Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtung nach Eintritt des Nacherbfalls
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Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 2.7.2015
OLG München , 12.12.2014 - 34 Wx 374/14 Kost
KV GNotKG Nr. 14110;
Gebührenbefreiung bei Grundbuchberichtung nach Eintritt des Nacherbfalls
Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs gemäß Anm. 1 [zu
Nr. 14110 KV GNotKG] bei Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls, wenn die
Eintragung des Vorerben unterblieben ist.
OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2014, 34 Wx 374/14 Kost
§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14110 GNotKG
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -
Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist nach dem Erbschein vom 13.1.2014 gemeinsam mit ihren vier Geschwistern
zu 1/5.1. Miterbin des am 242012 verstorbenen xxx, und zwar als Nacherbin der am 13.1.2013
verstorbenen xxx. Der Erblasser war in Erbengemeinschaft Miteigentümer von Grundbesitz und als
solcher noch bis 2014 im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 hat am 31.1.2014 unter
Bezugnahme auf die Nachlassakten Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt. Vollzogen
wurde die Berichtigung am 13.2.2014. Gegen den Kostenansatz vom 18.6.2014 (Kostenrechnung
vom 1.7.2014) über 630,50 € (Katasterfortführungsgebühr sowie Eigentumsumschreibung gemäß
Nr. 14110 KV GNotKG) wendet sich die Beteiligte zu 1. Sie meint, es bestehe Gebührenfreiheit im
Hinblick auf den Erbfall; die Zweijahresfrist beginne erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles am
13.1.2013.
Der Vertreter der Staatskasse (Beteiligter zu 2) ist dem entgegen getreten. Die maßgebliche Frist für
die Gebührenprivilegierung des Erben sei eine gesetzliche Ausschlussfrist; auf ein Verschulden für
die Fristversäumung komme es nicht an. Abzustellen sei auf den Tod des Erblassers am 24.1.2012,
nicht auf den Eintritt des Nacherbfalls.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.8.2014 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin (
das Oberlandesgericht (
seinen Einzelrichter (
1. Für die Eintragung eines Eigentümers/Miteigentümers im Grundbuch werden Gebühren (1,0)
nach Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Ausnahmsweise wird keine Gebühr erhoben, wenn der
Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird
(Anm. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG). Der amtliche - für den Rechtsanwender verbindliche - Zusatz
entspricht insoweit nahezu wortgleich der Vorgängerregelung in
jener Norm entwickelten Grundsätze auch für die aktuelle Vorschrift heranzuziehen sind.
2. Nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung gilt die Gebührenbefreiung auch für die
Eintragung von Nacherben (KG
Kostengesetze 44. Aufl. KVfG 14110 Rn. 15; Waldner in Rohs/Wedewer KostO Stand Dezember
2012 § 60 Rn. 15b), und zwar unabhängig davon, ob der Vorerbe eingetragen wurde oder nicht
(Waldner a. a. O.; siehe für Erbeserben auch KG
die Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Nacherbfolge eintritt (KG Rpfleger
1968, 66). Voraussetzung für die Privilegierung ist aber, dass das Grundbuch auch beim Vorerbfall
fristgerecht berichtigt worden ist oder diese Frist noch nicht abgelaufen ist (KG
a. A. Lappe in Korintenberg/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 60 Rn. 54). Wenn das Grundbuch
nach dem ersten Erbfall unberichtigt geblieben ist, würde die Gewährung von Gebührenbefreiung
über die zweijährige Frist hinaus ihren in der Befristung zum Ausdruck gebrachten Zweck, im
öffentlichen Interesse die alsbaldige Grundbuchberichtigung zu fördern (Gutfried in
Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 17), verfehlen (KG a. a. O.). Denn dem
öffentlichen Interesse zuwider unrichtig ist das Grundbuch bereits seit dem ersten (Vor-) Erbfall.
Maßgeblich für die Einhaltung ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm die
Einreichung des (Berichtigungs-) Antrags beim Grundbuchamt, nicht etwa der beim
Nachlassgericht zu stellende Erbscheinsantrag.
3. Hier angewandt bedeutet dies, dass auch der Zeitraum zwischen dem ersten (24.1.2012) und dem
zweiten (13.1.2013) Erbfall in die Fristenberechnung einzubeziehen ist. Dann war die
Antragstellung vom 29.1.2014 mit Eingang beim Grundbuchamt am 1.1.2014 aber verfristet. Weil
es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt (BayObLG
1.12.1999, 3 Z BR 342/99, bei juris; Gutfried in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110
KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15), spielt Verschulden keine Rolle. Abgemildert wird
die darin liegende Härte dadurch, dass es nach herrschender Meinung genügt, wenn der Antrag
selbst fristgerecht gestellt wird; auf dessen Vollzugsreife kommt es hingegen nicht an (Gutfried in
Bormann/Diehn/ Sommerfeldt GNotKG Nr. 14110 KV Rn. 18; Hartmann Nr. 14110 KVfG Rn. 15;
siehe auch OLG Hamm
Kostenprivilegs auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Erteilung des Erbscheins vom
13.1.2014, der die Erbschaft der Nacherben bezeugt, abzuwarten.
4. Sonstige Einwände gegen die Kostenrechnung wurden nicht erhoben und sind auch nicht
ersichtlich.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:12.12.2014
Aktenzeichen:34 Wx 374/14 Kost
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kostenrecht
KV GNotKG Nr. 14110; GNotKG § 81 Abs. 8; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3