Zum Geschäftswert bei Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung bis zu einembestimmten Höchstbetrag
schäftskreis des Notars als einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person.
Auch aus dem Tatbestandsmerkmal der Einhaltung „der vorgeschriebenen Form" (
dagegen, notarielle Eigenurkunden als öffentliche Urkunden
(auch im Sinne des
festzuhalten, daß dann, wenn die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben ist, dieses begriffliche Erfordernis entfällt; es liegen auch dann öffentliche Urkunden vor,
sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (Stein/
Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 415 1 3 mit Hinweis
auf BayObLG BIfRA 62, 11 f). Für notarielle Eigenurkunden ist
eine besondere Form nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Für
den besonderen Fall der Rücknahme eines Antrags nach
Maßgabe des
Unterschrift unter Beifügung des Amtssiegels genügen und
erklärt eine Beglaubigung der Unterschrift für nicht erforderlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich hieraus — eventuell in Verbindung mit
des Notars" entwickeln läßt (so Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann aaO § 29 Rdnr. 78; noch weitergehend Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht, S. 30; ihm folgend Keidel/
Kuntze/Winkler aaO § 1 Rdnr. 5 und Seybold/Hornig aaO § 24
Rdnr. 43); denn auch wenn man diese annähme, wäre die
Form im vorliegenden Falle eingehalten, weil der Notar seine
an das Grundbuchamt gerichteten Erklärungen vom 7. Februar 1978 unterschrieben und gesiegelt hat.
Das Bedenken gegen die Einhaltung der Formvorschrift des
begründet.
D.
Kostenrecht
23. KostG § 36 Abs. 2, §§ 39, 47; BNotO § 9 (Zum Geschäftswert bei Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag)
1. Bei einer Notarsozietät richtet sich der Auftrag — anders
als bei einer Anwaltssozietät — nur an den einzelnen Notar.
Dieser allein ist Kostengläubiger.
2. Beurkundet der Notar neben der Satzung schuldrechtliche
Verpflichtungserklärungen der Gesellschafter einer GmbH,
sich für Gesellschaftsschulden bis zu 200 000 DM zu verbürgen, so bestimmt dieser Höchstbetrag zugleich den Geschäftswert.
BayObLG, Beschluß vom 14.10.1980 — BReg. 3 Z 74/80 - mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Der beteiligte Notar R. überarbeitete auftragsgemäß den Entwurf
einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Firma Lüftungs-Kanalbau M-GmbH (nachfolgend: GmbH). Am 14.1.1980.beurkundete der
Notar den Hergang und das Ergebnis einer Geselischafterversammlung. Die Gesellschafter beschlossen einstimmig, den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen und die Geschäftsführerin von den Beschränkungen des
„Die Gesellschafter A und M sind verpflichtet, entsprechend ihren
Anteilen am Stammkapital Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft
bis zu einem Gesamtbetrag von zusammen maximal DM 200 000 gegen eine Avalprovision von jährlich 3 % zu übernehmen".
Am 15.1.1980 erteilte Notar R. der GmbH eine Kostenberechnung, in
d?' für diese Beurkundunq 949,98 DM in Ansatz gebracht wurden.
2. Gegen die Kostenberechnung hat die GmbH Beschwerde einlegen
lassen. Als Kostengläubiger wurde die Sozietät der Notare G. und R.
bezeichnet. Die Berechnung entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Gebühr für die Beurkundung der besonderen Pflichten sei der Notar zu Unrecht von einem Geschäftswert von 200 000
DM ausgegangen. Diese Rechtsauffassung werde von § 39 Abs. 4
KostO nicht gedeckt. Die Gesellschafter hätten lediglich vereinbart,
daß Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft zu übernehmen seien;
hierbei hätten sich die Gesellschafter jedoch nicht genau festlegen
wollen.
3. Mit Beschluß vom 18.6.1980 hat das Landgericht die Beschwerde
der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und hat die weitere Beschwerde
zugelassen.
4. Dagegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt. In
der Beschwerdeschrift wurden wiederum die Notare G. und R. — wie
im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses — als Beschwerdegegner bezeichnet.
