Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Testamentserrichtung bei mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern
Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Testamentserrichtung bei mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern
(OLG Köln, Beschluss vom 14. 2. 2014 – 2 Wx 299/13, mitgeteilt von Vors. Richter am OLGWerner Sternal und Notar Dr. Fetsch in Euskirchen)
BGB
1. Eine einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift kann nur dann das Erfordernis einer Unterschrift i.S. von
2. Dieser inhaltliche Zusammenhang kann nicht allein dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser mehrere Schriftstücke zusammenheftet.
Zur Einordnung:
Die nachstehend abgedruckte Entscheidung des OLG Köln hat verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Errichtung eines privatschriftlichenTestaments gemäß
Hierzu stellt das OLG Köln zunächst fest, dass es bei einem maschinengeschriebenen Dokument zwar an einer vollständig eigenhändig geschriebenen Erklärung fehlt (ausführlich zu dem Erfordernis einer eigenhändigen Erklärung BGH
Außerdem befasst sich das OLG Köln mit den Anforderungen an eine „Unterschrift“ und stellt hierbei fest, dass eine „Oberschrift“ i.d.R. keine Unterschrift darstellt (siehe u. a. MünchKomm BGB/Hagena, BGB, 6. Aufl. 2013,§2247 Rn.25 m.w.N. Zu einer Ausnahme hiervon OLG Celle
Schließlich geht das OLG Köln noch darauf ein, dass dann, wenn zwar das Testament als solches nicht unterschrieben ist, sich dieses aber in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag befindet, dies ggf. als „Unterschrift“ ausreicht. Eine Unterzeichnung auf dem Umschlag ist hierbei nur dann ausreichend, wenn zwischen dem Testament und dem Umschlag ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich die Unterschrift nach dem Willen des Erblassers und derVerkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss des Testaments darstellt und der Unterschrift keine selbständige Bedeutung zukommt (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2247 Rn. 12; OLG Celle
Die Schriftleitung (SB)
Zum Sachverhalt
I. Der am 11. 11. oder 12. 11. 2012 verstorbene J. (im Folgenden: Erblasser) war verwitwet und hinterließ ein Kind, den Bet. zu2).DieBet.zu1)warseine Pflegetochter.
Am 5. 5. 1992 schloss der Erblasser mit Frau G. einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (UR.Nr.(. ..)).Am27.10.1997hobensie diesenErbvertragersatzlos wiederauf (UR.Nr.(. ..)).
Am 7. 2. 1996 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, das wie folgt beginnt:
„MeinTestament
Hiermit enterbe ich meinen Sohn H.......geb.am......, wohnhaft in E. . . . . . . aus folgenden Gründen.
...“
Es folgen eine ausführliche Begründung der Enterbung, die Anordnung der Entziehung des Pflichtteils des Sohnes, die Orts-und Datumsangabe sowie die Unterschrift (.)
Am 12. 9. 2012 verfasste der Erblasser handschriftlich ein Schriftstück, das er mit „MeinTestament“ überschrieb und in dem er die Ast. als Alleinerbin einsetzte und u. a. zugunsten seines Enkelkindes A. S., seiner Patentochter I. J., der ihn betreuenden Krankenschwester S. und Herrn M. Geldvermächtnisse anordnete. Dieses Blatt trägt keine Unterschrift des Erblassers. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wirdauf den Inhalt diesesSchreibensvom12.9.2012 verwiesen(. ..).
Es liegt ein weiteres Schriftstück vor. Darauf findet sich in der Mitte, mit Kugelschreiber umrandet, folgender maschinengeschriebener mit Lücken versehenerText:
„Mein letzter Wille!
Für den Fall meines Todes setze ich
Frau......N ...... geborene......
als Alleinerbin ein.
Euskirchen, den . . . . . .
Unterschrift.“
Die Lücken sind handschriftlich ausgefüllt worden. Es lautet insgesamt daher wie folgt:
„Mein letzter Wille!
Für den Fall meinesTodes setze ich
Frau B. geborene J.
als Alleinerbin ein.
