BGH 08. November 2018
I ZB 21/18
ZPO §§ 1032 Abs. 2, 1066; BGB §§ 2215, 2216, 2218, 2219, 2220

Unwirksamkeit einer Klausel im Testament, nach der ein Testamentsvollstrecker Einzelschiedsrichter in eigenen Streitigkeiten mit den Erben sein soll

letzte Aktualisierung: 15.3.2019
BGH, Beschl. v. 8.11.2018 – I ZB 21/18

ZPO §§ 1032 Abs. 2, 1066; BGB §§ 2215, 2216, 2218, 2219, 2220
Unwirksamkeit einer Klausel im Testament, nach der ein Testamentsvollstrecker
Einzelschiedsrichter in eigenen Streitigkeiten mit den Erben sein soll

a) Es ist zulässig, wenn sich ein Kläger im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein
Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des
Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO
anruft.

b) Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein
Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und
dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist aufgrund notariell beurkundeten Testaments vom
24. Mai 2002 Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (nachfolgend: Erblasser).
Im Testament ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker
setzte er den Antragsgegner ein.

Das Testament enthält unter der Bezeichnung "Schiedsklausel" folgende
Regelung:

16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-
Vermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker,
welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter
Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter
zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren
durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze
entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess-
und materiell-rechtlich nach freiem Ermessen.

17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker
für die Dauer ihres Amtes.

Der Antragsgegner nahm das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber
dem Amtsgericht Schöneberg an, das ihm am 28. August 2014 ein Testamentsvollstreckerzeugnis
erteilte. Er übt das Amt des Testamentsvollstreckers
seitdem aus.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner
in seiner Eigenschaft als vom Erblasser berufenen Schiedsrichter auf,
über seine Ablehnung als Schiedsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit
zu entscheiden. In dem Schreiben erklärte die Antragstellerin zugleich die
Anrufung des Schiedsgerichts zwecks Entscheidung über eine von ihr gegen
den Testamentsvollstrecker erhobene Klage auf Rechnungslegung. In der Folgezeit
änderte die Antragstellerin diese Klage in Schreiben an den Antragsgegner
mehrfach, zuletzt am 13. November 2017.

Unter dem 9. August 2017 wies der Antragsgegner die Antragstellerin
darauf hin, dass er niemals erklärt habe, das Schiedsrichteramt in einer Auseinandersetzung
mit ihr ausüben zu wollen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner habe mit Annahme
des Amtes des Testamentsvollstreckers konkludent auch das ihm vom Erblasser
angetragene Amt des Schiedsrichters angenommen, von dem er trotz Aufforderung
nicht zurückgetreten sei.

Mit ihren Hauptanträgen hat die Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht
die Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramtes des Antragsgegners
und die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters durch das Oberlandesgericht
beantragt. Hilfsweise hat die Antragstellerin die Feststellung beantragt,
dass die in dem Testament vom 24. Mai 2002 enthaltene Schiedsklausel, wonach
Streitigkeiten zwischen Erben und dem Testamentsvollstrecker unter Ausschluss
der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter
zu entscheiden sind, unwirksam ist.

Nach der Begründung dieses Hilfsantrags hat die Antragstellerin damit
die Feststellung einer Unwirksamkeit der testamentarischen Schiedsanordnung
beantragt, soweit diese die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts für
Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Hauptanträge der Antragstellerin als unzulässig
verworfen und ihrem Hilfsantrag in folgender Fassung stattgegeben:
Es wird festgestellt, dass das von der Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche
Verfahren in Bezug auf die mit Schriftsatz der Antragstellerin an den Antragsgegner
vom 13. November 2017 geänderte Klage unzulässig ist.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der als Antrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens auszulegende
Hilfsantrag sei gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Für den Antrag
nach § 1032 Abs. 2 ZPO genüge ein auf eine konkrete Streitigkeit bezogenes
rechtlich schützenswertes Interesse, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
Schiedsverfahrens feststellen zu lassen. Der Antragsgegner habe sich nicht zur
Frage der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder eines Verfahrens
vor den ordentlichen Gerichten erklärt. Deshalb sei die Antragstellerin auf
die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens angewiesen,
um auszuschließen, dass der Antragsgegner sich im Fall der Anrufung
eines ordentlichen Gerichts erfolgreich auf die Einrede einer testamentarischen
Schiedsanordnung gemäß § 1066 ZPO in Verbindung mit § 1032 Abs. 2
ZPO berufen könne. Der Hilfsantrag sei auch begründet, weil die Antragstellerin
mit der geänderten Klage gegen den Antragsgegner Ansprüche geltend mache,
für die eine testamentarische Schiedsanordnung des Erblassers die Zuständigkeit
eines Schiedsgerichts nicht wirksam begründen könne, da sich die Ansprüche
auf Verpflichtungen des Antragsgegners als Testamentsvollstrecker bezögen.
Die testamentarische Schiedsanordnung könne auch nicht teilweise für
von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers
aufrechterhalten bleiben.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062
Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Im Ergebnis ist sie jedoch
unbegründet.

