OLG Schleswig 13. November 2011
2 W 48/11
AktG § 37; GmbHG § 35; HGB §§ 15, 108, 161

Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschriftbei Personenhandelsgesellschaften

ob und inwieweit bei der GmbH auch die Aufhebung
eines Unternehmensvertrages (genau wie der Abschluss) der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften bedarf
(zur Problematik und der o. g. Entscheidung des BGH
ausführlich DNotI-Report 2012, 42).
Die Schriftleitung (MK)
Zum Sachverhalt:
I. Die Bf. strebt die Löschung des bisher im Handelsregister
eingetragenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags mit einer weiteren GmbH an.
Der Vertrag bestehe nicht mehr, er sei mit Wirkung vom
1. 8. 2010 beendet worden. Das AG hat nach Erlass vorheriger
Zwischenverfügungen die Eintragung mit Beschluss vom
1. 2. 2012 abgelehnt, weil die Beendigung des Unternehmensvertrages gem. § 298 AktG analog unter Einreichung
entsprechender Unterlagen anzumelden sei. Es fehle nach wie
vor an der Mitteilung der Art der Beendigung des Vertrages,
außerdem sei diese nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Bf. ist der Meinung, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vollumfänglich auf die
GmbH anzuwenden seien, die bisher vorgelegten Unterlagen
und Erklärungen seien für die Löschung des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrages ausreichend. Die Aufhebung
des Vertrages zum 1. 8. 2010 sei aus den vorgelegten Unterlagen klar ersichtlich.
Aus den Gründen:
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das AG die
Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages zum 1. 8. 2010 zu Recht
abgelehnt hat.
Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
deren Beendigung sind nach herrschender Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG entsprechend
anzuwenden (vgl. etwa BGH MittRhNotK 1988, 69).
Ausnahmen gelten dann, wenn sich aus der analogen
Anwendung des Aktienrechts für die GmbH nicht typische Rechtszustände ergeben würden (vgl. BGH RNotZ
2011, 508 = MittBayNot 2011, 515). In der zitierten Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, die Kündigung
eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags
entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts als
eine den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil die Einordnung
der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme zu
einem dem GmbH-Recht fremden, weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen würde. Es ergibt sich
aber kein für die GmbH untypischer Rechtszustand,
wenn entsprechend den Vorschriften des Aktienrechts
verlangt wird, dass die Beendigung des Unternehmensvertrags, der Grund der Beendigung und der Zeitpunkt der Beendigung anzumelden sind. Dabei gilt es zu
beachten, dass der Unternehmensvertrag gem. § 296
Abs. 1 S. 1 AktG nur zum Ende eines Geschäftsjahres
aufgehoben werden kann. Eigenarten des GmbHRechts, die der Übernahme dieser formalen Regelungen in das GmbH-Recht entgegenstehen würden,
nennt auch die Bf. nicht. Insoweit kann ohne weiteres
auf eine durch die analoge Anwendung aktienrechtlicher
Bestimmung vorliegenden Lücke ausgegangen werden
(vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 23. 1. 2012, 31 Wx
457/11, sub II.2 a). Da die angemeldete Beendigung
zum 1. 8. 2010 den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, kann deren Eintragung nicht vollzogen werden.
9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Abweichung von Sitz und inländischer Geschäftsanschrift bei Personenhandelsgesellschaften
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom
14. 11. 2011 – 2 W 48/11)
AktG § 37 Abs. 3 Nr. 1
GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3
HGB §§ 15 a; 106 Abs. 2 Nr. 2; 108; 161 Abs. 2
Soweit nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB bei einer Personenhandelsgesellschaft die inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, bedeutet dies, dass neben dem Sitz
der Gesellschaft die genaue Anschrift des Sitzes
anzumelden ist. Die zur Eintragung anzumeldende
inländische Geschäftsanschrift ist für Personengesellschaften – anders als für Kapitalgesellschaften –
