Kammergericht 03. November 2022
2 U 1060/20
BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2

Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

letzte Aktualisierung: 25.1.2023
KG, Urt. v. 3.11.2022 – 2 U 1060/20

BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2
Vorkaufsrecht an einem GmbH-Geschäftsanteil; Nichtigkeit eines durch unrichtige
Angaben erschlichenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

1. Zu den Voraussetzungen der wirksamen Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen
Vorkaufsrechts an dem Geschäftsanteil einer GmbH.
2. Ein durch unrichtige Angaben gegenüber dem Vollstreckungsgericht erschlichener Pfändungsund
Überweisungsbeschluss ist nichtig.
3. Leistet ein Drittschuldner an einem anderen als den im Vorstreckungstitel ausgewiesenen
Gläubiger, kann er sich nicht auf den Schutz von § 836 Abs. 2 ZPO berufen.

Gründe

I.
Die Parteien sind die Gründungsgesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Juni
2011 gegründeten K. GmbH, wobei sie jeweils Inhaber von Gesellschaftsanteilen in Höhe
von 12.500,00 € waren. Der Kläger begehrt auf der Grundlage eines nach dem
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Vorkaufsrechts neben der Auskunftserteilung, die nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, die Übertragung des Geschäftsanteils der
Beklagten zum Nennwert von 12.500,00 € Zug um Zug gegen Zahlung des sich aus dem
notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 12. August 2014 ergebenden Kaufpreises.

Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass der
Geschäftsanteil abzutreten ist, soweit er wertmäßig den wirksamen und bestandskräftigen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln in Höhe von
188.615,00 € übersteigt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und diese
Klageabweisung, die nach der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte allein noch
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wie folgt begründet: Die Klage sei bereits
unzulässig, soweit der Kläger die Abtretung von Geschäftsanteilen an sich fordere, die der
Pfändung unterliegen, weil es dem Kläger insoweit an der erforderlichen
Prozessführungsbefugnis fehle. Soweit der geltend gemachte Anspruch über die Forderung
der Gläubigerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Neukölln vom 04. März 2020 hinausgehe, sei der Kläger prozessführungsbefugt und könne
Leistung an sich verlangen. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf
Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile an der K. GmbH, soweit der Anspruch nicht wirksam
gepfändet worden sei. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 des zwischen den Parteien am 9. Juni 2011
geschlossenen Gesellschaftsvertrages (GV) habe den übrigen Gesellschaftern ein
Vorkaufsrecht an den Geschäftsanteilen zugestanden. Im Zeitpunkt der Veräußerung sei
der Kläger der einzige Gesellschafter gewesen. Die Geltendmachung des Vorkaufsrechts sei
fristgemäß erfolgt (§ 9 Abs. 2 S. 1 GV). Ob der Kläger im Zeitpunkt der Ausübung des
Vorkaufsrechts oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesellschafter oder
Geschäftsführer gewesen sei, sei unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Veräußerung
ankomme. Daher sei die streitige weitere Entwicklung der Gesellschafter- und
Geschäftsführerentwicklung ohne Belang. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 275 Abs. 1
BGB ausgeschlossen, weil die Leistung nicht nachträglich unmöglich geworden sei. Soweit
die Beklagte ihren Geschäftsanteil an M. R. veräußert habe, sei der Abtretungsvertrag
schwebend unwirksam, da der Kläger seine erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von
den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils, wird auf das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 55
des Landgerichts Berlin – 55 O 154/19 –, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 2020, Bezug
genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27. August 2020 eingereichte und nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tag der Frist begründete Berufung
des Klägers, mit der dieser das erstinstanzliche Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Soweit die Beklagte ihrerseits Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde diese in der
Zwischenzeit zurückgenommen.

