Schriftform bei Anlagen
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Dokumentnummer: 12zr5597
letzte Aktualisierung: 10. August 1999
in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil
BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 -
Mietvertrages durch Auslegung anhand außerhalb der Urkunde liegender Umstände.
T a t b e s t a n d :
Mit Vertrag vom 23. September/3. November 1992 vermietete der Kläger der Beklagten Büroräume und
Tiefgaragenplätze in einem von ihm noch zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück A. Straße in E. für die Dauer
von zehn Jahren ab Übergabe.
Die Parteien streiten im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Vertrag mangels Einhaltung der Schriftform des § 566
BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt und deshalb durch die von der Beklagten am 11. März 1996 erklärte
ordentliche Kündigung beendet wurde.
Der in drei Exemplaren ausgefertigte Mietvertrag besteht aus fortlaufend paginierten losen Blättern mit einheitlichem
Schriftbild und fortlaufend numerierten Bestimmungen. Die beiden den Parteien verbliebenen Exemplare sind am Ende
der letzten Seite von ihnen unterzeichnet; die übrigen Seiten weisen die Paraphe des Klägers auf. Ein drittes Exemplar
ist der Landeszentralbank T. zur Genehmigung einer Wertsicherungsklausel übersandt worden.
Nr. 2 des Vertrages lautet:
"2. Mietgegenstand
a) In dem unter der Adresse O- E., A. Straße 50, zu erstellenden Gebäude werden vom Vermieter an den Mieter
vermietet: Räume im Erdgeschoß (H.str.) ca. 260 qm Tiefgaragenstellplätze 3 Stck.
b) Die genaue Größe der vermieteten Fläche wird spätestens 14 Tage nach Übergabe gemeinsam vom Vermieter und
der Mieterin nach DIN 277 ermittelt. Die vermietete Fläche ergibt sich aus den in der Anlage beigefügten Plänen, in
denen die vermieteten Räume durch eine grüne Umrandung gekennzeichnet sind. Diese Pläne sind wesentliche
Bestandteile dieses Mietvertrages."
Gemäß Nr. 5 a war "das Mietobjekt gebrauchsfertig entsprechend den Vereinbarungen zum 01.05.1993, spätestens zum
01.07.1993" zu übergeben.
Nr. 15 (Mietnebenkosten) lautet auszugsweise:
"a) Der Mieter übernimmt alle anfallenden Nebenkosten, gleich ob derzeit bekannt oder unbekannt.
b) Die Nebenkosten werden soweit wie möglich nach Verbrauch abgerechnet. Ist ein Verbrauchsmaßstab nicht
feststellbar, so werden die davon betroffenen Mietnebenkosten nach Quadratmeternutzfläche abgerechnet.
...
d) Der Vermieter ist berechtigt, für die Mietnebenkosten eine angemessene monatliche Vorauszahlung zu verlangen....
e) Mietnebenkosten sind entsprechend Anlage 1 zum Mietvertrag abzurechnen."
Die Zeichnung mit grün umrandeter Fläche, auf die Nr. 2 b des Mietvertrages verweist, enthält keinen Hinweis auf den
Mietvertrag und ist insbesondere nicht als Anlage hierzu gekennzeichnet. Sie ist weder paginiert noch paraphiert oder
unterschrieben.
Bei der in Nr. 15 e des Mietvertrages erwähnten Anlage handelt es sich um eine Abschrift der Anlage 3 zu § 27 der 2.
Berechnungsverordnung mit der Aufschrift "Anlage 1 zum Mietvertrag".
Eine weitere, im Mietvertrag nicht erwähnte "Anlage 2" besteht aus dem Abdruck einer "Hausgemeinschaftsordnung".
Die Beklagte nutzt das Objekt seit dem 9. August 1993.
Gegenüber der auf Zahlung rückständigen Mietzinses gerichteten Klage machte die Beklagte Minderung geltend, weil
die Bauausführung mangelhaft sei und in mehreren Punkten (z.B. Auswahl der Tapeten, Anordnung der
Fußbodenkanäle und Beleuchtung, Einbau eines Urinals, Anbau eines Windfangs) nicht der hierfür als maßgeblich
vereinbarten Baubeschreibung sowie den dazu mündlich getroffenen Vereinbarungen entspreche.