nicht frei wählbar.
Zur Einordnung:
Seit der Neuregelung durch das MoMiG können Kapitalgesellschaften sowohl ihren statutarischen Sitz
als auch ihre inländische Geschäftsanschrift frei bestimmen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 35 f.). Es ist
umstritten, ob diese Wahlmöglichkeit auch für Personenhandelsgesellschaften besteht (dagegen die
h. M., etwa BGH WM 1957, 999, 1000; BGH BB 1969,
329; KG OLGR 22, 2 und 42, 214; KG WM 1955, 892;
Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010,
Rn. 607; Oetker/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl. 2011,
§ 106 Rn. 22; MünchKomm-HGB/Langhein, 3. Aufl.
2011, § 106 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Krafka,
3. Aufl. 2010, § 377 FamFG, Rn. 5; dafür Staub, HGB,
5. Aufl. 2009, § 106 Rn. 18 f.; Koch, ZHR 173 (2009),
101). Mit der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG liegt hierzu erstmals obergerichtliche
Rechtsprechung vor. Die Frage, ob Personenhandelsgesellschaften nach dem Inkrafttreten des
MoMiG ihren Satzungssitz genau wie GmbH (§ 4a
GmbHG) und AG (§ 5 AktG) abweichend vom effektiven Verwaltungssitz bestimmen können, hat das OLG
hier offen lassen können, da Satzungssitz, Verwaltungssitz und die tatsächliche Lage der Geschäftsräume übereinstimmten. Lediglich die angemeldete
inländische Geschäftsanschrift war fiktiv, wich also
vom Sitz ab. Dies hält das OLG unter Berufung auf die
mit der Einführung der inländischen Geschäftsanschrift bezweckte Zustellungserleichterung bei Personenhandelsgesellschaften für unzulässig. Denn
anders als bei den Kapitalgesellschaften gebe es für
Personenhandelsgesellschaften keine widerlegliche
Vermutung vergleichbar der in § 35 Abs. 2 S. 3
GmbHG, und für sie gelte die Zustellungserleichterung des § 15 a HGB ausdrücklich nicht. Wäre die
Veröffentlichung einer fiktiven inländischen Geschäftsanschrift zulässig, würde deshalb die beabRechtsprechung348 RNotZ 2012, Heft 7– 8
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Rechtsprechung
RNotZ 2012, Heft 7– 8
sichtigte, bloß faktisch wirkende Zustellungserleichterung nicht erreicht.
Für die Praxis bemerkenswert ist auch der vorsorgliche Hinweis des OLG, dass bei der KG (zumindest bislang noch) auch die Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift durch alle Gesellschafter
(und nicht nur durch den Komplementär) zu bewirken
ist (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB; vgl. auch DNotI-Gutachten Nr. 110840). Es ist beabsichtigt, dies mit der
Aktienrechtsnovelle 2012 zu ändern, die im 2. Hj.
2012 in Kraft treten könnte.
Die Schriftleitung (MK)
Zum Sachverhalt:
I. Die Betroffene ist seit dem 10. 2. 2010 im Handelsregister
eingetragen, und zwar mit dem Sitz B. und der inländischen
Geschäftsanschrift . . .. Dies sind zugleich Sitz und eingetragene inländische Geschäftsanschrift ihrer Komplementärin,
welche unter der Registernummer . . . des AG P. eingetragen
ist. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist unter dieser
Anschrift wohnhaft.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 22. 6. 2010 (UR-Nr.
. . . des Notars . . . hat die Komplementärin der Betroffenen,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
„Der Sitz der obigen Gesellschaft wurde nach . . . verlegt. Die
Geschäftsräume befinden sich/verbleiben in . . .; dies ist auch
die inländische Geschäftsanschrift i. S. v. § 106 Abs. 2 Nr. 2
HGB.“
Mit Schreiben vom 28. 6. 2010 hat das Registergericht dem
Notar den Hinweis erteilt, dass die Eintragung einer vom Sitz
der Betroffenen abweichenden Geschäftsanschrift in . . . nicht
möglich sei. Eine solche Möglichkeit sei nur im GmbH-Recht
verankert, bestehe aber nicht für das Handelsregister A. Daher
müsse eine berichtigte Anmeldung bezüglich einer inländischen Geschäftsanschrift in . . . eingereicht werden.
Der Notar hat dagegen für die Anmeldende eingewandt, dass
nach §§ 106 Abs. 2, 107 HGB der Sitz und die Geschäftsanschrift anzumelden seien. Daraus ergebe sich, dass die Geschäftsanschrift auch vom Firmensitz abweichen könne.
Am 2. 9. 2010 meldete die Betroffene ihr Gewerbe bei der Gemeinde . . . an und nannte als Anschrift der Betriebsstätte und
