OLG Brandenburg 24. Juli 2008
5 U 6/05
SachenRBerG § 116

Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz umfasst nicht nur Mindesterschließung, sondern die gesamte für die grundstücksbezogene Nutzug erforderliche Erschließung

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Dokumentnummer: 5u6_05
letzte Aktualisierung: 24.7.2008
OLG Brandenburg, 24.7.2008 - 5 U 6/05
SachenRBerG § 116
Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz umfasst nicht
nur Mindesterschließung, sondern die gesamte für die grundstücksbezogene Nutzug
erforderliche Erschließung


Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Brandenburgisches Oberlandesgericht 5. Zivilsenat
24.07.2008
5 U 6/05
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
21. Dezember 2004 - Az.: 17 O 58/01 - wird zurückgewiesen und der Tenor der
landgerichtlichen Entscheidung zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch
Blatt 973 von H. eingetragenen Flurstücks 893 der Flur 1 von H. (Betriebsgrundstück)
an rangbereiter Stelle der Abteilung II der Grundbücher von He. Blatt 8, 319 und 357
sowie 915 des Amtsgerichts Strausberg die Eintragung einer Grunddienstbarkeit
folgenden Inhalts Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000,00 € zu bewilligen:
Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch Blatt 973 von H. eingetragenen
Flurstückes 893 der Flur 1 von H. (Betriebsgrundstück) ist berechtigt, auf den
Flurstücken 38, 12, 71, 65 und 24 der Flur 1 und auf dem Flurstück 68 der Flur 13,
alle von He., eine Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung mit einer Steuerleitung und 2
Energieversorgungskabeln zu betreiben, deren Verlauf in dem diesem Urteil als
Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist, und die dienenden Grundstücke zum
Zwecke der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren und zu betreten. Die im
Lageplan gekennzeichneten Schutzstreifen (5 m für die Kühlwasserdruck- und
rücklauf-leitung; 1 m für die Steuerleitung und Energieversorgungskabel) dürfen nicht
befahren und nicht bebaut werden.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 80 % und die Klägerin
20 %. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des
beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils
andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 65.000,- Euro
I.
Die Klägerin begehrt für eine vom S. u. a. über verschiedene Grundstücke der
Beklagten verlaufende Kühlwasserleitung bis zu ihrem Betriebsgrundstück die
Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des vormaligen VEB Z.. Ihr Betriebsgrundstück
befindet sich auf dem Flurstück 893 der Flur 1 von H.. Von diesem Grundstück aus
betreibt die Klägerin eine Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung mit Steuerleitung
und zwei Energieversorgungskabeln, welche auch die Flurstücke 1/9 (nunmehr
Flurstück 38), 12, 16/13 (nunmehr Flurstück 65), 16/10 (nunmehr Flurstück 71), 24
und 25/2 der Flur 1 sowie die Flurstücke 8 und 20/2 (nunmehr Flurstück 68) kreuzen.
Hinsichtlich des Verlaufes der Leitung im Einzelnen wird auf den zuletzt mit
Schriftsatz vom 29. Februar 2008 eingereichten Lageplan, der als Anlage diesem
Urteil ebenfalls beigefügt ist, Bezug genommen. Eigentümerin der von den Leitungen
betroffenen vorgenannten Flurstücke ist die Beklagte. Die Flurstücke standen stets im
Privateigentum der Beklagten. Die Beklagte firmierte bis 1945 als R. GmbH mit Sitz
in He. und befand sich zu 100 % im Eigentum einer holländischen Bank.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Bewilligung der beantragten Grunddienstbarkeit in
dem aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Umfang Zug um
Zug gegen Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 13.488,50 € stattgegeben.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz
finde Anwendung, weil nach § 9 Abs. 1 SachenRBerG Nutzer auch eine juristische
Person sein könne und ein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 SachenRBerG nicht bestehe.
Nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG könne derjenige, der ein Grundstück in einzelnen
Beziehungen nutze oder auf diesem eine Anlage unterhalte, vom Eigentümer des
Grundstückes die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung
vor Ablauf des 02. Oktober 1990 begründet worden sei, die Nutzung des
Grundstückes für die Erschließung oder die Entsorgung eines eigenen Grundstückes
oder Bauwerkes erforderlich sei und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB
der DDR nicht begründet worden sei. Ein solches Mitbenutzungsrecht sei unstreitig
nicht begründet worden. Einigkeit bestehe zwischen den Parteien auch darüber, dass
die Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung, so wie sie im Lageplan der Klägerin
verzeichnet sei, vor dem Stichtag, dem 02. Oktober 1990, verlegt und seit dem von der
Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, dem VEB Z., genutzt werde. Die
Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung sei für die Erschließung und Entsorgung des
Betriebsgrundstückes der Klägerin erforderlich. Unerheblich sei dabei, dass die
Klägerin die Leitung zum industriellen Betrieb auf ihrem Grundstück benötige. Das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz schließe eine solche Nutzung nach dem Wortlaut der
Vorschrift nicht aus. Zwar reduziere sich die Anwendung des § 116 SachenRBerG
tatsächlich fast ausschließlich auf Fälle privater Nutzung, weil mit dem THG eine
Regelung für die volkseigenen Betriebe und durch § 9 GBBerG eine Regelung für
Energieversorgungsanlagen geschaffen worden sei. Wie der vorliegende Streit zeige,
gebe es aber Fälle, in denen ansonsten kein Schutz für den Nutzer bestehe, obwohl die
und die Versorgung des Nutzers von der Nutzung abhänge. Die Klägerin benötige für
ihre Produktion Kühl- und Brauchwasser. Ohne dieses könne sie nicht produzieren.
Damit sei die Versorgung des Betriebsgrundstückes über die streitgegenständlichen
Leitungen eine Erschließung im Sinne dieser Vorschrift. Erschließung sei die
Herstellung der Nutzbarkeit des Betriebsgrundstückes der Klägerin für ihre Zwecke,
d. h. für die Produktion von Zement. Abzustellen sei entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht auf die Möglichkeit der Erschließung durch das öffentliche
Trinkwassernetz. Die Nutzung von Trinkwasser sei für die Zwecke der Klägerin
ungeeignet, denn sie benötige für ihren Betrieb nicht Wasser dieser Qualität. Die
Klägerin auf die Nutzung von Trinkwasser zu verweisen würde bedeuten, ihr
Mehrkosten und damit eine Härte aufzuerlegen, die sich gemessen an den Interessen
der Beklagten an deren Grundstücken nicht rechtfertige. Durch den gerichtlichen
Sachverständigen sei lediglich eine Beeinträchtigung der Verkehrswerte der
Grundstücke durch die Leitung in Höhe von insgesamt 26.977,00 € festgestellt
worden. Aus alledem folge, dass die Beklagte nach § 117 SachenRBerG auch keinen
Anspruch auf Verweigerung der Bestellung der Grunddienstbarkeit habe. Eine
erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der Beklagten bestehe nicht. Die
Beklagte nutze die Grundstücke bisher nicht; es existiere kein bestandskräftiger
Bebauungsplan. Eine alternative Kühlwasserquelle bestehe für die Klägerin nicht.
Allerdings sei in Höhe der Hälfte des Entgeltes, das für die Begründung einer
Dienstbarkeit üblicherweise verlangt werden könne, seitens der Klägerin eine
Entschädigung nach § 118 Abs. 1 Ziffer 1 SachenRBerG zu zahlen.
Die Grunddienstbarkeit sei mit dem unstreitig notwendigen Schutzstreifen von 5 m für
die Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung und 1 m für Energiekabel und die
Steuerleitung zu bestellen. Aus Sicherheitsgründen sei auch zu bestimmen gewesen,
dass die Leitungen nicht überbaut und überfahren werden dürften.
