BGH 18. März 2020
XII ZB 380/19
BGB §§ 518 Abs. 1, 1410, 1585c

Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

letzte Aktualisierung: 03.07.2020
BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 380/19

BGB §§ 518 Abs. 1, 1410, 1585c
Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

Noch nicht vollzogene Brautgabeversprechen, auf die deutsches Sachrecht anzuwenden ist,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gem. § 518 Abs. 1 BGB analog der notariellen
Beurkundung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

Gründe:

A.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin
eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen.
Die Beteiligten lebten in Deutschland. Der Antragsgegner besitzt die
libysche Staatsangehörigkeit und ist muslimischen Glaubens. Er schloss am
29. März 2007 vor dem Standesamt M. die Ehe mit der Antragstellerin, die
deutsche Staatsangehörige und zum Islam konvertiert ist. Der standesamtlichen
Eheschließung ging am 25. März 2006 eine Trauungszeremonie nach islamischem
Ritus voraus, bei welcher der Imam eines in Deutschland ansässigen
Kulturvereins anwesend war. Anlässlich der religiösen Zeremonie unterzeichne-

ten die Beteiligten ein teilweise vorgedrucktes und
überschriebenes Schriftstück in deutscher Sprache, das unter anderem folgende
Bestimmung enthielt:

Das Scheidungsverfahren wurde im Jahr 2015 eingeleitet. Die Ehe der
Beteiligten wurde durch familiengerichtlichen Beschluss vom 9. November 2016
rechtskräftig geschieden.

In dem vorliegenden, 2017 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin
zuletzt beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr eine Pilgerreise nach
Mekka zu bezahlen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen
gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem Oberlandesgericht
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Antragstellerin ihr Begehren weiter.

B.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin erweist sich auf der Grundlage
des vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet.
Über sie ist daher, obwohl der Antragsgegner im Verhandlungstermin vor dem
Senat nicht vertreten war, durch streitige Endentscheidung (unechter Versäumnisbeschluss)
zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH Urteil
vom 22. Februar 2018 - I ZR 38/17 - NZM 2018, 875 Rn. 15 mwN).

I.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in MDR 2019, 1136 veröffentlicht
ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Der Sachverhalt weise wegen der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners
einen Auslandsbezug auf, der eine kollisionsrechtliche Qualifikation
des Brautgabeversprechens erforderlich mache. Dieses religiös geprägte
Versprechen sei als allgemeine Ehewirkung einzustufen, weil sich regelmäßig
und auch in diesem Einzelfall kein anderer Schwerpunkt finden lasse, welcher
eine speziellere Anknüpfung der Brautgabe rechtfertigen könne. Maßgeblich sei
daher nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF das deutsche Sachrecht.
In Anwendung deutschen Sachrechts sei von einer wirksamen Einigung
über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (§§ 145, 147 BGB) auszugehen.
Ein Hadsch sei in islamischen Rechtsordnungen als Brautgabe üblich und könne
somit bei einer religiös ausgestalteten Hochzeitszeremonie grundsätzlich
vereinbart werden. Zwar sei in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt geregelt
und die Pilgerreise auch nicht näher spezifiziert worden. Insoweit greife
dispositives Recht, so dass die Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB in der Regel
sofort verlangt werden könne und bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung
im Zweifel nach § 243 Abs. 1 BGB eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet
sei. Es fehle auch nicht am Rechtsbindungswillen, weil beide Beteiligte
als gläubige Muslime eine nach islamischem Ritus wirksame Eheschließung
gewollt hätten und sie von dem anwesenden Imam darauf hingewiesen worden
seien, dass dies ohne die Vereinbarung einer solchen Brautgabe nicht möglich
sei.

Allerdings stelle das Brautgabeversprechen bei einem nicht prägenden
ausländischen Hintergrund und anzuwendendem deutschen Sachrecht eine
gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Dies gelte nur dann nicht,
wenn eine ausländische Rechtsordnung maßgeblich sei, die das Institut der
Brautgabe anerkannt und rechtlich ausgestaltet habe. Im vorliegenden Fall präge
der ausländische Hintergrund das Brautgabeversprechen nicht, sondern es
lasse sich allein auf kulturelles und religiöses Brauchtum muslimischer Ehegatten
zurückführen. Vor diesem Hintergrund könne der staatliche Durchsetzungszwang
für Institute wie das Brautgabeversprechen nicht Platz greifen, weil solche
Vereinbarungen nicht mit dem hiesigen Grundverständnis der Ehe in einer
modernen Gesellschaft vereinbar seien.

