Bindung des Erwerbers von Wohnungseigentum an den Verwaltervertrag
lerin im vorliegenden Verfahren ein Sondernutzungsrecht
nur an den beiden Stellplätzen Nrn. 57 und 58 geltend
macht, kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob ihr ein solches auch an den Stellplätzen Nrn. 59 und 60 zusteht.
bb) Die Behauptung des Antragsgegners in der Begründung
der Rechtsbeschwerde, die Stellplätze seien nicht entsprechend dem Aufteilungsplan errichtet worden, insbesondere
nicht in einer den sachenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Weise markiert, kann nicht berücksichtigt werden. Aus dem maßgebenden Sitzungsprotokoll über die
mündliche Verhandlung vor dem Landgericht und aus den
Akten ergibt sich der behauptete Sachvortrag- nicht. Nach
ZPO unterliegt der Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur das Vorbringen, das aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung oder der Sitzungsniederschrift über
die mündliche Verhandlung ersichtlich ist. Dabei können jedoch auch vom Beschwerdegericht nicht ausdrücklich festgestellte, sich aber aus den Akten ohne weiteres ergebends
Tatsachen herangezogen werden; neue Tatsachen in bezug
auf die Sache selbst können im Rechtsbeschwerdeverfahren
jedoch nicht mehr eingeführt werden (Keidel/Kuntze/Winkler
FGG 12. Aufl. Rdnr. 42, 43, Jansen FGG 2. Aufl. Rdnr. 38, je
zu § 27).
Daß der Aufteilungsplan 17 Stellplätze ausweist, in der Teilungserklärung aber nur an 16 von ihnen Sondernutzungsrechte begründet worden sind, läßt nur den Schluß zu, daß
ein Stellplatz dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer
offensteht (vgl. §.13 Abs. 2,
cc) Es trifft nicht zu, daß das Landgericht den Erwerb der
Sondernutzungsrechte durch die Antragstellerin nicht festgestellt habe. Ein im Grundbuch eingetragenes und damit
zum Inhalt des Sondereigentums gemachtes Sondernutzungsrecht wird mit dem Wohnungseigentumsrecht erworben. Einer besonderen auf das Sondernutzungsrecht bezogenen Einigung und Eintragung in das Grundbuch bedarf es
nicht, weil es Inhalt des Sondereigentums und kein selbständiges dingliches Recht ist (
Eigentümerin eingetragen ist und mit dieser Wohnung das
Sondernutzungsrecht en den Kfz-Stellplätzen Nrn. 57-60
verbunden ist.
10.
Der Erwerber eines Wohnungseigentums ist an einen von
den Wohnungseigentümern vor seinem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeischaft abgeschlossenen Verwaltervertrag gebunden. Er haftet hieraus aber nicht für Verwaltervergütungen, die vor dem Erwerb entstanden und fällig geworden sind.
BayObLG, Beschluß vom 6.10.1986 — BReg. 2 Z 88/85 — mitgeteilt von E. Karmasin, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage. Sie verlangt
von den Antragsgegnerh eine Gebühr von 200 DM nebst Mehrwertsteuer für die Zustimmung zum Erwerb einer Wohnung.
Mit Eigentümerbeschluß vom 21.6.1979 wurde der Verwaltungsbeirat
ermächtigt, mit der Antragstellerin einen Verwaltervertrag abzuschließen. Am 5.7.1979 wurde der Verwaltervertrag unterzeichnet.
Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der Verwalterin erforderlich. Für
diese Zustimmung erhält sie nach § 7 des Verwaltervertrags einen
Auslagenersatz von pauschal 200 DM + Mehrwertsteuer; Käufer und
Verkäufer haften hierfür gesamtschuldnerisch.
Die Antragsgegner erwarben mit Kaufvertrag vom 26.11.1982 eine
Wohnung. Die Antragstellerin erteilte die Zustimmung. Sie macht
gegen die Antragsgegner den Auslagenersatz gemäß § 7 des Verwaltervertrags geltend. Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 226 DM, nebst 6% Zinsen hieraus seit
16.5.1983 und 10 DM Mahnkosten zu verpflichten. Das Amtsgericht
hat den Antrag mit Beschluß vom 24.7.1984 abgewiesen und der
Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom
30.7.1985 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Amtsgericht angeordnete Kostenerstattung entfällt. Gegen den Beschluß
des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der
Antragstellerin.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand.
2. Als Anspruchsgrundlage kommt hier (nur) der Verwaltungsvertrag in Betracht. Zwar wirkt der Verwaltervertrag
auch für und gegen den neuen Wohnungseigentümer; das
ergibt die entsprechende Anwendung des
Jedoch haftet der neue Wohnungseigentümer nicht für Verbindlichkeiten aus dem Verwaltervertrag, die vor seinem Eintritt entstanden und fällig geworden sind. Um eine solche
Verbindlichkeit handelt es sich hier.
