Anspruch auf Löschung eines Wegerechts nach Grundstücksteilung
letzte Aktualisierung: 9.12.2021
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2021 – 3 Wx 50/20
Anspruch auf Löschung eines Wegerechts nach Grundstücksteilung
Zu den – hier mangels Nachweises des dauerhaften Wegfalls des Vorteils der Grunddienstbarkeit
für das herrschende Grundstück nicht für gegeben erachteten – Voraussetzungen für die Löschung
eines Wegerechts gem.
Tausch von Flurstücken).
Gründe
I.
Die Beteiligten sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks … 16 in …. Der Grundbesitz ist
eingetragen im Grundbuch von … Blatt 428 Flur 7 Flurstücke 297, 3341 und 3342. Der
Grundbesitz ist zu Flurstück 3341 in Abteilung II Nr. 1 belastet mit einer Grunddienstbarkeit
(Wegerecht).
Ursprünglich war das Wegerecht eingetragen zugunsten des damaligen Flurstücks 294,
das vom … durch die Flurstücke 297 und 296 getrennt war. Dienendes Grundstück war
das Flurstück 296.
Das herrschende Grundstück ist zwischenzeitlich mehrfach geteilt worden. Zunächst in die
Flurstücke 1396 und 1397. Auf dem – rückwärtig liegenden – Flurstück 1396 ist das
Wegerecht erloschen. Das Flurstück 1397 wurde sodann geteilt in die Flurstücke 1547 und
1548. Das Flurstück 1548 grenzte an die Flurstücke 296 und 297. Das – wiederum
rückwärtig gelegene – Flurstück 1547 steht im Eigentum der Eheleute … . Das Flurstück
1548 wiederum wurde geteilt in die Flurstücke 3342 und 3343. Das Flurstück 3343 grenzt
an das Flurstück 1547 und steht im Eigentum der … GmbH. Sie war zunächst auch
Eigentümerin des Flurstücks 3342.
Die Beteiligten waren ursprünglich Eigentümer der Flurstücke 296 und 297. Das –
dienende – Flurstück 296 wurde sodann geteilt in die Flurstücke 3340 und 3341.
2017 schlossen die Beteiligten und die … GmbH einen notariellen Tauschvertrag mit
Änderungsurkunde von 2019. Darin übertrug die … GmbH den Beteiligten das Flurstück
3342 und die Beteiligten übertrugen der … GmbH das Flurstück 3340. Über das Flurstück
3340 ist für die … GmbH somit der Zugang zu dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück
3343 gesichert.
Das zugunsten der Flurstücke 3342 und 3343 eingetragene Wegerecht besteht nicht mehr
/ wurde gelöscht.
Um die sofortige Abwicklung der genannten beiden Urkunden zu ermöglichen, schlossen
die Parteien des Tauschvertrages am 25. Nov. 2019 eine weitere notarielle Vereinbarung.
Darin versicherte die … GmbH, (künftig) kein Wegerecht auf dem Flurstück 3343
zugunsten des Flurstücks 1547 einzuräumen und keinen Grundstücksteil dieser Parzelle
an den jeweiligen Eigentümer der Parzelle 1547 zu veräußern, bevor dieser nicht die
Löschungsbewilligung zur bestehenden Grunddienstbarkeit auf den Flurstücken 3340 und
3341 erteilt habe. Die … GmbH verpflichtete sich weiter, diese Verpflichtung einem ev.
Rechtsnachfolger aufzuerlegen, mit der Maßgabe, dass dieser wiederum diese
Verpflichtung seinerseits an einen Rechtsnachfolger weiterzugeben hat.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 17. Okt. 2019 beantragt, das Wegerecht auf dem
– im Eigentum der … GmbH stehenden – Flurstück 3340 und ihrem Flurstück 3341 zu
löschen. Das Wegerecht könne von den Berechtigten dauerhaft nicht ausgeübt werden.
Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 25. Nov. 2019 geantwortet, mangels
Löschungsbewilligung und mangels urkundlichen Unrichtigkeitsnachweises könne das
Wegerecht nicht gelöscht werden. Es sei beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Febr. 2020 hat das Grundbuchamt den Antrag
der Beteiligten vom 17. Okt. 2019, dem sich die Notarin angeschlossen habe,
zurückgewiesen.
Die Gegenstandslosigkeit des Wegerechts sei nicht nachgewiesen. Der Wegfall des
Vorteils für die Eigentümer des Flurstücks 1547 ergebe sich nicht schon daraus, dass
zwischen diesem und dem dienenden Flurstück (nun) ein weiteres Grundstück liege und
die Verbindung unterbrochen sei. Unmittelbare Nachbarschaft sei nicht notwendig. Es
genüge, wenn die Möglichkeit bestehe, das Grundstück zu überqueren. Die notariell
beurkundete Erklärung der … GmbH vom 25. Nov. 2019 könne auch widerrufen werden.
