Befreiung eines Liquidators von § 181 BGB als zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung
GmbHG §§ 66, 68 Abs. 1;
Befreiung eines Liquidators von
Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung („Zum Liquidator der Gesellschaft wird bestellt: Herr G. S., … Er ist stets einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2016 – I-3 Wx 130/15
Problem
In der Satzung einer GmbH ist bestimmt, dass die Gesellschafterversammlung den gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern durch Beschluss Alleinvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie von den Beschränkungen des
Die Gesellschafter haben einen privatschriftlichen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gefasst. Ferner wurde (ebenfalls nur privatschriftlich) beschlossen, dass die Gesellschafterversammlung den Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von
Das Registergericht hat die Anmeldung wegen dieser konkreten Vertretungsregelung beanstandet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Die angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des
Die abstrakte Regelung ist nicht eintragungsfähig, weil der Gesellschafterbeschluss über die Satzungsänderung unwirksam ist. Grundsätzlich muss ein Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung notariell beurkundet werden,
Differenzierter ist die Lage bei einer sog. Satzungsdurchbrechung zu beurteilen. Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse sind solche, die, ohne eine Satzungsbestimmung zu ändern, im Einzelfall von dieser abweichen, bei denen mithin für künftige Fälle die Satzung mit ihrem bisherigen Inhalt fortgelten soll. Die Wirkungen des Beschlusses erschöpfen sich hier in einem Einzelakt. Die Satzungsdurchbrechung ist zustandsbegründend, wenn der Beschluss eine Dauerwirkung entfaltet, mag der durch ihn herbeigeführte Zustand auch auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein.
Jedenfalls zustandsbegründende Satzungsdurchbrechungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Satzungsänderung. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, ist der Beschluss unwirksam, und zwar selbst dann, wenn bei ihm alle Gesellschafter mitgewirkt haben, sowie unabhängig davon, ob diese bei ihrer Beschlussfassung eine Satzungsdurchbrechung herbeiführen wollten oder nicht. Ein solchermaßen unwirksamer Gesellschafterbeschluss kann zwar grundsätzlich in eine schuldrechtliche Verpflichtung zu einem der getroffenen Regelung entsprechenden Verhalten umgedeutet werden, doch kann eine schuldrechtliche Abrede grundsätzlich nicht bewirken, dass eine bestimmte organisationsrechtliche Regelung der Satzung geändert wird.
Ob auch eine Eintragung der zustandsbegründenden Satzungsdurchbrechung in das Handelsregister erfolgen muss (vgl. hierzu Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 53 Rn. 30a m. w. N.), kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist der Beschluss nicht notariell beurkundet worden.
Bei der Maßnahme handelt es sich auch um eine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung. Solange nämlich ein Liquidator für die betroffene Gesellschaft handelt, soll ständig die Möglichkeit bestehen, ihn durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des
Praxishinweis
Die Vertretungsregelung für Geschäftsführer in der GmbH-Satzung gilt nicht automatisch für Liquidatoren. Dies gilt sogar dann, wenn es sich beim Liquidator um den vormaligen Geschäftsführer und damit um einen geborenen Liquidator handelt (BGH
Anders ist dies nach Auffassung des OLG Düsseldorf und der ganz überwiegenden Meinung jedoch, wenn dem Liquidator eine Befreiung von
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung teilt auch das OLG Köln die Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschl v. 21.9.2016 – 2 Wx 377/16,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:23.09.2016
Aktenzeichen:I-3 Wx 130/15
Rechtsgebiete:
GmbH
In-sich-Geschäft
DNotI-Report 2016, 185-186
RNotZ 2017, 110-113
GmbHG §§ 66, 68 Abs. 1; BGB § 181