Euskirchen, den 12. 9. 2012 14:20
Unterschrift J.“
Dieses Schriftstück ist am 12. 9. 2012 auch von den Zeugen S. und M. unterschrieben worden.
Es liegen noch 3 weitere mit „Testament (Vollmacht)“ überschriebene Schriftstücke vom 16. 1. 1990 vor, worin der Erblasser die Bet. zu 1) zur „Erbin“ von 3 Versicherungspolicen zum Zwecke der Bezahlung der Beerdigungskosten bestimmt hat.
Am 4.2.2013 hat die Bet. Zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, beantragt (UR.Nr. . . .) und die beiden Schreiben vom 12. 9. 2012, die sie, wie sie behauptet, zusammengeheftet in den Unterlagen des Erblassers vorgefunden habe, vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sie durch die beiden Schreiben vom 12. 9. 2012 wirksam zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Es handele sich um ein einheitlichesTestament, so dass die Unterschrift auf allen Seiten desTestaments entbehrlich sei. Er habe imTestament vom12.9. 2012auchaufdasTestament vom7.2. 1996Bezug genommen. Schließlich habe er durch die Formulierung „Das ist mein letzter Wille“ zum Ausdruck gebracht, dass er das Testament bezüglich der Erbeinsetzung abschließen wolle.
Der Bet. zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Meinung vertreten,es liege kein formwirksamesTestament vor. Das handschriftliche Schreiben vom 12. 9. 2012 sei nicht unterschrieben, das andere Schreiben sei nicht handgeschrieben. Durch das Zusammenheften beider Schreiben sei keine einheitliche Urkunde entstanden. Die vorhandene Unterschrift, die im Übrigen nicht vom Erblasser stamme, schließe nicht beide Schreiben als Gesamtheit ab.
Das AG hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 31. 5. 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und M. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wirdauf das Sitzungsprotokoll vom 28. 6. 2013 verwiesen.
Durch Beschluss vom 31.7. 2013 hat dasAG dieTatsachen, die zur Erteilung des von der Bet. zu1)beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass das handgeschriebene Schriftstück vom 12.9.2012 für sich betrachtet zwar mit „MeinTestament“ überschrieben, es jedoch nicht als formwirksam anzusehen sei, da es nicht die Unterschrift des Erblassers trage. Dieses handschriftliche Schriftstück sei jedoch zusammen mit dem zum Teil maschinengeschriebenen und nur teilweise handschriftlich ausgefüllten Schriftstück vom selbenTag zu sehen. Dieses zum Teil maschinengeschriebene Schriftstück weise auch die Unterschrift des Erblassers auf. Es seien sogar Datum und Uhrzeit festgehalten worden. Daraus ergebe sich, dass sich der Erblasser über die Bedeutung seiner Unterschrift im Klaren gewesen sei und sein gesamtes handschriftlich verfasstes Testament von dieser Unterschrift gedeckt gesehen haben wollte. Aus diesem Grund habe er auch die Schriftstücke zusammengeheftet. Dies habe nicht nur die Ast. bekundet, sondern ergebe sich auch aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und Z. Die Unterschrift stamme auch von dem Erblasser. Sie weise signifikante Übereinstimmungen mit anderen in der Akte vorhandenen Unterschriften auf, die unstreitig vom Erblasser stammen würden. Im Übrigen habe auch die Zeugin S. bestätigt, dass die Unterschrift auf dem teilweise maschinengeschriebenen Schriftstück vom Erblasser stamme. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wirdauf den Beschluss des AG E. vom 31. 7. 2013 verwiesen.