1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen
Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig.

a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung
des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Zulässigkeit dieses
Antrags steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit
Schreiben vom 21. Juli 2017 das testamentarisch eingesetzte Schiedsgericht
zwecks Entscheidung über die zuletzt mit Schreiben vom 13. November 2017
geänderte Klage angerufen hat.

b) Beiden Parteien eines möglichen Schiedsverfahrens gestattet § 1032
Abs. 2 ZPO die schnelle Klärung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens durch das staatliche Gericht. Das für diesen
Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus
der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren. Dabei stehen
positive und negative Feststellungsklage für beide Parteien zur Wahl.

c) Unzulässig ist der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO allerdings dann,
wenn er auf einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, widersprüchlichen
Verhalten des Antragstellers beruht (BGH, Beschluss vom 16. März 2017
- I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 32 bis 36 mwN). Das ist im Streitfall entgegen
der Ansicht der Rechtsbeschwerde indes nicht der Fall.

aa) Ein widersprüchliches Verhalten liegt regelmäßig vor, wenn eine Partei
in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend macht, nicht das staatliche,
sondern das Schiedsgericht sei zuständig, sich später im schiedsrichterlichen
Verfahren jedoch darauf beruft, es sei doch das staatliche Gericht zuständig.
Ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch
hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden
und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (BGH, Beschluss vom
30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 9). Dasselbe gilt im umgekehrten
Fall, wenn der Beklagte im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des
staatlichen Gerichts geltend macht und später vor dem staatlichen Gericht die
Schiedseinrede erhebt (BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67, BGHZ 50,
191, 196 f. [juris Rn. 25]). Treuwidrig handelt auch, wer arglistig selbst das
Schiedsgericht angerufen hat und sich auf die Ungültigkeit des Schiedsverfahrens
beruft, nachdem ein Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist,
oder wer als Kläger vor dem staatlichen Gericht nach Erfolglosigkeit der verspäteten
Schiedseinrede des Beklagten gegen eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
aus demselben Vertrag die Schiedsgerichtsvereinbarung geltend
macht (vgl. RG, HRR 1931, 1489; OLG München, MDR 1981, 766; Schwab/
Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 4).

bb) Der Streitfall liegt anders als diese Fallgruppen. Der Antragstellerin
geht es nicht um die Vereitelung effektiven Rechtsschutzes, sondern darum,
ihre Klage auf dem richtigen Weg zu verfolgen. Sie will entsprechend dem
Zweck des § 1032 Abs. 2 ZPO als klagende Partei in dem möglichen Schiedsverfahren
die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens geklärt wissen.

Dafür ist es unerheblich, ob sie ihren Antrag positiv (Feststellung der Zuständigkeit)
oder negativ (Feststellung der Unzuständigkeit) formuliert. Es stellt ein
prozessual zulässiges und im Einklang mit dem Ziel zügiger Verfahrensführung
stehendes Verhalten dar, wenn ein Kläger sich im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung
zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstitu-
ierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel
das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO
anruft. Ein widersprüchliches Verhalten liegt darin nicht. In der Anrufung des
Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen
Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen, so dass
dem Kläger in dem möglichen Schiedsverfahren nur noch ein Antrag auf Feststellung
der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bliebe.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde ausführt, kann die Antragstellerin
nicht darauf verwiesen werden, gegen den Antragsgegner eine Klage vor einem
ordentlichen Gericht zu erheben, so dass dieses im Fall der Erhebung einer
Schiedseinrede durch den Antragsgegner gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO zu prüfen
hätte, ob die Schiedsvereinbarung wirksam und durchführbar ist. Es stand der
Antragstellerin vielmehr frei, entsprechend dem Wortlaut des Testaments zunächst
das Schiedsgericht anzurufen, dessen Zuständigkeit aber einer Prüfung
durch das staatliche Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu unterziehen.
2. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, das von der Antragstellerin
eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei in Bezug auf die mit Schriftsatz
der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 13. November 2017 geänderte
Klage unzulässig, hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter
Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende
Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend. Ein Schiedsgericht ist nur
dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht
des Erblassers liegt (BGH, SchiedsVZ 2018, 37 Rn. 20, 22; Beschluss
vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 12). Die materiellrechtliche
Verfügungsbefugnis des Erblassers findet ihre Grenze unter anderem
in § 2220 BGB, wonach der Erblasser nicht das Recht hat, den Testamentsvollstrecker
von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden
Verpflichtungen zu befreien. Hierbei handelt es sich um die grundlegenden
Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
(§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
(§ 2216 BGB), zur Auskunft und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) sowie zur
Haftung (§ 2219 BGB). Daraus folgt weiter, dass auch Streitigkeiten über die
Entlassung eines Testamentsvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung nicht
einseitig durch den Erblassers unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit
einem Schiedsgericht zugewiesen werden können (BGHZ 215, 109 Rn. 11, 13).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht fehlerfrei
ausgeführt, die im Testament des Erblassers vom 24. Mai 2002 enthaltene
Schiedsklausel sei in Bezug auf die mit ihr pauschal angeordnete Zuständigkeit
eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstreckers
offensichtlich wirkungslos, weil die Anordnung auch die in
den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB geregelten grundlegenden Verpflichtungen
des Testamentsvollstreckers betreffe.