Die Beteiligten wenden ein, das Wegerecht sei zu löschen, weil seine Ausübung auf der
Zwischenparzelle durch die notarielle Vereinbarung (vom 25. Nov. 2019) dauerhaft
ausgeschlossen worden sei.
Tatsächlich ist das begünstigte Flurstück 1547 von den belasteten Flurstücken 3340 und
3341 nicht unmittelbar zu erreichen. Die Flurstücke liegen ca. 75 m auseinander, zwischen
ihnen liegen die – ehemals begünstigten – Flurstücke 3342 und 3343, deren Eigentümer
die Löschung der Grunddienstbarkeit bewilligt hat.
Die Beschwerde der Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.
März 2020 zurückgewiesen und sich dabei auf den Beschluss des OLG München vom 10.
Nov. 2014 – 34 Wx 346/14 (NJOZ 2015, 401) bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gem.
unbeschränkte Grundbuchbeschwerde statthaft, auch im übrigen zulässig und nach der
vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung
angefallen,
Sie hat in der Sache keinen Erfolg, dabei kann zugunsten der Beteiligten deren
Antragsberechtigung auch für das – nicht in ihrem Eigentum stehende – Flurstück 3340
unterstellt werden.
Eine Grunddienstbarkeit, die wegen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück
erloschen ist, kann auch im Wege der Grundbuchberichtigung nach
werden. Allerdings führt nicht schon der Umstand der Teilung des herrschenden
Grundstücks dazu, dass die eingetragene Grunddienstbarkeit erloschen ist. Dies folgt aus
fortbesteht (vgl. auch Senat,
Grunddienstbarkeit an den übrigen Teilen, wenn sie nur noch einem der Teile zum Vorteil
gereicht. Ein solches Teilerlöschen hat die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (OLG
München, NJOZ 2015, 401). An den Nachweis des Wegfalls des Vorteils sind strenge
Anforderungen zu stellen. Formal muss der Wegfall des Vorteils regelmäßig in der Form
des
Zuletzt hat der Senat (a.a.O., m.N.). in einem vergleichbaren Fall ausgeführt :
„Im Grundsatz gilt, dass das Bestehen eines Vorteils für das herrschende Grundstück nicht
von einer Nachbarschaft oder der räumlichen Nähe der betroffenen Grundstücke abhängig
ist. Entscheidend ist vielmehr eine konkrete Einzelfallbetrachtung sowohl der Lage der
Grundstücke zueinander als auch des Inhaltes der Grunddienstbarkeit: die Grundstücke
müssen sich in einer solchen räumlichen Beziehung zueinander befinden, dass nach ihrer
Lage das eine Grundstück dem anderen Grundstück den Nutzen gewähren kann, der sich
aus der Art der Dienstbarkeit und der Art der Benutzung ergibt. Der Vorteil entfällt erst
dann, wenn die Möglichkeit der Ausübung der Grunddienstbarkeit dauerhaft entfallen ist,
eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit beeinträchtigt den Bestand der
Grunddienstbarkeit nicht. Liegt – wie hier – zwischen dem dienenden und den
herrschenden Grundstücken ein Zwischengrundstück, ergibt sich eine
Ausübungsunmöglichkeit nicht schon daraus, dass der Grunddienstbarkeitsberechtigte
keinen rechtlichen Anspruch auf Benutzung des Zwischengrundstücks hat. Ausreichend ist
insofern, dass ihm die Nutzung des Zwischengrundstücks tatsächlich möglich und nicht
etwa verboten ist, insbesondere dann, wenn der Eigentümer des Zwischengrundstücks die
Nutzung seines Grundstücks tatsächlich duldet. Der Vorteil, den eine Grunddienstbarkeit
gewährt, ist schließlich erst dann dauerhaft entfallen, wenn auch künftig nicht damit
gerechnet werden kann, dass die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks nicht
mehr in Betracht kommt. Insoweit genügen nur solche Vorteile, mit denen nach objektiven
Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden
kann.“
Daran hält der Senat nach Prüfung fest.
Im vorliegenden Fall ist danach weder aufgrund tatsächlicher Umstände noch aufgrund der
notariellen Vereinbarung vom 25. Nov. 2019 der Vorteil der Grunddienstbarkeit für das
herrschende Flurstück 1547 dauerhaft entfallen. Zum einen enthält die notarielle
Vereinbarung kein Verbot für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das
Zwischengrundstück tatsächlich zu überqueren. Zum anderen wäre ein solches Verbot
eben sowenig wie die (bloße) „Versicherung“ (würde man sie als rechtliche Verpflichtung
verstehen) des aktuellen Eigentümers des Zwischengrundstücks, künftig kein Wegerecht
einzuräumen und diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger weiterzugeben,
unwiderruflich oder unabänderbar (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2017,
§ 1019, 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus
beruht auf
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:23.06.2021
Aktenzeichen:3 Wx 50/20
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GBO § 22; BGB § 1025 S. 2