Es bestehe jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Bestellung einer
Grunddienstbarkeit hinsichtlich der 6 kV-Kabel und der Steuerleitung soweit sie nicht
in der Kühlwassertrasse verlegt seien. Unstreitig sei die Nutzung der Flurstücke der
Beklagten insoweit nicht vor dem 02. Oktober 1990 begründet worden, wie es § 116
Abs. 1 Ziffer 1 SachenRBerG verlange.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt
hätten, sei bis zur Teilerledigung unter Berücksichtigung des bestehenden Sach- und
Streitstandes der Klägerin 30 % und der Beklagten 70 % der Kosten aufzuerlegen
gewesen. Grundsätzlich habe ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der
Grunddienstbarkeiten für die Telefonleitung, das 110 kV-Kabel, den Messpegel, die
Gleisanlage nebst Telefon- und Elektroleitung und einer weiteren Telefonleitung
bestanden. Auf die Einwendung der Beklagten nach § 118 SachenRBerG sei die
Beweisaufnahme angeordnet worden. Während dieser hätten die Parteien sich
bezüglich der für erledigt erklärten Forderung geeinigt. Da aber auch hier eine
unbedingte Verurteilung der Beklagten, wie von der Klägerin begehrt, nicht in
Betracht gekommen wäre, sei die Klägerin mit ihrem Klagebegehren teilweise
unterlegen, das die Kammer mit 30 % schätze.
Gegen das ihr am 24. Dezember 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt
(Oder) hat die Beklagte mit am 17. Januar 2005 bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
Tag bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die Beklagte
insbesondere geltend, die Ausführungen des Landgerichts seien von der Regelung des
§ 116 SachenRBerG nicht gedeckt. § 116 Abs. 1 Ziffer 2 SachenRBerG erfordere,
dass die Einrichtung auf dem fremden Grundstück für die Erschließung oder
Entsorgung eines eigenen Grundstückes oder Bauwerkes erforderlich sein müsse. Der
Begriff „erforderlich“ bedeute, dass die Erschließung oder Entsorgung ohne die über
das fremde Grundstück geführte Leitung schlechterdings nicht möglich sei. Es genüge
nicht, wenn die Leitungsführung über das fremde Grundstück lediglich „nützlich“ sei.
Diese Auffassung werde durch das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 20. Oktober 2003 (Az.: 4 U 33/02) bestätigt, an dem die Klägerin ebenfalls
beteiligt gewesen sei. Sinn und Zweck des § 116 SachenRBerG sei danach allein, die
Mindestvoraussetzungen für die Sicherung der Erschließung zu garantieren. Dies setze
den Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Versorgung mit Elektrizität und
Wasser voraus. Sofern diese Medien bis zur Grundstücksgrenze anlägen, sei dies
ausreichend. Da dies unstreitig hier der Fall sei, bestehe keine Duldungsverpflichtung
der Beklagten hinsichtlich der Altanlagen. In der genannten Entscheidung habe das
Brandenburgische Oberlandesgericht ausgeführt, dass nicht auf zwingende
betriebliche Erfordernisse abzustellen sei, sondern auf eine Erschließung oder
Nichterschließung des Grundstückes. Eine Abwägung, wie das Landgericht sie
vorgenommen habe, nämlich eine Interessenabwägung der Interessen der Klägerin an
der Aufrechterhaltung der Erschließung über das Nachbargrundstück und dem
Interesse der Beklagten an einem belastungsfreien Grundstück, sei im Gesetz nicht
vorgesehen. Die Entschädigung sei ebenfalls zu niedrig berechnet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei ebenfalls unzutreffend, weil für die
weiteren Anlagen (Telefonleitungen, 110 kV-Kabel, Messpegel und Gleisanlagen) ein
Duldungsanspruch ebenfalls nicht bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder)
vom 21. Dezember 2004 - Az.: 17 O 58/01 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass unter
Berücksichtigung der neuen Flurstücksbezeichnungen der Klageantrag wie
folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im
Grundbuch Blatt 973 von H. eingetragenen Flurstückes 893 der Flur 1 von H.