(1) Nach
oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn
sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen die
Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß gestimmt
oder an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben. Der
Abschluß des Verwaltervertrags ist eine Rechtshandlung in
diesem Sinne. Denn die Ermächtigung zu seiner Vornahme
'ist in dem Eigentümerbeschluß vom 21.6.1979 enthalten.
Über den Abschluß eines Verwaltervertrags konnten die
Wohnungseigentümer — ebenso wie über die Bestellung
des Verwalters — durch Mehrheitsbeschluß entscheiden
(
Rdnr. 31, 61, Weitnauer WEG 6. Aufl. Rdnr. 9, je zu § 26). Für
die Frage der Bindung eines erst nach Abschluß des Verwaltervertrags in die Wohnungseigentümergemeinschaft eintretenden Erwerbers an den Verwaltervertrag für die Zeit nach
dem Eintritt erscheint eine entsprechende Anwendung des
des Verwalters nach
Rdnr. 20, § 26 Rdnr. 20a; Palandt BGB 45. Aufl.
Anm. 6). Nur auf diese Weise läßt sich ohne eine rechtsgeschäftliche Eintrittserklärung des Erwerbers sein Eintritt in
den Verwaltervertrag ohne Schwierigkeiten lösen. Der bei
einer entsprechenden Anwendung des
ohne weiteres kraft Gesetzes erfolgende Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus dem Verwaltervertrag
steht auch in Übereinstimmung mit seiner Bindung an den
Bestellungsbeschluß (
MittBayNot 1987 Heft 4/5 199
(2) Die entsprechende Anwendung des
aber nicht dazu, daß der neue Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten haftet, die in der Person seines Vorgängers
bereits entstanden und fällig geworden sind (Weitnauer
aaO). Zwar begründet der vor dem Eintritt des Wohnungseigentümers abgeschlossene Verwaltervertrag auch Verpflichtungen des neuen Wohnungseigentümers. So haftet er
z.B. für die ab seinem Eintritt entstehenden und fällig werdenden Verwaltervergütungen. Nicht aber haftet er für Rückstände seines Vorgängers, so z.B. nicht für eine früher entstandene und fällig gewordene Forderung auf Verwaltervergütung.
Der Anspruch des Verwalters auf die hier geltend gemachte
Sondervergütung ist vor dem Eintritt des Antragsgegners in
die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden und fällig geworden, nämlich bereits mit der (dem Erwerb des Antragsgegners zeitlich vorausgegangenen) Zustimmung des
Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums. Der
Verwaltervertrag kann daher keine Verpflichtung des Antragsgegners begründen, diese Forderung zu erfüllen.
„Zwischen den Plannummern 471/2, 471/3a und 471/3b befindet sich
eine Quelle. Die Besitzer dieser Plannummern räumen dem Verkäufer
das Recht ein, für sich und seine Besitznachfolger diese Quelle zu
benützen und diese Grundstücke jederzeit zu betreten!'
Im Vollzug dieser Urkunde wurde am 10. November 1905 ins Hypothekenbuch eingetragen:
„Benutzungs- und Betretungsrecht an der zwischen den Plannummern 471/2, 471/3a, b befindlichen Quelle, bzw. an dem Grundstück für
die Landwirtseheleute H. in W. -und ihrer Besitznachfolger, unter
Bezugnahme auf die Urkunden vom 5. September 1905 und 29. Januar
1906 des Notariats W."
Mit Anlegung der Grundbücher im Amtsgerichtsbezirk Bayreuth
wurde dieses Recht bei der Plannummer 471/2 in das Grundbuch von
W., in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragen. In der-Folgezeit wurde das Grundbuch umgeschrieben oder das Grundstück
übertragen. Im Februar 1973 wurde das betreffende Recht an dem
Grundstück Flurstück-Nr. 47/2 (der früheren Plannummer 471/2) mit
folgendem Inhalt in das Grundbuch von W. in der Abteilung II unter
der laufenden Nummer 2 eingetragen:
„Benutzungsrecht an der zwischen dem Grundstück und den Plannummern 471/3a,.b. befindlichen Quelle sowie Recht das Grundstück
jederzeit zu betreten, für die Landwirtseheleute H. in W. und ihren
Rechtsnachfolgern" ...
Diese Eintragung wurde am 24. Januar 1980 von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht, da die Eintragung einer beschränkten
Dienstbarkeit für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger oder Erben unzulässig sei.
11. EG BGB Art. 187, 189; GBO § 71 (Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit)
1. Die eingetragene altrechtliche Dienstbarkeit nimmt am
öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.
