OLG Hamm 15. Februar 2023
8 U 41/22
EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. h, 4, 39; BGB §§ 133, 157, 2084

Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft; grenzüberschreitender Sachverhalt; internationale Zuständigkeit; Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht; Europäische Erbrechtsverordnung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

letzte Aktualisierung: 6.4.2023
OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2023 – 8 U 41/22

EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. h, 4, 39; BGB §§ 133, 157, 2084
Vererblichkeit von Geschäftsanteilen an einer Personengesellschaft; grenzüberschreitender
Sachverhalt; internationale Zuständigkeit; Einantwortungsbeschluss nach österreichischem
Erbrecht; Europäische Erbrechtsverordnung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

1. Ein Streit über die gesellschaftsrechtlich beschränkte Übertragbarkeit und Vererblichkeit von
Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft unterfällt der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2
lit. h) EuErbVO, so dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet ist. Die
internationale Zuständigkeit für derartige Rechtsstreite ergibt sich dann nicht aus Art. 4 EuErbVO.
2. Enthält ein Einantwortungsbeschluss nach österreichischem Erbrecht Aussagen über die
Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil an einer deutschen Kommanditgesellschaft, ist dies für
die Kommanditgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht nach Art. 39 EuErbVO verbindlich,
jedenfalls wenn der Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist. In dem Fall kann die
Anerkennung auch nicht auf Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen vom 06.06.1959 gestützt werden.
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Übertragbarkeit von
Kommanditanteilen unter Lebenden und von Todes wegen.

Gründe:

I.
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung gegenüber dem der Klage stattgebenden Urteil
des Landgerichts Bielefeld ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Parteien streiten über die Rechtsnachfolge am Kommanditanteil des am 00.00.2017
verstorbenen Kommanditisten der Klägerin zu 1) B A, der Qscher Staatsbürger war.
Die Klägerin zu 1) ist eine im Handelsregister der Amtsgerichts Bielefeld unter HRA
HRA01 eingetragene Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital von insgesamt
1.102.500,00 €. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die D C Verwaltungs-GmbH,
deren Geschäftsführer unter anderem der Kläger zu 2) ist. Kommanditisten der Klägerin zu
1.) sind bzw. waren Frau E-F mit einer Kommanditanlage i.H.v. 210.000,00 €, Herr B A
(verstorben am 00.00.2017) mit einer Kommanditanlage i.H.v. 157.500,00 € (rd. 14,29 %),
Frau G mit einer Kommanditanlage i.H.v. 52.500,00 € und der Kläger zu 2.) mit einer
Kommanditanlage i.H.v. 682.500,00 €.

In dem Gesellschaftsvertrag vom 01.10.1999 (Anlage K 2) heißt es u.a.:

„(…) § 8 - Informations- und Kontrollrecht

1) Nachfolgenden Gesellschaftern steht das in § 118 HGB für Gesellschafter einer OHG
vorgesehene Informations- und Kontrollrecht zu.
Frau H
Herr B A
Frau E-F
Herr I E
Frau J
Im übrigen bestimmt sich das Kontrollrecht der Kommanditisten nach § 166 HGB.

2) Den Nachfolgern von Herrn B A und Herrn I E steht das Informations- und Kontrollrecht
gemäß § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG zu. Jedoch müssen diese ihr
Stimmrecht gemäß § 10 Pkt. 2 auf die Komplementärin übertragen. (…)

§ 16 - Ausscheiden eines Gesellschafters

1) Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

2) Jeder Kommanditist mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die
Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, ist berechtigt, durch Rechtsgeschäfte unter
Lebenden oder letztwillig über seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen
Geschäftsanteil ganz oder teilweise übernehmen soll. Jeder durch Übertragung neu
entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil muss jedoch mindestens 10 % des
Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ % ist dann möglich, wenn der
Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn B A ist. Jeder Kommanditist mit
Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG
vorgesehen ist, hat das Recht, bis zu vier Nachfolger zu bestimmen, wobei jedoch der
vorher angeführte Mindestkapitalanteil nicht unterschritten werden darf.

3) Die Kommanditisten mit Informations- und Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die
Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, sind berechtigt, eine Verfügung über ihre
Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und von einem
laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen gegenzeichnen oder
notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung ist dann sämtlichen
Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach
Unterzeichnung, zu übermitteln.

Diese Verfügung ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages und kann jederzeit durch eine
neue ersetzt werden, wenn innerhalb dieser neuen Verfügung die vorhergehende als
ungültig erklärt wird. Im Falle des Todes eines verfügungsberechtigten Gesellschafters
sind die in der Verfügung bezeichneten Personen mit eingeschriebenem Brief innerhalb
von vier Wochen nach dem Todestag durch die Komplementärin zu verständigen.

4) Als Nachfolger werden solche Personen bezeichnet, die entweder Erben,
Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte Personen sind, die in der zum
Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen verfügungsberechtigten
Gesellschafter namentlich bestimmt sind. Alle Nachfolger treten grundsätzlich als
Kommanditisten in die Gesellschaft ein, wenn der Zeitpunkt der Nachfolge entweder durch
Tod des verfügenden Gesellschafters oder durch Tod des an der Gesellschaft beteiligten
Ehepartners des verfügenden Gesellschafters gegeben ist und der/die Nachfolger die
Beteiligung annehmen.

Gleicherweise treten die Nachfolger zu dem Zeitpunkt als Kommanditisten in die
Gesellschaft ein, wenn der verfügende Gesellschafter oder der an der Gesellschaft
beteiligte Ehepartner des verfügenden Gesellschafters mit dem Nachfolger ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden in Bezug auf diese Gesellschaftsbeteiligung abschließt.
Jeder Nachfolger hat das Recht, soweit er Erbe/Vermächtnisnehmer ist, binnen drei
Monaten nach Kenntnisnahme rechtsverbindlich zu erklären, daß er die Beteiligung nicht
annimmt, sondern seine Auszahlung wünscht. Nachfolger, die nicht
Erben/Vermächtnisnehmer sind, sondern die Nachfolge durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit den Erben/Vermächtnisnehmern realisieren müßten, haben spätestens drei
Monate nach Kenntnisnahme des Erbfalls an die Gesellschaft rechtsverbindlich zu
erklären, ob sie der Gesellschaft als Gesellschafter beitreten wollen. Falls eine solche
Erklärung nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt oder von einem Nachfolger erklärt
wird, daß er nicht beitreten will und in der Verfügung für einen derartigen Fall keine weitere
Regelung vorgesehen ist, haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den dem
nichteintretenden Gesellschafter zugedachten Gesellschaftsanteil im Verhältnis ihrer
Gesellschaftsanteile zu übernehmen und die Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4
a) bis d) auszuzahlen. Wird innerhalb der Verfügung eine Ehegattin oder ein Ehegatte als
Nachfolger genannt, so kann innerhalb dieser Verfügung eine weitere Verfügung über die
Anteile nach dem Ableben der Ehegattin bzw. des Ehegatten vorn verfügungsberechtigten
Gesellschafter getroffen werden, die vom betroffenen Ehepartner mitzuunterfertigen ist.
Stirbt ein verfügungsberechtigter Gesellschafter und liegt keine Verfügung gem. § 15 Punkt
3) vor, so werden seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt.
Verfügt ein Gesellschafter entgegen den Vorschriften gem. § 15 Punkt 2), so ist die
Verfügung in diesen Punkten ungültig und seine Erben/Vermächtnisnehmer werden
ebenfalls gem. § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt. In beiden Fällen können die
Gesellschaftsanteile von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer
Beteiligungen übernommen werden.

5) Mit den Erben Vermächtnisnehmern von Kommanditisten ohne Informations- und
Kontrollrecht, das in § 118 HGB für die Gesellschafter einer OHG vorgesehen ist, setzt die
Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis nicht fort. Das Gesellschaftsverhältnis ist jedoch
fortzusetzen mit jenen Erben eines Ehepartners eines oder Kommanditisten mit
Kontrollrecht, die in der Verfügung des verstorbenen Kommanditisten mit Kontrollrecht
bezeichnet wurden. (…)

§ 21 - Schriftform, Gerichtsstand
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind
nicht getroffen worden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das
zuständige Gericht Bielefeld. (…)“

Im Jahr 2006 erfolgte eine Umstellung der Währungsangaben auf Euro, sodann eine
teilweise Herabsetzung der Einlage, die im Januar 2007 in das Handelsregister
eingetragen wurde, und eine Erhöhung der Einlage, die im September 2007 eingetragen
wurde. Die entsprechenden Kapitalmaßnahmen wurden von allen Gesellschaftern
gemeinsam beschlossen und auch gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister
angemeldet. Die Beteiligungssituation an der Gesellschaft stellte sich sodann so dar, dass
von dem Kommanditkapital von 1.102.500,00 € Herr B A über einen Kommanditanteil in
Höhe von 157.500,00 € verfügte, also statt bis dahin 15 % nur noch über 14,29 % des
Kommanditkapitals.