(Betriebsgrundstück) an rangbreiter Stelle der Abteilung II der Grundbücher
von He. Blatt 8, 319 und 357 sowie 915 des Amtsgerichts Strausberg die
Eintragung einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts Zug um Zug gegen
Zahlung von 25.000,00 € bewilligen:
Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch Blatt 973 von H. eingetragenen
Flurstückes 893 der Flur 1 von H. (Betriebsgrundstück) ist berechtigt, auf den
alle von He., eine Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung mit einer
Steuerleitung und 2 Energieversorgungskabeln zu betreiben, deren Verlauf in
dem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichnet ist, und die dienenden
Flurstücke zum Zwecke der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren
und zu betreten. Die im Lageplan gekennzeichneten Schutzstreifen (6 m für
die Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung; 1 m für die Steuerungsleitung und
Energieversorgungskabel) dürfen nicht befahren und nicht überbaut werden.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 hat die
Klägerin die Klage hinsichtlich des Flurstückes 8 der Flur 13 zurückgenommen, weil
dieses Grundstück von den Leitungen nicht betroffen sei. Mit Schriftsatz vom 29.
Februar 2008 hat die Klägerin die Klage in der Weise erweitert, dass statt einer Breite
des Schutzstreifens von 5 m auf der Grundlage des DVWG-Arbeitsblattes W 400-1
nunmehr eine Breite des Schutzstreifens von 6 m begehrt wird.
Im Laufe des Berufungsverfahrens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Höhe der nach § 118 SachenRBerG zu zahlenden Entschädigung haben sich die
Parteien dahingehend verständigt, dass ohne Anerkennung einer Duldungspflicht
seitens der Beklagten für die über deren Grundstücke verlaufenden Leitungen von der
Klägerin eine Entschädigung von insgesamt 25.000,00 € an die Beklagte zu zahlen ist.
Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 hat die Klägerin ebenfalls hinsichtlich des
Flurstückes 23/2 die Klage zurückgenommen, weil dieses Flurstück nicht im
Eigentum der Beklagten stehe. Soweit mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 hinsichtlich
des Flurstückes 42 der Flur 3 ebenfalls die Klage erweitert wurde, wurde diese mit
weiterem Schriftsatz vom 29. Februar 2008 wieder zurückgenommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007 der Klagerücknahme im
Schriftsatz vom 16. Mai 2007 zugestimmt und hinsichtlich der klageerweiternd
eingeführten Flurstücke Abweisung der Klage beantragt.
Der Senat hat zur Frage der Höhe eines ggf. zu zahlenden Entschädigungsbetrages
nochmals ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf
das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 25. März 2007
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
A)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Das Rechtsmittel bleibt, abgesehen von dem Grundstück Flur 13, Flurstück 8,
hinsichtlich dessen die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre Klage
zurückgenommen hat, ohne Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon
Klägerin nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit,
auf der Grundlage der Einigung der Parteien in zweiter Instanz, gegen Zahlung von
25.000,00 € besteht.
1. Die Klägerin nutzt die Grundstücke der Beklagten, indem sie auf diesen die
Kühlwasserleitung für ihr Zementwerk von ihrer Betriebsstätte auf dem
Betriebsgrundstück Flurstück 893 der Flur 1 von H. bis zum S. verlegt hat. Auch
wenn zwischen den Parteien der genaue Zeitpunkt, zu welchem diese
Kühlwasserleitung mit ihrem jetzigen Verlauf verlegt wurde - die Beklagte hatte
zuletzt geltend gemacht, die Leitungen seien erst 1980 in ihrer jetzigen Form verlegt
worden – streitig ist, so ist doch unstreitig, dass diese Nutzung jedenfalls vor Ablauf
des 02. Oktober1990 begründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) und ein
Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde (§ 116 Abs. 1
Nr. 3 SachenRBerG). Es steht weiter fest, dass eine Anwendung des § 116
SachenRBerG nicht durch § 1 Abs. 2 SachenRBerG ausgeschlossen ist, weil feststeht,
dass das Eigentum an den betroffenen Grundstücken dem Nutzer nicht nach Maßgabe
besondere Gesetze zugewiesen oder übertragen worden ist. Die streitgegenständlichen
Grundstücke standen stets im Privateigentum.
