Aufgebotsverfahren
hat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daß im Falle
der Ausübung des Nießbrauchs durch ihn die Erträge zur Masse flössen, während der KI. die Belastungen selbst zu tragen
hätte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber
nicht zulässig.
3. Liegenschaftsrecht — Aufgebotsverfahren
(LG Köln, Beschluß vom 29. 8. 1985 —11 T 133/85 — mitgeteilt
von Notar Dr. Hermann J. Faßbender, Alsdort)
Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbekannt
oder nicht feststellbar sind.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Im Grundbuch von L. BI. 557 und von F. BI. 67 sind Herr J. Sch. zu 1/2Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2)— in Erbengemeinschaft—bezüglich
des anderen Hälfteanteils als Eigentümer der dort verzeichneten
Grundstücke eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat das Aufgebot zum
Zwecke der Ausschließung der Inhaber der für J. Sch. eingetragenen
Miteigentumsanteile beantragt und vorgetragen, der Miteigentümer J.
Sch. sei am 30. 7. 1953 verstorben. Seitdem hätten er—der Beteiligte zu
1) — und seine Schwester — die Beteiligte zu 2) — die fraglichen Miteigentumsanteile aus dem Nachlaß erworben. Der Besitz sei damals
übergegangen. Die Ausführung des Erwerbsvertrags sei unterblieben,
weil keine Aussicht bestanden habe, die Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz zu erhalten. Sie, die Beteiligten, hätten
den fraglichen Grundbesitz seit dieser Zeit ununterbrochen in unmittelbarem Eigenbesitz. Sie hätten insbesondere die Pacht dafür bekommen
und die Steuern und Abgaben bezahlt. Seit mehr als 30 Jahren sei in den
betreffenden Grundbuchblättern keine Eintragung mehr vorgenommen
worden, die vom Eigentümer hätte bewilligt werden müssen.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens über den von ihnen geltend
gemachten Eigenbesitz haben die Beteiligten zu 1) und 2) notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen eingereicht.
Durch Beschluß vom 15.2. 1985 hat der Rechtspfleger den Antrag mit
der Begründung zurückgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei nur zulässig, wenn unbestimmte oder unbekannte Personen mit ihren Rechten
ausgeschlossen werden sollten. Nach dem Erbschein des AG L. vom
22.1. 1959 seien jedoch die 77 Erben des J. Sch. bekannt. Gegen diese
Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der vom
Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen worden ist.
Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die in
von Eigentümern seien hier erfüllt. Ob die Erben bzw. Erbeserben des
eingetragenen Eigentümers bekannt oder nicht bekannt seien, sei unerheblich.
Aus den Gründen:
Die Erinnerung gilt nach § 11 Abs. 2 RPfIG als Beschwerde. Die
Beschwerde ist zulässig (
Erfolg.
Der Rechtspfleger hat den Aufgebotsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Wenn ausweislich des Erbscheins vom 22.1. 1959
bekannt ist, daß der am 31. 7. 1953 verstorbene und zur Zeit
noch als Miteigentümer in den fraglichen Grundbüchern eingetragene Herr J. Sch. von insgesamt 77 Personen beerbt
worden ist und wer diese Personen sind, so steht dies dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach
Elnleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel zulässig ist,
die gegenwärtigen Inhaber des betreffenden Miteigentumsanteils mit ihrem Recht auszuschließen, nicht entgegen. Unter einem Aufgebot ist zwar grundsätzlich die an unbestimmte oder
unbekannte Beteiligte gerichtete Aufforderung zu verstehen,
zur Vermeidung eines sonst drohenden Rechtsverlustes Rechte oder Ansprüche anzumelden, vgl. Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, Grundzüge 1 vor
und Anm.1 A zu
die Öffentlichkeit; bei ihm wird typischerweise von der
Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1985
Möglichkeit ausgegangen, daß ein bisher nicht bekannter
Rechtsinhaber vorhanden ist, der sein Recht anmelden muß,
wenn er nicht mit ihm ausgeschlossen werden soll. Dennoch
macht
Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben ist, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhängig, daß die
Erben und Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbekannt bzw. nicht feststellbar sind. Vorausgesetzt wird nur, daß
das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz des Antragstellers gewesen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere in
dem nach Behauptung der Beteiligten hier vorliegenden Fall,
daß eine Grundstücksveräußerung vor langer Zeit vereinbart,
jedoch nicht— durch Auflassung und Umschreibung im Grundbuch — verwirklicht wurde und der „Erwerber" — gestützt auf
den ihm eingeräumten Besitz — das Grundstück als ihm gehörig behandelte, während der „Veräußerer" sich nicht mehr um
daß der Eigentümer sich um sein Recht nicht kümmert — ist der
wesentliche Grund für den nach Maßgabe des
die durch das Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert werden sollen, liegt allerdings auch hier vor. Denn dem
Erbschein vom 22.1. 1959 kann nicht entnommen werden, daß
die dort genannten 77 Personen zur Zeit Inhaber des für J. Sch.