Der Kläger begründet seine Berufung, mit der er sich gegen die Beschränkung der
Verurteilung auf den den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wertmäßig
übersteigenden Teil wendet, wie folgt:

Von Seiten des Landgerichts sei die formelle und materielle Wirksamkeit des Pfändungsund
Überweisungsbeschlusses auf die Einwände des Klägers hin zu prüfen gewesen. Mit
Schriftsatz vom 2. Juli 2020 seien formelle Bedenken im Hinblick auf die Bevollmächtigung
vorgebracht worden. Überdies sei das Rubrum des Beschlusses schon falsch, weil die
Geschäftsführung und die Adresse der Gläubigerin nicht stimmten. Es bestünden zudem
materielle Bedenken gegen den Beschluss, die mittlerweile im Rahmen einer
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gläubigerin vor dem Landgericht Berlin geltend
gemacht würden. Im Rahmen der Streitverkündung sei durch die Vertreter der E. GmbH
(im Folgenden: E. GmbH) mitgeteilt worden, dass die Forderung, aufgrund derer gepfändet
worden sei, mit Vertrag vom 16. Juli 2016 an die Nebenintervenientin abgetreten worden
sei. Damit sei die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gläubigerin
bezeichnete E. GmbH aber schon gar nicht aktivlegitimiert. Vor dem Erlass eines
wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe vielmehr eine
Titelumschreibung von der E. GmbH auf die Nebenintervenientin erfolgen müssen.
Überdies bestehe auch materiell-rechtlich kein Anspruch auf Pfändung und Überweisung,
was sich aus der mittlerweile erhobenen Vollstreckungsabwehrklage ergebe.

Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Tenors zu 2. des Urteils des
Landgerichts vom 17. Juli 2020 – 55 O 154/19 – die Beklagte zu verurteilen, dass diese
ihren Geschäftsanteil in Höhe von 12.500,00 € zur lfd. Nr. 1 an der K. GmbH, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 135194 Zug um Zug gegen
Zahlung des Kaufpreises gemäß Urkunde des Notars H. S. (12. August 2014, UR-Nr.
316/2014) an ihn abtritt. Nachdem die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 30. August
2021 ihren Geschäftsanteil an der K. GmbH an ihn verkauft und abgetreten hat,

beantragt der Kläger nunmehr,

unter Abänderung des Tenors zu 2. des Urteils des Landgerichts vom 17. Juli 2020 – 55 O
154/19 – festzustellen, dass sich der Antrag zu 2. in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben der Erledigungserklärung des Klägers
nicht zugestimmt und beantragen übereinstimmend,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die erst in der
Berufungsinstanz auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin führt im
Wesentlichen Folgendes aus:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei bis heute nicht aufgehoben. In Erfüllung
dieses Beschlusses habe die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 30. September 2020 ihren
Anteil an der K. GmbH auf die Nebenintervenientin übertragen. Mit derselben Urkunde sei
auch die Abtretung erfolgt. Eine Änderung der Gesellschafterliste habe es nicht bedurft,
weil die Nebenintervenientin bereits als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste
eingetragen gewesen sei. Selbst wenn die Übertragung des Anteils von der Beklagten im Jahr
2014 aufgrund der Missachtung des Vorkaufsrechts unwirksam gewesen sei, sei spätestens
mit der Übertragung des GmbH-Anteils aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten einerseits
gemäß § 362 BGB i. V. m. § 836 Abs. 1 ZPO erfüllt und andererseits unmöglich gemäß
§ 275 Abs. 1 BGB.

II.
Die Berufung des Klägers ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO gemessen zulässig und dabei
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt
werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO)
beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar ist der Anspruch des
Klägers aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und
Übertragungsvertrages vom 30. August 2021 nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen (vgl. zu B).
Auf den Antrag des Klägers war aber festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf
den – im Rahmen des Berufungsverfahrens nach Rücknahme der Berufung der Beklagten
allein noch anhängigen – Antrag zu 2. erledigt hat, weil der von dem Kläger ursprünglich
gestellte Antrag auf Abtretung des Geschäftsanteils in Höhe von 12.500,00 € zur laufenden
Nr. 1 an der K. GmbH ursprünglich zulässig und begründet war (vgl. zu A). Bei der
Umstellung des Antrags handelt es sich um eine auch in der Berufungsinstanz noch
zulässige Klageänderung, wenn – wie hier – die Erledigung erst in der Berufungsinstanz
eintritt.