Jedenfalls aber sei die Vereinbarung nach § 125 BGB formnichtig, weil
es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehle. Das deutsche Recht
kenne das Brautgabeversprechen nicht, so dass mit dessen Vereinbarung vom
positiven Gesetzesrecht mit seinem Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen
werde. Für die zentralen vermögensrechtlichen Vereinbarungen, welche die
Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung für die Zeit nach der Ehe träfen, sehe
das deutsche Recht aber als Formvorschrift die notarielle Beurkundung vor, so
für den nachehelichen Unterhalt (§ 1585 c Satz 2 BGB), den Versorgungsausgleich
(§ 7 Abs. 1 VersAusglG) und den Zugewinnausgleich (§§ 1378 Abs. 3
Satz 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB). Zwar lasse sich der Schwerpunkt des Brautgabeversprechens
in diesen Kategorien nicht genau einordnen. Die aus dem
Brautgabeversprechen erwachsende Verpflichtung, welche jedenfalls auch der
Versorgung der Braut dienen solle und regelmäßig bis zur Scheidung gestundet
sei, beinhalte aber Ansätze dieser dem deutschen Recht bekannten Rechtsinstitute.
Dies gelte im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der Nähe zur ebenfalls
formbedürftigen Schenkung (§ 518 BGB), weil die Vereinbarung vor der standesamtlichen
Eheschließung getroffen worden sei.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt begegnet keinen Bedenken, dass das
Beschwerdegericht das in der islamischen Eheurkunde enthaltene Leistungsversprechen
des Ehemanns in tatrichterlicher Verantwortung nach dem vorliegenden
religiösen und kulturellen Hintergrund als Brautgabevereinbarung angesehen
hat. Zutreffend ist ferner, dass der vorliegende Sachverhalt wegen der
libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners die Verbindung zu einem
ausländischen Staat aufweist. Das Beschwerdegericht hat das Brautgabeversprechen
im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil
BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 14 ff.) zu den allgemeinen Ehewirkungen
gezählt und gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF iVm Art. 229 § 47
Abs. 1 EGBGB an den gemeinsamen Aufenthaltsort der Beteiligten in Deutschland
angeknüpft. Auch die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendbarkeit deutschen
Sachrechts nicht in Frage. Im Übrigen führen unter den hier obwaltenden
Umständen sämtliche alternativ denkbaren Anknüpfungsmöglichkeiten - auch
unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs bestimmter europäischer
Rechtsakte (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) - in das deutsche Sachrecht:

a) Wegen der möglichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut ist die
Verordnung (EG) Nr. arlaments und des Rates
vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht (Rom I-VO) noch nicht maßgeblich, weil die Vereinbarung der Beteiligten
über die Brautgabe am 25. März 2006 und somit vor dem Stichtag des
17. Dezember 2009 (Art. 28 Rom I-VO) geschlossen worden ist. Das Vertragsstatut
bestimmt sich in intertemporaler Hinsicht daher noch nach den Regelungen
des früheren nationalen Kollisionsrechts (Art. 27 ff. EGBGB aF).

Mit der Festlegung einer Brautgabe bei einer islamischen Trauung soll
ersichtlich einer - allgemein und länderübergreifend - im Islam verbreiteten religiösen
und kulturellen Vorstellung Rechnung getragen werden. Es liegt deshalb
fern, dass die Beteiligten mit der Vereinbarung der Brautgabe gleichzeitig eine
Rechtswahl im Sinne von Art. 27 EGBGB aF zugunsten des libyschen Heimatrechts
des Antragsgegners verbinden wollten (vgl. auch Senatsurteil vom
28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464). Mangels Rechtswahl
unterliegt der Vertrag mithin dem Recht des Staates, mit dem er die engsten
Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 EGBGB aF). Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB
aF wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem
Staat aufweist, in dem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung
zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Diese Anknüpfung weist in das deutsche Recht, weil der Antragsgegner
bei Vereinbarung der Brautgabe in Deutschland lebte.