eingetragenen Miteigentumsanteils — in Erbengemeinschaft
— sind. Allein aufgrund der im Erbschein angegebenen Geburtsdaten der 77 Personen ist davon auszugehen, daß inzwischen weitere Erbfälle eingetreten sind, durch die sich der Kreis
der Berechtigten geändert und wahrscheinlich noch erweitert
hat.
Das AG wird nach Maßgabe der obigen Gründe anderweit über
den Aufgebotsantrag zu entscheiden haben. An einer Anordnung unmittelbar dahingehend, daß das beantragte Aufgebot
zu erlassen sei, sieht sich die Kammer dadurch gehindert, daß
ihr nur die in den Jahren 1978 und 1979 angelegten Grundbuchblätter, in die die Grundstücke bei Umschreibung ins LoseblattGrundbuch als Bestand eingetragen worden sind, mit den dazugehörigen Grundakten vorgelegt worden sind, nicht jedoch
die älteren Grundakten und Grundbuchblätter, anhand deren
insbesondere zu überprüfen wäre, wann die letzte einer Zustimmung des Eigentümers bedürftige Eintragung erfolgt ist.
Auch die Nachlaßakten, auf die sich der Beteiligte zu 1) zum
Nachweis des Todes des eingetragenen Miteigentümers J.
Sch. beruft, liegen der Kammer — abgesehen von der in den
Akten des Aufgebotsverfahrens befindlichen Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22.1. 1959 — nicht vor. Im übrigen dürfte von den Beteiligten ausdrücklich klarzustellen sein,
daß der Aufgebotsantrag nicht nur von dem Beteiligten zu 1)
gestellt wird, sondern auch von der Beteiligten zu 2), die nicht
nur eine der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1)
gleichlautende eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondern auch die Hälfte des gerichtlichen Auslagenvorschusses
eingezahlt hat. Die Grundstücke befihden sich im Eigenbesitz
beider Beteiligten, wiä diese vortragen; die mit dem Eigenbesitz verbundene Berechtigung zur Stellung des Aufgebotsantrags (
4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Nachweis des
Bestehens einer BGB-Gesellschaft
(LG Aachen, Beschluß vom 30. 9. 1985 — 3 T 165/85 — mitgeteilt von Notar Dr. Ferdinand Bücker, Düren)
BGB § 705
GBO § 29
Das GBA ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Nachweis
der Existenz einer Grundstücks-BGB-Gesellschaft zu verhat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daß im Falle
der Ausübung des Nießbrauchs durch ihn die Erträge zur Masse flössen, während der KI. die Belastungen selbst zu tragen
hätte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber
nicht zulässig.
3. Liegenschaftsrecht — Aufgebotsverfahren
(LG Köln, Beschluß vom 29. 8. 1985 —11 T 133/85 — mitgeteilt
von Notar Dr. Hermann J. Faßbender, Alsdort)
Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbekannt
oder nicht feststellbar sind.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Im Grundbuch von L. BI. 557 und von F. BI. 67 sind Herr J. Sch. zu 1/2Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2)— in Erbengemeinschaft—bezüglich
des anderen Hälfteanteils als Eigentümer der dort verzeichneten
Grundstücke eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat das Aufgebot zum
Zwecke der Ausschließung der Inhaber der für J. Sch. eingetragenen
Miteigentumsanteile beantragt und vorgetragen, der Miteigentümer J.