2. a) Es kommt danach allein darauf an, ob die Mitbenutzung der Grundstücke der
Beklagten durch die von der Klägerin verlegte Kühlwasserleitung nach § 116 Abs. 1
Nr. 2 SachenRBerG für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen
Betriebsgrundstückes oder Bauwerkes der Klägerin erforderlich ist. Aus der
Beschränkung auf Erschließung und Entsorgung ergibt sich, dass hiervon regelmäßig
nur Wege- und Überfahrtrechte, Leitungsrechte, Rohrverlegungsrechte, Errichtung
von Trafo- und Netzstationen u. ä. erfasst werden (Eickmann, SachenRBerG, § 116
Rn. 5). Die Regelung in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG greift insoweit die
Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZGB auf und konzentriert diesen Maßstab der
Erforderlichkeit auf die Zwecke der Erschließung und Entsorgung. Entscheidend ist in
diesem Zusammenhang, dass der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest
faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den
DDR-typischen Gegebenheiten als rechtsmäßig angesehen wurde (BGH MDR 2005,
204 = ZOV 2005, 29 f.; BGH VIZ 2003, 385). Erforderlich ist diese Erschließung im
Sinne einer Nachzeichnung von § 321 Abs. 2 ZGB daher dann, wenn die
Mitbenutzung im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich war.
Ausreichend ist, wenn die Erschließung des Grundstücks auf anderem Wege als dem
der Mitbenutzung des betroffenen Grundstückes unverhältnismäßig kostspielig,
technisch aufwendiger oder anderweitig belästigender wäre (BGH VIZ 2003, 385,
386; ZOV 2005, 29, 30; NJ 2007, 220).
b) Der Begriff der Erschließung ist im Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht näher
definiert. Zur Bestimmung dessen, was unter einer „Erschließung“ zu verstehen ist,
wird man im Ansatz ergänzend auf die Regelungen des BauGB zurückgreifen müssen.
Das BauGB unterscheidet grundsätzlich zwischen der grundstücksbezogenen
Erschließung (§§ 30 ff BauGB) und der gebietsbezogenen Erschließung (§§ 123 ff
BauGB; Löhr, in Battis u. a., BauGB, 8. Aufl., Vorb. §§ 123 ff. Rn. 2 f.). Der
grundstücksbezogene Erschließungsbegriff ist maßgeblich für die unmittelbaren
Erfordernisse für die Bebauung und sozialgerechte Nutzung eines Grundstückes. Im
Rahmen des grundstücksbezogenen Erschließungsbegriffes ist anerkannt, dass, als
Mindestvoraussetzung der Erschließung, der Anschluss des Grundstückes an das
Abwasserbeseitigung erfasst sein muss (Löhr, a.a.O., § 30 BauGB Rn. 16).
c) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die auch über die Grundstücke der
Beklagten verlaufende Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung nebst Steuerleitung und
Energieversorgungskabeln für die Erschließung des Betriebsgrundstückes der
Klägerin erforderlich. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 116
SachenRBerG in der Weise, dass diese Vorschrift auf gewerblich genutzte Immobilien
nicht anwendbar ist, besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Eine solche
Beschränkung lässt sich weder dem Wortlaut des § 116 SachenRBerG noch den
sonstigen Regelungen des SachenRBerG, das in § 7 SachenRBerG in seinen
Anwendungsbereich ausdrücklich die bauliche Nutzung fremder Grundstücke auch für
gewerbliche (einschließlich industrielle) Zwecke einbezieht, nicht herleiten.
Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 14.
November 2003 (VIZ 2004, 195) ein Wegerecht für eine Schweinemastanlage durch
eine Dienstbarkeit abgesichert. Auch in der Entscheidung vom 19. September 2003
(VIZ 2004, 30), die eine Gleisanlage auf dem Grundstück der hiesigen Klägerin
betrifft, scheiterte der Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit nicht schon daran,
dass das Grundstück der Klägerin gewerblich genutzt wird.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Begriff der „Erschließung“ nicht
restriktiv dahingehend verstanden werden, dass hiervon nur der Kernbereich der
Erschließung, nämlich der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz,
die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung umfasst
wird. Es handelt sich dabei lediglich um Mindestvoraussetzungen der Erschließung,
die jedenfalls gewährleistet sein müssen, um überhaupt von einer Erschließung im
öffentlich-rechtlichen Sinne (§§ 30 ff BauGB) sprechen zu können. Der Begriff der
Erschließung i.S.d. § 116 SachenRBerG ist aber nicht auf diesen Kernbereich der
Erschließung beschränkt, vielmehr kann im Hinblick auf die beabsichtigte
grundstücksbezogene Nutzung die erforderliche Erschließung auch weitergehen, weil
die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, wie bereits ausgeführt, dann den Schutz
des § 116 abs. 1 SachenRBerg verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der
DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.
