OLG Düsseldorf 17. April 2020
3 Wx 57/20
GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG §§ 19, 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand, aber unter Angabe weiterer Daten

letzte Aktualisierung: 02.09.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.4.2020 – 3 Wx 57/20

GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG §§ 19, 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand, aber unter Angabe
weiterer Daten

Zur – vom Senat befürworteten – Zulässigkeit einer nicht durch Veränderungen in den Personen
der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen veranlassten Einreichung einer neuen
gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Liste der Gesellschafter einer GmbH (hier: Einreichung
einer Gesellschafterliste aus Januar 2020 mit nach der Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG
erweiterten Angaben zum Handelsregister in Gestalt einer Ergänzung der zuletzt im Mai 1999 zum
Handelsregister in Papierform aufgenommenen Gesellschafterliste um die prozentuale Beteiligung
des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters).

Gründe:

I.
Nach der in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste vom 25. Mai 1999 ist der Geschäftsführer der beteiligten
Gesellschaft zugleich deren alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 50.000 DM.
Am 9. Jan. 2020 übermittelte der Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020, die
ergänzt ist um die prozentuale Beteiligung des Geschäftsanteils und das Geburtsdatum des Gesellschafters. Im
Hinblick auf die nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) bestehende Pflicht zur Mitteilung an das
Transparenzregister sei es erforderlich, Gesellschafterlisten auch ohne Veränderungen im bisherigen
Gesellschafterbestand in den elektronischen Registerordner einzustellen. Sonst könne die Gesellschaft ihre
Pflicht nach dem GwG nicht erfüllen.

Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste mit Beschluss vom 5. März 2020
zurückgewiesen. Es hätten sich zu der vorangehenden Liste keine Änderungen ergeben. Vielmehr beträfen die
neuen Angaben nur diejenigen, die neu durch Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 eingeführt worden seien. Nach § 8 EGGmbH sei § 40 Abs.
1 Satz 1 - 3 GmbHG für am 26. Juni 2017 im Register eingetragene Gesellschaften erst dann zu beachten, wenn
wegen einer Veränderung in der Person der Gesellschafter eine neue Liste einzureichen sei. So solle eine
„Überschüttung“ der Registergerichte mit Gesellschafterlisten verhindert werden.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Gesellschaft ein, es sei zutreffend, dass eine neue Gesellschafterliste nicht
eingereicht werden müsse. Allerdings könne dies jederzeit freiwillig geschehen. Da das Registergericht insoweit
in erster Linie eine verwahrende Stelle mit eingeschränkter Prüfungskompetenz sei, habe es kein
Zurückweisungsrecht.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 23. März 2020
zur Entscheidung vorgelegt. Es liege eine Gesellschafterliste in Papierform vor, die jederzeit im Sonderband
eingesehen werden könne. Nach § 9 Abs. 2 HGB hätte bei einem Einsichtsantrag die Umwandlung des in
Papierform eingereichten Dokuments nur dann verlangt werden können, wenn es – wie nicht – weniger als zehn
Jahre vor Antragstellung zum Register eingereicht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist als Beschwerde gemäß §§ 58, 59 FamFG gegen die förmliche Zurückweisung
Antrags auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2020 statthaft (vgl. Senat, FGPrax 2019, 173 = GmbHR
2019, 667; Seibt, in Scholz, GmbHG 12. Aufl., 2018, 2020, § 40, RdNr. 112m.N.) und auch im übrigen zulässig.
Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 23. März 2020 ordnungsgemäß
beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der neuen
Gesellschafterliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an Veränderungen im Vergleich zu
der in Papierform vorliegenden Liste vom 25. Mai 1999.

Weder der Geschäftsführer der Beteiligten noch der Notar waren hier verpflichtet, eine Gesellschafterliste
einzureichen. Eine solche Pflicht besteht nach § 40 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der
Gesellschafter. Eine solche Veränderung gibt es bei der beteiligten Gesellschaft nicht. Davon ist das
Registergericht zutreffend ausgegangen.

Allerdings durfte das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der
Begründung ablehnen, ein Fall des § 40 GmbHG liege nicht vor. Dass in den dort gesetzlich geregelten Fällen
eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist, heißt nicht zwangsläufig, dass sie nur dann
und nicht auch in anderen Fällen eingereicht werden darf.