Auf die Widerklage stellte das Landgericht durch Teilurteil fest, daß das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der
Beklagten vom 11. März 1996 zum 31. Dezember 1996 ende.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurück. Dagegen richtet sich dessen
Revision, mit der er weiterhin Abweisung der Widerklage erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen, in
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schriftform des
eines von mehreren Vertragsexemplaren, die die Parteien hergestellt haben, im Zeitpunkt der Unterzeichnung den an
die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Anforderungen genügte (vgl. Palandt/Putzo BGB 53. Aufl. § 566 Rdn. 17;
Lindner-Figura
Parteien haben indes nicht vorgetragen, daß das dritte, bei der Landeszentralbank eingereichte Vertragsexemplar anders
beschaffen gewesen sei als die den Parteien verbliebenen Exemplare. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden,
daß das Berufungsgericht nur geprüft hat, ob die den Parteien verbliebenen Exemplare der Schriftform genügen.
2. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Schriftform schon mangels fester körperlicher Verbindung
der einzelnen Blätter des Mietvertrages nicht gewahrt sei, ist zu verneinen. Nach den Grundsätzen des Senatsurteils
inhaltlichen Zusammenhang oder sonstige Merkmale gewährleistete Urkundeneinheit aus. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben, weil die einzelnen Blätter des Vertrages fortlaufend paginiert sind, die Vertragsbestimmungen
fortlaufende Nummern aufweisen und die einzelnen Blätter des Vertrages zudem von einer der Parteien paraphiert
wurden.
3. Das Berufungsgericht hält die Schriftform jedenfalls aus einem anderen Grunde für nicht gewahrt. Die erforderliche
Einheit der Urkunde setze nämlich voraus, daß die Anlagen zum Mietvertrag entweder körperlich oder durch
wechselseitige Bezugnahme mit diesem verbunden sowie von beiden Parteien unterschrieben seien.
betrachten, muß mit diesem auch zu einer einheitlichen Urkunde zusammengefaßt werden.
a) Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über ein Grundstück genügt bereits dann der Schriftform
des
Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1969 VIII ZR 88/67 - LM Nr. 7 zu
Nur wenn die Parteien diese Essentialia oder weitere Bestimmungen, die ebenfalls wesentlicher Inhalt des
Mietvertrages sein sollen, nicht in diesen selbst aufnehmen, sondern teilweise in andere Schriftstücke auslagern, so daß
sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten"
Bestimmungen ergibt, müssen sie zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in
geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl.
93/97 -
Der Schriftform bedürfen hingegen nicht auch solche Abreden, die für den Inhalt des Vertrages, auf den die Parteien
sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-,
Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 110 m.N.). Dies gilt erst recht für Bestimmungen, die nicht über das
hinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden hat, oder die dessen Inhalt nicht
modifizieren, sondern lediglich erläutern oder veranschaulichen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 - KZR
36/95 -
b) Der Umstand, daß Nr. 15 e des Mietvertrages wegen der Abrechnung der Mietnebenkosten auf eine nicht
unterschriebene, lediglich als "Anlage 1" bezeichnete und mit der Vertragsurkunde nicht fest verbundene Anlage
verweist, steht der Einhaltung der Schriftform aus diesem Grunde ebensowenig entgegen wie die Existenz einer im
Mietvertrag nicht erwähnten, mit "Anlage 2" bezeichneten Hausordnung:
aa) Nr. 15 des Mietvertrages bestimmt, daß der Mieter alle Nebenkosten trägt und diese nach Quadratmetern
abzurechnen sind, soweit eine verbrauchsabhängige Berechnung nicht möglich ist. Die Anlage 1 enthält keine davon
abweichenden Bestimmungen, sondern erläutert lediglich, was die Parteien - entsprechend der gesetzlichen Definition
der Betriebskosten in Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung - im einzelnen unter "Nebenkosten"
verstanden haben.
bb) Ob die Parteien sich darüber einig waren, daß die im Mietvertrag nicht erwähnte Hausgemeinschaftsordnung
Bestandteil dieses Vertrages sein sollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und kann der bloßen
Kennzeichnung dieses Vordrucks als "Anlage 2" nicht mit Sicherheit entnommen werden. Darauf kommt es indes nicht
an. Die Hausgemeinschaftsordnung konnte zumindest im vorliegenden Fall formfrei als Bestandteil des Mietvertrages
vereinbart werden, weil es sich hier um unwesentliche Vertragsbestimmungen handelt (vgl. auch
Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 764 m.N.; Sternel, Mietrecht
3. Aufl. Rdn. 1 417; Staudinger/Emmerich BGB [1997] § 566 Rdn. 34). Denn zahlreiche Bestimmungen dieser
ersichtlich für Wohngebäude konzipierten Hausordnung (Teppichklopfen, Waschküchenbenutzung, Beaufsichtigung
von Kindern) sind für das vorliegende gewerbliche Mietverhältnis in einem reinen Geschäftsgebäude belanglos,
während beispielsweise die bedeutsamere Frage der Schneeräumungs- und Streupflicht im Mietvertrag selbst (Nr. 15 c)
geregelt ist.