A) Der ursprünglich von dem Kläger gestellte Antrag auf Übertragung des
streitgegenständlichen Gesellschaftsanteils war zulässig und begründet. Es fehlt dem Kläger
nicht an der Prozessführungsbefugnis (vgl. zu I.). Der Antrag war auch begründet, weil
diesem der von ihm ursprünglich begehrte uneingeschränkte Anspruch auf Übertragung des
Geschäftsanteils aus §§ 463, 464 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 GV und des
Anteilskaufvertrages vom 12. August 2014 zustand (vgl. zu II.).

I. Anders als das Landgericht angenommen hat, fehlt es nicht an der Prozessführungsbefugnis
des Klägers, soweit dieser die Abtretung des Geschäftsanteils an sich
fordert. Dabei kommt es an dieser Stelle auf die Wirksamkeit des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses schon nicht an, weil der Kläger auch dann prozessführungsbefugt
wäre, wenn der Geschäftsanteil wirksam gepfändet worden wäre. Der Kläger war bei
Erhebung der Klage Ende 2019 prozessführungsbefugt. Durch den Erlass des Pfändungsund
Überweisungsbeschlusses vom 4. März 2020 hat er seine Prozessführungsbefugnis auch
nicht verloren. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich (§ 398 BGB) oder
im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 829, 835f ZPO) auf einen Dritten übertragen oder
gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so hat dies gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf
den Prozess keinen Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85, NJW
1986, 3206, 3207). Der Rechtsvorgänger behält also weiter seine Prozessführungsbefugnis
und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen, in sogenannter Prozessstandschaft,
weiterführen, muss aber im Falle einer veränderten materiellen Rechtslage Leistung an den
Rechtsnachfolger verlangen, da nach materiellem Recht ein Urteil im Rechtsstreit um die
abgetretene oder zur Einziehung überwiesene Forderung nur auf Leistung an den
Rechtsnachfolger ergehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR 64/85,
NJW 1986, 3206, 3207; Becker-Eberhard in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 265 ZPO Rn. 52;
Steder in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1. Aufl. 2013, A. Rn. 310). Erfolgt
in einem solchen Fall keine Umstellung des Klageantrags, so ist die Klage nicht wegen
fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig, sondern ggf. wegen fehlender Sachbefugnis
bzw. Aktivlegitimation unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 – VIII ZR
64/85, NJW 1986, 3206, 3207).

II. Dem Kläger stand der von ihm ursprünglich begehrte uneingeschränkte Anspruch auf
Übertragung des Geschäftsanteils aus §§ 463, 464 Abs. 2 BGB i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 GV
und des Anteilskaufvertrages vom 12. August 2014 zunächst zu.

Das Vorkaufsrecht ist wirksam entstanden (vgl. zu 1.). Die Beklagte kann sich mit Blick auf
die vorgenommenen Weiterveräußerungen auch nicht erfolgreich auf Unmöglichkeit nach §
275 BGB berufen (vgl. zu 2.). Dem Anspruch stand auch nicht der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März 2020 entgegen (vgl. zu 3.).

1. Die Einwände, die von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin gegen das Bestehen
des Vorkaufsrechts ins Feld geführt werden, greifen nicht durch.

