Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen
letzte Aktualisierung: 2.3.2023
BGH, Urt. v. 16.12.2022 – V ZR 174/21
BGB §§ 929, 931
Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Übereignung einer Gesamtheit von
Gegenständen
a) Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter
Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche
Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar
über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung
individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 – II ZR 156/92,
b) Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet
werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich
genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier:
Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von der Beklagten gemäß
auf dem Grundstück des Kunden S. befindlichen Flüssiggastanks, und die
Befüllung des Tanks durch die Beklagte stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung
dar. Die VGO als ursprüngliche Eigentümerin des Tanks habe mit den im Zusammenhang
mit dem Kaufvertrag vom 1. September 2005 erfolgten Übereignungserklärungen
das Eigentum daran auf die VFG übertragen. Die Bezeichnung der
zu übereignenden Flüssiggastanks in der Einigungserklärung genüge dem sachenrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz. Für den Kenner des Vertrags sei klar
ersichtlich, dass das gesamte Endkundengeschäft der Flüssiggassparte und damit
alle von der VGO an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks in das
Eigentum der VFG hätten übergehen sollen. Dass das Eigentum der VGO an
dem bei dem Kunden S. befindlichen Tank nicht allein aus dem Vertrag und
seinen Anlagen hervorgehe, mache die Vereinbarung nicht unbestimmt. Für die
sei nur notwendig zu klären, ob die VGO auch dem Kunden
S. einen Gastank überlassen habe. Das sei der Fall, weil der Kunde zu
dem Kundenstamm der VGO gehöre und der Aufkleber auf dem Tank auf deren
Eigentum hinweise.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die
Befüllung eines im fremden Eigentum stehenden Flüssiggastanks während der
Laufzeit des Liefervertrags zwischen dem Eigentümer des Tanks und dessen
Kunden ohne Einwilligung des Eigentümers stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung
im Sinne des
nach
die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. zum Ganzen
BGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02,
9. Februar 2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972; Urteil vom 24. Oktober
2005 - II ZR 56/04,
2. Das Berufungsgericht legt - von der Revision unbeanstandet - zugrunde,
dass ursprüngliche Eigentümerin des auf dem Grundstück des Kunden
S. befindlichen Flüssiggastanks die VGO gewesen ist. Diese hat ihr Eigentum
daran nicht durch den Einbau in das Grundstück verloren, weil die Verbindung
mit dem Grund und Boden für die Dauer des Versorgungsvertrags und damit
nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (
vom 15. September 2003 - II ZR 367/02,
3. Mit der gegebenen Begründung kann der Erwerb des Eigentums an
dem Flüssiggastank durch die VFG, der infolge der Verschmelzung sodann zu
dem Übergang des Eigentums auf die Klägerin geführt hätte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
UmwG), jedoch nicht bejaht werden.
a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die von dem Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung der in Ziffer II.1.a) des Kaufvertrags
vom 1. September 2005 enthaltenen Einigung zwischen der VGO und der VFG,
wonach alle von der VGO an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks übereignet
werden sollen. Sie entspricht dem von dem Berufungsgericht festgestellten
Ziel des Vertrags, das gesamte Endkundengeschäft der Flüssiggassparte
von der VGO im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die VFG übergehen zu lassen
(sog. asset deal; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, NJW
2013, 1083 Rn. 16; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl., § 453 Rn. 7). Damit
sollten nicht nur die Flüssiggastanks übereignet werden, die sich als Lagerbestand
auf dem Betriebsgelände der VGO befanden, sondern auch solche, die
bestimmungsgemäß Kunden zur Verfügung gestellt worden waren, um im Rahmen
der Versorgungsverträge mit Gas befüllt zu werden.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, mit der
VGO an ihre Kunden überlassenen Flüssigseien
die zu übereignenden Sachen bestimmt bezeichnet worden,
während die Frage, ob der bei dem Kunden S. befindliche Flüssiggastank
von der VGO überlassen worden sei und deshalb von der Übereignung erfasst
werde, nicht die Bestimmtheit, sondern die Beweisbarkeit betreffe.