c) Der Wahrung der Schriftform steht auch nicht entgegen, daß Nr. 2 b des Mietvertrages auf Grundrißzeichnungen
Bezug nimmt, in denen die vermietete Fläche durch eine grüne Umrandung gekennzeichnet ist, ohne daß diese Anlage
mit der Vertragsurkunde fest verbunden wurde oder die Einheit von Urkunde und Anlage aus anderen Gründen (etwa
durch Verweisung im Mietvertrag und Unterzeichnung der Anlage, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO) außer
Zweifel steht.
Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung
Senat dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung betraf einen jener - vorstehend unter 3 a erwähnten - Fälle, in denen
verschiedene Urkunden mit jeweils eigenständigem Regelungsgehalt zum Gegenstand eines nunmehr einheitlichen
Vertrages gemacht werden sollen, so daß sich dessen Inhalt erst aus dem Zusammenspiel der in verschiedenen
Urkunden niedergelegten Regelungen ergibt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ob die strengen Anforderungen an
die Einheit der Urkunde auch gelten, soweit der Hauptvertrag lediglich auf ergänzende oder erläuternde Schriftstücke
ohne eigenständigen Regelungsgehalt verweist, ist der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl.
264). Der Senat hält die Verbindung solcher Schriftstücke mit dem Hauptvertrag zu einer einheitlichen Urkunde zur
Wahrung der Schriftform des
Erfordernis der Urkundeneinheit unterliegt (vgl.
Mietobjekt hier zusätzlich zu seiner Beschreibung im Vertragstext durch Bezugnahme auf eine zeichnerische
Darstellung konkretisiert haben, bedeutet indes nicht, daß auch diese Zeichnung mit dem Hauptvertrag zu einer
einheitlichen Urkunde hätte verbunden werden müssen. Dies gilt auch, wenn sich das Mietobjekt - wie hier - anhand
der Zeichnung besser und müheloser identifizieren läßt.
bb) Bei der Vermietung von Räumen in einem noch zu errichtenden Gebäude (Vermietung vom Reißbrett) kann sich
die erforderliche Bestimmbarkeit des Mietobjekts zum einen aus Plänen ergeben, in denen die vermieteten Räume
gekennzeichnet sind, zum anderen aber auch aus einer in der Vertragsurkunde selbst enthaltenen, hinreichend genauen
Beschreibung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude (vgl. Bub in Bub/Treier aaO Rdn. II 350 m.N.;
Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. 1932 S. 140). Es genügt daher, wenn das Mietobjekt auf die eine oder andere Weise
formrichtig und hinreichend bestimmbar bezeichnet ist.
Hier erweisen sich die Grundrißzeichnungen mit der darin eingezeichneten grünen Umrandung als bloßer
Orientierungsbehelf. Ihnen ist kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu entnehmen, der sich nicht ohnehin schon aus
dem Vertragswortlaut selbst ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 aaO; OLG Hamm
vermieteten Fläche, die indes im Vertrag selbst hinreichend deutlich beschrieben ist, so daß sich etwa verbleibende
Zweifel an der exakten Lage des Mietgegenstandes innerhalb des Gebäudes im Wege der Auslegung beseitigen lassen.
Auch formbedürftige Vertragsklauseln sind grundsätzlich der Auslegung zugänglich, wenn sie sich als unklar oder
lückenhaft erweisen. Selbst wesentliche Tatbestandsmerkmale des Rechtsgeschäfts brauchen daher nicht bestimmt
angegeben zu werden, sofern nur die Einigung über sie beurkundet ist und ihr Inhalt bestimmbar bleibt. Insoweit darf
auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl.
29 und 74, 346, 349 ff; BGH, Urteile vom 18. Juni 1969 aaO; vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 225/86 - BGHR BGB § 566
Verlängerungsoption 1; vom 11. November 1987 - VIII ZR 326/86 -
23/97 -
Die Einigung der Parteien darüber, welcher Teil des zu erstellenden Gebäudes vermietet werden sollte, ist in Nr. 2 a des
Mietvertrages beurkundet worden. Die Verweisung auf die Anlage findet sich hingegen erst im Unterabsatz 2 b, der
nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung innerhalb der Nr. 2 nicht der Festlegung des Mietobjekts,
sondern - nach Übergabe - der Flächenermittlung nach DIN 277 dienen soll.
Bereits anhand der Beschreibung in Nr. 2 a des Mietvertrages ist das Mietobjekt zumindest hinreichend bestimmbar.
