BGH 26. September 2024
V ZB 8/24
ZVG §§ 180, 181 Abs. 2

Grundstück im Rechtssinne; Teilungsversteigerung; Grundstücksbegriff im Zwangsversteigerungsverfahren

letzte Aktualisierung: 21.10.2024
BGH, Beschl. v. 26.9.2024 – V ZB 8/24

ZVG §§ 180, 181 Abs. 2
Grundstück im Rechtssinne; Teilungsversteigerung; Grundstücksbegriff im
Zwangsversteigerungsverfahren

Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im
Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die
Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken
bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten sind in Erbengemeinschaft und Bruchteilsgemeinschaft
Miteigentümer des im Grundbuch von G. auf Blatt 262 unter der laufenden
Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks, das
aus insgesamt 14 Flurstücken in drei Fluren besteht, darunter das Flurstück 147
der Flur 3.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend Antragstellerin) hat zur Vorbereitung der
Nachlassteilung die Anordnung der Teilungsversteigerung (nur) dieses Flurstücks
beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II.
Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung
sei zu Recht abgelehnt worden, weil es sich bei dem zur Versteigerung
angemeldeten Flurstück nicht um ein Grundstück im Sinne der §§ 180 ff.
ZVG handele. Die Teilungsversteigerung könne nur für Grundstücke im Rechtssinn
angeordnet werden, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer
eigenen laufenden Nummer eingetragen seien. Das zur Versteigerung angemeldete
Flurstück sei hingegen lediglich ein realer Grundstücksteil eines aus
mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks im Rechtssinn. Zwar werde die
Zwangsversteigerung eines solchen Grundstücksteils von der Rechtsprechung
in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen, etwa wenn ein Grundpfandrecht
nach Grundstücksvereinigung, Bestandteilszuschreibung oder katastermäßiger
Verschmelzung nur auf einem Teil des neuen, größeren Grundstücks laste. Ein
solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor, da die auf dem in Rede stehenden
Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke in Abteilung III lastenfrei seien und die
jeweiligen Grundstücksteile weder vereinigt noch zugeschrieben oder verschmolzen
würden.

III.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Antrag auf Teilungsversteigerung
des Flurstücks 147 ist zu Recht abgelehnt worden, denn die Teilungsversteigerung
eines einzelnen Flurstücks ist nicht zulässig.

1. Gegenstand der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer
Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) ist nach §§ 864, 866, 869 ZPO,
§§ 180, 181 Abs. 2 ZVG das Grundstück oder der Bruchteil eines Grundstücks.
Der Begriff des Grundstücks ist im Gesetz nicht definiert. In Rechtsprechung und
Literatur wird unterschieden zwischen dem Grundstück im Rechtssinn und dem
Flurstück als Begriff des Liegenschaftskatasters.

a) Unter einem Grundstück im Rechtssinn ist nach der schon auf das
Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis
eines - eigenen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO) oder gemeinschaftlichen
(§ 4 GBO) - Grundbuchblattes ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung unter
einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember
1967 - V BLw 24/67, BGHZ 49, 145, 146; Urteil vom 19. Januar 1990
- V ZR 215/88, BGHR BGB § 1018 Belastungsgegenstand 1 [= juris Rn. 16];
Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 668; Urteil vom
11. November 2022 - V ZR 145/21, NJW 2023, 1442 Rn. 15 sowie schon RGZ
84, 265, 270). Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs wird die laufende Nummer
des Grundstücks in Spalte 1 eingetragen (§ 6 Abs. 1 GBV).

b) Bei dem Flurstück handelt es sich hingegen um einen vermessungstechnischen
Begriff. Das Flurstück ist kein Grundstück im Rechtssinn, sondern
eine Buchungseinheit für die Beschreibung der Bodenflächen im Liegenschaftskataster
als dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 GBO (vgl. BayObLGZ
1954, 258, 262; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 2 Rn. 17). Unter einem Flurstück
(Katasterparzelle) oder Grundstück im katastertechnischen Sinne wird ein zusammenhängender,
abgegrenzter Teil der Erdoberfläche verstanden, der in der
Flurkarte unter einer besonderen Nummer - Flurstücksnummer - aufgeführt wird
(vgl. BayObLGZ 1956, 470, 473; Meikel/Nowak, GBO, 12. Aufl., § 3 Rn. 8;
Lemke/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 9). Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs
wird die Flurstücksnummer in Spalte 3 Unterspalte b eingetragen (§ 6
Abs. 3a Nr. 2 GBV; siehe auch das Muster in Anlage 1 zu § 22 GBV).

