Erwachsenenadoption: maßgeblicher Zeitpunkt für Geschäftsfähigkeit des Annehmenden
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 16.6.2015
OLG München, 26.2.2015 - 33 UF 1292/14
Erwachsenenadoption: maßgeblicher Zeitpunkt für Geschäftsfähigkeit des Annehmenden
Bei einer Erwachsenenadoption genügt es, wenn die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im
Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist. Ein späterer Wegfall der Geschäftsfähigkeit ist ohne
Bedeutung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Der Annehmende hat am 08.07.1994 mit der Mutter der Anzunehmenden, Frau U. T., die Ehe
geschlossen.
Die Anzunehmende Margarete F. wurde am 21.09.1979 als Tochter der Eheleute H. und Ulrike
B. geboren. Die Ehe wurde vor mehr als 19 Jahren geschieden. Die Anzunehmende ist
verheiratet mit Christian F.
Zur Urkunde des Notars Klaus O. vom 13.01.2012 URNr. 53/2012 haben die Beteiligten den
Ausspruch der Annahme von Margarete F. als Kind durch den Antragsteller Ulrich T.beantragt.
Eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme wurde nicht beantragt.
Im Termin vom 10.02.2014 wurden die Anzunehmende, ihr Ehemann und ihre Mutter sowie die
Ehefrau des Annehmenden persönlich angehört.
Mit Beweisbeschluss vom 20.02.2014 gab das Amtsgericht ein medizinisches
Sachverständigengutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden in Auftrag und
hörte den Annehmenden am 9.4.2014 persönlich an. Das Gutachten des Sachverständigen Dr.
W. vom 03.07.2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene wegen einer hirnorganischen
Wesensänderung (ICD 10 F07.2), einer hypoxischen Hirnschädigung sowie einer zerebralen
Ischämie, die in ihren Auswirkungen einer mittelschweren demenziellen Erkrankung entspreche,
nicht mehr geschäftsfähig sei. Zwar könne der Annehmende auf Nachfrage noch Sinn und
Zweck einer Adoption darlegen, jedoch blieben aufgrund seiner krankheitsbedingten geistigen
Einschränkungen erhebliche Zweifel, ob er noch in der Lage ist, die rechtlichen Folgen und die
sich daraus ergebenden Pflichten einer Adoption zu erfassen.
Daraufhin lehnte das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss den Ausspruch der Adoption
ab. Zur Begründung stellte es auf die aktuell im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhandene
Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Annehmende im
Moment des Ausspruchs der Adoption in der Lage sein müsse, die Tragweite und Auswirkungen
einer Adoption zu erkennen und seinen Willen insoweit frei zu bilden und nach den zutreffend
gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Es sei nicht ausreichend, dass die
Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Notar vorgelegen habe. Nach
dem vom Sachverständigen festgestellten Befund einer Affektverflachung, einer
psychomotorischen Verlangsamung, der nur noch teilweise vorhandenen Orientierung zu
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Situation und Person, mnestischen Defiziten sowie Zeitgitterstörungen bei einer insgesamt
reduzierten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sei nicht mehr von einer
Geschäftsfähigkeit im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Der Verfahrenswert wurde vom
Amtsgericht auf 3000 € festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 15.07.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer
mit ihrer beim Amtsgericht am 13.08.2014 eingegangenen Beschwerde vom 12.08.2014. Die
Rechtsauffassung des Amtsgerichts bezüglich der Geschäftsfähigkeit sei unzutreffend. Nach der
Regelung in
noch nach dem Tod des Annehmenden wirksam ausgesprochen werden, wenn zuvor ein
wirksamer Antrag eines geschäftsfähigen Annehmenden nach
worden sei. Ein Verlust der Geschäftsfähigkeit während des Adoptionsverfahrens könne nach
wirksamer Antragstellung keine Auswirkung haben, da ansonsten Wertungswidersprüche zu der
gesetzlichen Regelung der posthumen Adoption aufträten, zumindest aber von einer
Gesetzeslücke auszugehen sei, die eine analoge Anwendung der Bestimmung über die
posthume Adoption rechtfertige.
