LG Passau 27. Februar 2012
2 T 22/12
BGB § 97

Zubehöreigenschaft einer Photovoltaikanlage

nehmen sind, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst, Kostenschuldner. In Grundbuchsachen ist
Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht (§ 13 GBO) dem GBA gegenüber als
Ast. gilt, gegebenenfalls auch der Grundpfandrechtsgläubiger (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 2
Rn. 15).
Stellt ein Notar, der eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet hat, Vollzugsantrag nach § 15 GBO
für einen oder mehrere nach § 13 Abs. 2 GBO Antragsberechtigte, so sind Ast. und Kostenschuldner die von
ihm vertretenen Bet. (Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 15
Rn. 12 ff.). Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden
und gibt der Notar nicht an, für wen er den Antrag stellt,
oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so
ist nach allgemeiner Meinung (BayObLGZ 1953, 183,
185; BayObLG DNotZ 87, 217; Demharter, GBO,
28. Aufl., § 15 Rn. 11) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen.
Im vorliegenden Fall hat der die Urkunden vorlegende
Notar die Löschungsbewilligung der Bf. „mit dem Antrag gemäß § 15 GBO“ vorgelegt. Dem Antrag lag auch
der vom Notar beurkundete Kaufvertrag bei, in dem die
Verkäufer des Grundstücks zudem die Zustimmung zur
Löschung der Grundschulden erklärt hatten.
In Ermangelung abweichender Kenntlichmachung war
der Antrag als von dem Notar im Namen sämtlicher Antragsberechtigter und somit auch der Bf. selbst als gestellt anzusehen.
Unerheblich ist vorliegend, dass die von der Bausparkasse gemäß § 19 GBO abgegebene Löschungsbewilligung nicht von dem Notar beurkundet ist, der den
Antrag auf Löschung gestellt hat. Ein Notar kann aufgrund des § 15 GBO einen Antrag zum Grundbuch für
jeden Antragsberechtigten stellen, also auch für einen
solchen, dessen Erklärung er gar nicht beurkundet oder
beglaubigt hat. Es genügt, wenn er die Erklärung irgendeines Antragsberechtigten beurkundet oder beglaubigt hat (OLG Düsseldorf WM 1999, 1274, 1275). Da
der antragstellende Notar die gemäß § 27 GBO für die
Grundbuchlöschung ebenfalls erforderliche Zustimmungserklärung der Eigentümer in dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag aufgenommen hatte, galt seine
Vollmachtsvermutung aus § 15 GBO auch im Hinblick
auf die Bf. als weitere Antragsberechtigte.
Die Vermutung für die Erteilung einer Vollmacht zur
Stellung des Eintragungsantrags ist widerlegbar
2. Da die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15
GBO vermutet wird, ist sie weder vom Auftrag noch vom
Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96, 97). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. So kann sich der Gegenbeweis etwa aus dem Inhalt der Urkunde selbst oder
aus anderen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1985, 153, 154). Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muss es sich aber um die
Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende,
nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln,
wie etwa um entsprechende Erklärungen der Bet.
(BayObLG Rpfleger 1984, 96, 97; BayObLGZ 1985, 153,
156).
a) Dem steht die in der Löschungsbewilligung enthaltene Formulierung, wonach mit der Erteilung der Bewilligung kein Löschungsantrag verbunden sei, nicht
entgegen. Dieser Klausel ist nur zu entnehmen, dass die
Bewilligung selbst nicht auch als Antrag aufgefasst
werden solle. Dagegen ergibt sich aus der Formulierung
gerade nicht mit hinreichender Klarheit, dass der einreichende Notar nicht von der Bf. ermächtigt sein sollte,
einen Antrag zu stellen. Aus der Bewilligung ist nicht klar
ersichtlich, dass die Erklärung gegenüber dem GBA als
Einschränkung für den Fall abgegeben sein sollte, dass
ein Notar im Anschluss einen entsprechenden Antrag
stellt. Vielmehr ist die Möglichkeit nicht auszuschließen,
dass diese wohl standardmäßig auf allen Bewilligungen
abgedruckte Klausel dazu bestimmt ist, den Eigentümer
des belasteten Grundstücks darauf hinzuweisen, dass
die ausstellende Bausparkasse einen Antrag auf Löschung noch nicht gestellt hat.
Hätte die Bf. die Tätigkeit des Notars mit ihrer (vermuteten) Vollmacht ausschließen wollen, wäre es unschwer möglich gewesen, mit einem eindeutigen
Wortlaut der Bewilligung klarzustellen, dass ein einreichender Notar nicht namens der Bausparkasse ermächtigt ist, Löschungsantrag zu stellen.
b) Auch sonstige Umstände ergeben nicht, dass der
den Antrag einreichende Notar nicht (auch) namens der
Bf. tätig geworden ist.
5. Liegenschaftsrecht – Zubehöreigenschaft einer
Photovoltaikanlage
(LG Passau, Beschluss vom 28. 2. 2012 – 2 T 22/12)
BGB § 97
Photovoltaikanlagen sind Zubehör eines Grundstücks i. S. v. § 97 BGB, sofern sie als Aufdachanlagen konstruiert sind und ihre Nutzungsdauer
nicht durch entsprechende Vereinbarungen eingeschränkt ist.
Zur Einordnung:
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob
Photovoltaikanlagen in der Zwangsvollstreckung in
den Grundstückswert einzubeziehen sind. Das Gericht bejaht dies im Hinblick darauf, dass es sich bei
solchen Anlagen um Zubehör i. S. v. § 97 BGB handele. Wenn die Photovoltaikanlagen als Aufdachanlagen konstruiert sind, blieben diese zwar eigenständige Sachen, ohne Bestandteil eines Gebäudes
zu sein. Allerdings seien sie dem wirtschaftlichen
Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt, woran
auch der Umstand nichts ändere, dass der erzeugte
Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz
eingespeist werde. Insofern gelte die Anlage als Zubehör für den gewerblich genutzten Teil des Gebäudes.
Die Zubehöreigenschaft wirkt sich entsprechend
auf das Zwangsversteigerungsverfahren aus. Die
Zwangsversteigerung aus einem Grundpfandrecht
Rechtsprechung RNotZ 2012, Heft 11 511
RNotZ, 11/2011 #6047 05.11.2012, 11:15 Uhr – ip/st/b.b. –
S:/3D/Notarkam/nz_12_11/rnotz_12_11.3d [S. 511/530] 5 6047_rnotz_12_11.ps