Sch. sei am 30. 7. 1953 verstorben. Seitdem hätten er—der Beteiligte zu
1) — und seine Schwester — die Beteiligte zu 2) — die fraglichen Miteigentumsanteile aus dem Nachlaß erworben. Der Besitz sei damals
übergegangen. Die Ausführung des Erwerbsvertrags sei unterblieben,
weil keine Aussicht bestanden habe, die Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz zu erhalten. Sie, die Beteiligten, hätten
den fraglichen Grundbesitz seit dieser Zeit ununterbrochen in unmittelbarem Eigenbesitz. Sie hätten insbesondere die Pacht dafür bekommen
und die Steuern und Abgaben bezahlt. Seit mehr als 30 Jahren sei in den
betreffenden Grundbuchblättern keine Eintragung mehr vorgenommen
worden, die vom Eigentümer hätte bewilligt werden müssen.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens über den von ihnen geltend
gemachten Eigenbesitz haben die Beteiligten zu 1) und 2) notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen eingereicht.
Durch Beschluß vom 15.2. 1985 hat der Rechtspfleger den Antrag mit
der Begründung zurückgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei nur zulässig, wenn unbestimmte oder unbekannte Personen mit ihren Rechten
ausgeschlossen werden sollten. Nach dem Erbschein des AG L. vom
22.1. 1959 seien jedoch die 77 Erben des J. Sch. bekannt. Gegen diese
Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der vom
Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen worden ist.
Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die in
von Eigentümern seien hier erfüllt. Ob die Erben bzw. Erbeserben des
eingetragenen Eigentümers bekannt oder nicht bekannt seien, sei unerheblich.
Aus den Gründen:
Die Erinnerung gilt nach § 11 Abs. 2 RPfIG als Beschwerde. Die
Beschwerde ist zulässig (
Erfolg.
Der Rechtspfleger hat den Aufgebotsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Wenn ausweislich des Erbscheins vom 22.1. 1959
bekannt ist, daß der am 31. 7. 1953 verstorbene und zur Zeit
noch als Miteigentümer in den fraglichen Grundbüchern eingetragene Herr J. Sch. von insgesamt 77 Personen beerbt
worden ist und wer diese Personen sind, so steht dies dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach
Elnleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel zulässig ist,
die gegenwärtigen Inhaber des betreffenden Miteigentumsanteils mit ihrem Recht auszuschließen, nicht entgegen. Unter einem Aufgebot ist zwar grundsätzlich die an unbestimmte oder
unbekannte Beteiligte gerichtete Aufforderung zu verstehen,
zur Vermeidung eines sonst drohenden Rechtsverlustes Rechte oder Ansprüche anzumelden, vgl. Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, Grundzüge 1 vor
und Anm.1 A zu
die Öffentlichkeit; bei ihm wird typischerweise von der
Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1985
Möglichkeit ausgegangen, daß ein bisher nicht bekannter
Rechtsinhaber vorhanden ist, der sein Recht anmelden muß,
wenn er nicht mit ihm ausgeschlossen werden soll. Dennoch
macht
Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben ist, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhängig, daß die
Erben und Erbeserben des eingetragenen Eigentümers unbekannt bzw. nicht feststellbar sind. Vorausgesetzt wird nur, daß
das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz des Antragstellers gewesen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere in
dem nach Behauptung der Beteiligten hier vorliegenden Fall,
daß eine Grundstücksveräußerung vor langer Zeit vereinbart,
jedoch nicht— durch Auflassung und Umschreibung im Grundbuch — verwirklicht wurde und der „Erwerber" — gestützt auf
den ihm eingeräumten Besitz — das Grundstück als ihm gehörig behandelte, während der „Veräußerer" sich nicht mehr um
daß der Eigentümer sich um sein Recht nicht kümmert — ist der
wesentliche Grund für den nach Maßgabe des
die durch das Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert werden sollen, liegt allerdings auch hier vor. Denn dem
Erbschein vom 22.1. 1959 kann nicht entnommen werden, daß
die dort genannten 77 Personen zur Zeit Inhaber des für J. Sch.
eingetragenen Miteigentumsanteils — in Erbengemeinschaft
— sind. Allein aufgrund der im Erbschein angegebenen Geburtsdaten der 77 Personen ist davon auszugehen, daß inzwischen weitere Erbfälle eingetreten sind, durch die sich der Kreis
der Berechtigten geändert und wahrscheinlich noch erweitert
hat.