Die Adoption sei vorliegend auch sittlich gerechtfertigt, da die Anzunehmende im Haushalt des
Annehmenden aufgewachsen sei und wie ein leibliches Kind in der Familie gelebt habe. Gerade
die mit dem Wegfall der Geschäftsfähigkeit einhergehende Gebrechlichkeit und Bedürftigkeit
des Annehmenden könne in solchen Fällen eine Adoption rechtfertigen. Aus der gesetzlichen
Regelung über die Geschäftsunfähigkeit des Anzunehmenden könne nichts anderes hergeleitet
werden. Die formwirksam erklärte Einwilligung sei nicht widerrufen oder zurückgenommen
worden. Sie müsse daher als fortbestehend - ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen
Geschäftsunfähigkeit - angesehen werden.
Darüber hinaus bestreiten die Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des
Sachverständigen, insbesondere dass der Anzunehmende nicht mehr in der Lage sei, Tragweite
und Pflichten aus einer Adoption zu erkennen. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde die
Beschwerde weiter begründet.
Der Senat hat die Anzunehmende und ihren Ehemann sowie die Ehefrau des Annehmenden
persönlich angehört. Der medizinische Sachverständige Dr. W. wurde ergänzend zu seinen
Feststellungen bei den persönlichen Untersuchungen des Annehmenden befragt.
Zum Verfahrenswert wurde mit Schreiben vom 23.01.2015 ergänzende Angaben gemacht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 15.07.2014
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zugestellt, die Beschwerde ist rechtzeitig am 13.08.2014 beim Amtsgericht
Garmisch-Partenkirchen eingegangen. Der Annehmende wird im Verfahren wirksam durch seine
Ehefrau vertreten, der mit Notarurkunde vom 16.11.2011 URNr. 1949/2011 Vorsorgevollmacht
erteilt wurde, die zu gerichtlicher Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten ermächtigt (Ziffer I
6.).
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Annahme nach
a) Die formellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption liegen vor. Der
Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden wurde in der erforderlichen notariellen
Form gestellt. Der Ehemann der Anzunehmenden hat der Annahme zugestimmt.
b) Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Ausspruch der Adoption wegen Zweifeln an der
Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Entscheidungszeitpunkt zurückgewiesen. Die Frage,
ob der Annehmende im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption
geschäftsfähig war, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die nicht mehr
bestehende Geschäftsfähigkeit dem Ausspruch der Adoption hier nicht entgegenstünde.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, wonach eine Adoption eine wirksame
notariell beurkundete Antragstellung gem. §§ 1768 Abs. 1, 1767 i.V.m. § 1752 Abs. 2 Satz 2
BGB voraussetzt, bei der der Annehmende voll geschäftsfähig sein muss (BeckOK BGB/Enders
§ 1752 Rn 2.2; Staudinger/Frank BGB 2007 § 1743 Rz 5; Sörgel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1768
Rn 3, § 1767 Rz 2, 1752 Rz 2; MüKo Maurer 5. Aufl. § 1752 Rn 2, § 1743 Rn 3, die sämtlich auf
die wirksame Antragstellung abstellen). An der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im
Zeitpunkt des Adoptionsantrags vom 13.01.2012 und bei Einleitung des Adoptionsverfahrens
durch Übersendung des Antrags an das Amtsgericht (Eingang 17.01.2012) bestehen keine
Zweifel.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann in Ausnahmefällen bei der
Erwachsenenadoption nach einer wirksamen Antragstellung von dem Erfordernis des
Fortbestehens der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden als Wirksamkeitsvoraussetzung der
Adoption abgesehen werden.
Dieser Auffassung kann keine anderslautende gesetzlichen Regelung entgegengehalten
werden. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden (auch
bei der Antragstellung) nicht explizit geregelt.
Adoptionsantrag nur höchstpersönlich und nur unter Einhaltung der notariellen Form gestellt
werden kann. Wie ausgeführt, folgert die überwiegende Ansicht in der Literatur daraus, dass der
Antrag nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Annehmenden wirksam gestellt werden
kann.
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Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der Annehmende auch noch im Zeitpunkt der
Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses voll geschäftsfähig sein muss (anders OLG München
Aus der bis zum Inkrafttreten des KindRG gültigen Fassung des
Annehmende muß unbeschränkt geschäftsfähig sein“) kann für die Frage, ob die bei
Antragstellung gegebene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden bis zum Erlass des
Adoptionsbeschlusses fortbestehen muss, nichts hergeleitet werden. Selbst wenn man der
Auffassung folgt, dass die Streichung dieser Bestimmung deswegen erfolgt sei, weil
geschäftsunfähige Personen seit jeher keinen gem.