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unerheblich, ob der Kläger im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Gesellschafter ist. Für die Entstehung
des Vorkaufsrechts kommt es vielmehr entscheidend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Eintritts des Vorkaufsfalls an; denn: Ist der Vorkaufsfall eingetreten, erlangt der
Vorkaufsberechtigte eine Rechtsposition, die ihm grundsätzlich nicht mehr entzogen
werden kann (Daum in: BeckOGK, 1. Juli 2022, § 463 BGB Rn. 1; Faust in: BeckOK,
63. Ed. 1. August 2022, § 463 BGB Rn. 33). Der Vorkaufsfall tritt dabei ein, wenn der
Vorkaufsverpflichtete einen Kaufvertrag über den Vorkaufsgegenstand schließt. Hiermit
entsteht ein Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten. Auf die Frage, ob die
Geschäftsanteile des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt wirksam eingezogen worden
sind, kann es nach alledem nicht ankommen. Etwas anderes würde lediglich gelten, wenn
die Einziehung bereits zu einem Zeitpunkt stattgefunden hätte, der vor Eintritt des
Vorkaufsfalles gelegen hat. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall.

b) Es ist auch nicht so, dass der Kläger das Vorkaufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt hätte.
Das Landgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen,
wonach im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 469 Abs. 1 S. 1 BGB die
Ausübungsfrist nicht zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 – V ZR 17/06).
Insbesondere setzt auch eine etwaige frühere Kenntnis des Vorkaufsberechtigten die Frist
nicht in Lauf, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung existiert (vgl. Daum in:
BeckOGK, 1. Juli 2022, § 469 BGB Rn. 17; Westermann in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 469
BGB, Rn. 6 unter Bezugnahme auf BGH, WM 1962, 723; Saenger in: HK-BGB, 11. Aufl.
2021, § 469 BGB Rn. 2), was hier indes gerade nicht der Fall ist.

2. Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf § 275 BGB berufen. Dabei dürfte – wie
das Landgericht bereits ausgeführt hat – die ursprüngliche Abtretung bereits mangels
Zustimmung der Gesellschafter und der Gesellschaft unwirksam sein. Überdies scheidet
auch ein gutgläubiger Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB i. V. m. §16 Abs. 3 GmbHG aus, wie
der Bundesgerichtshof für den Fall einer aufschiebend bedingten Abtretung bereits
entschieden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – II ZB 17/10). Die
Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG wirkt dinglich, so dass Veräußerungen ohne
Genehmigungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter schwebend unwirksam sind. Der
gute Glaube an das Fehlen von statutarischen Vinkulierungsbestimmungen oder an die
erteilte Genehmigung ist dabei nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG geschützt, weil die
Vinkulierung nicht eintragungsfähig ist (Paefgen/Wallisch, NZG 2016, 801, 806).
Schließlich fehlt es aber auch schon an einem hinreichenden Vortrag der Beklagten dazu,
dass ihr die Übertragung des Geschäftsanteils objektiv unmöglich sei. Solange der
Rückerwerb der Geschäftsanteile von einem Dritten nämlich noch möglich ist und damit
auch die Übereignung an den Kläger noch in Betracht kommt, scheidet die Annahme von
Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB aus. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor,
wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur
Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die Sache einwirken kann
(BGH, Urteil vom 20. November 2015 – V ZR 217/14). Solange dies noch offen ist, liegt
kein Unvermögen vor und bleibt der Erfüllungsanspruch bestehen (Caspers in: Staudinger,
2019, § 275 BGB, Rn. 71).

3. Schließlich steht dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch des Klägers auch nicht
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März 2020
entgegen.

a) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfaltet zumindest aktuell keine Wirkungen
mehr, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 28. April 2021 auf der Grundlage der
§§ 769, 757 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Wedding vom 21. April 2016 (Gz: 15-1260736-1-2) einstweilen eingestellt und
zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln nach Erbringung der
Sicherheitsleistung angeordnet hat. Mit dem Beschluss über die einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung und der gleichzeitigen Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln nach
Erbringung der Sicherheitsleistung auf der Grundlage von § 776 S. 1 ZPO i. V. m. § 775 Nr.
3 ZPO entfallen die Wirkungen der Zwangsvollstreckung mit der Folge, dass ein bereits
entstandenes Pfändungspfandrecht endgültig erlischt (BGH, Urteil vom 16. März 2004 – XI
ZR 335/02, NJW-RR 2004, 1128, 1130; Preuß in: BeckOK, 45. Ed. 1. Juli 2022, § 776 ZPO
Rn. 6). Anders als die Nebenintervenientin im Termin zur mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, war das Landgericht auch als Prozessgericht für die Anordnung der
einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenso wie für die Anordnung der
Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel nach Sicherheitsleistung zuständig (vgl. § 769
Abs. 1 ZPO).

b) Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2021 ist auch nicht ins Leere gegangen,
weil die Beklagte bereits zuvor, nämlich mit notarieller Urkunde vom 30. September 2020,
und unter Bezugnahme auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts
Neukölln (35 M 284/20) ihren Geschäftsanteil an der K. GmbH auf die
Nebenintervenientin übertragen und damit in befreiender Wirkung geleistet hätte. Zwar
steht einer wirksamen Pfändung nicht entgegen, dass zur Veräußerung von
Geschäftsanteilen nach § 9 GV die Zustimmung „aller Gesellschafter und der Gesellschaft“
erforderlich ist (siehe unter aa). Allerdings ist der von dem Amtsgericht Neukölln erlassene
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nichtig, weil er schon nicht die allgemeinen
Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. zu bb). Die Beklagte konnte vorliegend auch
nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Nebenintervenientin leisten (vgl. zu cc).

aa) Die Regelung in § 9 GV steht der wirksamen Pfändung nicht entgegen. Vielmehr ist ein
Geschäftsanteil selbst dann pfändbar, wenn die GmbH oder die Gesellschafter der
Übertragung eines Geschäftsanteils als Voraussetzung für deren Wirksamkeit zustimmen
müssen (sog. „Vinkulierungsklausel“). Die Regelung in § 15 Abs. 5 GmbHG, wonach der
Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Anteile von der Genehmigung der Gesellschaft oder
von anderen Voraussetzungen abhängig machen kann, gilt als Ausnahme von dem
Grundsatz des § 137 S. 1 BGB allein für die freiwillige Veräußerung (vgl. BGH, Urteil vom
7. April 1960 – II ZR 69/58, NJW 1960, 1053; DIJuF-Rechtsgutachten, Themengutachten
TG-1239 Rn. 6). Das Gesetz räumt der Befriedigung des Gläubigers Vorrang ein vor dem
berechtigten Interesse der Gesellschaft, das Eindringen Fremder in die Gesellschaft ohne
ihre Genehmigung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu verhindern (BGH,
Beschluss vom 12. Juni 1975 – II ZB 12/73, NJW 1975, 1835, 1836; DIJuFRechtsgutachten,
Themengutachten TG-1239 Rn. 6).

bb) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 4. März
2020 ist aber nichtig. Grundsätzlich gilt zwar, dass das Prozessgericht so lange an den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist, als dieser nicht vom
Vollstreckungsgericht aufgehoben wird (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 –
4 U 459/03-80). Hierfür sprechen nicht nur Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -
klarheit, sondern auch solche der Prüfungskompetenz und der Prozessökonomie (vgl. OLG
Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80). Verstöße gegen
vollstreckungsrechtliche Vorschriften können Schuldner und Drittschuldner mit dem
Rechtsbehelf der Erinnerung angreifen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 –
4 U 459/03-80). Zuständig ist insoweit das Vollstreckungsgericht, das hinsichtlich der
Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen über besondere Sachkunde verfügt (vgl. OLG
Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2004 – 4 U 459/03-80).