aa) Der Inhalt der Einigung gemäß
als das Verpflichtungsgeschäft - im Einigsein über die vereinbarte dingliche
Rechtsänderung (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 73/15, NJW 2016,
2035 Rn. 17). Die Einigung gemäß
individuell bestimmte Sache beziehen. Soll, wie hier, nicht lediglich eine einzelne
Sache, sondern eine Sachgesamtheit übereignet werden, genügt die Einigung
dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn klar ist, auf welche
einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille
der Parteien erstreckt. Das bedeutet aber nicht, dass jeder einzelne Gegenstand
genau bezeichnet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wird dem Bestimmtheitsgrundsatz auch dann ausreichend Rechnung getragen,
wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden,
der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt
kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet
worden sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - VIII ZR 93/78, BGHZ 73,
253, 254; Urteil vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91,
3. Juli 2000 - II ZR 314/98,
- IX ZR 47/05,
(1) Die Bestimmtheit einer Sachgesamtheit kann durch die Verwendung
einer Sammelbezeichnung sichergestellt werden, nach der alle Gegenstände von
der Übereignung erfasst sein sollen, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen. Soll
eine danach eindeutig zu kennzeichnende Gesamtheit vollständig oder eine qualitativ
beschreibbare Teilmenge hiervon übereignet werden, bedarf es der räumlichen
Abgrenzung nicht (sog. All-Formel; vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979
- VIII ZR 93/78,
- II ZR 11/91, NJW
1992, 1161: Oktober 1993
- II ZR 156/92,
Volumen; vgl. auch Staudinger/C. Heinze, BGB [2020], Anhang zu §§ 929 ff.
Rn. 27 ff.; Ganter in Ellenberger/Bunte, BankR-HdB, 6. Aufl., § 74 Rn. 40 mwN).
(2) Nicht ausreichend ist hingegen die Bezugnahme auf ein rechtliches
Unterscheidungsmerkmal, z.B. das Eigentum des Übertragenden. Sollen bei einer
Übereignung einer Vielzahl von Gegenständen unter einer Sammelbezeichnung
solche Gegenstände von der Übereignung ausgenommen werden, die zwar
der Sammelbezeichnung unterfallen, aber nicht dem Veräußerer gehören, ist der
Bestimmtheitsgrundsatz nicht gewahrt. Ein außenstehender Dritter kann nämlich
nicht ohne außervertragliche Erkenntnisquellen (Warenbücher, Rechnungen) bestimmen,
welche der Sammelbezeichnung unterfallenden Gegenstände dem
Veräußerer gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1956 - IV ZR 24/56, BGHZ
21, 52, 56; Urteil vom 20. März 1986 - IX ZR 88/85,
11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95,
(3) Auch Formeln, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen
geeignet sind, die übereigneten von den anderen Gegenständen zu unterscheiden,
oder Kennzeichnungen durch rein funktionale Begriffe machen für einen
Dritten nicht deutlich, welche Gegenstände übereignet werden sollen (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Juni 2008 - IX . Ist
eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände nicht auf andere
Weise gewährleistet, z.B. bei Warenlagern mit wechselndem Bestand oder
bei Beschränkung der Sicherungsübereignung auf eine nur quantitativ zu bestimmende
Teilmenge der Sachgesamtheit, ist eine räumliche Abgrenzung erforderlich
(vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 191/82,
804 mwN; Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90,
bb) Gemessen daran genügt die Sammelbezeichnung VGO
für sich genommen den Anforderungen
an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
(1) Das folgt entgegen der Ansicht der Revision allerdings nicht daraus,
dass mit dieser Vereinbarung solche Flüssiggastanks von der Übereignung ausgenommen
gewesen wären, die nicht im Eigentum der VGO gestanden hätten.