c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die testamentarische
Schiedsanordnung hätte jedenfalls in Bezug auf von § 2220 BGB nicht
erfasste, weniger bedeutsame Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker
teilweise aufrechterhalten werden können, so dass das Berufungsgericht
für jeden einzelnen mit der geänderten Schiedsklage geltend
gemachten Antrag hätte prüfen müssen, ob sein Gegenstand von der materiellen
Verfügungsbefugnis des Erblassers erfasst sei.

Die testamentarische Schiedsanordnung kann in Bezug auf Streitigkeiten
zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker auch nicht teilweise für
von § 2220 BGB nicht erfasste, weniger bedeutsame Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers
aufrechterhalten werden. Es kann dahinstehen, ob - wie
das Oberlandesgericht angenommen hat - dieses Ergebnis sich unter Berücksichtigung
der in Nr. 18 Satz 2 des Testaments enthaltenen salvatorischen
Klausel und einer möglicherweise in Betracht kommenden, entsprechenden
Anwendung von § 2085 BGB im Hinblick auf Sinn und Zweck der die gesamte
Tätigkeit des Testamentsvollstreckers erfassenden Schiedsanordnung ergibt,
die einer zwischen den ordentlichen Gerichten einerseits und einem Schiedsgericht
andererseits gespaltenen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den
Erben und dem Testamentsvollstrecker entgegenstehen könnte. Jedenfalls
steht jeglicher Anwendung der testamentarischen Schiedsanordnung in Bezug
auf Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker im
Streitfall zwingend entgegen, dass nach Nr. 17 des Testaments der Testamentsvollstrecker
selbst als Einzelschiedsrichter berufen ist.

Ein Schiedsverfahren über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem
Testamentsvollstrecker kommt schon aus elementaren Grundsätzen des Verfahrensrechts
nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker darüber selbst
als Einzelschiedsrichter entscheiden soll. Der Grundsatz, dass niemand in eigener
Sache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats;
insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem
nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt
wird (vgl. nur BVerfGE 3, 377, 381 [juris Rn. 14]; 67, 65, 68 [juris Rn. 10]). Das
Verbot des Richtens in eigener Sache, das im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgrund
für die Ausübung des Richteramts ist (§ 41 Nr. 1 ZPO), gilt auch
für das schiedsrichterliche Verfahren (BGH, Beschluss vom 28. März 2012
- III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 6; Beschluss vom 11. Oktober 2017
- I ZB 12/17, SchiedsVZ 2018, 271 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Münch aaO
§ 1066 Rn. 7).

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zuständigkeit
eines Schiedsgerichts im Rahmen der eigenen materiellen Verfügungsbefugnis
des Erblassers, also insbesondere unter Beachtung von § 2220 BGB und
ohne Erfassung der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227
BGB, erwogen werden könnte, kommen dafür von vornherein allein Schiedsvereinbarungen
in Betracht, bei denen nicht der Testamentsvollstrecker zum
Schiedsrichter berufen ist (vgl. BGHZ 215, 109 Rn. 1, 12 f.; Schiedsgericht für
Erbstreitigkeiten e.V.). Danach kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
eine Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter
auch nicht hinsichtlich des Antrags 5 zur Schiedsklage in Betracht, mit
dem die Herausgabe eines Hausschlüssels und einer Security-Card an die Antragstellerin
begehrt wird, auch wenn diese Herausgabe von der materiellen
Verfügungsbefugnis des Erblassers umfasst sein mochte.

d) Soweit der Testamentsvollstrecker in Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben,
Vermächtnisnehmer und Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander nicht
selbst Partei ist, kann er als Einzelschiedsrichter tätig werden, so dass die
Schiedsklausel in Nr. 16 des Testaments in diesem Umfang wirksam ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

08.11.2018

Aktenzeichen:

I ZB 21/18

Rechtsgebiete:

Testamentsvollstreckung
Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

MittBayNot 2019, 464-466
NJW 2019, 857-860
ZEV 2019, 146-149

Normen in Titel:

ZPO §§ 1032 Abs. 2, 1066; BGB §§ 2215, 2216, 2218, 2219, 2220