b) Hinsichtlich einer möglichen Anknüpfung nach dem Güterrechtsstatut
kann die es Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung
einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des
anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) für die Bestimmung
des anwendbaren Sachrechts noch nicht herangezogen werden, weil die kollisionsrechtlichen
Regelungen in Kapitel III der Europäischen Güterstandsverordnung
gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nur für Ehegatten gelten, die am
29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl
des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss
vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535 Rn. 27). So
liegt der Fall hier nicht, so dass es mangels intertemporaler Anwendbarkeit der
Verordnung auch keiner näheren Erörterung der Frage bedarf, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen Brautgaben als vermögensrechtliche
Regelung zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der
Ehe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO anzusehen und daher unter der
Geltung der Europäischen Güterrechtsverordnung (nunmehr) güterrechtlich zu
qualifizieren sind (so BeckOK BGB/Wiedemann [Stand: 1. Februar 2020]
EuGüVO Art. 3 Rn. 3; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht
S. 321; Ziereis NZFam 2019, 237, 238; Heiderhoff IPrax 2018, 1, 2; Koch FF
2018, 351, 353; Erbarth NZFam 2018, 249, 252; Dutta FamRZ 2016, 1973,
1974; gegen eine weitgehende Einbeziehung allgemeiner vermögensrechtlicher
Ehewirkungen in den Anwendungsbereich der EuGüVO demgegenüber Bonomi
in Dutta/Weber Die Europäischen Güterrechtsverordnungen S. 123, 136 f.;
zweifelnd auch Coester-Waltjen FamRZ 2013, 170, 172).

Die maßgeblichen Vorschriften für eine güterrechtliche Anknüpfung wären
im vorliegenden Fall noch dem früheren nationalen Kollisionsrecht zu entnehmen,
Art. 15 EGBGB aF. Da insoweit keine Anhaltspunkte für eine Rechtswahl
nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB aF ersichtlich sind, würden die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB aF dem bei der Eheschließung
für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen.
Berufen wäre somit mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit der Beteiligten
das Recht ihres gemeinsamen Aufenthaltsorts (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB aF), mithin deutsches Sachrecht.

c) In Bezug auf das Unterhaltsstatut würde sich die kollisionsrechtliche
Einordnung nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in
Unterhaltssachen (EuUnthVO) richten, der auf die Bestimmungen des Haager
Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen-
dende Recht (HUP) verweist (zur intertemporalen Anwendbarkeit des HUP vgl.
Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 22).
Eine Unterhaltspflicht im Sinne der Verordnung liegt dann vor, wenn die
in Frage stehende Leistung dazu bestimmt ist, die Lebensbedürfnisse des bedürftigen
Berechtigten zu sichern oder wenn die Bedürfnisse und Mittel des Berechtigten
und des Verpflichteten bei der Festsetzung der Leistung berücksichtigt
werden (vgl. EuGH Urteil vom 27. Februar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. 1997,
I-1147 Rn. 22 - van den Boogaard und vom 6. März 1980 - Rs. 120/79 - Slg.
1980, 731 Rn. 5 - de Cavel II; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019
- XII ZB 44/19 - FamRZ 2019, 1340 Rn. 20). Davon ist bei einem Brautgabeversprechen
zumeist schon deshalb nicht auszugehen, weil weder das Bestehen
einer besonderen Bedürfnislage aufseiten der Ehefrau noch deren Bedürftigkeit
eine Rolle spielen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533
Rn. 15). Auch wenn eine unterhaltsrechtliche Einordnung des hier verfahrensgegenständlichen
Brautgabeversprechens aus dem Blickwinkel der Europäischen
Unterhaltsverordnung mithin fernliegen dürfte, würde auch die unterhaltsrechtliche
Anknüpfung in das deutsche Sachrecht weisen, weil die Antragstellerin
als Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat (Art. 3
Abs. 1 HUP).