der Hauptniederlassung die Anschrift . . . (Bl. 23 f. d. A.). Mit
Eigenurkunde vom 15. 10. 2010 hat der Notar die Anmeldung
vom 22. 6. 2010 unter Berufung auf die ihm darin erteilte Vollmacht hinsichtlich des zweiten Absatzes wie folgt neu gefasst:
„Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist . . .“
Auf den weiteren Schriftwechsel wird wegen der Rechtsausführungen des Notars und des Registergerichts Bezug genommen. Nachdem der Notar um Erlass einer rechtsmittelfähigen Zwischenverfügung gebeten hat, hat das Registergericht der Anmeldenden durch Zwischenverfügung vom
4. 2. 2011 aufgegeben, binnen drei Wochen die Anmeldung in
Bezug auf Sitz und Geschäftsanschrift anzupassen. Die Eintragung einer vom Sitz abweichenden Geschäftsanschrift sei
nicht möglich. Dies sei durch das MoMiG lediglich für Kapitalgesellschaften in §§ 4a GmbHG, 5 AktG zugelassen worden.
Für Personengesellschaften bestehe keine Möglichkeit zur
freien Sitzwahl, sondern ihr Sitz sei der Ort, an dem sich ihre
Geschäftsführung befinde. Auf die weiteren Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 wird verwiesen.
Der Notar hat dagegen am 3. 3. 2011 Beschwerde eingelegt
und diese mit Schriftsatz vom 18. 3. 2011 begründet. Auf die
streitige Frage, ob bei einer Personenhandelsgesellschaft der
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Satzungssitz und der Verwaltungssitz auseinanderfallen könnten, komme es hier nicht an. Es gehe lediglich um die Frage, ob
der Verwaltungssitz, der sich nach der tatsächlichen Lage der
Geschäftsräume richte, und die nach § 106 Abs. 2 HGB anzumeldende inländische Geschäftsanschrift auseinanderfallen
können. Dies sei der Fall. Die inländische Geschäftsanschrift
diene insbesondere der Erleichterung von Zustellungen. Auf
die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 18. 3. 2011 wird
verwiesen.
Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom
25. 3. 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem SchleswigHolsteinischen OLG vorgelegt.
Aus den Gründen:
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
4. 2. 2011 ist nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft
und nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden
und als Rechtsmittel der anmeldenden Komplementärin
auszulegen. Nur diese und nicht die Gesellschaft selbst
ist beschwerdeberechtigt (vgl. Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, B. Aufl., Rn. 2455).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Registergericht hat zu Recht nach § 382 Abs. 4 S. 1
FamFG eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass die Anmeldung hinsichtlich der inländischen Geschäftsanschrift an die Anmeldung der Sitzverlegung anzupassen ist.
Nach §§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB sind bei einer
Kommanditgesellschaft unter anderem anzumelden der
„Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“. Wenn der Sitz der Gesellschaft an
einen anderen Ort verlegt oder die inländische Geschäftsanschrift geändert wird, ist dies nach §§ 107,
161 Abs. 2 HGB ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diesen Vorschriften will die
Komplementärin der Betroffenen durch die Anmeldung
vom 22. 6. 2010 in der geänderten Fassung vom
15. 10. 2010 nachkommen. Sie geht jedoch zu Unrecht
davon aus, dass die Geschäftsanschrift sich nicht am
Sitz der Betroffenen befinden müsse.
Zur Möglichkeit der Abweichung des Satzungssitzes vom tatsächlichen Verwaltungssitz bei Personenhandelsgesellschaften
Allerdings kommt es hier in der Tat nicht auf die Frage
an, ob für Personengesellschaften seit dem Inkrafttreten
des MoMiG zum 1. 11. 2008 die Möglichkeit besteht,
einen fiktiven Verwaltungssitz frei zu bestimmen (so
etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 106 Rn. 18 ff.;
Koch, ZHR 173, 101 ff. – jeweils m. w. N.), oder ob der
Sitz zwingend der Ort ist, von dem aus tatsächlich die
Geschäfte geleitet werden und wo sich der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit befindet (so die
zumindest bislang herrschende Meinung, vgl. nur
BGH WM 1957, 999 ff.; MünchKomm-HGB/Langhein,