c) Das Grundstück ist also die buchungstechnische Einheit des Grundbuchs,
das Flurstück die buchungstechnische Einheit des Katasters. Ein Grundstück
kann aus einem Flurstück (sog. Idealgrundstück) oder - wie hier - aus mehreren
Flurstücken (sog. zusammengesetztes Grundstück) bestehen. Dagegen
kann ein Teil eines Flurstücks niemals ein Grundstück sein, weil die Grenzen
dieses Grundstücks dann nicht auf Grund des Katasters in der Örtlichkeit festgestellt
werden könnten (vgl. zum Ganzen BayObLGZ 1956, 470, 473; OLG München,
NotBZ 2010, 236; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBO § 2 Rn. 5;
Meikel/Nowak, GBO, 12. Aufl. § 3 Rn. 9; Lemke/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 2
Rn. 10).

2. Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im
Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen
Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen
Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks
(sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.

a) Den in verschiedenen Gesetzen angesiedelten Regelungen über den
Liegenschaftsverkehr, d.h. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
liegt einheitlich der Begriff des Grundstücks im Rechtssinn zugrunde, so den einschlägigen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung
und der Grundbuchordnung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 1990 - V ZR
215/88, BGHR BGB § 1018 Belastungsgegenstand 1 [= juris Rn. 16]; Urteil vom
11. November 2022 - V ZR 145/21, NJW 2023, 1442 Rn. 15; RGZ 84, 265, 270),
aber etwa auch dem Grundstückverkehrsgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom
19. Dezember 1967 - V BLw 24/67, BGHZ 49, 145, 146) und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
(vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 139/04,
NJW-RR 2005, 666, 668). Lediglich das Reichssiedlungsgesetz verwendet einen
wirtschaftlichen Grundstücksbegriff (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1985
- BLw 9/84, NJW-RR 1986, 310; Beschluss vom 19. November 1996
- BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1074). Auch in der Literatur wird für die Vorschriften
über den Grundstücksverkehr einheitlich vom Begriff des Grundstücks im
Rechtssinn ausgegangen (vgl. etwa Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., vor § 873
Rn. 1; MüKoZPO/Dorndörfer, 6. Aufl., § 864 Rn. 2; Meikel/Nowak, GBO,
12. Aufl., § 3 Rn. 7).

Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen sprechen daher dafür,
den Begriff des Grundstücks im Gesetz über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung (ZVG) nicht anders zu verstehen, zumal dieses als Teil der
Zivilprozessordnung anzusehen ist und deren Vorschriften auch auf das
Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung finden, soweit sich nicht aus dem
genannten Gesetz etwas anderes ergibt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom
5. März 2020 - V ZB 20/19, ZfIR 2020, 635 Rn. 22 mwN). Es entspricht auch
einhelliger Auffassung in der Literatur, dass unter einem Grundstück im Sinne
des Zwangsversteigerungsgesetzes ein Grundstück im Rechtssinn zu verstehen
ist (vgl. etwa Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., Einl. Rn. 26; Böttcher, ZVG, 7. Aufl.,
Einl. Rn. 14; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., vor § 15 Rn. 2; Depré/
Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 23; Meikel/Nowak, GBO, 12. Aufl., § 3 Rn. 7;
Schmidberger/Schneider/Traub in Schneider, ZVG, Einl. Rn. 17).

b) Die Versteigerung eines einzelnen Flurstücks widerspräche auch dem
Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens. Dieses soll die Auseinandersetzung
einer Gemeinschaft von Miteigentümern an einem Grundstück ermöglichen,
nicht aber die Teilung des Grundstücks. Diese wäre aber zur Durchführung des
Verfahrens erforderlich und müsste daher - notfalls auch ohne oder gegen den
Willen der übrigen Miteigentümer - von Amts wegen vorgenommen werden.

aa) Die materiell-rechtliche Befugnis des Eigentümers zur Teilung seines
Grundstücks ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch
regelt lediglich die Befugnis zur Vereinigung von Grundstücken desselben
Eigentümers (§ 890 BGB). Die Teilungsbefugnis ergibt sich aber aus den §§ 903
und 873 BGB (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12,
NJW-RR 2013, 588 Rn. 5). Verfahrensrechtlich setzt die Grundstücksteilung eine
materiell-rechtliche Teilungserklärung aller Eigentümer in der Form des § 29
GBO, einen Antrag nach § 13 GBO und ggf. (vgl. § 30 GBO) die Bewilligung nach
§ 19 GBO voraus (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 890 Rn. 6;
MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 890 Rn. 18; KEHE/Keller, Grundbuchrecht,
9. Aufl., GBO § 7 Rn. 37; Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 7 Rn. 22). Vollzogen
wird die Teilung nach den §§ 6, 13 GBV, indem das bisherige Flurstück als neues
selbständiges Grundstück auf demselben Grundbuchblatt unter einer neuen laufenden
Nummer eingetragen oder auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen
und dort selbständig gebucht wird (vgl. KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 9. Aufl.,
GBV § 13 Rn. 9 ff.).