RNotZ 2012, Heft 11
Rechtsprechung
erstreckt sich unter den Voraussetzungen des § 1120
BGB auf alle wesentlichen Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB) sowie auf das Zubehör (§§ 97,
98 BGB). Damit können auch die in der Praxis häufig
vorkommenden Sicherungsübereignungen an Banken risikobehaftet sein. Ist die Photovoltaikanlage
z. B. erst nach Verbindung mit dem Grundstück/Gebäude zu einem Scheinbestandteil geworden oder ist
sie wie vorliegend von vornherein Zubehör, fällt sie
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der
§§ 1121, 1122 BGB nicht mehr in den Haftungsverband bestehender Grundpfandrechte. Liegen die
Voraussetzungen einer Enthaftung nicht vor, wird die
Anlage dann im Falle der Zwangsversteigerung regelmäßig von der Beschlagnahme erfasst. Die finanzierende Bank kann auf diese Art und Weise durch
den Zuschlag ihr Sicherungseigentum an den Ersteher verlieren (vgl. hierzu ausführlich Reymann,
DNotZ 2010, 84, 98 f.).
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Schriftleitung (TF)
Zum Sachverhalt:
I. Die Bet. zu 1–3) sowie Herr G. S., dessen Rechte durch die
Bet. zu 4) als Treuhänderin über dessen Vermögen wahrgenommen werden, sind Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft des Grundstücks FlNr. . . . der Gemarkung K., K.
HsNr. . . ., Gebäude- und Freifläche zu 924 qm, vorgetragen im
Grundbuch des AG F. von K., Blatt . . . Der Bet. zu 1) betreibt
zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes, die mit Beschluss des AG
P. vom 3. 11. 2010 angeordnet wurde.
In einem vom AG P. erholten Gutachten vom 10. 6. 2011 hat
der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) M. W. einen Verkehrswert
des vorgenannten Grundbesitzes in Höhe von 86 000,– E ermittelt. Auf dem Dach des in erster Linie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes befinden sich zwei Photovoltaikanlagen, die
als sogenannte Aufdachanlagen konstruiert sind, d. h. die
Photovoltaikmodule sind auf einer Unterkonstruktion montiert,
welche wiederum mit Dachankern am vorhandenen Dach befestigt wurden, wobei die Dachkonstruktion die Dacheindeckung nicht beeinträchtigt. Der von den Solaranlagen produzierte Strom wird ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den Verkehrswert der beiden Photovoltaikanlagen mit
12 000,– E bzw. 24 000,– E ermittelt.
Mit Beschluss vom 7. 12. 2011 hat das AG P. den Verkehrswert
für das zu versteigernde Objekt auf 86 000,– E festgesetzt. Die
Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die
beiden Photovoltaikanlagen seien mangels Einspeisung des
erzeugten Stromes in den eigenen Stromkreis nicht als Zubehör und auch nicht als Bestandteil des zu versteigernden
Grundstücks zu bewerten und somit im Rahmen der Verkehrswertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Gegen den am 14. 12. 2011 zugestellten Beschluss hat die
Bet. zu 4) mit Schriftsatz vom 19. 12. 2011, eingegangen am
22. 12. 2011, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Verkehrswert des zu versteigernden Objektes unter Berücksichtigung der beiden Photovoltaikanlagen auf 122 000,–
E festzusetzen. Entgegen der Auffassung des AG seien auf
dem Dach von Gebäuden angebrachte Photovoltaikanlagen
wesentliche Bestandteile, zumindest aber Zubehör des Gebäudes.
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#6047
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Das AG P. hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und
ausgeführt, an der Bestandteilseigenschaft fehle es schon
deshalb, weil die Anlage jederzeit ohne Zerstörung der Hauptsache entfernt werden könne. Gesetzliches Zubehör liege
ebenfalls nicht vor, weil mangels Einspeisung in den eigenen
Stromkreis keinerlei Zweckbindung zum Objekt erkennbar sei.
Aus den Gründen:
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg.
1. Gemäß § 74 a Abs. 5 S. 1 ZVG wird der Grundstückswert (Verkehrswert) vom Vollstreckungsgericht,
nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen,
festgesetzt. Gemäß § 74 a Abs. 5 S. 2 ZVG ist der Wert
der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, unter Würdigung aller Verhältnisse frei
zu schätzen. Nach § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die