In einer handschriftlichen „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der K C GmbH & Co KG,
L“ des B A vom 07.01.2017 (Anlage K3), die nur in Kopie vorliegt und im Original nicht
auffindbar ist, heißt es:

Für den Fall meines Todes verfüge ich über meine Kommandit-Anteile von 15 % wie folgt:

„1) Meine Söhne M und N A erhalten je 7,5 %. Die Stimmrechte übt M für beide aus.
2) Sollte einer meiner Söhne vor mir oder gleichzeitig mit mir sterben, erhält der
Verbleibende alle 15 % KG-Anteile.
3) Im Falle des Ablebens beider Söhne erhält meine Ehefrau O A die 15 % KG-Anteile.
Bezüglich des Stimmrechtes wird sie sich entscheiden.
4) Es ist in meinem Sinne, daß zuletzt nach uns 4, die Anteile an die Familie E-C gehen.“

Die am 07.01.2017 von B A in Wien unterzeichnete Verfügung wurde mit dem Zusatz „Als
Zeuge:“ am 27.01.2017 von dem Kläger zu 2) unterzeichnet. Am 00.00.2017 verstarb der
Kommanditist B A. Ob ein vom Kläger zu 2) unterzeichnetes Original ihn postalisch noch
erreicht hat, steht nicht fest. Die übrigen Gesellschafter erhielten keine Kopie mittels
eingeschriebenen Briefes.

Mit Schreiben des Rechtsanwalts P aus Q vom 14.07.2017 (Anlage K6) teilten die
Beklagten den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass Erben nach dem
verstorbenen Herrn B A dessen Gattin, die Klägerin zu 3), sowie die beiden Söhne, die
Kläger zu 1) und zu 2), seien. Mit Schreiben vom 03.12.2018 (Anlage K 8) übersandten die
Gesellschafter der Klägerin zu 1) den Beklagten eine Handelsregisteranmeldung vom
11.10.2018 (Anlage K7) und forderten diese als Erben von Herrn B A auf, ihre Unterschrift
unter die Anmeldung zu setzen und diese Unterzeichnung notariell beglaubigen zu lassen.
In der Anmeldung heißt es u. a.:

„Die Komplementärin und die Kommanditisten melden zur Eintragung in das
Handelsregister an:
I. Der Kommanditist B A ist durch Tod am 00.00.2017 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
(…)
Durch das Ausscheiden von Herrn B A sind die Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer
Beteiligung den verbleibenden Kommanditisten angewachsen. Dadurch ergeben sich
folgende Erhöhungen der Kommanditanteile:
- Der Kommanditanteil von Frau E-F erhöht sich von 210.000,00 € um 34.996,50 €
auf 244.996,50 €.
- Der Kommanditanteil von Frau G erhöht sich von 52.500,00 € um 8.757,00 € auf
61.257,00 €.
- Der Kommanditanteil von Herrn I E erhöht sich von 682.500,00 € um 113.746,50 €
auf 796.246,50 €. (…)“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2018 (Anlage K 9) ließen die Beklagten die
Forderung der Gesellschafter der Klägerin zurückweisen. Am 22.11.2019 erging ein
sogenannter „Einantwortungsbeschluss“ des Bezirksgerichts Mödling (Österreich) (Anlage
K 11). Darin heißt es u. a.:

„(…) Weiters wird aufgrund des Erbteilungsübereinkommens der erbserklärten Erben
sowie der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung im Firmenbuch nachstehende
Eintragung vorzunehmen sein: (…)
5. D C GmbH & Co KG, HRA HRA01
Der in die Verlassenschaft nach KR B R A, geb. 00.00.1932, fallende und einer Einlage
von EUR 157.500,00 entsprechenden Kommanditanteil an der zu HRA HRA01 im
Handelsregister A des Amtsgerichtes Bielefeld registrierten D C GmbH & Co. KG mit dem
Sitz in L, fällt zur Gänze (..) N A, geb. 00.00.1972, zu, sodass (..) N A, geb. 00.00.1972,
nunmehr mit einem einer Einlage von EUR 157.500,00 entsprechenden
Gesellschaftsanteil, Kommanditist der zu HRA HRA01 im Handelsregister A des
Amtsgerichtes Bielefeld registrierten D C GmbH & Co. KG mit dem Sitz in L ist. (…)“

Mit Schreiben des Amtsgerichts Bielefeld vom 08.04.2021 (Anlage K 12) wurde die
Klägerin zu 1) zur Anmeldung oder Stellungnahme zur Handelsregistersache aufgefordert.
In dem Schreiben heißt es u.a.:

„(…) der eingetragene Kommanditist B A ist verstorben. Das Handelsregister ist daher
unrichtig. Das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten ist nicht nur von den
verbliebenen Gesellschaftern, sondern auch von sämtlichen Erben des verstorbenen
Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, vgl. BayObLG, DB,
79, D.86, DB 93, S. 385. Die seinerzeitige Anmeldung musste zurückgewiesen werden, da
die vermeintlichen Erben des Herrn B A an der Anmeldung nicht mitgewirkt hatten.
Zwischenzeitlich soll ein mit dem deutschen Erbschein vergleichbarer sog.
Einverantwortungsbeschluss nach dem Erblasser B A ergangen sein. Sollten die Erben die
Mitwirkung an der Anmeldung erneut verweigern, ist die Zustimmungsersetzung im Wege
der Klage nach § 16 HGB in Betracht zu ziehen sein. (…)“

In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger erstinstanzlich die Feststellung
begehrt, dass keiner der Beklagten nach B A Kommanditist der Klägerin zu 1) geworden
sei, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung bei der entsprechenden
Handelsregisteranmeldung des Anwachsens der Anteile der Bestandsgesellschafter
beantragt. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beklagten nicht
Rechtsnachfolger von Herrn B A in den Kommanditanteil geworden seien. Die Frage der
Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil betreffe das Gesellschaftsstatut. Nach Art. 1
Abs. 2 lit. h) EuErbVO seien Fragen des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich der
EuErbVO ausgenommen. Bei der Abgrenzung von Erb- und Gesellschaftsstatut räume Art.
1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO dem Gesellschaftsstatut den Vorrang ein, soweit dieses
spezifische Regeln über „das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter“ kenne.
Damit falle unter das Gesellschaftsstatut alles, was das Gesellschaftsrecht regle oder was
jedenfalls der Gesellschaftsvertrag regeln könne und dort auch vertraglich geregelt sei. Es
sei mithin eine Frage des Gesellschaftsstatuts, ob ein Gesellschaftsanteil überhaupt
vererblich sei. Einschränkungen der Vererblichkeit (etwa hinsichtlich der als Erwerber
zugelassenen Personen – z. B. Sonderrechtsnachfolge im deutschen
Personengesellschaftsrecht) seien ebenso gesellschaftsvertraglich zu qualifizieren. Nur die
nachfolgenden Fragen, wie die Möglichkeit der Vererbung des Gesellschaftsanteils mit
Mitteln der Rechtsnachfolge von Todes wegen genutzt werden könne, unterlägen dem
Erbstatut. Nicht dem Erb-, sondern dem Gesellschaftsstatut unterfalle auch die Frage, ob
eine Nachfolgeklausel nur ein Eintrittsrecht eines Dritten begründe oder unmittelbar die
schuldrechtliche Nachfolge in den Anteil bewirke (sog. rechtsgeschäftliche
Nachfolgeklausel). Gleiches gelte für Klauseln, nach denen nur bestimmte Personen eine
Beteiligung erben könnten (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Unabhängig davon, ob
nach der EuErbVO deutsches oder österreichisches Erbrecht Anwendung finde, handele
es sich bei der Klägerin zu 1) um eine deutsche Gesellschaft, so dass nach § 2 EGHGB
der Vorrang des Gesellschaftsrechts gegenüber dem Erbrecht gelte. Dies bedeute, dass
die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelungen zur Vererblichkeit den
erbrechtlichen Regelungen vorgingen. Die Voraussetzungen der Vererblichkeit des
Kommanditanteils des B A nach § 16 des Gesellschaftsvertrages lägen nicht vor.

Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, dass keiner der Beklagten nach Herrn B R A, der am 00.00.2017
verstorben ist, Kommanditist der D C GmbH & Co. KG geworden ist;
2. für den Fall der Feststellung, dass keiner der Beklagten Gesellschafter der D C GmbH &
Co. KG geworden ist, die Beklagten zu verpflichten, das Ausscheiden von Herrn B R A aus
der D C GmbH & Co. KG und das Anwachsen seiner Kommanditbeteiligung bei den
anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung gemäß dem als Anlage 1
beigefügten Entwurf einer Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister des
Amtsgerichts Bielefeld anzumelden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) sei als einziger Erbe dem verstorbenen
Kommanditisten B A von Todes wegen in den gesamten Kommanditanteil nachgefolgt, so
dass der Beklagte zu 1) eine nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche
Beteiligungsquote erreiche, nicht aber ausscheide. Auf den vorliegenden Fall sei die
EuErbVO anwendbar. Diese ordne die Geltung der Entscheidung des österreichischen
Verlassenschaftsgerichts gemäß Einantwortungsbeschluss auch für den deutschen
Rechtsverkehr an. Dem stehe Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO nicht entgegen, da bei richtiger
Anwendung des Kollisionsrechts zur Abgrenzung von Gesellschaftsstatut und Erbstatut
hier eine das Erbstatut berührende Frage streitgegenständlich sei; die Bereichsausnahme
des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO erstrecke sich nicht auf das Erbstatut. Das Erbstatut
entscheide darüber, wer zu welchem Anteil Erbe werde, also auch die
streitgegenständliche Frage, wer dem verstorbenen Kommanditisten B A im
Kommanditanteil nachfolge. Das Gesellschaftsstatut regle hingegen die Frage, ob die
Gesellschafterstellung vererblich sei oder ob sie etwa Gegenstand eines dinglich
wirkenden Vindikationsvermächtnisses sein könne, d. h. die Frage, ob eine Nachfolge in
die Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden könne sowie andere Fragen zur
Auswirkung des Todes eines Gesellschafters auf die Gesellschaft und den
Gesellschaftsanteil, etwa die Auflösung der Gesellschaft oder die Entstehung von
Abfindungsansprüchen des Erblassers bzw. seiner Erben, nicht aber die Rechtsnachfolge
von Todes wegen als solche. Vorliegend sei allein der Beklagte zu 1) Rechtsnachfolger in
den ungeteilten Kommanditanteil des Erblassers geworden. Maßgeblich für den Erwerb
des Nachlasses sei allein der Einantwortungsbeschluss i.S.d. §§ 177, 178 AußStrG, mit
dem das Gericht den Erben die Verlassenschaft i.S.d. § 197 ABGB einantworte und der
gemäß § 178 Abs. 1 Ziff. 3 AußStrG den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf
das Erbteilungsübereinkommen enthalte. Erfolge die Erbteilung wie vorliegend vor der
Einantwortung, bewirke letztere, dass jeder Miterbe die ihm so zukommende Sache als
unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer
Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwerbe, wie es die Erbteilung vorsehe. Der
Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) enthalte keine die Vererblichkeit einschränkenden
Regeln, auch nicht in §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 3. Die Beklagten haben mit Nichtwissen
bestritten, dass die handschriftliche „Verfügung zum Gesellschaftsvertrag der K C GmbH &
Co KG, L“ des Kommanditisten B A vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des
Erblassers darstelle. Sie sei ihnen - den Beklagten - nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag sei begründet,
da die Beklagten nicht Nachfolger in den Kommanditanteil des am 00.00.2017
verstorbenen Kommanditisten der D C GmbH & Co. KG B R A (Erblasser) geworden
seien. Dabei könne dahinstehen, ob vorliegend der Beklagte zu 1) hinsichtlich des
Kommanditanteils alleiniger Erbe nach dem Erblasser geworden sei, da vorliegend das
Gesellschaftsstatut zur Anwendung gelange. Das Erbstatut entscheide darüber, wer zu
welchem Anteil Erbe werde. Das Gesellschaftsstatut regle hingegen die Frage, ob die
Gesellschafterstellung vererblich sei, d. h. die Frage, ob eine Nachfolge in die
Gesellschafterstellung überhaupt stattfinden könne. Nach dem Gesellschaftsvertrag der D
C GmbH & Co. KG vom 01.10.1999 seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen
ein Kommanditanteil vererblich sei. Nach § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages träten
Nachfolger i. S. d. Gesellschaftsvertrages grundsätzlich als Kommanditisten in die
Gesellschaft ein. Als Nachfolger würden nach dem Gesellschaftsvertrag nur solche
Personen bezeichnet, die entweder Erben, Vermächtnisnehmer oder sonstige dritte
Personen seien, die in der zum Gesellschaftsvertrag gehörenden Verfügung der einzelnen
verfügungsberechtigten Gesellschafter namentlich bestimmt seien. Der Erblasser habe
nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu dem Kreis der Kommanditisten gehört,
denen über das Kontrollrecht gem. § 166 HGB hinaus das gem. § 118 HGB für
Gesellschafter einer OHG vorgesehene Informations- und Kontrollrecht habe zustehen
sollen. Als solcher Kommanditist habe ihm gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
das Recht zugestanden, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder letztwillig über
seinen Geschäftsanteil zu verfügen, wer seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise
übernehmen solle. Damit stelle der Gesellschaftsvertrag die Voraussetzung auf, dass eine
Nachfolge in einen Geschäftsanteil allein durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder
durch Verfügung von Todes wegen erfolgen könne. Eine Nachfolge aufgrund gesetzlicher
Erbfolge sei damit ausgeschlossen. Der Ausschluss der Nachfolge aufgrund gesetzlicher
Erbfolge werde bestätigt durch die Regelung des § 16 Abs. 4 a. E., wonach in dem Fall, in
dem ein verfügungsberechtigter Gesellschafter versterbe und keine Verfügung gem. § 15
Punkt 3) vorliege, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt
würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass an dieser Stelle des Gesellschaftsvertrages
offenkundig ein redaktioneller Fehler vorliege und offenkundig Bezug auf § 16 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages genommen werden solle. Denn die Regelung der Verfügung finde
sich allein im § 16 des Gesellschaftsvertrages, während § 15 des Gesellschaftsvertrages
schon keinen „Punkt 3)“ enthalte.

Die Verfügung des Gesellschafters habe schriftlich und entweder durch Mitunterzeichnung
eines Mitgesellschafters oder durch notarielle Beglaubigung zu erfolgen. Der verfügende
Gesellschafter sei gem. § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, eine Verfügung
über seine Gesellschaftsanteile schriftlich zu verfassen, persönlich zu unterfertigen und
von einem laut § 10 Punkt 2) stimmberechtigten Mitgesellschafter als Zeugen
gegenzeichnen oder notariell beglaubigen zu lassen. Je eine Kopie dieser Verfügung, die
Bestandteil des Gesellschaftsvertrages werde, sei sämtlichen Gesellschaftern mittels
eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln.
Aus der Regelung des § 16 Abs. 4 a. E., wonach in dem Fall, in dem ein
verfügungsberechtigter Gesellschafter versterbe und keine Verfügung gem. § 15 Punkt 3)
vorliege, seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis d) ausgezahlt würden,
folge, dass entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages („berechtigt“) die in § 16
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Form zwingend zu beachten sei. Soweit
die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die handschriftliche Verfügung des
Kommanditisten B A vom 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers
darstelle, würde ein Fehlen einer solchen Verfügung dazu führen, dass gem. § 16 Abs. 4 a.
E. des Gesellschaftsvertrages seine Erben/Vermächtnisnehmer nach § 13 Punkt 4 a) bis
d) ausgezahlt würden und nicht in den Kommanditanteil nachfolgen würden.
Aber auch in dem Fall, dass die handschriftliche Verfügung des Kommanditisten B A vom
07.01.2017 eine Verfügung gem. § 16 Abs. 3 bzw. § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages
darstellen würde, wären die weiteren Voraussetzungen zur Vererblichkeit des
Kommanditanteils nicht erfüllt. Denn gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages müsse
jeder durch Übertragung neu entstehende oder veränderte Gesellschaftsanteil mindestens
10 % des Gesellschaftskapitals betragen. Eine Reduzierung auf 7½ % sei dann möglich,
wenn der Übernehmer Erbe oder Vermächtnisnehmer von Herrn B A sei. Aufgrund der
handschriftlichen Verfügung des Erblassers hätten seine Söhne, die Beklagten zu 1) und
2), je 7,5 % erhalten sollen, mithin das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
erforderliche Minimum. Aufgrund der geänderten Beteiligungssituation habe der Erblasser
jedoch nur noch über 14,29 % des Kommanditkapitals verfügen können. Denn aufgrund
der zuvor durchgeführten Kapitalmaßnahmen in den Jahren 2006 und 2007 habe sich die
Beteiligungssituation an der Gesellschaft so dargestellt, dass von dem Kommanditkapital
von 1.102.500,00 € der Erblasser über einen Kommanditanteil i.H.v. 157.500,00 € verfügt
habe, also über 14,29 % des Kommanditkapitals. Da den Beklagten zu 1) und 2) somit nur
noch weniger als 7,5 % des Gesellschaftskapitals hätten übertragen werden können, sei
das gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Minimum nicht erreicht
worden mit der Folge, dass gem. § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Verfügung in
diesen Punkten ungültig und die Erben/Vermächtnisnehmer des Erblassers gem. – nach
richtiger Lesart – § 14 Punkt 4 a) bis d) des Gesellschaftsvertrages ausgezahlt würden. Da
somit die Voraussetzungen, unter denen der Kommanditanteil des Erblassers vererbt
werden könne, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erfüllt seien, komme es auf die Frage,
ob der Beklagte zu 1) hinsichtlich des Kommanditanteils Erbe geworden sei, allenfalls im
Hinblick auf die – nicht streitgegenständliche – Frage an, wer die Auszahlung gegenüber
der Gesellschaft gem. § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geltend machen könne.
Da somit keiner der Beklagten in den Kommanditanteil des Erblassers nachgefolgt sei,
könnten gem. § 16 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaftsanteile des
ausscheidenden Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis
ihrer Beteiligungen übernommen werden. Daraus folge die Verpflichtung der Beklagten,
die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Erklärungen zur Anmeldung zum Handelsregister
abzugeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die
Abweisung der Klageanträge begehren und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes
geltend machen:

Das Landgericht habe nicht gesehen, dass die gesellschaftsvertraglichen
Voraussetzungen für eine Nachfolge in den Kommanditanteil des Erblassers B A vorlägen.
Es verkenne zudem in der Abgrenzung zwischen Erb- und Gesellschaftsstatut den
Anwendungsbereich der EuErbVO und fasse die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit.
h) EUErbVO zu weit. Es sehe weiter nicht, dass selbst dann, wenn die EuErbVO nicht auf
den hier zu entscheidenden Fall anwendbar wäre, die Klage abzuweisen sei, da der
Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Oktober 2019 nebst darin
enthaltener Amtsbestätigung nach § 182 Abs. 3 AußStrG gemäß Art. 1 Abs. 1 S. 1 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Deutschland vom 6.
Juni 1959 anzuerkennen sei. Das Landgericht befasse sich zu Unrecht nicht mit einer
ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Selbst wenn bzgl. der
hier in Rede stehenden Gesellschaftsanteile weder der Anwendungsbereich der EuErbVO
eröffnet wäre noch die Entscheidung des Amtsgerichts Mödling vom 23. Oktober 2019 für
die deutschen Gerichte bindend wäre, sei die Klage abzuweisen. Denn zumindest der
Beklagte zu 2) wäre auch nach der deutschen Rechtslage mit dem Tod des Erblassers
Kommanditist der Klägerin zu 1) geworden, und zwar bzgl. des gesamten
Gesellschaftsanteils des Erblassers in Höhe von 14,29 % des Kommanditkapitals.
Jedenfalls hätte das Landgericht, wenn das Testament nicht ergänzend ausgelegt würde,
sehen müssen, dass dem Beklagten zu 2) zumindest ein Gesellschaftsanteil von 7,5%
zustehe, nämlich bereits nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags
gegen die Berufungsangriffe der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils, der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten
gereichten Unterlagen verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO gem. § 519
Abs. 1 ZPO schriftlich beim Oberlandesgericht eingelegt und innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO rechtzeitig vor dem Senat
begründet worden.

B. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat der Klage im
Ergebnis zu Recht mit beiden Anträgen stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig. Der Senat bejaht seine internationale Zuständigkeit sowie das
feststellungsfähige Rechtsverhältnis und das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1
ZPO für den Klageantrag zu 1).

1. Das Landgericht und ihm folgend der Senat sind für die Entscheidung des Rechtsstreits
international zuständig. An der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist der Senat
nicht im Hinblick auf § 513 Abs. 2 ZPO gehindert. Auch wenn dessen Wortlaut insoweit
keine Einschränkung enthält, unterliegt die in erster Instanz angenommene internationale
Zuständigkeit wegen ihrer großen Bedeutung, die über das Internationale Privatrecht auch
das anwendbare Recht steuert, der Überprüfung durch das Berufungsgericht (vgl. Heßler,
in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rn. 8 mwN).

Vorliegend richtet sich die internationale Zuständigkeit entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende
Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und
Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Danach sind für Entscheidungen in
Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in
dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Dieser lag bei B A unstreitig in Österreich, so dass nach der EuErbVO die
österreichischen Gerichte für alle Nachlassangelegenheiten zuständig wären.

Indes greift, wie die Kläger zutreffend geltend machen, die Ausnahme vom
Anwendungsbereich in Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO. Danach sind vom Anwendungsbereich
der EuErbVO ausgenommen „Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des
Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung
einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der
Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln.“ Darum geht es
vorliegend: Bei der Frage, ob die Beklagten oder einer von ihnen den Kommanditanteil des
B A erben oder dieser vielmehr den vorhandenen Kommanditisten anteilig anwächst,
handelt es sich um eine „Frage des Gesellschaftsrechts“, für die die in Streit stehende
Auslegung der „Klauseln …. in der Satzung der Gesellschaft“ betreffend das „Schicksal der
Anteile verstorbener Gesellschafter“, hier des B A, streitentscheidend ist, nämlich der §§ 8,
14, 16 des Gesellschaftsvertrages. Die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h)
EuErbVO betrifft insbesondere die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Übergangs von
Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften beim Tod eines Gesellschafters, z. B. die
Vererblichkeit der Gesellschafterstellung oder Fortsetzungs-, Eintritts- oder
Nachfolgeklauseln bzw. Anwachsung. Nach dem Erbstatut richtet sich hingegen bei
erbrechtlicher Nachfolge die Bestimmung der Erben und ihrer Erbanteile (Grüneberg-
Thorn, BGB, 82. Aufl., Art. 1 EuErbVO Rn. 12). Vorliegend regelt die Kombination der
Vorschriften in § 16 des Gesellschaftsvertrages, ob und unter welchen Voraussetzungen
ein Kommanditanteil übergeht oder den Mitgesellschaftern anwächst. Hat der
Kommanditist keine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages entsprechende Verfügung errichtet, geht der Anteil gem. § 16 Abs.
4, letzter Unterabs., nicht auf die Erben über, sondern diese haben nur einen Anspruch auf
Auszahlung. Entgegen der im Senatstermin nochmals bekräftigten Auffassung der
Beklagten sind die Kommanditanteile in der Klägerin zu 1) gerade nicht frei vererblich. Der
in § 16 Abs. 1, 2 des Gesellschaftsvertrages möglicherweise zunächst vermittelte Eindruck
wird in § 16 Abs. 4, letzter Unterabsatz, entscheidend relativiert. Das betrifft die dem
Gesellschaftsstatut unterfallende Zulässigkeit des Übergangs von Anteilen einer
Gesellschaft und begründet die Bereichsausnahme. Es geht insoweit nicht darum, wer
Erbe mit welchem Erbteil geworden ist. Das Gesellschaftsstatut geht dem Erbstatut auch
in spezifisch erbrechtlichen Fragen vor, etwa wenn es die Vererbung eines
Gesellschaftsanteils Sonderregelungen unterwirf, z. B. der deutschen Rechtsprechung zu
Nachfolgeklauseln bei der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen (Schmidt, in:
Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. Art. 1 EuErbVO Rn. 106).