Hier jedenfalls steht der Zulässigkeit der Einreichung der elektronischen Gesellschafterliste nichts entgegen und
das Registergericht hat sie in den elektronisch geführten Registerordner einzustellen.

Zuletzt wurde in dieser Sache am 25. Mai 1999 eine Gesellschafterliste zum Handelsregister aufgenommen, dies
– der damaligen Rechtslage entsprechend – in Papierform. Seit 2007 (vgl. zur Handelsregisterreform 2006 z.B.
Hopt, in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Aufl. 2020, § 8, RdNr. 2a) wird das Handelsregister vollständig
elektronisch geführt, § 7 HRV. Die zum Handelsregister einzureichenden und nach § 9 Abs. 1 HGB der
unbeschränkten Einsicht unterliegenden Dokumente werden für jedes Registerblatt in einen dafür bestimmten
Registerordner aufgenommen, § 9 Abs. 1 Satz 1 HRV. Schriftstücke, die vor dem 1. Jan. 2007 eingereicht worden
sind, können zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form in den
Registerordner übernommen werden, § 9 Abs. 2 Satz 1 HRV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind sie in den
Registerordner zu übernehmen, sobald ein Antrag auf elektronische Übermittlung (§ 9 Abs. 2 HGB) vorliegt. In § 9
Abs. 2 HGB ist bestimmt, dass bei in Papierform vorliegenden Dokumenten bei einer Einsicht in das Register die
elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden kann, die weniger als zehn Jahre vor dem
Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.

Hier ist es bislang nicht zu einer Übertragung der in Papierform vorliegenden Gesellschafterliste aus dem Jahre
1999 in ein elektronisches Dokument gekommen. Da es seitdem auch keine Veränderung in den Personen der
Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung gegeben hat, bestand darüber hinaus kein zwingender Anlass
nach § 40 GmbHG, eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, was dann in
elektronischer Form hätte geschehen müssen.

Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 ist § 40 Abs. 1 GmbHG – zeitgleich mit der Einführung des Transparenzregisters
durch das Geldwäschegesetz – u.a. dahin geändert worden, dass die einzelnen Geschäftsanteile sowie die
Gesamtbeteiligungshöhe von Gesellschaftern in den Gesellschafterlisten als Prozentsatz anzugeben sind. Nach §
8 EGGmbHG ist diese Neuregelung von zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragenen GmbH’s erst dann zu
beachten, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. eine Liste einzureichen ist
(vgl. auch Bayer, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 8 EGGMBHG, RdNr. 1). Maßgebend ist der
Zeitpunkt, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird (BGH, NJW 2018, 2794). § 40 Abs. 1
GmbHG n.F. steht im Zeichen der Verstärkung der Transparenz der Gesellschafterliste, die vor allem aus
Gründen der Geldwäscheprävention wichtig ist (BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/11555, S. 173).
Nach § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten
Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ... unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Nach der Übergangsregelung in § 59 Abs. 1 GwG hatte die Mittelung erstmals bis zum 1. Okt. 2017 an das
Transparenzregister zu erfolgen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 Nr. 1
GwG u.a. dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen
ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind.

Hier hat die beteiligte Gesellschaft weder nach § 20 Abs. 1 GwG Angaben zur Eintragung in das
Transparenzregister mitgeteilt, noch sind die danach erforderlichen Angaben – wie dargelegt – elektronisch aus
dem Handelsregister abrufbar.

In dieser Situation erscheint es sinnvoll, zumindest jedoch zulässig, auch ohne Veränderungen in den Personen
der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der
Neufassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erweiterten Angaben zum Handelsregister zur Aufnahme in den
Registerordner einzureichen.

Diese Frage ist – soweit ersichtlich – bislang obergerichtlich nicht entschieden. Der Senat erachtet jedenfalls in
einem Fall wie dem vorliegenden die freiwillige Einreichung einer den neuen gesetzlichen Vorgaben
entsprechenden Gesellschafterliste auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des
Umfangs ihrer Beteiligungen für zulässig.