d) Schließlich ergäbe sich auch kein anderes Ergebnis, wenn man auf
den - im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden - Zeitpunkt der Geltendmachung
des Anspruchs abstellte und die Brautgabe deshalb im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 EGBGB als vermögensrechtliche Scheidungsfolge qualifizierte,
die weder in den Anwendungsbereich der Europäischen Güterrechtsverordnung
noch in den der Europäischen Unterhaltsverordnung fällt (zum Übergangsrecht
vgl. Art. 229 § 28 Abs. 1 EGBGB). Denn die Auffangregelung des Art. 17 Abs. 1
EGBGB erklärt das Recht für maßgebend, welches nach der Verordnung (EU)
Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) auf die
Scheidung selbst anwendbar ist. Mangels Rechtswahl (Art. 5 Abs. 1 Rom IIIVO)
würde sich das anzuwendende Recht nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort
der Beteiligten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
bestimmen (Art. 8 lit. a Rom III-VO), so dass auch insoweit deutsches Sachrecht
berufen wäre.

2. Die hier verfahrensgegenständliche Brautgabe lässt sich aus dem
Blickwinkel des deutschen Sachrechts als familienrechtlicher Vertrag sui generis
einordnen, der Übereinstimmungen mit dem in der Rechtsprechung des Senats
entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten Zuwendung aufweist.
Brautgabeversprechen, die der Beurteilung nach deutschem Sachrecht
unterliegen, sind im Ausgangspunkt als vertragliche Abrede zwischen den Beteiligten
zu betrachten, weil die Verpflichtung des Mannes zur Leistung der
Brautgabe auf diesbezüglich sich deckenden Willenserklärungen von Mann und
Frau beruht (vgl. Koch FF 2018, 351, 353; vgl. auch Yassari Die Brautgabe im
Familienvermögensrecht S. 348 ff.). Da die Brautgabe als Rechtsinstitut dem
deutschen Recht unbekannt ist, hat sich eine unter deutschem Recht vorzunehmende
Auslegung der Vereinbarung daran zu orientieren, was die Eheleute
mit dem Versprechen einer Brautgabe nach Treu und Glauben (§ 157 BGB)
zum Ausdruck bringen wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987
- IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466). Nach dem Auslegungsergebnis bestimmt
es sich, ob und gegebenenfalls wie sich das Brautgabeversprechen im
konkreten Einzelfall in die bekannten Kategorien des deutschen Zivilrechts einordnen
lässt.

a) Die Einordung der Brautgabevereinbarung als Ehevertrag im Sinne
von § 1408 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend aus.

Der Senat hat allerdings in seiner früheren Rechtsprechung erwogen, ein
Brautgabeversprechen aus dem Blickwinkel des deutschen Sachrechts als
ehevertragliche Regelung über die güterrechtlichen Verhältnisse zu behandeln
(vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 466;
vgl. auch Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 Rn. 23). Eine derartige
rechtliche Einordnung kommt dann in Betracht, wenn die Brautgabevereinbarung
als eine Abrede ausgelegt werden kann, nach der entweder die Brautgabe
an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich tritt oder
der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich sich um die in der Brautgabevereinbarung
festgesetzte Leistung erhöhen oder sich mindestens auf diese
Leistung belaufen soll. Eine solche Bedeutung kann einer Brautgabevereinbarung
insbesondere dann zukommen, wenn die Eheleute nicht lediglich die Verpflichtung
des Mannes zur Leistung der Brautgabe begründen, sondern darüber
hinaus die Regelung ihrer gesamten auf der Ehe beruhenden Rechtsbeziehungen
an den Vorstellungen einer islamisch geprägten Rechtsordnung ausrichten
wollten (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987,
463, 466). Von einem solchen Vertragswillen, den man als Handeln unter
falschem Recht beschreiben könnte (vgl. MünchKommBGB/von Hein 7. Aufl.
Einl. zum IPR Rn. 223 ff.; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322;
Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 338; Mörsdorf-Schulte
FamRBint 2007, 29 f.) kann indessen nicht ausgegangen werden, wenn muslimische
Ehegatten bei der Vereinbarung einer Brautgabe anlässlich einer islamischen
Trauungszeremonie nicht den Wertungen einer bestimmten ausländischen
Rechtsordnung - insbesondere mit regulierter Brautgabe - Geltung verschaffen,
sondern lediglich ihrem kulturellen und religiösen Hintergrund Rechnung
tragen wollen (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 322).