Versteigerung auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. Gemäß § 20 Abs. 2 ZVG sind
damit auch diejenigen Gegenstände umfasst, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.
Dies wiederum bestimmt sich nach § 1120 BGB, wonach sich die Hypothek auf die von dem Grundstück
getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile erstreckt, soweit sie nicht mit der Trennung nach §§ 954
bis 957 BGB in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks
gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks
mit Ausnahme derjenigen Zubehörstücke, welche nicht
in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind. Die letztgenannte Einschränkung wird durch
§ 55 Abs. 2 ZVG dahingehend modifiziert, dass sich die
Versteigerung auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des
Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers
befinden, auch dann erstreckt, wenn sie einem Dritten
gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach
Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat.
Photovoltaikanlagen sind nicht Bestandteile der
Hauptsache
2. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind die Photovoltaikanlagen in die Verkehrswertfestsetzung einzubeziehen, da es sich bei ihnen um Zubehör des zu
versteigernden Grundstücks i. S. d. § 97 BGB handelt.
a) Die Photovoltaikanlagen sind nicht Bestandteile der
Hauptsache. Bestandteile einer Sache sind sowohl die
Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer
zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbstständige Sache innerhalb einer
Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück handelt,
sind die Verkehrsauffassung sowie die natürliche Betrachtung unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (BGH 20, 154). Beurteilungskriterien sind Art und beabsichtigte Dauer der Verbindung, der Grad der Anpassung der bisher selbstständigen Sachen aneinander und ihr wirtschaftlicher
Zusammenhang (RG 158, 370). Maßgeblich ist letztlich
die Verkehrsauffassung.
Photovoltaikanlagen, die als sogenannte Aufdachanlagen konstruiert sind, lassen sich leicht und beschädi– ip/st/b.b. –
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RNotZ 2012, Heft 11
gungsfrei von der Gebäudesubstanz trennen. Zwar
werden sie mit Tragankern an dem Gebäude befestigt,
die Gebäudehülle wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. Insbesondere werden sie jedenfalls dann,
wenn der Strom nicht für das Gebäude selbst erzeugt
wird, auch nicht i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung
des Gebäudes eingefügt, was sogar eine Eigenschaft
als wesentlicher Bestandteil begründen würde. Vielmehr handelt es sich nach der Verkehrsanschauung bei
Aufdachsolaranlagen um eigenständige Sachen und
nicht um Bestandteile eines Gebäudes.
Sogenannte Aufdachanlagen gelten als Zubehör
b) Allerdings sind derartige Aufdachanlagen bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
Hauptsache i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 1 BGB zu dienen bestimmt sind. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der von den Anlagen erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und nicht im Gebäude
selbst verbraucht wird. Die Auffassung des AG, die Zubehöreigenschaft der Photovoltaikanlagen sei schon
aus diesem Grunde zu verneinen, greift zu kurz.
Übersehen wird dabei nämlich, dass das Grundstück in
dem Moment, in dem auf ihm eine Photovoltaikanlage in
Betrieb genommen wird, nicht mehr nur allein zu Wohnzwecken genutzt wird. Vielmehr begründet der Betrieb
der Solaranlage eine auch gewerbliche Nutzung des
fraglichen Grundstücks, insbesondere der auf dem Gebäude befindlichen Dachflächen. Wird aber ein Grundstück in verschiedener Weise genutzt (beispielweise als
Wohn- und Geschäftshaus), kann es für jeden Nutzungszweck unterschiedliches Zubehör haben (BGH
85, 234). Das Zubehör dient dem Zweck der Hauptsache, wenn es deren zweckentsprechende Verwendung ermöglicht oder fördert. Insbesondere stellt das
Inventar, das einem bestimmten gewerblichen Betrieb
auf Dauer dienen soll, regelmäßig Zubehör dar. Die Solaranlage ermöglicht die Nutzung der Dachflächen zur
Gewinnung von Strom, dient somit der Gewinnerzielung