bb) Als sog. notwendige Teilung erfolgt die Abschreibung eines Grundstücksteils
(vgl. hierzu § 2 Abs. 3 GBO) und Eintragung als selbständiges Grundstück,
wenn der Grundstücksteil belastet werden soll (§ 7 Abs. 1 GBO). Gleiches
gilt in dem in der Regelung nicht ausdrücklich angesprochenen Fall, dass das
Eigentum an einem Grundstücksteil übertragen werden soll (Teilveräußerung),
weil an ein- und demselben Grundstück Volleigentum mehrerer Personen nicht
nebeneinander bestehen kann (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 7 Rn. 23;
Demharter, GBO, 33. Aufl., § 7 Rn. 15). Wäre die Teilungsversteigerung eines
Flurstücks auf Antrag eines Miteigentümers zulässig und nähmen die Miteigentümer
- wie hier - eine Teilung des Grundstücks nicht vor, müsste diese folglich
spätestens nach Rechtskraft des Zuschlags - ggf. auch gegen den Willen der
nicht antragstellenden Miteigentümer - von Amts wegen als notwendige Teilung
in Ausführung des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts an das Grundbuchamt
nach § 130 Abs. 1 Satz 1 ZVG auf Eintragung des Erstehers als Eigentümer erfolgen
(vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl., Einl. Rn. 16).

cc) Ziel der Teilungsversteigerung ist aber nicht die Teilung des Grundstücks.
Sie dient vielmehr der Aufhebung der Gemeinschaft von Miteigentümern
(§ 180 Abs. 1 ZVG), etwa - wie hier - einer Bruchteils- oder Erbengemeinschaft,
durch Versteigerung des ganzen Grundstücks und Verteilung des Erlöses. Die
Teilungsversteigerung ist nach den (§ 2042 Abs. 2 BGB i.V.m.) §§ 752, 753 BGB
zwar nur zulässig, wenn die Teilung des Grundstücks in Natur ausscheidet, d.h.
wenn das gemeinschaftliche Grundstück sich nicht ohne Verminderung seines
Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Anteile zerlegen
lässt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 1972 - V ZR 41/70, WM 1973, 82
[= juris Rn. 18]). Dies ist bei Grundstücken aber regelmäßig der Fall, weil die
einzelnen Flurstücke selten genau gleichwertig sind und die Summe der Werte
der einzelnen Grundstücksteile (Flurstücke) zumeist geringer ist als der Wert des
Gesamtgrundstücks (vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, § 180 Rn. 4; Böttcher, ZVG,
7. Aufl., § 180 Rn. 16).

Daher überzeugt es nicht, wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist,
dass die Versteigerung des (zusammengesetzten) Grundstücks als Ganzes
möglicherweise nicht immer interessengerecht sei, etwa wenn die verschiedenen
Flurstücke isoliert deutlich besser verkäuflich seien. Die Aufhebung der Gemeinschaft
von Miteigentümern an einem Grundstück, das insgesamt weniger wert ist
als seine einzelnen Teile (Flurstücke) zusammengenommen, ist, wie die §§ 752,
753 BGB zeigen, gerade nicht Regelungsgegenstand der §§ 180 ff. ZVG. Den
Miteigentümern steht es in einem solchen Fall frei, die einzelnen Flurstücke jeweils
gesondert zu verkaufen.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Aufhebung einer „Blockade“ unter
den Miteigentümern, die § 180 Abs. 1 ZVG ermöglichen solle, werde praktisch
erschwert, wenn zunächst eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO erreicht werden
müsste, weil das hierfür erforderliche Zusammenwirken der Miteigentümer
nicht immer zu erzielen sei, geht auch dies an dem Zweck der Teilungsversteigerung
vorbei. Das Teilungsversteigerungsverfahren ermöglicht es einzelnen
Miteigentümern, die - ggf. von anderen Miteigentümern „blockierte“ - Veräußerung
des Grundstücks im Ganzen zu betreiben, und führt zur Aufteilung des Erlöses
im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Die Überwindung etwaiger Meinungsverschiedenheiten
der Miteigentümer darüber, ob die Veräußerung einzelner
Grundstücksteile unter Beibehaltung der Miteigentümergemeinschaft an den
übrigen Grundstücksteilen erfolgen soll, ist hingegen nicht Aufgabe und Zweck
des Teilungsversteigerungsverfahrens.

