Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister
letzte Aktualisierung: 14.12.2023
BGH, Beschl. v. 19.9.2023 – II ZB 15/22
HGB §§ 33, 34 Abs. 1; SparkG MV § 28
Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister
Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog
aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine gemäß § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 585), rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts. Die Antragstellerin wurde auf Grundlage von § 28 Abs. 1
Nr. 2 SpkG M-V zum 1. Januar 2021 mit der benachbarten Sparkasse P.
vereinigt, indem die Sparkasse P. von der Antragstellerin aufgenommen
wurde und deren Vermögen als ganzes auf diese überging.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister die Vereinigung
der beiden Sparkassen durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge
durch Übernahme des Vermögens der Sparkasse P.
als ganzem einzutragen.
Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch
"Zwischenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dagegen
gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen; mit
dieser verfolgt die Antragstellerin ihre Eintragungsanträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen
der Vorinstanzen und zur Rückgabe der Sache an das Amtsgericht
Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Es fehle an einer ausreichenden Begründung für ein erhebliches Interesse
des Rechtsverkehrs an der Eintragung der Vereinigung zweier Sparkassen in das
Handelsregister. Eine solche Eintragung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern regele in seinen
§§ 28, 29 lediglich die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen. § 16 Abs. 1
Satz 1 UmwG komme nicht zur Anwendung, da Sparkassen als rechtsfähige Anstalten
des öffentlichen Rechts in der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 1,
Abs. 2 UmwG nicht genannt seien. Aus
dass die Vorschrift nicht analogiefähig sei. Danach seien die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes nicht entsprechend auf Umwandlungen von Rechts-
trägern anzuwenden, die nach dem Umwandlungsgesetz nicht beteiligungsfähig
seien. Davon abgesehen fehle es auch an den Analogievoraussetzungen, weil
die Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gemäß
§§ 19, 29 UmwG Wirksamkeitsvoraussetzung der Verschmelzung sei, während
sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vereinigung von Sparkassen aus
dem Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergäben, so
dass die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hätte. Eine
Eintragungspflicht ergebe sich auch nicht aus
eines Inhaberwechsels vorliege. Sie lasse sich auch nicht aus § 34 i.V.m.
§ 33 HGB ableiten, weil die Vorschriften die Vereinigung zweier juristischer Personen
nicht umfassten, wegen ihrer Eindeutigkeit nicht auslegungsfähig und
mangels planwidriger Regelungslücke auch keiner analogen Anwendung zugänglich
seien. Auch Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderten die Eintragung
der Vereinigung der Sparkassen nicht. Hierfür sei ein erhebliches Bedürfnis
des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung erforderlich. Ein solches
Bedürfnis könne hier nicht festgestellt werden. Für die Kunden der aufnehmenden
Sparkasse ändere sich durch die Vereinigung nichts. Die Kunden der aufgenommenen
Sparkasse seien über die Vereinigung durch eine Pressemitteilung,
einen Zeitungsartikel sowie Bekanntmachungen unter der Internetadresse und
mit Aushängen der Sparkasse ausreichend informiert worden.
2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft
und auch im Übrigen zulässig gemäß § 70 Abs. 1, § 382 Abs. 4 Satz 2,
folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss
des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17,
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat schon deshalb Erfolg, weil
die Voraussetzungen für die angefochtene Zwischenverfügung nicht vorliegen
und sie auch keinen zulässigen Inhalt hat.
a) Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt nach § 382 Abs. 4
Satz 1 FamFG das Vorliegen einer unvollständigen Registeranmeldung oder ein
anderes durch den Antragsteller behebbares Eintragungshindernis voraus (BGH,
Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17,
vom 28. März 2023 - II ZB 11/22,
ermöglicht dem Registergericht, den Antragsteller vor Zurückweisung seiner Anmeldung
auf behebbare Mängel oder Fehler hinzuweisen und ihm eine Frist zur
Beseitigung des Eintragungshindernisses zu setzen. Liegt aus Sicht des
Registergerichts dagegen ein unbehebbares Hindernis vor, kann der mit einer
Zwischenverfügung verfolgte Zweck nicht erreicht werden und der Eintragungsantrag
muss durch Beschluss nach § 382 Abs. 3 FamFG abgelehnt werden (OLG
Stuttgart,
Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 382 Rn. 16; MünchKomm-
FamFG/Krafka, 3. Aufl., § 382 Rn. 19).
b) Gemessen hieran durfte das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung
entscheiden.
