Aufhebungsausschluss bei Miteigentümergemeinschaft an Grundstück; keine Wirkung des Aufhebungsausschlusses ggü. Teilsondernachfolger; Auslegung der ursprünglichen Aufhebungsvereinbarung
BGB §§ 133, 873 Abs. 1, 1010; GBO §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 1
Aufhebungsausschluss bei Miteigentümer-gemeinschaft an Grundstück; keine Wirkung des Aufhebungsausschlusses ggü. Teilsonder-nachfolger; Auslegung der ursprünglichen Aufhebungsvereinbarung
1. Ist nach Übertragung eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch zwar der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, im Verhältnis der bisherigen Miteigentümer und im Verhältnis des neuen Miteigentümers zu dem nicht an der Veräußerung beteiligten Miteigentümer, nicht aber im Verhältnis von Erwerber und Veräußerer eingetragen, so kommt eine Grundbuchunrichtigkeit nur in Betracht, wenn die Auslegung der ursprünglichen Bestellung ergibt, dass der Ausschluss zugunsten aller, auch der erst später hinzukommenden Miteigentümer bestehen soll.
2. Wird das nur zugunsten der vorhandenen Miteigentümer eingetragene Recht vom neuen Miteigentümer übernommen, ist damit nicht ohne Weiteres auch eine Bindung zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart.
OLG München, Beschl. v. 23.2.2015 – 34 Wx 7/14
Problem
Haben Miteigentümer eine Benutzungs- oder Verwaltungs-vereinbarung untereinander getroffen, so wirkt eine solche Vereinbarung beim Eigentumswechsel durch Sonder-rechtsnachfolge – abweichend von
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter (M) vereinbarte mit einem ihrer Söhne (S1) den Ausschluss der Aufhebung gem.
M und S2 legten gegen die Zurückweisung des Grundbuchamts Beschwerde ein. Das OLG München legte dies als das Begehren aus, dass ein Amtswiderspruch nach
Entscheidung
Das OLG München erachtet die Beschwerde als unbegründet.
Ähnlich wie das Grundbuchamt gelangt das OLG zu dem Ergebnis, dass der ursprünglich zwischen M und S1 vereinbarte und im Grundbuch verlautbarte Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft auch nach Teilübertragung des Miteigentumsanteils von M an S2 nur im Verhältnis zwischen M und S1 sowie (abgeleitet) im Verhältnis zwischen S2 und S1 gelte. Keine Geltung beanspruche der Aufhebungsausschluss hingegen zwischen M und S2. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der ursprünglichen Ausschlussvereinbarung zwischen M und S1.
Für die Auslegung der ursprünglichen Miteigentümer-vereinbarung zieht das OLG München
Ähnlich restriktiv legt das OLG München den Vertrag zwischen M und S2 aus, mit dem S2 einen Teil des ursprünglichen 2/3-Miteigentumsanteils der M (1/3-Miteigentumsanteil) übernommen hat. Zwar habe S2 darin ausdrücklich den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft übernommen; hieraus lasse sich aber nicht schließen, dass M und S2 konkludent auch untereinander einen Aufhebungsausschluss hätten vereinbaren wollen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München, die in dieser Form nicht unbedingt zu erwarten war, ist in doppelter Hinsicht beachtenswert. Angesichts der restriktiven Auslegung des OLG kann sich zum einen – sofern dies gewollt ist – bereits bei der Vereinbarung eines Aufhebungsausschlusses gem.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:23.02.2015
Aktenzeichen:34 Wx 7/14
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
DNotI-Report 2015, 158-159
MittBayNot 2016, 511-516
BGB §§ 133, 873 Abs. 1, 1010; GBO §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 1 S. 1