und folglich der gewerblichen Nutzung des Grundstücks.
Die Situation ist vergleichbar damit, dass in einem bisher
nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude ein Teil der
Räumlichkeiten fortan zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, deren Inventar damit auch Zubehör des
Grundstücks wird.
Das zwischen der Hauptsache und dem Zubehör erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis ist gegeben, insbesondere ist das Grundstück nach seiner
objektiven Beschaffenheit (insbesondere der Dachausrichtung) dauerhaft für den gewerblichen Betrieb eingerichtet. Zwar erfolgt die Erzeugung des Stroms letztlich
durch die Solarkollektoren, maßgeblich bleibt aber,
dass für die Erzeugung des Stroms eine gewisse
(Dach)fläche erforderlich ist, so dass das geforderte
Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den letztlich zur Stromerzeugung erforderlichen Geräten und der
primär zur Stromgenerierung erforderlichen Grundstücksfläche gegeben ist.
c) Dadurch, dass die Solaranlagen mit dem Dach des
Gebäudes verschraubt sind, besteht auch der von § 97
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Abs. 1 S. 1 BGB geforderte räumliche Zusammenhang
zwischen den Modulen und der Hauptsache.
d) Die Einschränkung in § 97 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach
eine Sache dann nicht Zubehör ist, wenn sie im Verkehr
nicht als Zubehör angesehen wird, greift hier nicht ein.
Eine entsprechende Verkehrsanschauung hat sich bislang nicht herausgebildet.
e) Bei den Solaranlagen handelt es sich auch nicht um
Scheinzubehör i. S. v. § 97 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach
begründet die vorübergehende Benutzung einer Sache
für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen nicht die
Zubehöreigenschaft. Die Solaranlagen dienen hier der
dauerhaften Stromerzeugung. Eine zeitliche Einschränkung der Nutzung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere handeln die Benutzer hier auch
nicht in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts, was ebenso wie im Rahmen des § 95 Abs. 2
BGB die Vermutung begründen würde, dass lediglich
eine vorübergehende Verbindung beabsichtigt ist.
f) Der Einordnung der Solaranlagen als Zubehör steht
auch § 68 Bewertungsgesetz nicht entgegen. Zwar sind
gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu
einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)
nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind jedoch für die
zivilrechtliche Einordnung nicht von Relevanz, wie sich
bereits aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bewertungsgesetz ergibt, wonach Betriebsvorrichtungen
sogar dann nicht in das Grundvermögen einzubeziehen
sind, wenn es sich um wesentliche Bestandteile handelt. Zudem gelten die besonderen Bewertungsvorschriften gemäß § 17 Bewertungsgesetz allein nach
Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze, eine zivilrechtliche Relevanz fehlt.
3. Gegen die von dem Sachverständigen ermittelten
Einzelwerte für die Photovoltaikanlagen und das
Grundstück selbst wurden von der Beschwerde keine
Einwendungen erhoben. Es sind insoweit auch keine
Fehler ersichtlich, so dass die Verkehrswertfestsetzung
in Anlehnung an das Sachverständigengutachten erfolgen konnte.
6. Erbrecht – Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
bei Anteilsübertragung an vermögensverwaltender GbR
(OLG Schleswig, Urteil vom 27. 3. 2012 – 3 U 39/11)
BGB §§ 516; 2314; 2325; 2329
1. Die Übertragung von Anteilen an einer allein mit
der Verwaltung von Vermögen befassten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Familienhand innerhalb der Familie kann nach den Umständen
des Einzelfalls eine (ggf. gemischte) Schenkung
sein.
2. Die Parteien eines unentgeltlichen Geschäfts
können nachträglich – ggf. konkludent – eine
Entgeltvereinbarung treffen, die der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen muss, solange zwischen
– ip/st/b.b. –
[S. 513/530]
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Passau

Erscheinungsdatum:

27.02.2012

Aktenzeichen:

2 T 22/12

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein

Erschienen in:

RNotZ 2012, 511-513
Rpfleger 2012, 401-402

Normen in Titel:

BGB § 97