3. Aufl., § 106 Rn. 25 ff.; Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.,
Rn. 607 – jeweils m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass die Betroffene ihren Sitz nach . . . verlegt hat. Die Anmeldende
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– b.b./st –
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Rechtsprechung
geht in der Beschwerdeschrift ausdrücklich selbst davon aus, dass der Verwaltungssitz sich nach der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume richte. Dies steht
damit im Einklang, dass die Betroffene auch ihr Gewerbe in . . . (dem Ort des neuen Sitzes) angemeldet
und dabei die Betriebsstätte mit der Anschrift . . . angegeben hat. Dementsprechend hat die Bet. im vorliegenden Verfahren die Anmeldung durch Eigenurkunde des Notars vom 15. 10. 2010 geändert. Es heißt
darin jetzt nicht mehr, dass die Geschäftsräume in . . .,
. . ., verbleiben, sondern nur noch, dass sich unter der
genannten Adresse in . . . die inländische Geschäftsanschrift befinde. Die Ausführungen des Registergerichts
in der Zwischenverfügung vom 4. 2. 2011 sind daher
teilweise nicht von Bedeutung für die Entscheidung im
vorliegenden Verfahren.
Eine Personenhandelsgesellschaft kann keine vom
Sitz abweichende inländische Geschäftsanschrift
wählen
Zutreffend ist die Auffassung des Registergerichts jedoch insoweit, als es davon ausgeht, dass eine Personenhandelsgesellschaft keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anmelden kann, die von ihrem Sitz abweicht. Die inländische
Geschäftsanschrift, die seit der Neuregelung durch das
MoMiG in das Handelsregister einzutragen ist, ist nur für
Kapitalgesellschaften frei wählbar.
Zur Wortlautauslegung der §§ 106, 107 HGB
Dies ergibt sich allerdings nicht eindeutig aus dem
Wortlaut der Vorschriften über die Anmeldung der Geschäftsanschrift für die Personenhandelsgesellschaft
einerseits (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB) und für die Kapitalgesellschaften andererseits (§§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG, 8
Abs. 4 Nr. 1 GmbHG). Während die Anmeldung nach
§ 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB „die inländische Geschäftsanschrift“ zu enthalten hat, ist nach §§ 37 Abs. 3 Nr. 1
AktG, 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG „eine inländische Geschäftsanschrift“ anzugeben. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ in § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB gegenüber der Verwendung des unbestimmten Artikels
„eine“ in den Vorschriften über die Kapitalgesellschaften
deutet zwar darauf hin, dass nur für letztere eine Auswahlmöglichkeit besteht. Zwingend ist die Auslegung
nach dem Wortlaut jedoch noch nicht.
Entgegen der Auffassung des Notars ergibt sich aus
dem Wortlaut der §§ 106, 107 HGB aber andererseits
nicht, dass damit ein Auseinanderfallen von inländischer
Geschäftsanschrift und Sitz ermöglicht werden soll.
Dass nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB der „Ort, an dem sie
ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift“
anzumelden sind, sagt nicht zwingend aus, dass der Ort
des Sitzes und die inländische Geschäftsanschrift voneinander abweichen dürfen.
Vielmehr kann die Formulierung auch dahin ausgelegt
werden, dass der Ort des Sitzes nur die politische Gemeinde (oder ggf. noch ein Ortsteil, vgl. MünchKommHGB/Krafka, a.a.O., § 29 Rn. 8) ist, während die weitere
Angabe über die inländische Geschäftsanschrift sich
auf zusätzliche Einzelheiten der Adresse, insbesondere
auf Straße und Hausnummer, bezieht.
RNotZ, 07-08/2011
#5842
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Zum Sinn und Zweck der Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift: faktisch wirkende Zustellungserleichterung
Dass die letztgenannte Auslegung der §§ 106, 107 HGB
richtig ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus
den Gesetzesmaterialien und dem daraus erkennbaren
Sinn und Zweck der Neufassung durch das MoMiG.
Dabei ist zwischen den Kapitalgesellschaften einerseits
und den Personenhandelsgesellschaften andererseits
zu differenzieren.