Dies ist aber vorliegend der Fall. Auch nach öffentlichem Recht ist die Erschließung
grundsätzlich insgesamt vorhabenbezogen zu verstehen, d. h. es kommt darauf an, ob
gerade für die beabsichtigte Nutzung eine bestimmte Erschließung erforderlich ist
(BVerwG, AgrarR 1996, 163).
Dass der Regelung des § 116 SachenRBerG ein solcher über die
Mindestvoraussetzungen hinausgehender, bezogen auf die konkrete Nutzung eines
Grundstückes zu verstehender vorhabenbezogener Erschließungsbegriff zugrunde zu
legen ist, ergibt sich daneben aus der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift.
Anlass für diese Regelung war danach u. a. auch, dass in der DDR vielfach Wege,
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen über andere Grundstücke verlegt worden
waren, ohne dass hierfür Mitbenutzungsrechte begründet worden wären. Auf eine
rechtliche Absicherung der Mitbenutzung war insbesondere im ländlichen Bereich
vielfach verzichtet worden. Ohne nähere Spezifizierung oder Beschränkung auf einen
Kernbereich der Erschließung ist dann in der Begründung davon die Rede, dass viele
Anlagen auf Grundstücken damit gegen den erklärten Willen der
Grundstückseigentümer entstanden seien und eine Verlegung und Neuerrichtung
solcher Anlagen häufig gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
staatlicher Stellen mitbenutze, für solche Fälle einen Anspruch auf die Bestellung von
Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gegeben werden
(BT-Drucksachen 12/5992, S. 179). Danach können auch etwa die über fremde
Grundstücke verlaufenden Anlagen öffentlicher Versorgungsunternehmen, soweit sie
nicht durch weitergehende öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnisse abgesichert sind,
ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 116 SachenRBerG unterfallen.
Ist damit der grundstücksbezogene Begriff der „Erschließung“ in § 116 Abs. 1
SachenRBerG nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Kernbereich der Erschließung im
vorbezeichneten Sinne beschränkt, so handelt es sich bei der Kühlwasserdruck- und
rücklaufleitung nebst Steuerleitung und Energieversorgungskabeln um eine solche
Erschließungsanlage i.S.d. § 116 SachenRBerG.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich etwas anderes auch nicht aus
der Entscheidung des 4. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
23. Oktober 2002 (Az.: 4 U 33/02). Im Hinblick auf Gleisanlagen, für die in jenem
Verfahren die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ebenfalls eine Dienstbarkeit nach
§ 116 SachenRBerG begehrt hatte, hat der 4. Senat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass nach
dem Begriffsverständnis des BauGB Mindestvoraussetzung für die Sicherung der
Erschließung der Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Versorgung mit
Elektrizität und Wasser sei und hierfür die Erreichbarkeit des Grundstücks bis zur
Grundstücksgrenze ausreichend sei. Weiter heißt es in der Entscheidung aber dann,
dass für das Betriebsgrundstück, dass seinen Lieferverkehr auch schon vor dem
Beitritt mittels Güterwaggons abgewickelt habe, zur umfassenden Nutzung das
Bestehen eines Bahnanschlusses ebenfalls vom Erschließungsbegriff zu erfassen sei,
weil eine andere Auslegung der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht würde, bis
zum 02. Oktober1990 praktizierte und für ein Grundstück nach den Gegebenheiten
erforderliche Nutzung weiterhin abzusichern. Diese Voraussetzungen sind aber im
vorliegenden Fall hinsichtlich der Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung ebenfalls
erfüllt.
