OLG Düsseldorf 07. Juni 2019
6 WF 134/19
BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Härtefall

letzte Aktualisierung: 16.04.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2019 – 6 WF 134/19

BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Härtefall

Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB kommt in Betracht, wenn der Ehemann nach
einem Gewaltexzess und einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher
Art und Weise Kontakt zu der Ehefrau sucht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

G r ü n d e

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine
Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres
geschieden werden kann, eng auszulegen sind. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der
Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden
Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten muss aus Gründen, die in der Person des
anderen Ehegatten liegen. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des
Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nunmehr
ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde
glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner nach dem Gewaltexzess vom 26.01.2019
und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu
einem Näherungs- und Kontaktaufnahme weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu
ihr gesucht hat. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach
der am 07.10.2018 vollzogenen Trennung kann daher nicht als verfrüht angesehen
werden.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

07.06.2019

Aktenzeichen:

6 WF 134/19

Rechtsgebiete:

Ehevertrag und Eherecht allgemein
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 1565 Abs. 2; GewSchG § 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG §§ 76 ff.