Durch die Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift soll allerdings in allen Fällen eine Zustellungserleichterung zu Gunsten der Gläubiger bewirkt werden, nachdem die bereits früher nach § 24
Abs. 2 S. 1 HRV a. F. anzugebende Lage der Geschäftsräume nicht Registerinhalt war und nach § 34
HRV a. F. auch nur mit dem Zusatz „ohne Gewähr“ veröffentlicht wurde (Staub/Burgard, a.a.O., § 29 Rn. 3).
Die Verbesserung des Gläubigerschutzes wird jedoch
durch das MoMiG bei den Kapitalgesellschaften auf
andere Weise bewirkt als bei den Personengesellschaften und Einzelkaufleuten.
Die Kapitalgesellschaften können nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht nur ihren Sitz (§§ 4a GmbHG, 5
AktG) frei in ihrer Satzung bestimmen, sondern es ist
ihnen auch freigestellt, den Ort der inländischen Anschrift zu wählen (Regierungsentwurf zum MoMiG, BTDrucks. 16/6140, S. 35 f.). Dafür können nach §§ 35
Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG unter der im
Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen an die Vertreter der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt
werden. Es wird eine unwiderlegliche Vermutung dafür
begründet, dass unter der eingetragenen Adresse ein
Vertreter der Gesellschaft erreicht werden kann (BTDrucks. 16/6140, S. 43). Falls eine Zustellung dort nicht
möglich ist (weil unter der Anschrift etwa überhaupt
keine Geschäftsräume mehr unterhalten werden), kann
nach §§ 185 Nr. 2 ZPO, 15 a HGB unter erleichterten
Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung erfolgen.
Dies hat zur Folge, dass eine Kapitalgesellschaft zwar
einerseits ihren Satzungssitz und ihre inländische Geschäftsanschrift frei wählen kann, dass sie andererseits
aber auch im eigenen Interesse darauf achten muss,
unter der eingetragenen Anschrift tatsächlich erreichbar
zu sein.
Dagegen gibt es vergleichbare Vorschriften wie §§ 35
Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG im Recht der
Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch die Zustellungserleichterung des § 15 a HGB gilt ausdrücklich nur
für juristische Personen. Dieser Begriff wird im Gesetz
verwendet, damit deutlich wird, dass die Zustellungserleichterung nicht im Falle von Personengesellschaften
gilt, auch wenn sie zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind (BTDrucks. 16/6140, S. 50). Soweit auch Einzelkaufleute
und Personenhandelsgesellschaften zur Anmeldung
der Geschäftsanschrift verpflichtet sind, soll nach dem
Willen des Gesetzgebers „durch die verbesserte Transparenz“ nur eine „faktisch wirkende Zustellungserleichterung“ erzielt werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 49).
Nach der Gesetzesbegründung soll „neben dem Ort die
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genaue Anschrift der Handelsniederlassung bzw. des
Sitzes“ angegeben werden (BT-Drucks. 16/6140, S. 49).
Aus den Gesetzesmaterialien zum MoMiG ergibt sich
damit, dass eine freie Wahl der inländischen Geschäftsanschrift bei Personenhandelsgesellschaften
und Einzelkaufleuten anders als bei den Kapitalgesellschaften gerade nicht gewollt ist, sondern dass nur zusätzlich zur Angabe des Sitzes auch die genaue Anschrift anzugeben ist. Durch die Veröffentlichung einer
frei gewählten inländischen Geschäftsanschrift würde
die beabsichtigte – wegen Fehlens der nur für Kapitalgesellschaften geltenden flankierenden Vorschriften –
bloß faktisch wirkende Zustellungserleichterung gerade
nicht erreicht. Die Veröffentlichung einer Anschrift, unter
der tatsächlich kein Vertreter der Gesellschaft erreichbar ist, würde etwaige Gläubiger der Gesellschaft vielmehr in die Irre leiten. Die Konsequenzen aus der falschen Angabe der Geschäftsanschrift würden nicht (wie
bei den Kapitalgesellschaften nach §§ 35 Abs. 2 S. 3
GmbHG, 78 Abs. 2 S. 3 AktG, 15 a HGB) die Gesellschaft treffen, sondern die Gläubiger, die sich auf die
Richtigkeit der veröffentlichten Anschrift verlassen.
Im vorliegenden Fall bezwecken die Betroffene oder
deren Komplementärin zwar ersichtlich nicht die Täuschung von Gläubigern über die Anschrift, unter der die
Kommanditgesellschaft Zustellungen entgegen nehmen kann. Die Geschäftsanschrift . . . in . . ., deren Eintragung begehrt wird, ist zugleich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Komplementärin und