Soweit die Beklagten mit den Art. 21, 23 Abs. 2 lit. e) EuErbVO argumentieren, weil die
Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO nicht die Voraussetzungen, unter denen Rechte
am Nachlass erworben werden könnten, sowie den Übergang der zum Nachlass
gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten erfasse, greift dies nicht durch. Zwar
regeln die beiden genannten Normen der EuErbVO grundsätzlich, dass die genannten
Fragen dem Erbstatut unterfallen. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO, deren
Tatbestand aus den obigen Gründen Fälle wie den vorliegenden erfasst, liefe aber
weitgehend ins Leere, wenn bei der Lösung von Fragestellungen an der Schnittstelle zum
Gesellschaftsstatut betreffend das „Ob“ der Rechtsnachfolge der Gesellschaftsanteile
verstorbener Gesellschafter über den Umweg der Art. 21, 23 EuErbVO doch wieder das
Erbstatut zur Anwendung gelangen würde.

Damit kommt es auf die für das Gesellschaftsrecht begründete internationale Zuständigkeit
an, die vorliegend bei den deutschen Gerichten liegt. Zwar ergibt sich dies nicht aus der
örtlichen Zuständigkeitsregelung des § 22 ZPO, der grundsätzlich auch indiziell für die
internationale Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft – hier L – gilt. Denn Art. 5 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) macht hiervon eine Ausnahme, wonach nicht
innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung kommen können, wenn Art. 5
Abs. 1 EuGVVO greift (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
24.08.2000, 7 U (Hs) 3/00, juris, zu Art. 5 Abs. 2, 16 Nr. 2 der früheren EuGVÜ). Indes
ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld und nachfolgend des
Senats jedenfalls aus der rügelosen Einlassung der in Österreich ansässigen Beklagten in
erster Instanz gem. Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Die Beklagten haben ihre Wohnsitze allesamt
in Österreich, d. h. einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sie haben sich
erstinstanzlich rügelos auf die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld
eingelassen. Sie haben lediglich die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts
bestritten, nicht aber die internationale Zuständigkeit. Eine abweichende ausschließliche
internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt
sich eine solche nicht aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO. Käme diese Regelung trotz ihres eng
auszulegenden Wortlauts (Geimer, in: Zöller, a.a.O., Art. 24 EuGVVO Rn. 21), wonach das
Verfahren die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder
juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand
haben muss, zur Anwendung, wären ebenfalls die deutschen Gerichte als die Gerichte des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz
hat – hier L – zuständig.

2. Im Ergebnis stehen beiden Klägern gegen alle drei Beklagten für den Klageantrag zu 1)
zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein rechtliches
Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite und haben die Kläger auch den
auf Mitwirkung an der Handelsregistereintragung gerichteten Klageantrag zu 2) zu Recht
gegen alle drei Beklagten gerichtet.

a) Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis setzt voraus, dass eine gegenwärtige
Beziehung zwischen den Parteien über ein mit materieller Rechtskraftwirkung
feststellbares subjektives Recht besteht bzw. dass aus der Beziehung ein solches Recht
entspringen könnte. Bloße Vorfragen bzw. abstrakte Rechtsfragen begründen
grundsätzlich kein solches Rechtsverhältnis (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 256 Rn. 3 ff.).
Vorliegend besteht ein derartiges gegenwärtiges, der rechtskräftigen Klärung mit der
negativen Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis in der in Streit stehenden
Behauptung der Kläger, dass keiner der Beklagten nach Herrn B R A, der am 00.00.2017
verstorben ist, Kommanditist der D C GmbH & Co. KG geworden ist.

b) Auch steht beiden Klägern im Ergebnis gegen alle drei Beklagten das erforderliche
rechtliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Dieses setzt voraus,
dass bzgl. des in Streit stehenden Rechtsverhältnisses, also des von den Klägern
berühmten subjektiven Rechts, eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht,
dass die Beklagten es ernstlich bestreiten bzw. sich eines entgegenstehenden Rechts
berühmen und dass das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO
geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, NJW 2010, S. 1877; Greger, in: Zöller,
a.a.O., § 256 Rn. 2, 7).

aa) Die Klägerin zu 1) als betroffene Gesellschaft hat ein Interesse daran, dass geklärt
wird, wer in den Kommanditanteil des B A nachfolgt. Sie ist vom Registergericht zur
entsprechenden Handelsregisteranmeldung aufgefordert worden.
bb) Auch der Kläger zu 2) als anderweitiger Kommanditist der Klägerin zu 1) hat ein
eigenes Interesse an der Feststellung, dass und wer neben ihm (nicht) Kommanditist der
Klägerin zu 1) ist/wird. Dies muss jedenfalls deshalb gelten, weil die rechtskräftige
Feststellung gem. dem Klageantrag zu 1) zur Folge hätte, dass ihm gem. der mit dem
Klageantrag zu 2) verfolgten Mitwirkung an der Handelsregistereintrag selbst ein Anteil des
Kommanditanteils des verstorbenen B A anwachsen würde, nämlich von bisher
682.500,00 € um 113.746,50 € auf 796.246,50 €.

cc) Letztlich richtet sich das vorstehende Feststellungsinteresse nicht nur gegen den
Beklagten zu 1), der sich primär der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil aufgrund
des österreichischen Einantwortungsbeschlusses berühmt, sondern zum Zeitpunkt der
Entscheidung durch den Senat auch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3). Diese sind auch
Erben des B A. Zwar hatten sich schon vor der unter dem 26.07.2021 bewirkten
Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage – für die Kläger erkennbar – nicht alle drei
Beklagten, sondern ursprünglich allein der Beklagte zu 1) der Rechtsnachfolge in den
streitgegenständlichen Kommanditanteil berühmt. Nur der Beklagte zu 1) wird in dem von
der Beklagtenseite in Bezug genommenen „Einantwortungsbeschluss“ des Bezirksgerichts
Mödling als Erbe des streitigen Kommanditanteils ausgewiesen. Im vorgerichtlichen
Schriftverkehr hatten sich die Beklagten anwaltlich vertreten zuletzt nach der Beendigung
des Verlassenschaftsverfahrens in Österreich allein noch darauf berufen, dass der
Beklagte zu 1) Erbe des streitigen Kommanditanteils geworden sei. Allerdings hat sich
vorgerichtlich auch der Beklagte zu 2) anwaltlich gegen die Schreiben der Klägerseite
verteidigt. Zudem berühmt sich dieser jedenfalls nunmehr im Berufungsverfahren
hilfsweise der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil aufgrund der Verfügung des B A
vom 07.01.2017. Da er sich hilfsweise selbst des vollen bzw. jedenfalls eines 7,5
%-Kommanditanteils berühmt (vgl. Berufungsbegründung S. 14), besteht das
Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Letztlich gilt das auch
gegenüber der Beklagten zu 3). Zwar hat sich diese vorgerichtlich, auch wenn sie
unstreitig Miterbin ist, soweit ersichtlich nie eines Anspruchs auf einen Anteil an der
Kommanditbeteiligung des B A berühmt. Jedoch hat der Beklagtenvertreter anlässlich der
mündlichen Erörterung vor dem Senat vom 15.02.2023 ausgeführt, dass für den Fall, dass
die Beklagten zu 1) und zu 2) entgegen Ziff. 1) der Verfügung des B A aus Rechtsgründen
nicht Erben des Kommanditanteils werden könnten, zu prüfen sei, ob dies mit einem
Ableben beider Söhne gem. Ziff. 3) der Verfügung gleichzustellen sei und daher die Witwe
des B A, die Beklagte zu 3), den Kommanditanteil nach dem Willen des Erblassers erben
solle. Insoweit hat sich zum Schluss der Verhandlung vor dem Senat auch die Beklagte zu
3) eines ggf. zu ihren Gunsten möglichen Erbrechts an dem streitigen Kommanditanteil
berühmt. Die Kläger haben daher ein rechtliches Interesse an der Klarstellung.
c) Der Leistungsantrag zu 2) auf Verpflichtung der Beklagten zur Mitwirkung an der
Handelsregisteranmeldung der Anwachsung des Kommanditanteils des B A anteilig
zugunsten der bisherigen Kommanditisten ist gegen alle drei Beklagten zulässig. Da der
Senat ebenso wie das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgibt, ist die
innerprozessuale Bedingung für den Klageantrag zu 2) eingetreten. Zu der begehrten
Mitwirkungshandlung sind alle drei Beklagten als Erben des B A berufen (vgl. Schreiben
des Registergerichts Bielefeld vom 08.04.2021: „Das Ausscheiden des verstorbenen
Kommanditisten ist nicht nur von den verbliebenen Gesellschaftern, sondern auch von
sämtlichen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden,…“), so dass der auf Zustimmungsersetzung im Zuge der
Handelsregisteranmeldung nach den §§ 16, 108 HGB gerichtete Klageantrag zu 2) gegen
sie alle drei zu richten ist.