Aus den Gründen:
1. Die vom Landgericht zugelassene und von der durch die
landgerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten zu 2)
form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (
2. Das Landgericht hätte die gegen Notar G. gerichtete Kostenbeschwerde (
R. und G. eine Bürogemeinschaft oder ein Sozietätsverhältnis
besteht (
GVBI. S. 207; vgl. wegen der Abgrenzung Seybold/Hornig
BNotO 5. Aufl. § 9 Rdnr. 1). Auch bei einer gemeinsamen
Berufsausübung in Form einer Sozietät ist nur der beurkundende Notar Kostengläubiger (vgl. BayObLG DNotZ 1969,
684/685). Es ist allgemein anerkannt, daß sich ein Beurkundungsauftrag nicht an „die Sozietät" richten kann. Diese ist
keine juristische Person (vgl. für eine Anwaltssozietät BGHZ
56, 3551358). Der Beurkundungsauftrag wird auch — anders
als im Zweifel bei einer Anwaltssozietät (BGH NJW 1963,
1301) — stets nur dem einzelnen Notar erteilt, nicht auch dessen Sozius. Der den Auftrag entgegennehmende Notar
schließt den Notarvertrag immer nur für sich selbst ab, nicht
auch namens der Sozien (anders für soziierte Rechtsanwälte
Amtsführung der einzelnen Notarsozien nicht in Frage stellen. Der Sozietätsvertrag wird sich deshalb nur auf den wirtschaftlichen und organisatorischen Bereich beziehen, nicht
aber auf die aus der Amtsführung folgenden Rechte und
Pflichten (Seybold/Hornig § 9 Rdnrn. 2 und 3). Zu den Rechten
gehört auch der Gebührenanspruch aus der Beurkundungstätigkeit. Auf diese Kostengläubigerschaft des Urkundsnotars
hat die interne Absprache, wie die Sozien im Innenverhältnis
ihre Einkünfte und Ausgaben verteilen, keinen Einfluß
(Seybold/Hornig § 9 Rdnr. 21).
Notar G. hätte deshalb im Kopf der Kostenberechnung (§ 154
KostG) nicht aufgeführt werden sollen, um unrichtige Vorstellungen beim Empfänger zu vermeiden. Da jedoch die Kostenschuldnerin trotz einer Aufforderung des Landgerichts, das
Verfahren auf Notar R. zu beschränken, weiterhin die Beschwerde gegen beide Notare gerichtet hat, hätte das Landgericht die Beschwerde gegen Notar G. als unzulässig verwerfen müssen. Der Senat hat dies nunmehr nachzuholen.
3. Notar R. beurkundete am 14.1.1980 die in einer Vollversammlung der Gesellschafter gefaßten Organbeschlüsse
44 MittBayNot 1981 Heft 1
über die durch Satzungsänderung (
in einer Niederschrift organschaftliche Beschlüsse und
rechtsgeschäftliche Erklärungen beurkundet, so werden getrennte Gebühren nach
§§ 36 ff. KostG andererseits erhoben. Der Fall ist so zu behandeln, als wären zwei Urkunden aufgenommen worden. § 44
KostG kommt insoweit nur dann zur Anwendung, wenn mehrere in einer Verhandlung gefaßte Organbeschlüsse beurkundet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KostG). Das ist herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. KG
7. Aufl. S. 164; Korintenberg/Ackermann/Lappe KostG 9. Aufl.
§ 47 Rdnr. 73; Rohs/Wedewer KostG 2. Aufl. § 27 Anm. II c;
Mümmler
Der Geschäftswert für die organschaftlichen Beschlüsse richtet sich nach § 27 KostG; er ist nicht angegriffen. Der Wert für
die sonstigen Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des
Rechtsverhältnisses, auf das sie sich beziehen (§ 39 KostG).
4. Der Notar hat für die Beurkundung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen als Geschäftswert 200 000 DM für angemessen erachtet. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung
des Notars gebilligt. Das läßt einen Rechtsfehler (§ 156 Abs. 2
Satz 4 KostG) nicht erkennen.
a) Bei den vom Notar beurkundeten Verpflichtungserklärungen der Gesellschafter, entsprechend ihren Anteilen am
Stammkapital Bürgschaften zugunsten der Gesellschaft bis
zu einem Höchstbetrag von 200 000 DM zu übernehmen, handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des
§ 36 Abs. 2 KostG.
aa) Die Gesellschafter einer GmbH können neben der
Stammeinlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbH) der GmbH beliebige
Leistungen erbringen, um den Gesellschaftszweck zu fördern.
Es kann eine Nebenleistungspflicht gesellschaftsrechtlicher
Art durch Aufnahme in den notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag (Satzung) begründet werden (§ 2 Abs. 1, § 3
Abs. 2 GmbHG). Von einer solchen gesellschaftsrechtlichen
Verpflichtung haben die Gesellschafter hinsichtlich der Bürgschaftszusage abgesehen.