Gegen diesen dem Bet. zu 2) am 6. 8. 2013 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit seiner am 5. 9. 2013 beim AG E. eingegangenen Beschwerde vom 4. 9. 2013. Er vertritt die Auffassung, die Schriftstücke vom 12. 9. 2012 würden inhaltlich zwar grundsätzlich letztwillige Verfügungen enthalten. DieseVerfügungen seien jedoch nicht formwirksam errichtet. Das eine Schreiben sei nicht unterschrieben, das andere SchreibenseiimWesentlichenmitder Maschine geschrieben. Es sei auch unklar, in welcher Reihenfolge die drei Blätter zusammengeheftet gewesen sein sollen. Bei Abgabe des Erbscheinsantrages hätten die Blätter jedenfalls lose vorgelegen. Das vom Erblasser scheinbar unterzeichnete Blatt vom 12. 9. 2012 beinhalte zudem Hinweise auf die erforderliche Form einerTestamentserrichtung. Insgesamt könne aus der Zusammenstellung beider Blätter nicht von einem fortlaufenden, eigenhändigen Testament ausgegangen werden. Es sei keine abschließende Erklärung des Erblassers zu erkennen, die nicht durch Dritteinwirkung hätte manipuliert werden können. Das AG begründe seine Auffassung, dass es sich um ein zusammenhängendes Schriftstück handeln solle, nur mit Vermutungen, die es aus den Aussagen der Zeugen S. und Z. gewonnen haben will. Es stehe aber gar nicht fest, ob überhaupt eineVerbindung der beiden Blätter vorgelegen habe. Insoweit seien die Aussagen der beiden Zeugen zu vage. Weiterhin habe das AG unberücksichtigt gelassen, dass die Echtheit der Unterschrift auf dem maschinengeschriebenen Blatt bezweifelt werde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Bet. zu 2) wirdauf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 4. 9. 2013 verwiesen.
Der Bet. zu 2) beantragt, den Beschluss des AG E. vom 31. 7. 2013 aufzuheben und den seitens der Bekl. dem Bet. zu 1) gestellten Erbscheinsantrag als Alleinerbscheinsantrag zurückzuweisen.
Die Bet. zu1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. 7. 2013. Ein handschriftlich geschriebenes Testament, bei dem die Unterschrift fehle, die auf einem maschinengeschriebenen Teil nachgeholt worden sei, sei gültig, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergebe. Die Zeugen hätten im Übrigen bestätigt, dass die3Blätter als Einheit zusammengeheftet gewesen seien. Die Unterschrift auf dem mit der Maschine geschriebenenTestament stamme vom Erblasser. Dies hätten die Zeugen bestätigt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wirdauf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29. 10. 2013 Bezug genommen.
Aus den Gründen:
II. 1. Die Beschwerde des Bet. zu 2) ist gem.
DerBet.zu 2) ist auch beschwerdeberechtigt gem.
Die letztwilligen Verfügungen vom 12. 9. 2012 sind nichtig, da sie nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen
2. Die Beschwerde des Bet. Zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Die letztwilligen Verfügungen vom 12. 9. 2012, auf die die Bet. zu1) ihr Erbrecht stützt, sind gem.
Bei einem nur teilweise eigenhändig geschriebenen Testament kann der formgerecht abgefasste Teil gültig sein, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht
Nach
Eine „Oberschrift“ ist i.d.R. keine Unterschrift
Dem handgeschriebenen Schreiben des Erblassers vom 12. 9. 2012 fehlt die Unterschrift. Die Unterzeichnung hat grundsätzlich am Schluss der Urkunde zu erfolgen. Sie soll dasTestament räumlich abschließen, um spätere Zusätze auszuschließen. Sie kann durch Zeugenbeweis über die Urheberschaft desTextes und die Ernstlichkeit der Erklärung nicht ersetzt werden. Die Unterschriftsleistung ist zwingendes Gültigkeitserfordernis, von dem aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann. Sie garantiert die Ernstlichkeit der letztwilligenVerfügung. Nur die Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss des Testaments durch den Erblasser. Es genügt, wenn die Unterschrift sich in einem solchen räumlichenVerhältnis und Zusammenhang mit demText befindet, dass sie dieErklärung nach der Verkehrsauffassung als abgeschlossen deckt. Das kann auch der Fall sein, wenn sie neben dem Text angebracht ist, etwa aus Platzmangel, oder auf der Rückseite, die durch einen Hinweis auf derVorderseite mit demText verbunden ist. Sachliche Zusätze unter der Unterschrift sind gesondert zu unterschreiben. Der Annahme, dass eine handschriftlich verfasste Erklärung durch die Unterschrift unter ein mit Maschine auf ein gesondertes Blatt geschriebenes Mobiliarverzeichnis gedeckt wird, das sich gemeinsam mit der Erklärung in einem Ordner befindet, steht schon das äußere Erscheinungsbild der Urkunde entgegen. Die Unterschrift unter ein anderes gleich lautendes Schriftstück genügt nicht. Eine früher bei Bankformularen verbreitete „Oberschrift“ ist in der Regel keine Unterschrift. (Palandt/Weidlich, a.a.O., Rn. 10; MünchKomm-BGB/ Hagena, 6. Aufl. 2013,§ 2247 Rn. 25).