Eine Pfändung ist daher wirksam, wenn sie nicht ausnahmsweise nichtig ist, d. h. unter
einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundigen Fehler leidet (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19,
NJW-RR 2020, 1131). Wenn derartig schwere Fehler nicht vorliegen, ist eine
Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger
Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA
3/19, NJW-RR 2020, 1131). Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf
entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 –
VII ZA 3/19, NJW-RR 2020, 1131). Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür
zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen
Entscheidungen beachtet und befolgt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA
3/19, NJW-RR 2020, 1131).

Auf dieser Grundlage geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Pfändungsbeschluss
nichtig ist, wenn der Schuldner nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn das
unzuständige Vollstreckungsorgan gehandelt hat, wenn schon der äußeren Form nach ein
Vollstreckungstitel nicht vorliegt, wenn wesentliche Förmlichkeiten des Vollstreckungsaktes
nicht eingehalten wurden oder wenn die gepfändete Forderung dem Schuldner gegen den
Drittschuldner nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – VII ZA 3/19, NJW-RR
2020, 1131 f.).

(1) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der streitgegenständliche Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss nichtig, weil es bereits an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
fehlt. Zwar stand der in dem Beschluss als Vollstreckungsgläubigerin
ausgewiesenen E. GmbH ein Titel zu. Wird nämlich – wie hier – ein Titel im Wege der
Prozessstandschaft erstritten, so ist Vollstreckungsgläubiger zunächst der Prozessstandschafter
und nicht der Anspruchsinhaber (vgl. hierzu Ulrici in: BeckOK ZPO, 45. Ed.
1. Juli 2022, § 725 ZPO Rn. 2). Eine im Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger bezeichnete
Person kann dagegen nur nach §§ 727 f. ZPO ausgewiesene Vollstreckungsgläubigerin
werden. Allerdings fehlt es nach dem Vorbringen der Parteien schon an dem für die
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens erforderlichen Antrag der
Vollstreckungsgläubigerin (§ 753 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat ausführlich dazu vortragen,
dass die E. GmbH weder den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses selbst gestellt noch die Kanzlei G. O. mit der Stellung des
Antrags beauftragt habe. Die Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers auch nicht
entgegengetreten. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, dass nicht die E. GmbH, sondern die
Nebenintervenientin den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
beantragt habe.

Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber ohne einen wirksamen Antrag des
Vollstreckungsgläubigers erlassen, so muss dies zu der Nichtigkeit des Beschlusses führen.
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist Grundlage und unverzichtbare Voraussetzung
einer jeden Zwangsvollstreckung. Der durch eine andere Person ohne Wissen des
Vollstreckungsgläubigers gestellte Antrag stellt sich de facto wie eine Zwangsvollstreckung
ohne Titel dar, die nach der Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses führt, weil der Vollstreckungstitel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO
unerlässliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO ist (BGH, Urteil vom
17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736). Eine Zwangsvollstreckung
ohne Titel ist nach den Wertvorstellungen, die dem zivilprozessualen
Zwangsvollstreckungsrecht zugrunde liegen und die in der staatlichen
Justizgewährungspflicht und damit dem Rechtsstaatsprinzip wurzeln, schlechterdings
unerträglich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 736).

Soweit die Nebenintervenientin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen hat, dass die
E. GmbH sie bereits im Juli 2016 umfassend bevollmächtigt habe, alle Rechte im
Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen gegenüber dem Kläger, der K. GmbH
und der Beklagten geltend zu machen, und die Nebenintervenientin sodann ihrem
Prozessbevollmächtigten eine Untervollmacht erteilt habe, kann dieser neue Vortrag schon
nicht zugelassen werden. Dieser Vortrag lässt sich nämlich mit dem erstinstanzlichen
Vortrag des Klägers nicht in Einklang bringen und es sind auch keine Gründe für eine
Zulassung dieses Vortrags auf der Grundlage von § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich. Der Kläger
hatte erstinstanzlich bereits ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Ausführungen der
E. GmbH in einem Parallelverfahren vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte der
Nebenintervenientin, ohne hierzu bevollmächtigt, beauftragt oder in sonstiger Form
berechtigt gewesen zu sein, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die E. GmbH
beantragt habe. Der Vortrag der Nebenintervenientin ist zudem auch nicht mit den
Angaben in dem an das Amtsgericht Neukölln gerichteten Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu vereinbaren. Denn diesem lässt sich
entnehmen, dass der Antrag durch die E. GmbH vertreten durch den
Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin gestellt worden ist. Für den objektiven
Empfänger entsteht damit aber der Eindruck, dass die E. GmbH selbst den
Prozessbevollmächtigten beauftragt und bevollmächtigt hat, was nach dem eigenen Vortrag
der Nebenintervenientin so schon nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund spielt es schon
keine Rolle mehr, dass der Vortrag der Nebenintervenientin zu der von der E. GmbH
erteilten Vollmacht jedenfalls nicht erkennen lässt, dass die Nebenintervenientin auch zur
Erteilung einer Untervollmacht berechtigt gewesen wäre.