Das AG wird nach Maßgabe der obigen Gründe anderweit über
den Aufgebotsantrag zu entscheiden haben. An einer Anordnung unmittelbar dahingehend, daß das beantragte Aufgebot
zu erlassen sei, sieht sich die Kammer dadurch gehindert, daß
ihr nur die in den Jahren 1978 und 1979 angelegten Grundbuchblätter, in die die Grundstücke bei Umschreibung ins LoseblattGrundbuch als Bestand eingetragen worden sind, mit den dazugehörigen Grundakten vorgelegt worden sind, nicht jedoch
die älteren Grundakten und Grundbuchblätter, anhand deren
insbesondere zu überprüfen wäre, wann die letzte einer Zustimmung des Eigentümers bedürftige Eintragung erfolgt ist.
Auch die Nachlaßakten, auf die sich der Beteiligte zu 1) zum
Nachweis des Todes des eingetragenen Miteigentümers J.
Sch. beruft, liegen der Kammer — abgesehen von der in den
Akten des Aufgebotsverfahrens befindlichen Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22.1. 1959 — nicht vor. Im übrigen dürfte von den Beteiligten ausdrücklich klarzustellen sein,
daß der Aufgebotsantrag nicht nur von dem Beteiligten zu 1)
gestellt wird, sondern auch von der Beteiligten zu 2), die nicht
nur eine der eidesstattlichen Versicherung des Beteiligten zu 1)
gleichlautende eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondern auch die Hälfte des gerichtlichen Auslagenvorschusses
eingezahlt hat. Die Grundstücke befihden sich im Eigenbesitz
beider Beteiligten, wiä diese vortragen; die mit dem Eigenbesitz verbundene Berechtigung zur Stellung des Aufgebotsantrags (
4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Nachweis des
Bestehens einer BGB-Gesellschaft
(LG Aachen, Beschluß vom 30. 9. 1985 — 3 T 165/85 — mitgeteilt von Notar Dr. Ferdinand Bücker, Düren)
BGB § 705
GBO § 29
Das GBA ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Nachweis
der Existenz einer Grundstücks-BGB-Gesellschaft zu verhat insbesondere nicht den Standpunkt vertreten, daB im Falle
der AusUbung des Niesbrauchs durch ihn die Ertrage zur Masse fl6ssen, wahrend der KI. die Belastungen selbst zu tragen
hatte. Bei dieser Sachlage ist eine Feststellungsklage aber
nicht zulassig.
3. Liegensch雌srecht一 Aufgebotsverfahren
(LG K6ln, BeschluB vom 29. 8. 1985一11 T133/85一mitgeteilt
von Notar Dr. Hermann J. FaBbender, Alsdorf)
BGB§927
§927 BGB macht for den臼II, daB der im Grundbuch einge・
tragene Eigent自mer verstorben ist, die Einleitung eines Auf・
gebotsverfahrens nicht davon abhangig, daB die Erben und
Erbeserben des eingetragenen EigentUmers unbe畑nnt
oder nicht feststellbar sind.
nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
im Grundbuch von L. BI. 557 und von F. BI. 67 sind Herr J. Sch. zu呂Anteil und die Beteiligten zu 1) und 2)一in Erbengemeinscha仕一bezoglich
des anderen Halfteanteils als Eigentomer der dort verzeichneten
Grundstocke eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat das Aufgebot zum
Zwecke der AusschlieBung der Inhaber der for J. Sch. eingetragenen
Miteigentumsanteile beantragt und vorgetragen, der Miteigentomer J.