Nach der insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober
2020 - V ZB 51/20,
wäre die Anmeldung wegen fehlender Eintragungsgrundlage, wie es
selbst feststellt, nach § 382 Abs. 3 FamFG "sofort zurückzuweisen" gewesen,
weil es die angemeldete Eintragung aus Rechtsgründen endgültig nicht vornehmen
wollte. Die Zwischenverfügung hat auch keinen nach § 382 Abs. 4
Satz 1 FamFG zulässigen Inhalt. Mit ihr zeigt das Registergericht einen aus seiner
Sicht unbehebbaren Mangel auf und stellt dem Antragsteller nur die Rücknahme
seiner Anmeldung anheim, was kein tauglicher Gegenstand einer
Zwischenverfügung sein kann.
III.
Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach
Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung
reif ist, kann der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG die Zwischenverfügung
des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021
aufheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung
über den Eintragungsantrag zurückzugeben.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Eintragungsantrag kann nicht aus den von Register- und Beschwerdegericht
angeführten Gründen zurückgewiesen werden.
1. Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse
eingetragen, deren Eintragung gesetzlich, entweder als eintragungspflichtig
oder als eintragungsfähig, vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister
zukommenden Publizitätsfunktion, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich
über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten,
und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung
sind, lässt die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene
Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden
Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts
ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung
geboten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91,
397; Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97,
vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11,
4. April 2017 - II ZB 10/16,
2023 - II ZB 10/22,
werden, dass derartige Eintragungen auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher
Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung
beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91,
123 Rn. 12). Das Handelsregister darf allerdings nicht unübersichtlich werden
oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH, Beschluss vom 10. November
1997 - II ZB 6/97,
2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass gesetzliche
Vorschriften die Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen nicht
ausdrücklich regeln.
Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält
keine Regelung zur Eintragung der Vereinigung von Sparkassen ins Handelsregister.
Ob der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung
des Sparkassenverfassungs- bzw. organisationsrechts (vgl. hierzu BVerwGE 75,
292, 299 f.; OLG Köln,
Stand September 2022, Art. 74 Rn. 251) im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit
des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG überhaupt
regelungsbefugt wäre, bedarf ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen
Bedenken daher keiner Entscheidung. Die Eintragung kann auch nicht
auf § 16 Abs. 1 UmwG gestützt werden, weil die an der Vereinigung beteiligten
Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 1 SpkG M-V) nicht zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern nach
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG gehören. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin
führt die Vereinigung ferner nicht zu einem eintragungspflichtigen Inhaberwechsel
i.S.v.
hat. Eine Eintragungspflicht ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar
aus
eine Satzungsänderung, Auflösung oder Änderung von nach § 33 Abs. 2
Satz 2 und 3 HGB einzutragenden Tatsachen zur Eintragung ins Handelsregister
der Antragstellerin angemeldet worden ist.
3. Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von
Sparkassen ist aber analog
aufgenommenen und der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.
a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke
aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht
soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist,
dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung,
bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei
dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis
gekommen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. September 2018
- II ZR 312/16,
318 Rn. 19; Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21,
mwN). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers
von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden
- Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der
historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände
positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006
- IX ZR 92/05,
- VIII ZR 278/15,
b) Nach diesen Grundsätzen ist eine analoge Anwendung von §§ 33, 34
Abs. 1 HGB für die Eintragung einer nach landesrechtlichen Vorschriften wirksam
zustande gekommenen Vereinigung von Sparkassen geboten.
aa) Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben.
(1) Mit Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Art. 3 des Gesetzes zur
Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer
handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz
- HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf
den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu
erfolgen hat, nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HGB im Handelsregister ebenso anzumelden,
wie nach § 34 Abs. 1 HGB bei ihnen eintretende Änderungen (so für Sparkassen
etwa BayObLG,
KommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand
15.9.2021, § 33 Rn. 14; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Die gewerblich
tätige öffentliche Hand soll grundsätzlich denselben handelsrechtlichen
Pflichten unterliegen wie jedes andere Rechtssubjekt. Ihre Eintragung in das
Handelsregister dient dem Bedürfnis des Geschäftsverkehrs, sich über die
Rechts- und Vertretungsverhältnisse von Unternehmen der öffentlichen Hand wie
bei jedem anderen kaufmännischen Betrieb schnell und einfach zu informieren.