II. Die Klage ist begründet.
1. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag in der Sache zu Recht stattgegeben.
a) Das Landgericht ist zutreffend stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen
materiellen Rechts ausgegangen.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Anwendbarkeit des
österreichischen Rechts nicht aus den Art. 20 ff. EuErbVO. Zwar wäre der zeitliche
Anwendungsbereich angesichts des nach dem 16.08.2015 in Österreich am 00.00.2017
eingetretenen Erbfalls grundsätzlich eröffnet. Auch die Art. 20 ff. EuErbVO finden indes in
der Sache selbst wegen Art. 1 Abs. 2 h) EuErbVO von vornherein keine Anwendung.

bb) Maßgeblich ist demnach, dass die Klägerin zu 1) als Gesellschaft nach deutschem
Recht ihren Sitz gem. § 1 der Satzung vom 01.10.1999 (Anlage K 2) in L in Deutschland
hat, wo sie auch gegründet worden ist, sich ihre Verwaltung befindet und die
maßgeblichen Entscheidungen getroffen werden (Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Das nach den
§§ 1 ff. EGHGB anwendbare nationale Handels- und Gesellschaftsrecht bestimmt sich
insoweit nach der modifizierten Sitztheorie (BGH, Urteil vom 01.07.2002, II ZR 380/00,
BGHZ 151, S. 204; BGH, Urteil vom 27.10.2008, II ZR 158/06, BGHZ 178, S. 192 = NJW
2009, S. 289).

b) Die Entscheidungen des Landgerichts und ihm folgend des Senats in der Sache selbst
nach deutschem Recht sind entgegen der Berufungsbegründung auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom
23.10.2019 nebst darin enthaltener Amtsbestätigung nach § 182 Abs. 3 AußStrG
verpflichtend anzuerkennen ist und die Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil
abschließend verbindlich regelt.

aa) Dies folgt nicht aus Art. 39 Abs. 1 EuErbVO, wonach die in einem Mitgliedstaat
ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass
es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Denn nach den obigen Feststellungen
findet die EuErbVO auf die vorliegende Streitfrage keine Anwendung. Mangels
Anwendbarkeit dieser Verordnung kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die
Beklagten, wie sie mit der Berufung geltend machen, im Rechtsstreit ein anzuerkennendes
Europäisches Nachlasszeugnis i.S.d. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO vorgelegt haben. Auf die
von den Beklagten geltend gemachte positive Vermutung zugunsten der richtigen
Tatsachenfeststellung und der Rechtsstellung als Erbe kommt es angesichts des für die
vorliegenden Streitfragen vorrangigen Gesellschaftsstatuts nicht entscheidungserheblich
an.

bb) Eine Anerkennung des Einantwortungsbeschlusses ohne besonderes Verfahren ergibt
sich – jedenfalls mit einer für die deutschen Gerichte verbindlichen Erbberufung betreffend
den streitigen Kommanditanteil – auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 S. 1, 4, 7 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Deutschland vom 6.
Juni 1959.

(1) Nach dieser Norm werden zwar die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen
Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in einem Verfahren der
streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren
außer Streitsachen) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, im anderen Staat
anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Auch ist es nach § 1 Abs. 2 des
genannten Vertrages für die Anerkennung ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil,
Beschluss, Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt
ist. Auch kann ein österreichischer Einantwortungsbeschluss, jedenfalls soweit er als
Rechtsgestaltungsakt rechtskräftig werden kann (BeckOK FamFG/Sieghörtner, 45. Edition,
§ 108 Rn. 40 m. w. N.), nach dem genannten Vertrag vom 06.06.1959 sogar dann
anzuerkennen sein, wenn er ursprünglich nichtig war, die Nichtigkeit aber durch Eintritt der
Rechtskraft geheilt worden ist (LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.1991, 302 O 49/91,
IPRax 1992, S. 251, 252).

(2) Diese Grundsätze führen jedoch nicht dazu, dass vorliegend der
Einantwortungsbeschluss mit dem Inhalt einer rechtskräftigen Erbberufung des Beklagten
zu 1) betreffend den Kommanditanteil bindend anzuerkennen wäre.
(a) Dies ergibt sich aus systematischen Gründen: Nach Art. 75 Abs. 2 EuErbVO hat diese
Verordnung ungeachtet des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO im Verhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen
geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung
geregelt sind. Dies betrifft auch den o. g. deutsch-österreichischen Vertrag vom 06.06.1959
(Dutta, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., Art. 75 EuErbVO Rn. 42 f.). Wenn aber die in der EuErbVO
enthaltenen speziellen Regelungen der Art. 39 ff. über die Anerkennung des
Einantwortungsbeschlusses deshalb nicht eingreifen, weil die vorliegende Fragestellung
der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO unterliegt, kann die in einem
erbrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidung nicht nach den Regeln des deutschösterreichischen
Vertrages vom 06.06.1959 Geltung beanspruchen. Für den hier
gegebenen Kollisionsfall gehen die Regelungen der EuErbVO den älteren Normen vor,
weil sonst ein unauflösbarer Wertungswiderspruch bestünde.

(b) Es kann deshalb offen bleiben, ob auch im Falle einer grundsätzlichen
Anerkennungsfähigkeit des vorliegenden Einantwortungsbeschlusses in Deutschland
dessen Wirkung dem vorliegenden Verfahren entgegenstände. Der Beschluss hätte nicht
die rechtsverbindliche Erbberufung des Beklagten zu 1) betreffend den Kommanditanteil
zur Folge. Denn die Einantwortung regelt nur die Gestaltung des Erberwerbs, nicht aber
eine rechtskräftige Feststellung der Erbberufung (OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018, 2
Wx 269/17, juris, Rn. 15; Rauscher, in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 108 Rn. 19 mit Fn. 74).
Genau die rechtskräftige Klärung der (Nicht-)Erbberufung der Beklagten ist aber
Gegenstand des negativen Feststellungsklageantrags zu 1). Das Einantwortungsverfahren
ist kein kontradiktorisches Verfahren bei streitiger Erbberufung, sondern regelt die
Erbquoten bzw. die Verteilung der Vermögensgegenstände zwischen den Erben. An
diesem Verfahren sind die Kläger nicht beteiligt gewesen und ausweislich des Inhalts des
Einantwortungsbeschlusses bestehen Zweifel, ob dem Bezirksgericht Mödling der
Gesellschaftsvertrag und die Verfügung vom 07.01.2017 vorgelegen haben. Das Gericht
hat vielmehr aufgrund eines „Erbteilungsübereinkommens der erbserklärten Erben“ – also
der drei Beklagten – entschieden, dass im Rahmen der Teilung des Nachlasses dem
Beklagten zu 1) der Kommanditanteil zur Gänze zufalle und das im Firmenbuch
einzutragen sei. Ob diese Rechtsgestaltung des Erberwerbs zwischen den drei Beklagten
indes auch im Falle der Anerkennung des Beschlusses Bindungswirkung hinsichtlich des
zwischen den Parteien kontradiktorisch streitigen „Ob“ der Rechtsnachfolge der Erben des
B A in den Kommanditanteil hat, erscheint nicht zweifelsfrei, kann aber dahinstehen.

cc) Schließlich ergibt sich eine automatische Anerkennung und Vollstreckbarkeit des
Einantwortungsbeschlusses ohne besonderes Verfahren auch nicht aus den Art. 36 ff., 39
ff. EuGVVO. Die Anerkennungswirkung nach diesen allgemeineren Normen kann für den
Fall ihrer Anwendbarkeit hinsichtlich des Einantwortungsbeschlusses nicht weiter reichen
als diejenige nach den o. g. Regelungen.

c) Damit kommt es auf die materielle Rechtslage nach dem deutschen Recht,
insbesondere dem deutschen Gesellschaftsstatut an, die das Landgericht in der Sache
selbst im Ergebnis zutreffend beurteilt hat. Dabei ist entscheidend, ob der
Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft die Rechtsnachfolge in den
Gesellschaftsanteil zulässt.

aa) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Erben des
Kommanditanteils des B A zugunsten der oder eines Beklagten nach § 16 Abs. 2 oder
Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Für diesen Fall sieht § 16 Abs. 4, letzter
Unterabs. vor, dass die Erben des verstorbenen Gesellschafters ausgezahlt werden, eine
Nachfolge in den Kommanditanteil also nicht stattfindet. Insoweit ist zwischen den Parteien
vor dem Senat unstreitig geblieben, dass entsprechend der zutreffenden Auslegung des
Landgerichts die Verweisungen auf § 15 und § 13 der Satzung redaktionelle Versehen sind
und die Regelungen in den §§ 16 und 14 gemeint sind. Der Übergang des
Kommanditanteils des B A auf seine Erben findet nach § 16 Abs. 4, letzter Unterabs. also
nur dann statt, wenn der Erblasser eine Verfügung nach den Maßstäben des § 16 Abs. 2
oder § 16 Abs. 3 getroffen hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall, kann jedenfalls nicht
festgestellt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich die Regelungsgehalte des
§ 16 Abs. 2 u. 3 der Satzung wechselseitig aufeinander beziehen oder ob – wie der
Beklagtenvertreter im Senatstermin ausgeführt hat – die prozentuale Untergrenze für den
Mindestkommanditanteil nur für Verfügungen unter Lebenden bzw. von Todes wegen nach
§ 16 Abs. 2 gilt, während eine Verfügung zur Ergänzung der Satzung mit
Zeugenunterschrift eines Mitgesellschafters grundsätzlich eine uneingeschränkte
Rechtsnachfolgeregelung ermöglichen soll. Denn weder kumulativ noch getrennt liegen die
gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen vor.