dd) Zudem würde das aus § 903 BGB folgende Recht der übrigen Miteigentümer,
eine Teilung des aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks
nicht vorzunehmen, beeinträchtigt, wenn ein einzelner Miteigentümer auch ohne
oder sogar gegen deren Willen mittels eines Antrags auf Teilungsversteigerung
die Abschreibung eines Flurstücks erwirken könnte. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde spricht der Umstand, dass der Eigentümer eines Grundstücks
dieses teilen (lassen) kann, indem er einzelne Flurstücke veräußert oder
belastet (hierzu oben Rn.14), somit nicht für, sondern vielmehr gegen die Annahme,
einem einzelnen Miteigentümer müsse es möglich sein, über einen Antrag
auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks eine solche Grundstücksteilung
herbeizuführen. Denn hierdurch würde der Wille eines Miteigentümers,
einzelne Teile des Gesamtgrundstücks zu veräußern, über den Willen der
übrigen Miteigentümer gestellt, dies nicht zu tun.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde sich schließlich auf die Entscheidung des
Senats vom 24. November 2005 (V ZB 23/05) zur Vollstreckung aus einem
Grundpfandrecht nach Grundstücksvereinigung stützt und überdies darauf verweist,
dass auch Grundstücksteile Gegenstand von Belastungen sein könnten,
etwa nach § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach § 1131 BGB, führt auch dies zu
keiner anderen Bewertung.

aa) Die Vorschrift des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Anspruch des
Grundstückseigentümers auf Verlegung der auf einen Grundstücksteil beschränkten
Ausübung einer Grunddienstbarkeit und setzt damit in der Tat voraus,
dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen Grundstücksteil beschränkt
werden kann. Dies kann erfolgen durch Belastung des gesamten Grundstücks
unter rechtsgeschäftlicher Bestimmung der Ausübungsstelle (sog. unechte Teilbelastung,
vgl. § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB und hierzu Senat, Beschluss vom
6. März 1981 - V ZB 2/81, NJW 1981, 1781) oder durch Abschreibung des Grundstücksteils
und Buchung als selbständiges Grundstück mit dann vollständiger Belastung
durch die Grunddienstbarkeit (§ 7 Abs. 1 GBO) oder - unter den Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 GBO - ausnahmsweise auch durch die Belastung eines
Grundstücksteils (Flurstücks), wenn dadurch Verwirrung nicht zu besorgen ist
(sog. echte Teilbelastung, vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 1984 - V ZB
8/83, BGHZ 90, 181, 183; zum Ganzen auch Everts in BeckNotar-HdB, 8. Aufl.,
§ 7 Rn. 7 ff.; Böttcher, NJW 2014, 2765). Dass die Regelung in § 7 Abs. 2 GBO
als Ausnahme von dem in Abs. 1 geregelten Grundsatz unter engen Voraussetzungen
die Belastung eines einzelnen Grundstücksteils (Flurstücks) mit einer
Grunddienstbarkeit erlaubt, ändert - wie der Wortlaut der Norm zeigt - indes
nichts daran, dass das Flurstück auch nach der Grundbuchordnung für sich genommen
kein Grundstück, sondern lediglich ein Grundstücksteil ist und als solcher
ohne vorherige Abschreibung nicht veräußert werden kann (§ 7 Abs. 1
GBO).

bb) Die Regelung in § 1131 BGB betrifft den Fall, dass ein Grundstück
nach § 890 Abs. 2 BGB einem anderen, mit einer Hypothek belasteten Grundstück
im Grundbuch zugeschrieben und dadurch zu dessen Bestandteil wird.
Nach § 1131 Satz 2 BGB gehen Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück
belastet ist, diesen Hypotheken im Range vor. Nach dieser Vorschrift erstreckt
sich das Grundpfandrecht nur auf das ganze einheitliche Grundstück,
wenn es zuvor auf dem Hauptgrundstück lastet. Ist hingegen das zugeschriebene
Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet, erstreckt sich dieses nicht auf
das Hauptgrundstück, sondern es lastet auch nach der Zuschreibung nur auf dem
zugeschriebenen Grundstück, also auf einer Teilfläche des neuen einheitlichen
Grundstücks, und zwar im Rang vor einem nach § 1131 BGB auf das ganze
Grundstück erstreckten Grundpfandrecht (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25,
26; Stöber, MittBayNot 2001, 281, 282).