Damit dienen die streitgegenständlichen Leitungen insgesamt der Erschließung des
Betriebsgrundstückes der Klägerin, und dies schon vor dem 03. Oktober1990, ohne
dass ein entsprechendes Mitbenutzungsrecht der Klägerin nach §§ 321, 322 ZGB
eingetragen worden wäre.
3. Diese streitgegenständlichen Versorgungsleitungen sind auch i.S.d. § 116 Abs. 1
Nr. 2 SachenRBerG erforderlich. Die Versorgung mit Kühlwasser ist für das von der
Klägerin auf dem Betriebsgrundstück betriebene Zementwerk erforderlich. Unstreitig
benötigt die Klägerin für die Kühlung kein aufwendig aufbereitetes Trinkwasser,
dessen Verwendung für diesen Zweck jedenfalls unter den jetzt geltenden
Bedingungen mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Erforderlich ist eine
Erschließung im Sinne einer Nachzeichnung von § 321 Abs. 2 ZGB aber, wie bereits
ausgeführt, schon dann, wenn die Mitbenutzung im Interesse der ordnungsgemäßen
Nutzung erforderlich war, wobei es ausreicht, wenn die Erschließung des
Grundstückes auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen
Grundstückes unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder
anderweitig belästigender wäre.
Ohne dass es darauf ankäme, was zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin
öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnehmen könnte und die
Abwasserentsorgungseinrichtungen in der Lage wären, das anfallende Abwasser auch
wieder aufzunehmen, ist danach die Mitbenutzung durch die streitgegenständlichen
Anlagen erforderlich, weil die Entnahme von Kühlwasser in Trinkwasserqualität für
die Klägerin mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Dies reicht aber für die
Erforderlichkeit i.S.d. § 116 Abs. 1 SachenRBerG.
4. Einwände nach § 117 SachenRBerG vermag die Beklagte dem Anspruch auf
Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht entgegenzuhalten.
Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Grundstücke der Beklagten, die Voraussetzung für beide
Alternativen des § 117 Sachen- RBerG wäre, gegenwärtig nicht dargetan. Durch die
Leitungen wird die grundsätzliche Bebaubarkeit einzelner Grundstücke nicht
ausgeschlossen, sondern nur in Teilbereichen eingeschränkt. Bereits dies reicht aber
für die Darlegung einer erheblichen Beeinträchtigung nicht aus. Es kommt hinzu, dass
auch nach den Feststellungen des Sachverständigen M., der mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages beauftragt worden war, die
Grundstücke der Beklagten planungsrechtlich gegenwärtig noch dem Außenbereich
der Gemeinde zuzuordnen sind (Bl. 1066 d. A.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
Leitungen mit einem Aufwand, der nicht unverhältnismäßig wäre, verlegt werden
könnten, was ebenfalls für § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG erforderlich wäre. Die
Beklagte hatte zwar in ihrem Schriftsatz vom 10. August 2005 darauf hingewiesen,
dass ursprünglich die Leitungen zum S. anders, nämlich direkter verliefen bzw. hätten
verlaufen sollen. Die Leitungen in ihrer jetzigen Form sollen aber den natürlichen
Geländeeinschnitten folgen; ob tatsächlich überhaupt eine Verlegung hin zu dem
ursprünglichen Verlauf, bei dem auch fremde Grundstücke in Anspruch genommen
werden müssten, möglich ist, und welcher Aufwand hierfür möglicherweise anfallen
wäre, legt die Beklagte allerdings nicht konkret dar.
Damit fehlt es aber auch an einem hinreichenden Vortrag zu den Voraussetzungen des
§ 117 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.
5. Allerdings kann die Zustimmung zur Bestellung der Dienstbarkeit nach § 118 Abs.
1 Sachen-RBerG nur gegen Zahlung eines einmaligen Entgeltes, das hier von der
Beklagten geltend gemacht wird, verlangt werden. Einer weiteren Aufklärung,
welcher Entschädigungsbetrag insoweit angemessen ist, bedarf es in zweiter Instanz
nicht mehr, da sich die Parteien insoweit auf einen unstreitigen Betrag von 25.000,00
€ verständigt haben.