(1) Soweit B A, der als Kommanditist i.S.d. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zur
Verfügung unter Lebenden bzw. von Todes wegen über seinen Kommanditanteil gemäß
§ 16 der Satzung befugt war, unter dem 07.01.2017 eine Verfügung von Todes wegen über
seinen Kommanditanteil i.S.d. § 16 Abs. 2 der Satzung getroffen haben sollte, lägen die
gesellschaftsvertraglichen Grundvoraussetzungen für die Rechtsnachfolge der Beklagten
in den Gesellschaftsanteil nicht vor. Zutreffend hat das Landgericht dies damit begründet,
dass in Vollzug der handschriftlichen Verfügung des B A vom 07.01.2017 die Beklagten zu
1) und 2) nicht jeweils 7,5 % des Kommanditanteils, sondern nur je die Hälfte des nur
14,29 % betragenden Kommanditanteils, also rund 7,145 % erhalten würden, und dass
diese Anteile nicht das in § 16 Abs. 2 der Satzung festgesetzte Mindestquorum nach B A
von 7,5 % erfüllen. Dass diese gesellschaftsvertragliche Mindestvoraussetzung objektiv
nicht erfüllt ist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Insoweit kommt es auf die
Frage, ob B A eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments gemäß §§ 2064 ff.
BGB bzw. den entsprechenden österreichischen Vorschriften i.V.m. § 16 Abs. 2 der
Satzung abgefasst hat, an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich an. Aus den
Gründen unten zu bb) hilft den Beklagten insoweit auch eine ergänzende Auslegung des
Gesellschaftsvertrages und/oder der Verfügung vom 07.01.2017 nicht weiter.

(2) Soweit die Beklagten meinen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3
des Gesellschaftsvertrages erfüllt seien und für eine derartige Erbeinsetzung durch
Ergänzung der Satzung die in § 16 Abs. 2 genannten Mindestquoren nicht gelten sollten,
können sie auch damit keinen Erfolg haben. Der Senat vermag nämlich nicht mit der
notwendigen Sicherheit i.S.d. § 286 ZPO festzustellen, dass B A eine die Anforderungen
des § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erfüllende formwirksame Verfügung zu dessen
Ergänzung getroffen hat.

(a) Zum einen lässt sich nicht sicher feststellen, dass zum Zeitpunkt des Todes des B A
das Original der – von dem Kläger zu 2) als seinerzeit am 27.01.2017 als Mitgesellschafter
und Zeugen Unterzeichnendem in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten – Verfügung
vom 07.01.2017 noch existierte. Da zwischen der zeugenschaftlichen Unterzeichnung
durch den Kläger zu 2) und dem Tod des B A vom 00.00.2017 nur sechs Tage liegen, ist
nicht ausgeschlossen, dass das Original letzteren postalisch gar nicht mehr erreicht hat.
Jedenfalls ist ein Original in seinem Nachlass unstreitig nicht aufgefunden worden. Zudem
haben die Beklagten erstinstanzlich in grundsätzlich zulässiger Weise gem. § 138 Abs. 4
ZPO den Inhalt der Verfügung mit Nichtwissen bestritten, da sie ihnen nicht bekannt
gewesen sei, und der Klägervertreter sowie der Kläger zu 2) haben im Senatstermin
bekundet, dass sie nicht wüssten, ob B A bei seinem Tod in seinem Nachlass das Original
gehabt habe und ob dies noch habe gelten sollen.

(b) Im Übrigen lassen sich jedenfalls die zur Überzeugung des Senats für die in § 16 Abs.
3 geregelte Satzungsergänzung konstitutiven weiteren Voraussetzungen nicht feststellen.
Da in § 16 Abs. 3 die formalen Voraussetzungen für eine Ergänzung der Satzung
betreffend die Verfügung über Gesellschaftsanteile geregelt werden, kann diese
Ergänzung nur wie dort formuliert „Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ werden, wenn
das dort beschriebene Verfahren vollständig eingehalten worden ist. Dies verlangte neben
der Verfügung des Gesellschafters und dem Zeugnis eines mit unterzeichnenden weiteren
Gesellschafters, dass je eine Kopie dieser Verfügung sämtlichen Gesellschaftern mittels
eingeschriebenen Briefes, spätestens vier Wochen nach Unterzeichnung, zu übermitteln
war und dass im Falle des Todes eines verfügungsberechtigten Gesellschafters die in der
Verfügung bezeichneten Personen mit eingeschriebenem Brief innerhalb von vier Wochen
nach dem Todestag durch die Komplementärin zu verständigen waren. Dass diese
Voraussetzungen erfüllt worden sind, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auf
Nachfrage des Senats im Termin vom 15.02.2023 haben der Kläger zu 2) und die
Parteivertreter angegeben, dass sie keine Erkenntnisse hätten, dass dieses Verfahren
eingehalten worden sei. Vor dem Hintergrund der fehlenden Voraussetzungen kommt es
auf die Frage, ob eine wirksame Satzungsergänzung insoweit auch die freie Vererblichkeit
von Gesellschaftsanteilen unterhalb von 7,5 % hätten regeln dürfen, nicht mehr
entscheidungserheblich an.

bb) Schließlich verhelfen sowohl für eine etwaige Verfügung von Todes wegen nach § 16
Abs. 2 der Satzung als auch bei Annahme einer Ergänzung der Satzung nach den
Maßgaben des § 16 Abs. 3 eine ergänzende Vertragsauslegung des
Gesellschaftsvertrages bzw. eine ergänzende Testamentsauslegung den Beklagten nicht
zum Erfolg gegenüber der negativen Feststellungsklage. Auch auf diesem Wege lässt sich
nicht feststellen, dass die Übertragung von jeweils unter 7,5 % Kommanditanteil zulässig
wäre bzw. einem der Beklagten wegen einer letztwilligen Verfügung allein wie von ihm
geltend gemacht die gesamten 15 % oder zumindest 7,5 % Kommanditanteil zuzuweisen
sind.

(1) Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen
Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der
Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offengebliebene Punkte abgeleitet
werden können. Die planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages, für die das dispositive
Recht keine oder keine interessengerechte Regelung enthält, muss auf Grundlage des
hypothetischen Parteiwillens durch eine Ergänzung des Vertragsinhalts im Rahmen einer
umfassenden Würdigung und Abwägung der beiderseitigen Interessen geschlossen
werden (Grüneberg-Ellenberger, a.a.O., § 157 Rn. 2 ff. mwN).