Eine ähnliche Konstellation betrifft auch der von der Rechtsbeschwerde
zitierte Beschluss des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 23/05, NJW 2006,
1000), nämlich den Fall, dass in ein Grundstück vollstreckt wird, das durch eine
Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB unter Verlust seiner
Selbständigkeit Bestandteil des neuen einheitlichen Grundstücks geworden ist.

In einem solchen Fall bleiben die auf ihm lastenden Grundpfandrechte in dem
bisherigen Umfang bestehen und ruhen - wie bei der Zuschreibung eines belasteten
Grundstücks - nur auf dem Teil des neuen Grundstücks, der bereits vor der
Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November
2005 - V ZB 23/05, aaO Rn. 14).

In beiden Konstellationen erfolgt nicht die Belastung einer Teilfläche eines
Grundstücks mit einem Grundpfandrecht, die eine Abschreibung erfordern würde
(§ 7 Abs. 1 GBO), sondern ist der Umstand, dass das Grundpfandrecht nur auf
einem Teil des Grundstücks lastet, Folge der Zusammenlegung zweier Grundstücke
durch Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Zuschreibung (§ 890 Abs. 2
BGB). Die Zusammenlegung kann aber weder dazu führen, dass sich das Grundpfandrecht
künftig auf das Gesamtgrundstück erstreckt, weil hiermit eine ungerechtfertigte
Ausweitung des Haftungsumfangs zugunsten des Grundpfandgläubigers
verbunden wäre. Noch kann das Grundpfandrecht durch die Zusammenlegung
der Grundstücke erlöschen, weil der Grundpfandgläubiger dann in nicht
hinnehmbarer Weise durch einen einseitigen Akt des Eigentümers benachteiligt
würde und dies letztlich zu einer Entwertung von Grundpfandrechten als Sicherungsmittel
führte. Da das Gesetz dem Eigentümer die Zusammenlegung von
Grundstücken aber ausdrücklich gestattet (s.o. Rn.13), muss somit das Ergebnis
hingenommen werden, dass das Grundpfandrecht nunmehr auf einem Grundstücksteil
lastet. Dies führt zwar in der Folge dazu, dass die Zwangsversteigerung
der Teilfläche des Grundstücks möglich wird, auf der das Grundpfandrecht lastet
(vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 23/05, NJW 2006, 1000
Rn. 14, 22). Hierbei handelt es sich aber um eine unvermeidbare Ausnahme für
den Fall der Zusammenlegung von Grundstücken. Ein sachlicher Grund dafür,
diese Ausnahme auf den „Normalfall“ eines unbelasteten, aus mehreren Flurstü-
cken zusammengesetzten Grundstücks zu erstrecken und die Teilungsversteigerung
eines einzelnen dieser Flurstücke zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Auch besteht
hierfür kein praktisches Bedürfnis, denn die Miteigentümer eines solchen
Grundstücks können das Flurstück abschreiben und als selbständiges Grundstück
eintragen lassen (s.o. Rn.13), um dann die Teilungsversteigerung dieses
Grundstücks zu beantragen. Wenn sie sich auf ein solches Vorgehen nicht einigen
können, kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung des ganzen
Grundstücks beantragen. Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand,
dass ein einzelnes Flurstück für sich genommen besser verkäuflich sein mag,
etwa wegen unterschiedlicher Bebauung oder Bebaubarkeit, rechtfertigt es nicht,
die im Gesetz nicht vorgesehene Teilungsversteigerung einzelner Teile eines
Grundstücks zuzulassen.

IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligten eines Teilungsversteigerungsverfahrens
stehen sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung
gegenüber. Die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO erscheint daher
nur gerechtfertigt, wenn die Miteigentümer im Rahmen der Teilungsversteigerung
mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen streiten, sodass die Auseinandersetzung
einen kontradiktorischen Charakter hat (vgl. Senat, Beschluss vom
15. Februar 2024 - V ZB 44/23, NJW 2024, 1751 Rn. 14 einerseits und Senat,
Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 8/22, Rn. 23 andererseits, jeweils
mwN). So liegt es hier nicht, da die weiteren Miteigentümer sich in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht geäußert und keine Anträge gestellt haben.

2. Da für das erfolglose Rechtsbeschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt
(Nr. 2242 KV GKG), bedarf es insoweit keiner Festsetzung des Gegenstandswerts.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

26.09.2024

Aktenzeichen:

V ZB 8/24

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Grundpfandrechte
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

ZVG §§ 180, 181 Abs. 2