Abbruch des Ausschreibungsverfahrens zur Besetzung von Notarstellen
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Dokumentnummer: not7_04
letzte Aktualisierung: 28.12.2004
KG Berlin, 01.11.2004 - Not 7/04
Abbruch des Ausschreibungsverfahrens zur Besetzung von Notarstellen
Kammergericht
Beschluss
Not 7/04
In der Notarsache
des Rechtsanwalts …,
Antragsteller,
gegen
die Senatsverwaltung für Justiz,
…,
Antragsgegnerin,
hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden
Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Yersin und den Richter am Kammergericht Feskorn am 1. November 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert
von 10.000 EUR zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt Berlin vom 14. März 2003 insgesamt 20
Notarstellen zur Besetzung aus. Bewerbungen waren bis zum 17. April 2003 an die
Präsidentin des Kammergerichts zu richten. Der Antragsteller bewarb sich rechtzeitig
um eine der ausgeschriebenen Stellen. Mit Schreiben vom 3. September 2004 teilte
die Präsidentin des Kammergerichts ihm mit, dass die Antragsgegnerin wegen der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 zu den Anforderungen an die Auswahl der Bewerber für eine Notarstelle entschieden habe, das laufende Auswahlverfahren abzubrechen und die Ausschreibung offener Notarstellen
zurückzunehmen.
Der Antragsteller hat mit am 22. September 2004 bei dem Kammergericht eingegangenem Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und begehrt
eine Bescheidung seiner Bewerbung auf der Grundlage des am 14. März 2003 geltenden Rechts. Er ist der Ansicht, die Rücknahme der Ausschreibung sei rechtswidrig und greife insbesondere in sein Recht auf freie Berufswahl ein. Den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts könne auch im laufenden Bewerbungsverfahren
Rechnung getragen werden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, das laufende Auswahlverfahren endgültig abzubrechen
und den Zugang zum Anwaltsnotariat grundsätzlich neu zu gestalten. Hierdurch würden seine Aussichten, eine Notarstelle in Berlin zu erhalten, entscheidend verschlechtert, zumindest würde seine Bestellung auf unabsehbare Zeit verschoben.
Er beantragt,
1.
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach
geltenden Rechtsvorschriften zu besetzen;
2.
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht geltend, auf Grund ihrer Organisationsgewalt berechtigt zu sein, das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle jederzeit abzubrechen. Der dafür erforderliche sachliche Grund bestehe darin, dass das Bundesverfassungsgericht mit
dem vom Antragsteller angeführten Beschluss die Regelungen einer inhaltsgleichen
Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare einer anderen Landesjustizverwaltung teilweise für unwirksam erklärt habe, sodass die Ausschreibung einer
sachgerechten Grundlage entbehre.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antragsteller kann eine Fortsetzung
des mit der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 14. März 2003 begonnenen
Besetzungsverfahrens und dessen Abschluss mit der Bestellung einer entsprechenden Zahl von Notaren nicht verlangen. Für die Besetzung von Beamtenstellen ist anerkannt, dass der Dienstherr in jedem Stadium des Verfahrens – bis zur Ernennung
eines Bewerbers – das Auswahlverfahren abbrechen kann, sofern ein sachlicher
Grund dafür gegeben ist (vgl. z.B.
Kassel,
Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren zur Besetzung von Notarstellen (BGH, Beschluss vom 10.3.1997 – NotZ 44/95 - ).
Hier stützt die Antragsgegnerin den Abbruch des noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahrens auf einen sachlichen Grund.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 20.4.2004 (1 BvR
838/01 u.a., veröffentlicht z.B.
zur Bestimmung der fachlichen Eignung entgegenstehen. Auch dieses berücksichtigt
die Note des 2. Staatsexamens in der vom Bundesverfassungsgericht gerügten Weise und ermöglicht keine konkrete und im Verhältnis zu den übrigen Gesichtspunkten
angemessene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers, wie sie das Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf notarspezifische Fähigkeiten erwartet.
Dies wird auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, eine
Auswahl der Bewerber im laufenden Verfahren anhand von Maßstäben zu treffen,
die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigen, und stattdessen
das Verfahren abgebrochen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin
eine entsprechende Verpflichtung traf, da jedenfalls ein sachlicher Grund dafür gegeben war.
Die Ausschreibung zu besetzender Notarstellen nach
den Anforderungen des
Abs. 2 GG herzuleitenden Recht aller potenziellen Notarbewerber, ebenfalls nach
Leistung und Befähigung den Zugang zum Notaramt erlangen zu können (BVerfG
Um dies zu erreichen, müssen zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Kriterien bekannt sein, nach denen die Bewerber ausgewählt und die Stellen besetzt werden
(vgl. für das Beamtenrecht z.B.
27.6.2003 – 1 B 442/03 ; Günther,
Kriterien keine Chancen ausgerechnet haben. Beispielhaft angeführt sei ein potenzieller Notarbewerber, der sich wegen seiner Examensnote keine Chancen bei einer
Bewerbung ausgerechnet hat, aber durch eine langjährige ständige Vertretung eines
Notars seine Qualifikation in einer Form unter Beweis gestellt hat, die nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (unter C III 5 b) entgegen der bisherigen
Praxis (BGH, Beschluss v. 16.7.2001 - NotZ 1/01,
Gewährung von Sonderpunkten rechtfertigt.
Unerheblich ist, ob den potenziellen Bewerbern ein ggf. gerichtlich durchsetzbares
subjektives Recht auf Wahrung dieser Grundsätze zusteht. Die Antragsgegnerin ist
unabhängig davon verpflichtet, rechtmäßig zu handeln (
Die Kostenentscheidung beruht auf
die Wertfestsetzung auf
161 Satz 2 KostO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:31.10.2004
Aktenzeichen:Not 7/04
Rechtsgebiete:Notarielles Berufsrecht
Normen in Titel:BNotO § 6b