Ausgleichsanspruch besteht,
hängt davon ab, ob nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden
Feststellungen der Erblasser und die Beklagte eine Innengesellschaft
gegründet haben.
c) Nicht zu entscheiden hat der Senat über den weiteren Antrag
der Anschlussrevision, für den Fall der Abänderung des landgerichtlichen
Urteils festzustellen, dass der Beklagten an dem Grundstück C.
C. ein lebenslanges Erbbaurecht entsprechend dem spanischen
Zivilrecht, Codigo Civil, zusteht, hilfsweise festzustellen, dass ihr ein
Entschädigungsanspruch gemäß Art. 361, 453 des spanischen Zivilrechts,
Codigo Civil, gegenüber der Erbengemeinschaft in Höhe der
Wertsteigerung zusteht, die das Grundstück C. C. durch die
auf ihm befindlichen Baulichkeiten erfahren hat. Diese Anträge kommen
nur für den Fall einer Ablehnung der Ehegatteninnengesellschaft für das
Grundstück C. C. zum Tragen. Hierüber wird das Berufungsgericht
mithin für den Fall zu befinden haben, dass es auf der
Grundlage der Anwendung deutschen Rechts keine Ehegatteninnengesellschaft
für das Grundstück C. C. annimmt.
d) Zurückzuweisen ist die Anschlussrevision, soweit sie unter Abänderung
des Urteils des Landgerichts eine Abweisung der Klage hinsichtlich
der tenorierten Ziffern 4a bis c begehrt. Die Anschlussrevisionserwiderung
weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellungen zu Ziffer
4 des landgerichtlichen Urteils durch Ziffer 5 des Berufungsurteils
teilweise überholt sind. Insoweit fehlt es auch bereits an einer - über die
Ausführungen zu II 2 c hinausgehenden - Begründung für diesen Antrag,
insbesondere bezüglich der Feststellung, dass die aufstehenden Baulichkeiten
nicht im Alleineigentum der Beklagten stehen.
Ebenso hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, soweit sie sich mit
ihrem Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
zurückzuweisen, gegen die Feststellung des Berufungsgerichts
wendet, dass die Beklagte verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung
die Gebrauchsvorteile für die Alleinnutzung des Grundstücks
C. C. ab April 2009 bis zu einem Auszug anrechnen
zu lassen. Auch insoweit fehlt es gegenüber der Feststellung des Land-
gerichts, dass sich die Beklagte Gebrauchsvorteile erst ab August 2009
anrechnen lassen muss, an einer Begründung.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

10.06.2015

Aktenzeichen:

IV ZR 69/14

Rechtsgebiete:

Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung)
Sachenrecht allgemein
Gesetzliche Erbfolge

Normen in Titel:

EGBGB Artt. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15, 25, 27 a. F., 28 Abs. 5 a. F., 37 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 745 Abs. 2, 1931 Abs. 4, 2057a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2