Zwar war Kaufgegenstand des Vertrags vom 1. September 2005 das zu den Wirtschaftsgütern
des Flüssiggasgeschäfts gehörende Sachanlagevermögen der
VGO. Unter den bilanzrechtlichen Begriff des Sachanlagevermögens fallen nur
diejenigen Gegenstände, die dem Bilanzpflichtigen gehören oder ihm jedenfalls
wirtschaftlich zuzurechnen sind (
Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 246 Rn. 34 mwN). Die Vertragsparteien haben in
dem Kaufvertrag zur näheren Beschreibung der von der Einigung gemäß § 929
Satz 1 BGB erfassten Gegenstände aber nicht die Sachsondern
die Sammelbezeichnung .
Damit sollten nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts die
Flüssiggastanks übereignet werden, die die VGO ihren Kunden überlassen hatte
(vgl. oben Rn. 8). Auf die Eigentümerstellung der Veräußerin sollte es dagegen
nicht ankommen. Dann bereitet eine fehlende Eigentümerstellung unter dem Gesichtspunkt
des Bestimmtheitsgrundsatzes keine Probleme (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 24. Juni 1958 - VIII ZR 205/57,
20. März 1986 - IX ZR 88/85, BGH
nicht um die Bestimmtheit der Übereignung, sondern um einen möglichen gutgläubigen
Erwerb.
(2) Die Sammelbezeichnung VGO an ihre Kunden überlasgenügt
jedoch für sich genommen deshalb dem sachenrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz nicht, weil nicht erkennbar ist, welche einzelnen
Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst sind.
(a) Allerdings hat der II. Zivilsenat für die Sicherungsübereignung gemäß
Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung zur Sicherheit übereignet werden
sollen, dem Bestimmtheitsgebot auch dann genügen kann, wenn die Gegenstände
nicht räumlich zusammengefasst sind (Urteil vom 4. Oktober 1993
- II ZR 156/92,
5.94; Serick, EWiR
weit gefasste Leitsatz vermuten lässt, nicht allgemein, sondern nur für die Sicherungsübereignung
von Containern einer genau bezeichneten Größe entschieden.
Er hat dabei zugrunde gelegt, dass alle Gegenstände, die ein bestimmtes
Merkmal erfüllen, übereignet werden, und dass es sich bei der Containergröße
um ein bestimmtes Merkmal handelt.
(b) Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gattungsbegriff für sich genommen
stets dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Ob eine
Sammelbezeichnung erkennen lässt, welche konkreten Gegenstände von der
Übereignung erfasst sein sollen, beurteilt sich nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung vielmehr danach, ob nach dem allgemeinen oder rechtlichen
Sprachgebrauch für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang
vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Einzelsachen
damit gemeint sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90,
Rn. 28). Welche individuellen Sachen einer Gattung übereignet werden sollen,
ist für einen Dritten zwar ohne weiteres dann ersichtlich, wenn ein gesamter
Lagerbestand veräußert wird. Soll dagegen - wie hier - eine Gesamtheit von Gegenständen,
die nicht räumlich zusammengefasst sind, übereignet werden, ist
der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die
Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren
die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (vgl. BGH,
Urteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 191/82,
17. Juli 2008 - IX ZR 96/06,
die Bezeichnung von Sicherungsgut lediglich nach der Gattung (
selbst dann nicht als ausreichend angesehen, wenn der Lagerhalter
und eine Order-Nummer genannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April
1991 - IX ZR 149/90,
[2020], Anhang zu §§ 929 ff. Rn. 27 ff.). Ob durch eine zusätzliche Beschreibung
von Merkmalen das Bestimmtheitserfordernis erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls
(zur Größenangabe bei Containern vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993
- II ZR 156/92,
(c) An einer solchen Individualisierung der übereigneten Flüssiggastanks
fehlt es hier. Ein Dritter kann, weil die Tanks nicht räumlich zusammengefasst
sind, der Gattungsbezeichnung allein nicht entnehmen, welche
Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst werden sollen. Die sachenrechtliche
Bestimmtheit wird auch nicht dadurch sichergestellt, dass von den Flüssiggastanks,
die sich nicht auf dem Betriebsgelände der VGO befinden, nur solche