Adoptionsantrag stellen konnten und die gesetzliche Regelung deshalb als „überflüssig und
gegenstandslos“ angesehen werden konnte (so Staudinger/Frank aaO § 1743 Rn 5), jedoch das
Erfordernis der vollen Geschäftsfähigkeit des Annehmenden nach überwiegender Auffassung
weiterhin Gültigkeit haben sollte, ist daraus nicht herzuleiten, dass die Adoption nur dann
ausgesprochen werden kann, wenn die zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Notar
vorhandene Geschäftsfähigkeit auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben
ist.
Das Erfordernis einer unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im
Entscheidungszeitpunkt kann auch nicht (als argumentum e contrario) aus der Erweiterung des
Antragsrechts des geschäftsunfähigen (erwachsenen) Anzunehmenden hergeleitet werden. Der
Gesetzgeber hat in
wirksam adoptiert werden kann und die Wirksamkeit seiner Antragstellung nicht daran scheitern
soll, dass er selbst beschränkt oder geschäftsunfähig ist. Aus der Erweiterung des Antragsrechts
des Anzunehmenden ist aber nichts für die hier relevante Frage herzuleiten, ob die Wirksamkeit
der Volljährigenadoption die im Entscheidungszeitpunkt fortbestehende unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit des Annehmenden voraussetzt. Ein logischer Umkehrschluss der einen
Regelung auf die andere ergibt sich gerade nicht. Soweit in der Literatur eine gegenteilige
Meinung vertreten wurde (BGB/RGRK/Dickescheid § 1768 12. Aufl. Rn 3 und 1743 Rn 5,
Palandt/Götz aaO), beruht diese Auffassung - soweit überhaupt eine Begründung erfolgt - auf
der überholten und durch das KindRG geänderten früheren Regelung in
nach der Gesetzesänderung aber zur Begründung für diese Auffassung nicht mehr
herangezogen werden kann.
Die Gegenmeinung kann die erheblichen Wertungswidersprüche, die sich zu der gesetzlich
zugelassenen Möglichkeit einer posthumen Adoption nach
auflösen. Würde der Annehmende nach Antragstellung aber vor Wirksamwerden der Adoption
versterben, wäre die Adoption noch möglich, wenn der Notar mit der Einreichung des Antrags
betraut war. Tritt, wie vorliegend, nach Antragstellung ein Krankheitsereignis mit Auswirkung auf
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die Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ein, müsste der Ausspruch der Adoption abgelehnt
oder aufgeschoben werden bis der Annehmende verstorben ist. Die Zulässigkeit der Adoption
würde in diesen Fällen von der Dauer des Adoptionsverfahrens abhängen. Aus der Möglichkeit
der Antragsrücknahme kann kein Gegenargument abgeleitet werden, weil die
Antragsrücknahme dem Geschäftsunfähigen genauso unmöglich ist wie dem Verstorbenen.
Soweit einzelne Stimmen in der Literatur das Erfordernis der Geschäftsfähigkeit des
Annehmenden materiell mit Gesichtspunkten des Kindeswohls begründen (MünchKomm/Maurer
§ 1752 Rz 2), weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass dieser Gesichtspunkt bei der
Erwachsenenadoption keine Gültigkeit hat, da sich die Fürsorgeverhältnisse im Vergleich zur
Minderjährigenadoption hier umgekehrt darstellen, der volljährige Anzunehmende über sein
„Kindeswohl“ durch die Antragstellung selbst entscheidet, die im erwachsenen Eltern-Kind
Verhältnis begründete Beistandsgemeinschaft eine Zulassung der Adoption aber gerade dann
gebieten kann, wenn der zunächst geschäftsfähige Annehmende die Geschäftsfähigkeit im
Laufe des Adoptionsverfahrens verloren hat und der auch rechtlich verankerten Fürsorge des
Anzunehmenden bedarf.
Ob bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden im Entscheidungszeitpunkt
zumindest der natürliche Wille als Entscheidungskriterium zu ermitteln und im Hinblick auf den
Fortbestand des Adoptionswillens beachtlich sein soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden, da dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Der vom Annehmenden geäußerte
natürliche Wille ist laut Aussage des Sachverständigen W. weiterhin auf den Ausspruch der
Adoption gerichtet.
c) Materielle Voraussetzung der Adoption eines Volljährigen ist weiter, dass diese sittlich
gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden
und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind Verhältnis entstanden ist
Ähnlich wie bei der Geschäftsfähigkeit ist nicht audrücklich geregelt, ob dieses Eltern-Kind
Verhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen muss und ob eine zwischen
Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung eintretende Veränderung der persönlichen und
gesundheitlichen Situation des Annehmenden der Feststellung einer sittlichen Rechtfertigung
entgegensteht und die Adoption scheitern lässt.