2. Zur Behandlung eines nach Inkrafttreten des BGB, aber
vor Anlegung des Grundbuchs bestellten Quellenbenutzungsrechts zugunsten eines Berechtigten „und seiner Besitznachfolger" als altrechtliche Grunddienstbarkeit.
(Leitsätze nicht amtlich)
LG Bayreuth, Beschluß vom 15.5.1986 — 2 T 4/86 — mitgeteilt von Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth
Anmerkung der Schriftleitung:
Sachverhalt und Gründe der Entscheidung decken-sich hinsichtlich der in den Leitsätzen angesprochenen Fragen mit
dem nachfolgend abgedruckten Beschluß des LG Bayreuth
vom 22.10.1986 (mit Anm. Schmidt).
12. BGB § 892; EGBGB Art. 187, 189; GBO § 71 (Gutgläubiger
Grundstückserwerb bei altrechtlichen Dienstbarkeiten)
Wird eine im Grundbuch eingetragene , Dienstbarkeit zu
Unrecht gelöscht, kann sich hieran ein gutgläubiger, lastenfreier Grundstückserwerb anschließen.
(Leitsatz nicht amtlich)
LG Bayreuth, Beschluß vom 22.10.1986 -- 2 T 8/86 —_mitgeteilt von Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth
Aus dem Tatbestand:
Die Eheleute H. waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens in W. Zu- diesem Anwesen gehörte unter anderem auch das
Grundstück mit der Plannummer 44.
Mit notariellem Vertrag vom 5. September 1905 verkauften sie aus
dem in der Steuergemeinde W. vorgetragenen Anwesen unter anderem die folgenden Plannummern: die Plannummer 46 (Haus-Nr. 11) an
die Eheleute M., die Plannummer 471/2 an die Eheleute B. sowie die
Plannummern 47113 a und 471/3 b an H.G. In der gleiChen Urkunde wurden von den Vertragsparteien Geh- und Fahrtrechte als Grunddienstbarkeiten sowie ein Recht folgenden Inhalts bestellt:
Mit Kaufvertrag vom 18. November 1983 verkauften die Eheleute V.,
die ihrerseits mit notarieller Urkunde vom 3. Juni 1971 das im Grundbuch von W. vorgetragene Grundstück Flurstück-Nr. 47/2 (frührer
Plannummer 471/2) erworben hatten — ihren Grundbesitz, bestehend
aus den Flur-Nrn. 102/3, 102/4, 47/2 an die Beschwerdeführerin. Die
Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6. Dezember 1984.
Unter Ziffer VIII dieses Kaufvertrages ist niedergelegt:
„Auch übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für Freiheit
des Vertragsgrundbesitzes von altrechtlichen aus dem Grundbuch
nicht ersichtlichen Dienstbarkeiten, er erklärt lediglich, daß ihm das
Bestehen solcher Dienstbarkeiten nicht bekannt ist."
Mit Antrag vom 28. August 1985 begehrten die Eheleute H., die mit
Übergabevertrag vom 8. November 1954 das Eigentum an dem Grundstück Flurstück 44 (W., Haus-Nr. 10) erworben hatten — unter Vorlage
einer beglaubigten Abschrift der Urkunde des königlichen Notariats
W. vom 5. September 1905 die Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten ihres Grundstücks Flur-Nr. 44.
Am 15. November 1985 wurde zugunsten dieses Grundstücks daraufhin aufgrund einer Eintragungsverfügung des Rechtspflegers vom
gleichen Tag in das Grundbuch von W. eine Grunddienstbarkeit
folgenden Inhalts eingetragen:
„Quellbenutzungs- und Grundstücksbetretungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 44 Gemarkung W. Unter Bezugnahme
auf die Urkunden vom 5. September 1905 und 29. Januar 1906 des Notariats W. und den Antrag vom 28. August 1985 gemäß Artikel 184,
187 EGBGB, Artikel 10 Bayer. Übergangsgesetz, eingetragen am
15. November -1985."
Gegen diese Eintragungsverfügung legte die Beschwerdeführerin als
Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 47/2 mit Schreiben vom
26. November 1985 Beschwerde ein mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die Löschung der Eintragung vom 15. November
1985 vorzunehmen. Am 21. Februar 1986 stellte sie weiter den Hilfsantrag, das Grundbuchamt anzuweisen, von Amts wegen einen
Widerspruch gegen die erwähnte Eintragung zu vermerken.
Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt und der Grundbuchrichter
haben der Beschwerde nicht abgeholfen.
Aus den Gründen:
Das zulässige Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Dabei kann offen bleiben,
ob sich das Rechtsmittel gegen die Eintragung als solche
richtet oder ob mit ihm ihre Löschung oder die Eintragung
MittBayNot 1987 Heft 4/5
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:06.10.1986
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 88/85
Erschienen in: Normen in Titel:WEG § 10