Dem stehen § 8 EGGmbHG und § 40 Abs. 1 Satz 1 - 3 GmbHG nicht entgegen. Dass durch diese Regelungen
verhindert werden soll, dass die Registergerichte mit Gesellschafterlisten „überschüttet“ werden, ist nicht
ersichtlich. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Überlastung der Registergerichte hierdurch
eintreten könnte. Zudem begründet § 40 GmbHG unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich eine
Einreichungspflicht. Für ein Einreichungsverbot lässt sich der Vorschrift hingegen nichts entnehmen.

Das Registergericht beruft sich insoweit auf Birkefeld/Schäfer (BB 2017, 2755ff.). Sie weisen darauf hin, dass
nach § 8 EGGmbHG „Altlisten“ solange Bestandsschutz haben, bis eine Veränderung nach § 40 Abs. 1 GmbHG
anstehe. Dann sei bei dieser Gelegenheit die gesamte Liste an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.
Durch diese Übergangsregel habe der Gesetzgeber hier die Gefahr eines „Register-Runs“ effektiv und durchaus
kostenschonend entschärft (a.a.O., S. 2760). Damit bezieht sich der Hinweis von Birkefeld/Schäfer aber auf eine
ganz andere Frage, nämlich die, ob anlässlich der Neuregelung von § 40 Abs. 1 GmbHG alle bislang
eingereichten Gesellschafterlisten sozusagen „auf einen Schlag“ angepasst werden müssen. Darum aber geht es
hier ersichtlich nicht. Zudem ergibt sich aus der dort genannten Fundstelle (BR-Drs. 182/17, S. 3, richtig wohl S.
4) nicht, dass der Gesetzgeber einen „Register-Run“ befürchtet und habe vermeiden wollen. Vielmehr ist in der
Bundesrats-Drucksache lediglich ausgeführt, die Länder würden nicht mit gesonderten Kosten belastet. Die
einzureichenden Gesellschafterlisten seien auch weiterhin allein in den für die betreffende Gesellschaft
einschlägigen Registerordner aufzunehmen. Es seien elektronisch geführte Handelsregister bereits errichtet,
sodass auf vorhandene EDV-Programme zurückgegriffen werden könne, was die Kosten deutlich verringere.
Die hier vertretene Auffassung entspricht den mehrheitlich hierzu in der Literatur geäußerten Ansichten (z.B.
Seibert/Bochmann/Cziupka, GmbHR 2017, 1128ff., 1129: die Einführung des Transparenzregisters könne und
solle ein Anlass sein, in Papierform im Registerordner schlummernde Gesellschafterlisten aus der Zeit vor dem
MoMiG (2008) zu aktualisieren; Cziupka, GmbHR 2018, R 180/181: unberührt bleibe die Möglichkeit, freiwillig
eine Anpassungsliste auch ohne Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG einzureichen;
Lieder/Cziupka, GmbHR 2018, 231: selbst im Falle einer „freiwilligen Einreichung“, d.h. bei Einreichung einer
neuen Gesellschafterliste ohne zugrundeliegende Veränderung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, seien dessen
Anforderungen zu erfüllen; Wachter, GmbHR 2017, 1177: unabhängig von den gesetzlichen Pflichten könne die
freiwillige Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste bei bestehenden GmbH’s empfehlenswert sein, damit
die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister als erfüllt gelten könne; in diesem Sinne auch die Anmerkung
der Schriftleitung der RNotZ zur Entscheidung des KG vom 20. Aug. 2019 – 22 W 1/18, RNotZ 2020, 171, 172).
Im übrigen wird die Zulässigkeit einer freiwilligen Einreichung einer neuen Gesellschafterliste auch diskutiert und
bejaht bei Veränderungen bei der Gesellschaft, die vom Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG nicht erfasst werden
(Görner, in Roweder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., 2017, RdNr. 16; MüKo/Heidinger, 3. Aufl., 2019, GmbHG,
§ 40, RdNr. 133).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG. Damit entfällt die Notwendigkeit
einer Wertfestsetzung. Da die Beschwerde der Beteiligten erfolgreich ist, kommt eine Entscheidung über die
Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG mangels Beschwer nicht in Betracht.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

17.04.2020

Aktenzeichen:

3 Wx 57/20

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

RNotZ 2020, 403-405
BWNotZ 2020, 120-123
NJW-RR 2020, 741-742

Normen in Titel:

GmbHG § 40; EGGmbHG § 8; GwG §§ 19, 20; HRV §§ 7, 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2