Der Senat ist der Auffassung, dass das Eltern Kind Verhältnis als materielles
Wirksamkeitserfordernis der Adoption grundsätzlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
bestehen muss, ein zwischen Antragstellung und Entscheidung eingetretenes Ereignis mit
Auswirkung auf die Beziehung der Beteiligten (z.B. Schlaganfallereignis mit Koma) der Adoption
aber dann nicht entgegensteht, wenn das bereits vor der Antragstellung entstandene
Eltern-Kind Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden eindeutig feststeht und
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keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung durch Anhörungen der Beteiligten bedarf.
Vorliegend bestehen jedoch an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption keine Zweifel, da gem.
Anhörung des Annehmenden ausgegangen werden kann. Die Anzunehmende hat nach der
Eheschließung ihrer Mutter vom 9. bis zum 19. Lebensjahr im Haushalt des Annehmenden
gelebt. Bei Antragstellung wurde von dem Annehmenden im Zustand voller Geschäftsfähigkeit
die Einwilligung mit der Annahme der Anzunehmenden erklärt. Der Sachverständige bekundete,
dass der Annehmende ihm gegenüber weiterhin den natürlichen Willen einer Adoption seiner
Stieftochter geäußert hat. Bei beiden Terminen hätten sich für ihn keine Zweifel an diesem
Willen ergeben. Das familiäre Verhältnis besteht nach Angaben der Ehefrau und der
Anzunehmenden auch gegenwärtig fort.
Soweit die sittliche Rechtfertigung der Adoption zweifelsfrei ist und eine wirksame Vertretung
des geschäftsunfähig gewordenen Annehmenden im Verfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung gewährleistet ist, kann deshalb die Volljährigenadoption im Einzelfall auch bei
zwischenzeitlich eingetretener Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden ausgesprochen werden
(so auch Rieck/Zingraf, Die Adoption Erwachsener, C.H. Beck, 2011, Rn 415).
Die Kostenentscheidung folgt aus
der Beschwerde die Gerichtskosten jeweils hälftig aufzuerlegen, da von Seiten des Amtsgerichts
keine fehlerhafte Würdigung der Sach- und Rechtslage vorlag, die im Rahmen der
Ermessensprüfung nach
Gerichtskosten führen müßte.
Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus
Volljährigen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, für die das
FamGKG keine besonderen Vorschriften enthält. Der Verfahrenswert ist daher unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach
billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000,-- Euro (
Nur wenn hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, ist von dem Auffangwert von
3000 € gem.
Nürnberg vom 01.10.2013 11 UF 1083/12 zit. nach juris; Meyer GKG/FamGKG 2012, § 42
FamGKG Rn 3; Hartmann Kostengesetze 43. Aufl.
Bei der Bestimmung des Verfahrenswerts ist dabei vor allem auf die wirtschaftliche Situation des
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Annehmenden und des Anzunehmenden, insbesondere auf die beiderseitigen
Vermögensverhältnisse abzustellen, zumal die Adoption eines Volljährigen für beide Seiten
erhebliche wirtschaftliche Folgen hat. Aufgrund der hohen Bedeutung der Adoption für die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten hält der Senat es für gerechtfertigt,
hier einen Prozentsatz von 20 % des gemeinsamen Reinvermögens als Verfahrenswert
festzusetzen (die Rechtsprechung differiert zwischen Ansätzen von 5 bis 33 % des
Reinvermögens OLG Nürnberg aaO). Freibeträge vom Vermögen sind nicht abzuziehen, da
sozialpolitische Gründe für eine Geringhaltung der Kosten bei einer Volljährigenadoption keine
Geltung beanspruchen können (Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl.
Vorliegend ist der Senat nach den aktualisierten Angaben der Ehefrau des Annehmenden von
einem Reinvermögen der Beteiligten in Höhe von 624.356,40 € ausgegangen. 20 % hieraus
ergibt den festgesetzten Verfahrenswert von 124. 871 €. Insoweit war auch die zu geringe
Festsetzung des Amtsgerichts aus dem erstinstanzlichen Verfahren abzuändern.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:26.02.2015
Aktenzeichen:33 UF 1292/14
Rechtsgebiete:Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1752