(2) An diesem Maßstab gemessen kommt es nicht in Betracht, § 16 Abs. 2 S. 3 der
Satzung dahingehend ergänzend auszulegen, dass bei nachträglichen Veränderungen der
Kommanditanteile der einzelnen Kommanditisten auch ein Quorum von unter 7,5 % Anteil
bei der Rechtsnachfolge unter Lebenden oder von Todes in Betracht kommen kann bzw.
dass für den Kommanditanteil des B A gemeint war, dass seinen beiden Söhnen, den
Beklagten zu 1) und zu 2), jeweils auf jeden Fall 50% seines Anteils zustehen sollten.
Dagegen spricht zum einen der Wortlaut der Satzungsregelung als Grenze einer
ergänzenden Auslegung, vor allem aber der Sinn und Zweck. Zwar mag ein Kommanditist,
der nach § 16 Abs. 2 S. 1 bis 3 der Satzung selbst zumindest einen Anteil von 10 %,
jedenfalls jedoch 7,5 %, halten muss, im Falle einer Reduzierung seines Kommanditanteils
ein Interesse daran haben, dass er seinen Anteil ggf. an mehrere Erben mit einem Anteil
von unter 7,5 % von Todes wegen übertragen kann. Darauf hätten sich die Klägerin zu 1)
und die übrigen Kommanditisten aber nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht
redlicherweise einlassen müssen. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 der Satzung ist es, in
der personalistisch strukturierten Klägerin einer zu großen Zersplitterung der
Kommanditanteile entgegenzuwirken. Dieses Motiv steht einer ergänzenden
Vertragsauslegung in dem o. g. Sinne entgegen. Weichte man die Regelung in § 16 Abs. 2
der Satzung aufgrund eines im Einzelfall betroffenen Kommanditisten auf, ließe sich
wiederum keine Untergrenze eines Kommanditanteils für zukünftige vergleichbare
Konstellationen finden. Gegen die Auslegung, eine Verfügung des B A zugunsten seiner
beiden Söhne zu je ½ habe stets zulässig sein sollen, spricht auch der Umstand, dass
nach den Kapitalmaßnahmen die Regelung des § 16 des Gesellschaftsvertrages gerade
nicht angepasst wurde. Dies mag ein Versehen gewesen sein, feststellen lässt sich das
jedoch nicht, zumal B A von den Klägern als erfahrener und umsichtiger Kommanditist
beschrieben wird, der seine Interessen immer im Blick gehabt habe.

(3) Soweit es sich bei der Verfügung des B A vom 07.01.2017 nicht um eine
Satzungsergänzungsverfügung, sondern um eine Verfügung von Todes wegen handeln
sollte, lässt der grundsätzlich aus den obigen Gründen nur zur Prüfung am Maßstab des
Gesellschaftsstatuts bzgl. des „Ob“ der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil berufene
Senat offen, ob er auch diese oder nur die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu
beurteilen hat. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Senat eine ergänzende Auslegung ggf.
nur hinsichtlich der Frage zusteht, ob ein dem Gesellschaftsvertrag gemäßer Inhalt zu
entnehmen ist, und ob dazu eventuell erbrechtliche Rechtsgedanken herangezogen
werden können. Denn jedenfalls kommt eine ergänzende Testamentsauslegung zugunsten
der Wirksamkeit nach § 2084 BGB oder § 553 ABGB im Ergebnis ebenfalls nicht in
Betracht. Selbst wenn man von der Eröffnung der Ermittlung eines hypothetischen Willens
des B A ausginge – was hätte er geregelt, wenn er sich der Gesamthöhe seines
Kommanditanteils von nur 14,29 % bewusst gewesen wäre? – ließe sich nicht feststellen,
dass es dann dessen mutmaßlicher Wille gewesen wäre, dass der Beklagte zu 1) oder der
Beklagte zu 2) seinen gesamten Kommanditanteil erbt oder dass einer von ihnen
jedenfalls einen 7,5 %-Kommanditanteil erben sollte. Gegen ein entsprechendes
hypothetisches Verfügen zugunsten des Beklagten zu 1) spricht, dass A in Ziff. 1 der
Verfügung die Beklagten zu 1) und zu 2) nicht nur hälftig zu je 7,5 % bedacht hat, sondern
auch verfügt hat, dass M – der Beklagte zu 2) – die Stimmrechte für beide ausüben sollte.
Wäre der hypothetische Wille des B A darauf gerichtet gewesen, dass der Beklagte zu 1)
N A im Zweifel zur Geltungserhaltung seiner Verfügung Alleinerbe des Gesellschaftsanteils
hätte werden sollen, hätte es ggf. näher gelegen, diesem die Stimmrechtsausübung zu
übertragen. Auf der anderen Seite lässt sich auch nicht der mit der Berufungsbegründung
hilfsweise zugunsten des Beklagten zu 2) vorgetragene hypothetische Wille des B A
feststellen. Dazu ist wiederum allein die Stimmrechtsübertragung ein zu schwaches Indiz
für den mutmaßlichen Willen. Dagegen spricht, dass die Übertragung des Stimmrechts
wenig über die Motivlage für die Zuwendung der Vermögenspositionen aussagt. Insoweit
fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob der Erblasser, wenn ihm die
Umstände bewusst gewesen wären, einen Sohn dem anderen vorgezogen hätte und,
wenn ja, welcher dies gewesen wäre. Weiterer Vortrag zum mutmaßlichen Willen des B A
fehlt. Der Beklagtenvertreter hat im Senatstermin eingeräumt, dass die Söhne (die
Beklagten zu 1) und 2) nichts von den Überlegungen ihres Vaters gewusst hätten.

(4) Schließlich hat der Senat keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte für die
Feststellung, dass es – wie der Beklagtenvertreter im Senatstermin dargelegt hat – für den
Fall der rechtlichen Verhinderung der Beklagten zu 1) und zu 2) hypothetischer Wille des B
A gewesen sei, dies wie das Vorversterben der Söhne in Ziff. 3 der Verfügung vom
07.01.2017 zu behandeln und für diesen Fall die Beklagte zu 3) als Alleinerbin des
Kommanditanteils einzusetzen. Allein der in den ersten drei Ziffern der Verfügung zum
Ausdruck kommende Wille des B A, dass sein Kommanditanteil zunächst seiner Familie
zufallen sollte und gem. Ziff. 4 erst nach dem Ableben aller vier As an die Familie E-C
gehen sollte, reicht für Feststellung eines derartigen hypothetischen Willens nicht aus.
Die Voraussetzungen, unter denen der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge in den
Kommanditanteil des B A zulässt, liegen somit nicht vor.

Da sich abschließend keiner der Beklagten der alleinigen oder anteiligen Erbberufung in
den Kommanditanteil des B A mit Erfolg berühmen kann, hat die negative
Feststellungsklage der Kläger Erfolg.

2. Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag zu 2) begründet.
Der Anspruch der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten als Erben des B A zur Mitwirkung
an der begehrten Anmeldung des Ausscheidens des B A und der anteiligen Anwachsung
der Kommanditanteile zugunsten der Bestandskommanditisten gem. Anlage 1 des
angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 16 Abs. 1 S. 1 HGB. Die nach den §§ 106, 107
HGB vorzunehmenden Anmeldungen (z. B. auch Änderungen der Gesellschafter) sind
nach § 108 HGB in der Personengesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern
vorzunehmen. Beim Tod eines Gesellschafters sind dies seine Erben, auch soweit sie nicht
Gesellschafter werden (Hopt/Roth, HGB, 42. Aufl., § 108 Rn. 1). Mit der zukünftigen
Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils, das die Kläger dem Handelsregistergericht
vorlegen können, wird die notwendige Zustimmung der Beklagten als Erben des
verstorbenen Kommanditisten B A zu der begehrten Handelsregistereintragung ersetzt.
Die mit dem Eintragungsantrag verfolgte Anwachsung der jeweiligen Gesellschaftsanteile
in ihrem Verhältnis zueinander ist in § 16 Abs. 4 a. E. der Satzung vorgesehen, da kein
Gesellschafter den Anteil übernommen hat. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der
als Anlage 1 einen Bestandteil des landgerichtlichen Tenors bildenden
Handelsregisteranmeldung haben die Beklagten nicht geltend gemacht und vermag der
Senat auch nicht zu erkennen.

III.
1. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Für die von den Beklagten mit der Berufungsbegründung beantragte Zulassung der
Revision sieht der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen. Weder die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung begründen ein solches Erfordernis.
Der Senat weicht soweit ersichtlich nicht von anderweitiger obergerichtlicher
Rechtsprechung ab. Die Fragen der Abgrenzung des Gesellschafts- vom Erbstatut und
des Anwendungsbereichs der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. h) EuErbVO
betreffen im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ungeklärte rechtliche Grundsatzfragen
und erfordern keine höchstrichterliche Fortbildung des Rechts. Vielmehr hat der Senat
diese Fragen einzelfallbezogen anhand des konkreten Inhalts der maßgeblichen
Satzungsregelungen (§§ 8, 14, 16) beantwortet.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

15.02.2023

Aktenzeichen:

8 U 41/22

Rechtsgebiete:

Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
OHG
Deutsches IPR (EGBGB)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. h, 4, 39; BGB §§ 133, 157, 2084