Sch. sei am 30.7. 1953 verstorben. Seitdem hatten er一der Beteiligte zu
1)一 und seine Schwester 一die Beteiligte zu 2)一 die fraglichen Miteigentumsanteile aus dem NachlaB erworben. Der Besitz sei damals
Ubergegangen. Die Ausfohrung des Erwerbsvertrags sei unterblieben,
weil keine Aussicht bestanden habe, die Genehmigung nach dem
Grundst0cksverkehrsgesetz zu erhalten. Sie, die Beteiligten, hatten
den fraglichen Grundbesitz seit dieser Zeit ununterbrochen in unmittelbarem Eigenbesitz. Sie hatten insbesondere die Pacht daf0r bekommen
und die Steuern und Abgaben bezahlt. Seit mehr als 30 Jahren sei in den
betreffenden Grundbuchblattern keine Eintragung mehr vorgenommen
wo川en, die vom EigentUmer h加e bewilligt we川en mUssen.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens U ber den von ihnen geltend
gemachten Eigenbesitz haben die Beteiligten zu 1) und 2) notariell beurkundete eidesstattliche ぬrsicherungen eingereicht.
Durch BeschluB vom 15.2. 1985 hat der Rechtspfleger den Antrag mit
der BegrUndung zurockgewiesen, das Aufgebotsverfahren sei nur zulassig, wenn unbestimmte oder unbekannte Personen mit ihren Rechten
ausgeschlossen werden sollten. Nach dem Erbschein des AG L. vom
22.1. 1959 seien ledoch die 77 Erben des J. Sch. bekannt. Gegen diese
Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der vom
Rechtspfleger und vom Amtsrichter nicht abgeholfen worden ist.
Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die in§ 927 8GB geregelten Voraussetzungen des Aufgebotsvertahrens zum Zwecke des Ausschlusses
von EigentUmern seien hier erfollt. Ob die Erben bzw. Erbeserben des
eingetragenen Eigentomers bekannt oder nicht bekannt seien, sei unerheblich
Aus den Gronden:
Die Erinnerung gilt nach§11 Abs. 2 RPfIG als Beschwerde. Die
Beschwerde Ist zulassig(§567 ZPO) und hat auch in der Sache
Erfolg.
Der Rechtspfleger hat den Aufgebotsantrag zu Unrecht zurUckgewiesen. Wenn ausweislich des Erbscheins vom 22.1. 1959
bekannt ist, daB der am 31. 7. 1953 verstorbene und zur Zeit
noch als MiteigentUmer in den fraglichen Grundbochern eingetragene Herr J. Sch. von insgesamt 77 Personen beerbt
worden Ist und wer diese Personen sind, so steht dies dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach§927 BGB die
Einleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel zul的sig ist,
die gegenw台rtigen Inhaber des betreffenden Mit可gentumsan-teils mit ihrem Recht auszuschlieBen, nicht entgegen. Unter einem Aufgebot Ist zwar grundsatzlich die an unbestimmte oder
unbekannte Beteiligte gerichtete Aufforderung zu verstehen,
zurぬrmeidung eines sonst drohenden Rechtsverlustes Rech-te oder Ansproche anzumelden, vgl. Baumbachルauterbach/
Albers/Hartmann, 43. Aufl. 1985, GrundzUge 1 vor§946 ZPO
und Anm.1 Azu§946 ZPO. Das Aufgebot richtet sich also an
die O ffentlichkeit; bei ihm wi川 typischerweise von der
HeftNr. 11 ・MittRhNotK ・November 1985
M6glichkeit ausgegangen, daB ein bisher nicht bekannter
Rechtsinhaber vorhanden ist, der sein Recht anmelden muB,
wenn er nicht mit ihm ausgeschlossen werden soll. Dennoch
macht§927 8GB fUr den hier interessierenden Fall, daB der im
Grundbuch eingetragene EigentUmer verstorben ist, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhangig, daB die
Erben und Erbeserben des eingetragenen EigentUmers unbekannt bzw. nicht feststellbar sind. Vorausgesetzt wi川nuに daB