Durch die Publizität des Handelsregisters sind die Rechtsverhältnisse in Bezug
auf diese Unternehmen für den Rechtsverkehr einfacher und deutlicher erkennbar
als durch Studium der einschlägigen Gesetzes- und Amtsblätter. Ihre Eintragung
dient auch dazu, das Handelsregister zu dem zentralen und einheitlichen
Publizitäts- und Informationsinstrument auszubauen, das über alle kaufmännischen
Betriebe und ihre vertretungsbefugten Organe und Personen unabhängig
von ihrer jeweiligen Organisationsform Auskunft gibt (BT-Drucks. 13/8444,
S. 34).
(2) Vor dem Hintergrund dieses mit der Aufhebung des § 36 HGB aF verfolgten
gesetzgeberischen Zwecks sind die Regelungen in
in Bezug auf die Eintragung der Vereinigung von als Anstalten des öffentlichen
Rechts betriebenen Sparkassen planwidrig lückenhaft.
Verschmelzungen nach § 2 ff. UmwG sind von den Vertretungsorganen
jedes an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers zur Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden (§ 16 Abs. 1
Satz 1 UmwG), wobei die Verschmelzung im Register des übernehmenden
Rechtsträgers erst eingetragen werden darf, nachdem die Verschmelzung im Register
des Sitzes der übertragenden Rechtsträger eingetragen wurde (§ 19 Abs. 1
Satz 1 UmwG). Die Wirksamkeit der Verschmelzung ist dabei an die Eintragung
im Register des übernehmenden Rechtsträgers geknüpft (§ 20 Abs. 1 UmwG).
Diese Regelungen gelten nach § 3 Abs. 1 UmwG u.a. für Verschmelzungen von
Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften, aber auch für den
vom Anwendungsbereich der
i.S.v. § 21 BGB (
beteiligt - für den wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 22 BGB (§ 3 Abs. 2
Nr. 1 UmwG).
Die spezialgesetzlichen Regelungen im Umwandlungsgesetz gehen auf
das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) zurück, mit
dem die bis dahin nur unzulänglich, unübersichtlich und unvollständig geregelten
Möglichkeiten für Unternehmen, sich in erleichterter Form umzustrukturieren, in
einem Gesetz zusammengefasst, systematisiert und erweitert werden sollten
(BT-Drucks. 12/6699, S. 1). Der Gesetzgeber wollte gleichzeitig bereits bestehende
Methoden, die Struktur eines Unternehmensträgers zu verändern wie die
"Verschmelzung" von Sparkassen aufgrund Landesrechts, erhalten (vgl. § 1
Abs. 2 UmwG; BT-Drucks. 12/6699, S. 80). Die analoge Heranziehung verfahrensrechtlicher
Vorschriften des UmwG bei der Vereinigung von Sparkassen
kommt deswegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Koost/Geerling, BKR 2003,
690, 691; Rümker, Festschrift Steindorff, 1990, S. 449, 462 ff.). Mit einer Pflicht
zur - nur deklaratorischen - Eintragung der "Verschmelzungen" von Sparkassen
ins Handelsregister nach
aber schon deswegen nicht auseinandersetzen müssen, weil diese
zum damaligen Zeitpunkt nach § 36 HGB aF von der Eintragung in das Handelsregister
befreit waren. Im Rahmen der späteren Aufhebung des § 36 HGB aF hat
er dann dem erklärten Zweck der Abschaffung der Vorschrift zuwider nicht mehr
in den Blick genommen, ob die Verpflichtung zur Eintragung juristischer Personen
des öffentlichen Rechts ins Handelsregister nach § 33 Abs. 1 HGB es auch
gebietet, ihre Vereinigung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1
und Abs. 2 UmwG fällt, sondern gemäß
möglich blieb, im Handelsregister als zentralem und einheitlichem
Publizitäts- und Informationsinstrument einzutragen.
bb) Die planwidrige Regelungslücke ist wegen vergleichbarer Interessenlage
in der Weise zu schließen, dass eine nach Landesrecht erfolgte Vereinigung
von Sparkassen analog
aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen ist.
(1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Handelsregister auch
in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und namentlich Sparkassen
zentrales Publizitäts- und Informationsinstrument sein (BT-Drucks.
13/8444, S. 34).
Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung
der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse
zu sorgen. Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen
zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereithält
und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion. Die einzutragenden
Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet
werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015,
1064 Rn. 18; Beschluss vom 26. November 2019 - II ZB 21/17,
Rn. 32). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch,
den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen,
dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin
gesetzte Vertrauen anknüpfen (
- II ZB 12/14,
Vor diesem Hintergrund bezweckt § 33 HGB, eine vollständige Auskunft
des Handelsregisters über alle Rechtsträger zu bewirken, die ein Handelsgewerbe
betreiben, weswegen die Vorschrift juristische Personen mit einer Anmeldepflicht
belegt, die ein Handelsgewerbe betreiben und deren Eintragung nicht
bereits durch spezielle Vorschriften gesichert ist (allg. Ansicht, z.B. Staub/
Burgard, HGB, 6. Aufl., § 33 Rn. 3; MünchKommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 1;
BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 33 Rn. 1; Reuschle in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 33 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB,
7. Aufl., § 33 Rn. 1). In Ergänzung hierzu stellt
auch zuverlässige Informationen über den gegenwärtigen Stand der
wesentlichen Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers bietet (allg. Ansicht, z.B.
Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 34 Rn. 3; BeckOGK HGB/Maierhofer,
Stand 15.9.2021, § 34 Rn. 2; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
4. Aufl., § 34 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 34 Rn. 1).
(2) Zu den wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen einer Sparkasse
zählt ihre nach Landesrecht erfolgte Vereinigung. Mit Wirksamwerden der
Vereinigung durch Aufnahme geht das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse
auf die aufnehmende als ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
über (vgl. OLG Brandenburg,
Kost/Geerling,
Sparkassenfusionen, 2005, S. 346 ff.). Da die aufgenommene Sparkasse in ihrer
Rechtspersönlichkeit untergeht, fallen auch ihre Organe weg (Berger, Niedersächsisches
Sparkassengesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 22; Biesok, Sparkassenrecht,
2021, B. Sparkassen und ihre Kommunen, Rn. 117; Rümker, Festschrift
Steindorff, 1990, S. 449, 453).
(3) Angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen der Vereinigung ist sie
entsprechend
beteiligten Sparkassen einzutragen.
(a) Dies folgt für die aufgenommene Sparkasse schon daraus, dass der
Beschluss über die Vereinigung mit der aufnehmenden Sparkasse einem Auflösungsbeschluss
bzw. jedenfalls einer Satzungsänderung vergleichbar ist (gegen
eine Eintragungspflicht Biesok, Sparkassenrecht, 2021, B. Sparkassen und ihre
Kommunen, Rn. 115; Biesok, Kommentar zum Sparkassengesetz, § 28 Rn. 654).
Auch die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion gebietet die Eintragung:
Ihr Ausbleiben würde die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitnehmer, sowie
künftige oder gegenwärtige Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober
1988 - II ZB 7/88,
- II ZB 15/11,
Dunkeln lassen und zur Geltendmachung von Forderungen wesentliche Informationen
vorenthalten.
(b) Wegen der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters
ist die Vereinigung darüber hinaus auch in das Handelsregister der aufnehmenden
Sparkasse einzutragen.
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG
klargestellt, dass die Verschmelzung zweier Rechtsträger zu den zentralen
Unternehmensdaten eines übernehmenden - auch vom Anwendungsbereich des
§ 33 Abs. 1 HGB erfassten - Rechtsträgers zählt. Es entspricht deswegen seinem
mit der Aufhebung von § 36 HGB aF verfolgten Regelungskonzept, Sparkassen
als Anstalten des öffentlichen Rechts mit einer Pflicht zur - deklaratorischen -
Eintragung der Vereinigung zu belegen, wenn er in speziellen Gesetzen für juristische
Personen des Privatrechts eine - konstitutive - Eintragungspflicht begründet
hat. Hierdurch wird auch dem Grundsatz entsprochen, dass das Informationsangebot
des Handelsregisters übersichtlich und vergleichbar sein muss
(Staub/Koch/Harnos, HGB, 6. Aufl., § 8 Rn. 31); denn für den Rechtsverkehr ist
nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchem Grund Vereinigungen von Sparkassen
anders als Verschmelzungen nach §§ 2 ff. UmwG nicht ins Handelsregister
einzutragen sein sollten. Darüber hinaus erleichtert die Eintragung den Nachweis
der Rechtsnachfolge für die Sparkassen im Rechtsverkehr, da der Nachweis mittels
eines Handelsregisterauszugs geführt werden kann (etwa § 32 GBO). Es
widerspräche dem Zweck des Handelsregisters, den Nachweis zentraler Unternehmensdaten
alleine über Originalunterlagen bzw. Abschriften führen zu
müssen.
cc) Durch die Eintragung der Vereinigung der Sparkassen im Handelsregister
der aufnehmenden wird das Handelsregister nicht unübersichtlich oder
missverständlich, da entsprechende Eintragungen in das Handelsregister nach
§ 43 Nr. 6 b) ee) HRV vorgesehen sind.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:19.09.2023
Aktenzeichen:II ZB 15/22
Rechtsgebiete:
Verein
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Umwandlungsrecht
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
HGB §§ 33, 34 Abs. 1; SparkG MV § 28