die Wohnanschrift von deren Geschäftsführer. Eine Zustellung an die Betroffene ist aktuell unter dieser Anschrift möglich, da Zustellungen für die Betroffene an die
Komplementär-GmbH in ihrer Funktion als geschäftsführende Gesellschafterin zu erfolgen haben (vgl. dazu
Ehinger, BB 2006, S. 2701 ff.).
Das Registergericht ist nicht gehalten, im Einzelfall
ohne besonderen Anlass zu prüfen, ob die angemeldete inländische Geschäftsanschrift zu einer
faktischen Zustellungserleichterung führt
Das Registergericht ist jedoch nicht gehalten, in jedem
Einzelfall und ohne besonderen Anlass zu prüfen, ob die
Eintragung der angemeldeten inländischen Geschäftsanschrift konkret zu einer faktischen Zustellungserleichterung führt, ob sie gar zur Verwirrung beitragen
würde oder ob sie für die Gläubiger weder nützlich noch
schädlich ist. Es muss in allen Fällen dabei bleiben, dass
als Geschäftsanschrift die genaue Anschrift der Niederlassung bzw. des Sitzes einzutragen ist. Nur ergänzend
ist anzumerken, dass sich hier aus der Eintragung der
Geschäftsanschrift der Komplementärin jedenfalls auch
keine faktische Zustellungserleichterung für Gläubiger
der Kommanditgesellschaft ergeben würde. An die
Komplementär-GmbH kann nach Maßgabe der §§ 35
Abs. 2 S. 3 GmbHG, 15 a HGB unter der im HRB für sie
eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift ohnehin
zugestellt werden, ohne dass die zusätzliche Eintragung
dieser Anschrift im HRA der Kommanditgesellschaft mit
faktischen Vorteilen für deren Gläubiger verbunden
wäre. Auf die Gegebenheiten des Einzelfalls kommt es
aber, wie bereits ausgeführt, auch nicht an. Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift ist an die Anmeldung der Sitzverlegung anzupassen.
Die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift hat
durch alle Gesellschafter zu erfolgen, nicht nur durch die
Komplementärin.
Die Betroffene und ihre Komplementärin werden vorsorglich – ohne dass dies hier Beschwerdegegenstand
ist – darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren 2 W 49/11 (HRA
6010 Pl) die Anmeldung durch alle Gesellschafter und
nicht nur durch die Komplementärin zu bewirken ist
(§§ 108, 161 Abs. 2 HGB).
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten oder über
die Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, weil für das Beschwerdeverfahren nach Maßgabe
der §§ 2 Nr. 1, 79 a, 131 c KostO in Verbindung mit den
Vorschriften der Handelsregistergebührenverordnung
eine Pauschalgebühr zu erheben ist.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2
Nr. 1 FamFG zugelassen. Die Frage, ob bei einer Personenhandelsgesellschaft die Eintragung einer vom
Gesellschaftssitz abweichenden inländischen Geschäftsanschrift nach den gesetzlichen Vorschriften in
der Fassung des MoMiG zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist
dazu bisher nicht ergangen.
RNotZ – Forum
Mietvertrag vereinbarten Kaution, wenn der Mieter
die Kaution bereits an den Voreigentümer als früheren Vermieter geleistet hat.
Rechtsprechung in Leitsätzen
1. Liegenschaftsrecht – Zum Anspruch des Erwerbers gegenüber dem Mieter auf erneute Zahlung der Kaution
(BGH, Urteil vom 7. 12. 2011 – VIII ZR 206/10)
2. Zur Verpflichtung eines Mieters aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die vom Voreigentümer an den
Mieter zurückgegebene Kaution an den Erwerber als
neuen Vermieter zu leisten.
BGB §§ 242; 566 a
1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Erwerbers
gegen den Mieter auf erneute Leistung einer im
RNotZ, 07-08/2011
#5842
S:/3d/Notarkam/nz_12_07-08/rnotz_12_07-08.3d
(Fundstellen: Beck-Online; juris; Homepage des BGH;
DNotI-Online-Plus; NJW-RR 2012, 214)
26.06.2012, 14:33 Uhr
– b.b./st –
[S. 351/358]
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Schleswig

Erscheinungsdatum:

13.11.2011

Aktenzeichen:

2 W 48/11

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
OHG
Aktiengesellschaft (AG)
GmbH

Erschienen in:

DNotI-Report 2012, 49-50
RNotZ 2012, 348-351
notar 2012, 205-206

Normen in Titel:

AktG § 37; GmbHG § 35; HGB §§ 15, 108, 161