B)
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Über den in erster Instanz zuerkannten Umfang der Dienstbarkeit hinaus, die
hinsichtlich der Kühlwasserdruck- und rücklaufleitung einen Schutzstreifen von 5 m
vorsah, begehrt die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz mit ihrem zuletzt gestellten
Antrag eine Breite des Schutzstreifens von 6 m. Wie in der mündlichen Verhandlung
vom 26.06.2008 erörtert, ist ein Anschluss an die Berufung der Gegenseite dann
erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur
verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern
Erweiterung des Umfanges der Dienstbarkeit auf einen Schutzstreifen von 6 m in
zweiter Instanz nur noch im Wege der Anschlussberufung geltend machen; der Senat
versteht daher auch ihren Antrag als einen solchen Antrag im Rahmen einer
Anschlussberufung. Diese Anschlussberufung ist aber unzulässig, weil die Klägerin
für den Klage erweiternden Antrag die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht
eingehalten hat (vgl. dazu BGH NJW 2008, a.a.O.).
Soweit in zweiter Instanz zunächst auch ein Antrag für die Bewilligung einer
Dienstbarkeit hinsichtlich des Flurstückes 42 der Flur 3 der Gemarkung He. von der
Klägerin angekündigt worden war, was ebenfalls nur im Wege der Anschlussberufung
in die Berufungsinstanz hätte eingeführt werden können, so hat die Klägerin diesen
Antrag bereits mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 wieder zurückgenommen. Ein
solcher Antrag wäre aber aus den genannten Gründen in der Sache ohne Erfolg
geblieben.
Auf den weiteren Einwand der Verjährung, auf den sich die Beklagte in diesem
Zusammenhang ebenfalls berufen hatte, kommt es danach nicht an.
Dagegen liegt eine nur im Wege der Anschlussberufung geltend zu machende
Antragserweiterung hinsichtlich des Flurstückes 65 der Flur 1 der Gemarkung He.
nicht vor, weil dieses Grundstück früher die Bezeichnung Flurstück 16/13 trug und in
dieser Form bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war.
C)
1. Der Senat misst der Frage, ob sich der Begriff der Erschließung i.S.d. § 116 Abs. 1
Nr. 1 SachenRBerG auf die Mindestvoraussetzungen einer Erschließung (Anschluss
an das öffentliche Straßennetz, Versorgung mit Elektrizität und Wasser) beschränkt
oder darüber hinaus auch grundstücksbezogene bzw. vorhabenbezogene
Erschließungsmaßnahmen erfasst, grundsätzliche Bedeutung zu und lässt insoweit die
Revision zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 91 a Abs. 1 ZPO.
Danach war für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des
zurückgenommenen Antrages (Flurstück 8 der Flur 1) bzw. des ohne Erfolg
gebliebenen Antrages auf Bewilligung der Dienstbarkeit für eine Breite des
Schutzstreifens von 6 m statt 5 m die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin
aufzuerlegen waren. Dieses Unterliegen bewertet der Senat für die Berufungsinstanz
mit 1/5.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind die Kosten insgesamt
gegeneinander aufzuheben.
Hier ist zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass abweichend von dem Urteil erster
Instanz der Antrag hinsichtlich des Flurstückes 8 der Flur 13 von der Klägerin
zurückgenommen worden ist. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich weiterer Leitungen
sowie Gleisanlagen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, geht der Senat,
abweichend von der Entscheidung des Landgerichts, ebenfalls davon aus, dass
insoweit die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben sind, weil
jedenfalls hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der einzelnen Anlagen
(Telefonleitungen, 110 kV-Kabel, Messpegel sowie Gleisanlage) vor einer
ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit dem Grunde
nach danach gerade noch nicht mit Sicherheit feststand.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Brandenburg

Erscheinungsdatum:

24.07.2008

Aktenzeichen:

5 U 6/05

Rechtsgebiete:

Immobilienrechtliches Sonderrecht der neuen Bundesländer

Normen in Titel:

SachenRBerG § 116