Die Nebenintervenientin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die fehlende
oder nicht nachgewiesene Vollmacht eines Bevollmächtigten nicht zur Nichtigkeit des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen könne. Die von ihr herangezogene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. Mai 2022 – VII ZB 18/18) befasst
sich mit der Heilung eines Mangels einer Vollmacht bei einem Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; sie ist aber mit der vorliegenden Sachlage nicht
vergleichbar. Anders als in dem Fall, der dem Bundesgerichtshof zugrunde gelegen hat, hat
die Nebenintervenientin hier schon eine Originalvollmacht der E. GmbH nicht zu den
Akten gereicht, so dass schon nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage eine Heilung der
fehlenden Vollmacht erfolgt sein soll. Im Gegenteil hat sich die E. GmbH – und dies ist
unstreitig – in dem Parallelverfahren ausdrücklich von dem Vorgehen des
Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin distanziert. Hinzu kommt, dass es
aufgrund des hier zu berücksichtigenden Parteivortrags auch nicht nur an der Vollmacht des
Prozessbevollmächtigten, sondern gleichfalls an einem dem Prozessbevollmächtigten der
Nebenintervenientin erteilten Vollstreckungsauftrag der E. GmbH gefehlt hat.

(2) Anders als die Beklagte meint, liegt auch kein Fall einer zulässigen
Vollstreckungsstandschaft vor. Der Kläger hat erstinstanzlich ausführlich dazu vortragen,
dass die E. GmbH weder den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses selbst gestellt noch die Kanzlei G. O. mit der Stellung eines
solchen Antrags beauftragt habe. Ein Handeln für die Nebenintervenientin wäre aber
gerade Voraussetzung einer Vollstreckungsstandschaft gewesen. Damit fehlt es aber nicht
nur an dem Vortrag der Tatsachen zu dem Handeln der E. GmbH für die
Nebenintervenientin, sondern auch an der erforderlichen Ermächtigung der
Nebenintervenientin.

(3) Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei
dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine bloße Falschbezeichnung der
Gläubigerin gehandelt habe. Der Vortrag der Beklagten im Rahmen des
Berufungsverfahrens, wonach die Nebenintervenientin den streitgegenständlichen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, das Amtsgericht bei dem Erlass aber
nicht beachtet habe, dass Gläubigerin nicht diejenige sei, die im Vollstreckungsbescheid
genannt sei, sondern die Nebenintervenientin, lässt sich schon nicht mit ihrem
erstinstanzlichen Vortrag in Einklang bringen. So hat die Beklagte dort noch vorgetragen,
dass die E. GmbH Pfändungsgläubigerin sei und diese es gewesen sei, die den in dem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Anspruch gepfändet habe. Der
Kläger ist diesem Vortrag aber auch entgegengetreten, ohne dass die Beklagte ihren Vortrag
sodann unter Beweis gestellt hätte. Im Übrigen aber erschließt sich auch nicht, weshalb die
Nebenintervenientin nicht umgehend die Berichtigung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses analog § 319 ZPO beantragt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss
vom 21. September 2016 – VII ZB 45/15, NJOZ 2017, 571, 572). Nur am Rande sei darauf
hingewiesen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen im Falle der Stellung
eines Antrags durch die Nebenintervenientin zu diesem Zeitpunkt wohl nicht vorgelegen
haben dürften, nachdem ihr die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO erst Ende 2020
erteilt worden ist.