Das Gebäude sollte auf einem Eckgrundstück errichtet werden, das an die A. Straße und die H.straße grenzt. Durch die
Angabe "Räume im Erdgeschoß (H.str.) ca. 260 qm" war das Mietobjekt festgelegt. Seine präzise Lage und Anordnung
ließ sich aufgrund dieser Vorgaben an Ort und Stelle feststellen. Denn aufgrund des durch die Planung vorgegebenen
Rastermaßes und der daraus folgenden Aufteilung des Gebäudes ergibt sich bereits, daß eine andere als die in der
Planzeichnung durch Umrandung gekennzeichnete Fläche nicht in Betracht kam. Die übrige an der Ecke A.
Straße/H.straße liegende Fläche ist nämlich weit größer als 260 qm und orientiert sich überwiegend zur A. Straße hin,
so daß ihre Bezeichnung als "Erdgeschoß (H.straße)" den örtlichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätte, während die
zur anderen Seite hin gelegenen Flächen, die den Abschluß des parallel zur H.straße verlaufenden Gebäudeflügels
bilden, insgesamt deutlich kleiner als 260 qm sind und somit gleichfalls als für die Zwecke der Beklagten vorgesehene
Einheiten ausscheiden.
cc) Unter diesen Umständen steht der Wahrung der Schriftform auch nicht entgegen, daß die Parteien die in Bezug
genommenen Pläne in Nr. 2 b des Mietvertrages als wesentliche Bestandteile des Vertrages bezeichnet und ihre
Beifügung - wenn auch ohne feste Verbindung - für erforderlich gehalten - haben. Ob der gegebenenfalls durch
Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Vertrages in einer den Anforderungen an die Urkundeneinheit genügenden Weise
beurkundet wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weil diese Anforderungen nicht zur Disposition der
Parteien stehen. So hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung
Häsemeyer (Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, S. 209, 270 f.) anschließen können, eine formbedürftige
Erklärung genüge bereits dann der Form, wenn die Parteien subjektiv die Wahrung der Form intendiert hätten.
Umgekehrt bleibt die gesetzliche Form aber auch dann gewahrt, wenn die Parteien der Auffassung gewesen sein
sollten, hierfür in Wirklichkeit nicht erforderliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Insoweit ist es auch hier ohne
Belang, wenn die Parteien einer nur als Orientierungsbehelf dienenden Zeichnung eine rechtsgeschäftliche Bedeutung
beimessen, die sie objektiv nicht hat, zumal auch die exakte Flächenberechnung nach DIN 277 hier letztlich nur anhand
des fertiggestellten Objekts erfolgen konnte.
Bestandteile" etwa eine besondere Art ihrer Beifügung oder der Bezugnahme auf sie als gewillkürte Form im Sinne des
Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich, zumal die salvatorischen Klauseln in Nr. 17 9 und h des Mietvertrages
erkennen lassen, daß die vertragliche Bindung durch die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner
Vertragsbestimmungen nicht beeinträchtigt werden sollte.
4. Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.
Eine abschließende Sachentscheidung nach
Soweit die Beklagte zu ihrer Verteidigung gegen die Mietzinsklage eine von der Baubeschreibung abweichende
Bauausführung geltend macht und deshalb Minderung verlangt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent
Ausstattung der Mieträume maßgeblich vereinbart haben und darüber hinausgehende, aus dem Mietvertrag ebenfalls
nicht ersichtliche Einzelabreden getroffen wurden. Hiervon hängt aber ab, ob der Mietvertrag etwa aus anderen, vom
Berufungsgericht nicht erörterten Gründen der Form des
Kündigung das Mietverhältnis somit vorzeitig beendet hat. Denn bei einer Vermietung vom Reißbrett ist die
Beschaffenheit der noch zu erstellenden Mietsache für die Parteien regelmäßig von erheblicher Bedeutung und
unterliegt daher, wenn sie Inhalt der mietvertraglichen Verpflichtungen sein soll, als Bestandteil des schriftlich
abzuschließenden Mietvertrages den dargelegten Anforderungen der Urkundeneinheit (vgl. auch BGHZ 74 aaO S. 349
f).
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen
kann. Dabei wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, zur Frage der formwahrenden Beurkundung etwa getroffener
Absprachen über die Bauausführung ergänzend vorzutragen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:30.06.1999
Aktenzeichen:XII ZR 55/97
Erschienen in:
BGHZ 142, 158-167
DNotZ 1999, 989-994
NJW 1999, 2591-2593
BGB §§ 566 Satz 1, 126