Der Notar hat hier Erklärungen der Gesellschafter und der
GmbH beurkundet, die einen schuldrechtlichen Nebenvertrag
zum Gesellschaftsvertrag darstellten. Der Gesellschaftszweck wurde dadurch gefördert, daß die Gesellschafter sich
außerhalb des Gesellschaftsvertrages verpflichtet haben, als
Sicherheit für Darlehen an die GmbH Bürgschaften zu
übernehmen (vgl. dazu auch BGH GmbH-Rdsch 1974, 39;
1978, 171/172; 1979, 1571158). Die Gesellschafter haben die
Vereinbarung zugunsten der GmbH geschlossen (
wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der
beurkundeten Erklärungen ergibt. Die Vertragsbeteiligung der
GmbH als Dritter (vgl. dazu
BGB 39. Aufl. Vorbem. 3 vor § 328) hat hier die Bedeutung, daß
sie die zu ihren Gunsten bestehende Bindung ihrer Gesellschafter anerkennt (vgl. auch
deshalb von ihrem Zurückweisungsrecht gemäß
keinen Gebrauch macht.
MittBayNot 1981 Heft 1
bb) Für die Bewertung ist allein der beurkundete Inhalt der Erklärungen maßgebend (
Gunsten bestehenden Vertrages verlangt hat, ob also die Gesellschafter Bürgschaftsverträge abzuschließen hatten oder
nicht. Die spätere Gestaltung des Rechts oder Rechtsverhältnisses ist demnach nicht mehr in Betracht zu ziehen (Hartmann Kostengesetze 19. Aufl. Anm. 2 A, Rohs/Wedewer Anm.
I. KAL Rdnr. 4, je zu
b) Der Geschäftswert des zugunsten der GmbH begründeten
Rechts ist nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der
§§ 18 ff. KostG zu bestimmen (KAL § 39 Rdnr. 2). Da das Recht
nicht durch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung,
sondern durch eine schuldrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter begründet worden ist, scheiden die Wertvorschriften
der §§ 26, 27 KostG aus.
Infolge der Bürgschaftszusage der Gesellschafter wurde es
der GmbH ermöglicht, Kredite bis zu 200 000 DM aufzunehmen. Damit erlangte die Zusage einer Gesellschafterbürgschaft einen kapitalersetzenden Charakter (Ulmer in Hachenburg § 30 Anh. 93). Haftungsrechtlich hätte dies im Einzelfall
dazu führen können, daß übernommene Bürgschaften wie eine Einlageleistung zu behandeln sind, wenn und soweit die
Bürgschaftsübernahme ein Weg ist, der Gesellschaft durch
persönlichen Vermögenseinsatz, jedoch unter Vermeidung einer Kapitalerhöhung, neue Mittel zuzuführen (BGHZ 67,
171/182 =
eingegangenen Verpflichtungen hatten für die GmbH einen
Wert von 200 000 DM. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß
der GmbH nicht nur einmalig, sondern fortlaufend die Kreditaufnahme bis zu 200 000 DM ermöglicht wird. Die Tatsache,
daß die Bürgschaft, erst in Zukunft in Anspruch genommen
werden soll und auch dann möglicherweise nicht in voller Höhe der Zusage, ändert an dem bereits jetzt bestehenden Wert
nichts. Somit stellt der Höchstbetrag, auf den sich die Bürgschaftszusage bezog, auch den Geschäftswert der Vereinbarung dar, die Gegenstand der Beurkundungstätigkeit des Notars war (ebenso KG
24. KostG § 30 Abs. 1, § 67 Abs. 1 (Zum Geschäftswert der
Eintragung einer Namensänderung)
1. Die Eintragung eines Namens-(Firmen•)Änderung des Ei•
gentümers im Grundbuch ist eine „sonstige Eintragung" im
Sinne des § 67 Abs. 1 KostG. Ihr Geschäftswert richtet sich
nach § 30 Abs. 1 KostG, wobei der nach § 19 Abs. 2 KostG ermittelte Grundstückswert einen Beziehungswert darstellt.
2. Die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Ge•
schäftswerts ist eine Rechtsbeschwerde. Mit ihr kann des•
halb nur gerügt werden, das Landgericht habe von dem ihm
eingeräumten freien Ermessen einen rechtlich fehlerhaften
Gebrauch gemacht.
3. Hier kein Ermessensfehler, wenn der Geschäftswert auf
10 % des (zusammengerechneten) Werts zahlreicher auf ei• nem Grundbuchblatt gebuchter Grundstücke festgesetzt worden ist.
BayObLG, Beschluß vom 4.11.1980 — BReg. 2 Z 93/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:14.10.1980
Aktenzeichen:BReg. 3 Z 74/80
Erschienen in: Normen in Titel:KostO § 36 Abs. 2, §§ 39, 47; BNotO § 9