das Grundstock seit 30 Jahren im Eigenbesitz des Antragstellers gewesen Ist una eine Eintragung in das Grundbuch, die der
Zustimmung des EigentUmers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt Ist. Von praktischer Bedeutung Ist dies insbesondere in
dem nach Behauptung der Beteiligten hier vorliegenden Fall,
daB eine GrundstUcksverauBerung vor langer Zeit vereinbart,
jedoch nicht一durch Auflassung und Umschreibung im Grundbuch一 verwirklicht wurde und der,, Erwerber'‘一 gestotzt auf
den ihm eingeraumten Besitz一das GrundstUck als ihm geh6rig behandelte, wahrend der,,ぬrauBerer" sich nicht mehr um
sein Eigentum kUmmerte. Der zuletzt genannte Umstand 一
daB der EigentUmer sich um sein Recht nicht kUmmert一ist der
wesentliche Grund fUr den nach MaBgabe des
die durch das Aufgebot zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert werden sollen, liegt allerdings auch hier vor. Denn dem
Erbschein vom 22.1. 1959 kann nichtentnommen werden, daB
die dort genannten 77 Personen zur Zeit Inhaber des for J. Sch.
eingetragenen Miteigentumsanteils 一 in Erbengemeinschaft
一 sind. Allein aufgrund der im Erbschein angegebenen Geburtsdaten der 77 Personen ist davon auszugehen, daB inzwischen weitere Erbfalle eingetreten sind, durch die sich der Kreis
der Berechtigten geandert und wahrscheinlich noch erweitert
hat.
Das AG wi川nach MaBgabe der obigen GrUnde anderweit o ber
den Aufgebotsantrag zu entscheiden haben. An einer Ano川-
nung unmittelbar dahingehend, daB das beantragte Aufgebot
zu erlassen sei, sieht sich die Kammer dadurch gehindert, daB
ihr nur die in den Jahren 1978 und 1979 angelegten Grundbuchbi訓er, in die die GrundstUcke bei Umschreibung ins Loseblatt-Grundbuch als Bestand eingetragen worden sind, mit den dazugeh6rigen Grundakten vorgelegt worden sind, nicht jedoch
die 台lteren Grundakten und Grundbuchblatter, anhand deren
insbesondere zu o berprofen ware, wann die letzte einer Zustimmung des EigentUmers bedorftige Eintragung erfolgt ist.
Auch die NachlaBakten, auf die sich der Beteiligte zu 1)zum
Nachweis des Todes des eingetragenen MiteigentUrners J.
Sch. beruft, liegen der Kammer 一 abgesehen von der in den
Akten des Aufgebotsverfahrens befindlichen Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22. 1. 1959一nichtvor. Im o b-rigen dorfte von den Beteiligten ausdrじcklich klarzustellen sein,
daB der Aufgebotsantrag nicht nur von dem Beteiligten zu 1)
gestellt wird, sondern auch von der Beteiligten zu 2), die nicht
nur eine der eidesstattlichenぬrsicherung des Beteiligten zu 1)
gleichlautende eidesstattliche ぬrsicherung abgegeben, sondemn auch die Halfte des gerichtlichen Auslagenvorschusses
eingezahlt hat. Die GrundstUcke befinden sich im Eigenbesitz
beider Beteiligten, wi4 diese vortragen; die mit dem Eigenbe-sitz verbundene Berechtigung zur Stellung des Aufgebotsantrags(
4. LiegenschaftsrechtlGrundbuchrecht 一 Nachweis des
Bestehens einer BGB-Gesellschaft
(LG Aachen, BeschluB vom 30. 9. 1985一3T 165/85一mitge-teilt von Notar Dr. Ferdinand BUcker, Dロren)
BGB§ 705
GBO§29
Das GBA ist grunds白tzlich nicht berechtigt, den Nachweis
der Existenz einer Grundst0cks・BGB-Gesellschaft zu ye『・
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Köln
Erscheinungsdatum:29.08.1985
Aktenzeichen:11 T 133/85
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 927