übereignet werden sollten, die die VGO ihren Kunden überlassen hatte. Die Überlassung
der Flüssiggastanks an Kunden der VGO ist kein bestimmtes Merkmal,
mit dem die zu übereignende Menge der Flüssiggastanks qualitativ beschrieben
wird. Für einen Dritten ist nämlich ohne Weiteres weder ersichtlich, ob es sich bei
den unmittelbaren Besitzern von Flüssiggastanks um Kunden der VGO handelt,
noch, ob die Tanks von der VGO überlassen worden sind. Insoweit ist die Vereinbarung
vergleichbar mit derjenigen, die ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal
verwendet, was nicht ausreichend ist (vgl. oben Rn. 12). Eine Einigung, nach
der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden
sollen, die der Veräußerer nicht näher benannten Dritten überlassen hat, genügt
für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
nicht.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (
a) Nach den getroffenen Feststellungen trägt der auf dem Grundstück des
Kunden S. befindliche Flüssiggastank zwar einen Aufkleber, der auf das
Eigentum der VGO hinweist. Darauf kommt es aber nicht an. Die Einigung der
Kaufvertragsparteien vom 1. September 2005 ist nicht auf die Übereignung derjenigen
Flüssiggastanks gerichtet, die einen Eigentumsaufkleber tragen.
b) Nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen lag dem ebenfalls am
1. September 2005 geschlossenen Pachtvertrag zwischen der VGO und der
VFG eine Kundenliste bei, in der der Kunde S. aufgenommen ist. Auch das
ist für die Bestimmtheit der Einigung nicht ausreichend.
aa) Allerdings kann bei der Übereignung einer Sachgesamtheit die Bezugnahme
auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot genügen, wenn das
Verzeichnis bei der Einigung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des die
Einigung enthaltenen Vertrages geworden ist. Das Verzeichnis muss mit der Vertragsurkunde
nicht körperlich verbunden werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil
vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77,
11. Mai 1995 - IX ZR 170/94,
- IX ZR 96/06,
müssen nämlich nicht notwendig in der über die Übereignung aufgenommenen
Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; Einigung und Übergabe
können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
über die Übereignung kann deshalb durch weitere mündliche Vereinbarungen
und sogar stillschweigend ergänzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
1956 - IV ZR 71/56,
- VIII ZR 20/60,
Vertragspartner sich bewusst und erkennbar auf Merkmale einigen, auf Grund
deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (vgl. oben Rn. 18).
Insbesondere bei einem Unternehmenskauf ist die Bezugnahme auf Verzeichnisse
zur näheren Bezeichnung der zu übereignenden Gegenstände üblich und
praktisch notwendig, um die rechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz
ergeben, zu erfüllen (Schulz in Hölters, Handbuch Unternehmenskauf,
10. Aufl., Kapitel D. II Rn. 9.88).
bb) Dass dem Kaufvertrag vom 1. September 2005 die Kundenliste als
Anhang beigefügt war oder die Kaufvertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrags
darüber einig waren, dass die in der Anlage zu dem am selben Tag geschlossenen
Pachtvertrag bezeichneten Flüssiggastanks übereignet werden sollen,
ist nicht festgestellt. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst.
5. Da nach alledem nicht feststeht, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben
ist, steht auch nicht fest, ob die Klägerin Abmahnkosten gemäß § 683
Satz 1,
III.
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit zum
Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist es aufzuheben
(
da er nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des gegebenenfalls
noch zu ergänzenden Sachvortrags der Parteien zu prüfen haben, ob
sich die VGO und die VFG bei Abschluss des Kaufvertrags am 1. September
2005 durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf den
Pachtvertrag vom 1. September 2005 bzw. auf die diesem beigefügte Kundenliste
gemäß
übereignet werden sollten, die sich bei den in dieser Kundenliste im
einzelnen genannten Kunden befanden.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.12.2022
Aktenzeichen:V ZR 174/21
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Umwandlungsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 929, 931