Unter Würdigung der Gesamtumstände drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der
Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
im Namen der E. GmbH durch eine bewusste Täuschung des
Vollstreckungsgerichts erschlichen hat, was ebenfalls für seine Nichtigkeit spricht. So wird
in dem gestellten Antrag nicht nur der Anschein erweckt, dass der Prozessbevollmächtigte
der Nebenintervenientin von der E. GmbH beauftragt und gleichermaßen bevollmächtigt
worden sei. Vielmehr wird in dem im Jahr 2020 gestellten Antrag unter der dort
vorgesehenen Rubrik „Nach dem Vollstreckungstitel“ allein der Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Wedding vom 21. April 2016 unter Angabe des Aktenzeichens aufgeführt,
ohne auf das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2017 Bezug zu nehmen, in dem dieser
Vollstreckungsbescheid nur mit der Maßgabe aufrechterhalten wurde, dass die titulierte
Forderung an die Nebenintervenientin zu zahlen ist. Damit hat der Prozessbevollmächtigte
der Nebenintervenientin offenbar bewusst für den Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses relevante Angaben verschwiegen.

cc) Die Beklagte konnte schließlich auch nicht mit befreiender Wirkung an die
Nebenintervenientin leisten. Die Nebenintervenientin ist in dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss nicht als Vollstreckungsgläubigerin genannt. Nach § 836 Abs. 2
ZPO gilt der Überweisungsbeschluss, auch wenn er zu Unrecht erlassen wurde, zugunsten
der Beklagten dem Kläger gegenüber grundsätzlich so lange als wirksam, bis er aufgehoben
wurde und der Drittschuldner hiervon Kenntnis erlangt. In der Folge konnte die Beklagte
so lange auch bei einem zu Unrecht erlassenen Überweisungsbeschluss an den
Vollstreckungsgläubiger mit befreiender Wirkung zahlen, bis ihr die Aufhebung des
Überweisungsbeschlusses bekannt gegeben wird (Vertrauensschutz). Die Regelung in § 836
Abs. 2 ZPO schützt den Drittschuldner davor, von dem Schuldner nochmals in Anspruch
genommen zu werden, wenn die Leistung an den Gläubiger aufgrund eines fehlerhaften
Überweisungsbeschlusses erfolgt (Riedel in: BeckOK ZPO, 45. Ed. 1. Juli 2022, § 836 ZPO
Rn. 1). Ob dieser Schutz auch für den Fall der Nichtigkeit des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses gilt, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat vorliegend schon
nicht an die E. GmbH, sondern an die Nebenintervenientin geleistet. Angesichts der
eindeutigen Bezeichnung der Titelgläubigerin in dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss konnte die Beklagte damit trotz der bestehenden abweichenden
materiellen Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass sie mit befreiender Wirkung an die in
dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angeführte Nebenintervenientin leisten
kann.

B) Der Rechtsstreit hat sich in der Zwischenzeit jedoch erledigt. Aufgrund des zwischen
den Parteien geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag über den streitgegenständlichen
Geschäftsanteil vom 30. August 2021 ist die Klage unbegründet geworden, weil die Beklagte
hierdurch den nach den vorstehenden Ausführungen bestehenden Anspruch des Klägers
nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Die Beklagte hat damit genau das getan, was von ihr
gemäß dem Klageantrag verlangt worden ist.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

03.11.2022

Aktenzeichen:

2 U 1060/20

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB § 463; GmbHG § 15; ZPO § 836 Abs. 2