OLG Düsseldorf 26. April 2022
3 Wx 35/21
EGGmbHG § 1 Abs. 3

Umrechnung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro

letzte Aktualisierung: 4.1.2023
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.4.2022 – 3 Wx 35/21

EGGmbHG § 1 Abs. 3
Umrechnung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro

Bei der Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen auf Euro können die Gesellschafter
einer GmbH alternativ von der Methode des Herunterbrechens und der Additionsmethode
Gebrauch machen.

Gründe

I.
Das Stammkapital der Beteiligten ist im Handelsregister mit 50.000 DM eingetragen.
Durch notarielle Urkunde vom 1. Dezember 2020 (UR-Nr. ……………) haben die
Gesellschafter der Beteiligten – soweit vorliegend von Interesse – den Beschluss gefasst,
die bisherigen Geschäftsanteile durch Übertragung dahin neu zu ordnen, dass zwei gleich
große Geschäftsanteile entstehen. Zu diesem Zweck haben sie den Gesellschaftsanteil
des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Höhe von nominal 49.500 Euro in zwei Anteile
von 25.000 DM und 24.500 DM aufgespalten und beschlossen, den letztgenannten
Geschäftsanteile zusammen mit dem Anteil der bisherigen Minderheitsgesellschafterin in
Höhe von nominal 500 DM auf eine neue Gesellschafterin zu übertragen. Die
Gesellschafter der Beteiligten haben im Anschluss ferner den Beschluss gefasst, das
Stammkapital auf Euro umzustellen und es überdies um 35,40 Euro auf insgesamt 25.600
Euro zu erhöhen, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrag von 17,70 Euro
(35,40 Euro : 2) übernimmt.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht ein Eintragungshindernis
reklamiert und darauf hingewiesen, dass nach der Methode des Herunterbrechens, bei der
zunächst das Stammkapital in Euro umgerechnet und gegebenenfalls auf einen vollen
Cent-Betrag gerundet wird und erst im Anschluss die Einlagen gequotelt und gerundet
werden, eine Differenz zwischen dem bisherigen Stammkapital von 50.000 DM (=
25.564,5941 Euro, abgerundet 25.564,59 Euro) und der Addition der beiden hälftigen
Geschäftsanteilen von jeweils 25.000 Euro (= 12.782,297 Euro, aufgerundet auf 12.782,30
Euro x 2 = 25.564,60 Euro) verbleibt.

Gegen diese Zwischenentscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde. Sie
ist der Auffassung, dass der vom Amtsgericht für die Methode des Herunterbrechens
angeführte Aspekt des Kapitalschutzes angesichts der in Rede stehenden Betragsdifferenz
von 1 Cent nicht überzeuge. Zulässig sei im Übrigen auch die Additionsmethode, bei der
das Stammkapital aus der Summe der gerundeten Stammeinlage errechnet werde.
Das Registergericht hat an seinem rechtlichen Standpunkt festgehalten, der Beschwerde
nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 8. Februar 2021 die Sache dem Oberlandgericht
Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt
verwiesen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Umrechnung des Stammkapitals auf Euro nach der
Methode des Herunterbrechens gefordert. Zulässig ist ebenso die Additionsmethode, die
im Entscheidungsfall nicht zu einer Betragsdifferenz zwischen der Summe der
Stammeinlangen und dem Stammkapital führt.

1. Da das Stammkapital der Beteiligten im Handelsregister noch auf DM lautet, darf eine
Änderung des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG nur eingetragen
werden, wenn es auf Euro umgestellt wird. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 Sätze 1
und 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen
Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen
Beträge auf Euro vor. Werden – wie hier – mit der Umstellung über die bloße Umrechnung
hinausgehende materielle Änderungen verbunden, indem das Kapital erhöht wird, müssen
grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach
den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EGGmbHG).
Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach Euro-Umstellung erfolgt entweder
durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender
Geschäftsanteile. In beiden Fällen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) müssen die Geschäftsanteile
hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen, d.h. der Nennbetrag
jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH. Die auf das
erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in
Form einer Sacheinlage zu erbringen (zu Allem: Senat, Beschluss vom 10.5.2019, I-3 Wx
219/18 m.w.N.).