Zu den Anforderungen an ein einheitliches aus mehreren Blättern bestehendes Testament
Die beiden letztwilligen Verfügungen vom 12. 9. 2012 sind auch nicht als einheitliches aus 2 Blättern bestehendesTestament anzusehen mit der Folge, dass die Unterschrift unter dem maschinengeschriebenen Text auch als Unterzeichnung oder als „Oberschrift“ des handgeschriebenen Textes anzusehen ist. Grundsätzlich ist es allerdings unschädlich, wenn eine Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich zusammenhängen (MünchKomm-BGB/Hagena, a.a.O., Rn. 34). In einem solchen Fall ist nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss (Staudinger/Baumann, BGB, Neubearb. 2012, § 2247 Rn. 54;
Dieser inhaltliche Zusammenhang ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Erblasser die beiden Schriftstücke zusammengeheftet hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht sicher fest, dass es der Erblasser war, der die – heute vorhandene – Heftung der beiden Schreiben vom 12. 9. 2009 vorgenommen hat. Die Zeugin S. hat ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeführt, es seien3Schreiben mit einer Klammer zusammengeheftet gewesen und der Erblasser habe erklärt, er wolle die Schreiben später richtig zusammenheften. Der Zeuge Z. hat bezeugt, es seien bereits 2 Schreiben „zusammengetackert“ gewesen und ein weiteres einzelnes Schreiben sei auch noch vorhanden gewesen. Der Inhalt der beiden Aussagen stimmt daher schon nicht überein. Die Zeugin S. spricht von3Testamenten, die verbunden werden sollten, der Zeuge Z. will eine bereits bestehendeVerbindung nur zwischen2Schreiben festgestellt haben. Zudem bleibt nach beiden Aussagen unklar, welche weiteren Schreiben die beiden Zeugen neben dem maschinengeschriebenen Testament vom 12. 9. 2009 an diesemTag konkret gesehen haben, d.h. ob es sich tatsächlich um die beiden handgeschriebenen Schreiben vom 12. 9. 2009 und 7. 2. 1996 handelte oder um andere Schreiben des Erblassers. Allein in der Beiakte sind noch mehrere möglicherweise vom Erblasser herrührende Schreiben vom 16. 1. 1990 vorhanden, die mit den Worten „Testament (Vollmacht)“ überschrieben sind.
Selbst wenn es der Erblasser gewesen sein sollte, der das maschinengeschriebene Testament vom 12. 9. 2009 und das nicht unterschriebene handgeschriebene Testament vom 12. 9. 2009 zusammengeheftet haben sollte, ist dadurch kein einheitlichesTestament errichtet worden. Die Unterschrift auf dem maschinengeschriebenenTestament schließt den handgeschriebenenText schon deshalb nicht ab, weil das maschinengeschriebeneTestament vor das handgeschriebeneTestament ohne Unterschrift geheftet worden ist. Es kann sich daher allenfalls um eine grundsätzlich nicht ausreichende „Oberschrift“ handeln. Es ist zwar anerkannt, dass die Unterschrift auf einem fest verschlossenen Briefumschlag, in dem das Testament aufbewahrt wird, ausnahmsweise die fehlende Unterschrift auf dem Schriftstück selbst ersetzen kann, wenn sie mit dem Testamentstext in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluss der einliegenden Erklärung darstellt und der Unterschrift keine selbständige Bedeutung zukommt (BayObLG
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:14.02.2014
Aktenzeichen:2 Wx 299/13
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Testamentsform
BGB § 2247 Abs. 1; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs.1 und 2, 352 Abs.1