2. Im Streitfall hat die Beteiligte diesen Anforderungen genügt, insbesondere auch die in §
55 Abs. 1 GmbHG geforderte Form der notariellen Beurkundung gewahrt. Es besteht
ebenso eine betragsmäßige Übereinstimmung in Euro zwischen dem ausgewiesenen
Stammkapital von 25.600 Euro und den addierten Geschäftsanteilen von zwei mal 12.800
Euro, weshalb das mit der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerte
Eintragungshindernis nicht besteht.

a) Zur Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen in Euro enthält das
Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 EGGmbHG lediglich eine einzige Vorgabe; die DM-Beträge
sind mit dem in Art. 123 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten Kurs von 1,95583 DM je 1 Euro umzurechnen, wobei nach
Maßgabe von Art. 5 EuroVO auf den nächstliegenden vollen Cent-Betrag auf- oder
abzurunden ist. Ob nach diesen Regeln zunächst das Stammkapital in Euro umzurechnen
und auf einen vollen Cent-Betrag zu runden ist, bevor die Stammeinlagen anschließend zu
quoteln und zu runden sind (Methode des Herunterbrechens) oder ob in einem ersten
Schritt die einzelnen Stammeinlagen umzurechnen und zu runden sind, um aus der
Addition der dabei gewonnenen Euro-Beträge das Stammkapital zu ermitteln
(Additionsmethode), legt das Gesetz nicht fest. Im Einzelfall können die beiden Methoden
zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob die mit dem Umrechnungsfaktor
1,95583 errechneten Euro-Beträge beim Stammkapital und den Stammeinlagen auf- oder
abgerundet werden. Ist – wie im Entscheidungsfall – beim Stammkapital abzurunden
(50.000 DM = 25.564,5941 Euro, abgerundet auf 25.564,59 Euro) und sind gleichzeitig die
umgerechneten Stammeinlagen aufzurunden (25.000 Euro = 12.782,297 Euro,
aufgerundet auf 12.782,30 Euro) führt die Methode des Herunterbrechens zu einer
Betragsdifferenz zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen von 1
Cent, während die Additionsmethode eine betragsmäßige Identität von Stammkapital und
den addierten Stammeinlagen ausweist. Aus dem Blickwinkel des Kapital- und
Gläubigerschutzes ist die in Betracht kommende Betragsdifferenz von nur einem (oder
allenfalls wenigen) Cent belanglos. Es besteht aus diesem Grund keine Veranlassung, im
Geltungsbereich des § 1 EGGmbHG ausschließlich die Methode des Herunterbrechens
zuzulassen und die Additionsmethode zu verwerfen. Den Gesellschaftern einer GmbH ist
vielmehr die ihnen im Gesetz eingeräumte Wahlfreiheit zwischen den beiden Methoden zu
belassen (ebenso: LG Bielefeld, RNotZ 2008, 501; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt,
GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 1 EGGmbHG Rn. 20; Scholz, GmbH-Gesetz, 12. Aufl., § 1
EGGmbHG Rn. 25).

b) Im Streitfall führt die Additionsmethode zu einer betragsmäßigen Übereinstimmung
zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen. Die Stammeinlagen der
beiden Gesellschafter der Beteiligten von jeweils 25.000 DM sind auf 12.782,30 Euro
umzurechnen und werden aufgrund der Kapitalerhöhung um jeweils 17,70 Euro auf 12.800
Euro erhöht. In der Summe resultiert daraus ein Stammkapital von 25.600 Euro (12.800
Euro x 2).

III.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil die Beschwerde Erfolg hat. Aus diesem
Grund ist auch eine Wertfestsetzung entbehrlich.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

26.04.2022

Aktenzeichen:

3 Wx 35/21

Rechtsgebiete:

GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

FGPrax 2022, 164
NJW-RR 2022, 1627-1628

Normen in Titel:

EGGmbHG § 1 Abs. 3