Im vorliegenden Fall besitzt die Antragstellerin allein die deutsche
Staatsangehörigkeit und die Ehe der Beteiligten wurde in Deutschland geschlossen
und gelebt. Wie auch das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat,
liegt es schon aus diesem Grund fern, dass das Brautgabeversprechen durch
die übereinstimmende Vorstellung von der (vermeintlichen) Anwendbarkeit eines
ausländischen Rechts geprägt worden sein könnte (vgl. auch Wurmnest
FamRZ 2005, 1878, 1880 f.).

b) Auch eine Auslegung des Brautgabeversprechens als Unterhaltsvereinbarung
im Sinne von § 1585 c Satz 1 BGB scheidet ersichtlich aus. Eine solche
Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die Brautgabe einerseits bis
zur Scheidung gestundet worden ist und andererseits aus der Vereinbarung
eindeutig der Wille der Beteiligten hervorgeht, dass die Brautgabe den Zweck
erfüllen soll, die finanziellen Bedürfnisse der Ehefrau nach Beendigung der Ehe
ganz oder teilweise anstelle ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs abzusichern
(vgl. Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 341). Hier
spricht schon die zweckgebundene Natur der vereinbarten Brautgabe
- Freistellung von den Kosten einer islamischen Pilgerfahrt nach Mekka
- dagegen, dass die Brautgabe nach der Vorstellung der Beteiligten
dazu bestimmt gewesen sein könnte, laufende Lebensbedürfnisse der Antragstellerin
nach der Scheidung zu decken.

c) Kann die Brautgabevereinbarung nicht ausnahmsweise als Ehevertrag
über die güterrechtlichen Verhältnisse nach § 1408 Abs. 1 BGB oder als Vereinbarung
über den nachehelichen Unterhalt nach § 1585 c BGB ausgelegt
werden, lässt sie sich nicht ohne weiteres in die dem deutschen Recht bekannten
Vertragstypen und Rechtsfiguren einordnen.

aa) Die Brautgabevereinbarung kann nicht als abstraktes Schuldversprechen
im Sinne von § 780 BGB angesehen werden. Ein abstraktes Schuldver-
sprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von
ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf
den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners
gestellt werden soll. Bei Brautgabeversprechen ist ein selbständiger Verpflichtungswille
des Mannes in der Regel schon deshalb nicht anzunehmen,
weil der Rechtsgrund der anlässlich der islamischen Trauungszeremonie versprochenen
Leistung - wie hier - urkundlich konkret bezeichnet ist (vgl. Senatsurteil
vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 f. mwN).

bb) Einer rechtlichen Einordung des Brautgabeversprechens als Schenkungsvertrag
im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB steht - aus dem Blickwinkel der
zu den Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Rechtsprechung des Senats
- regelmäßig die fehlende subjektive Unentgeltlichkeit entgegen. Das gilt
auch hier.

An der erforderlichen Einigkeit der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung fehlt es nämlich immer dann, wenn eine Vertragspartei
die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer
Verbindlichkeit ansieht. Die insoweit eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung
der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines
gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines
bestimmten Rechtszwecks erfolgen, wobei die Gegenleistung auch einen immateriellen
Charakter haben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November
2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 18 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung
oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand
haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung
oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat,
keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar (vgl. Senatsurteile
vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom
17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601 mwN). Auch der Vereinbarung
einer Brautgabe wird die subjektive Entgeltlichkeit des Leistungsversprechens
und damit das Vorliegen einer echten Schenkung zu verneinen sein.
Brautgabevereinbarungen sind nur zwischen Eheleuten möglich und setzen
eine wirksame Eheschließung voraus. Die Brautgabe steht nach den kulturellen
und religiösen Vorstellungen muslimischer Eheleute in einem unlösbaren Zusammenhang
mit der Eheschließung. Eine Zuwendung, die von dem Mann in
der Vorstellung geleistet wird, dadurch mit der Frau eine Ehe erst eingehen zu
können, weist die stärkste vorstellbare Ehebezogenheit auf (vgl. Yassari Die
Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 347).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden Brautgabeversprechen, die
kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung
und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung
zugerechnet (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 -
Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/Erbarth
3. Aufl. § 266 Rn. 296; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326).
Allerdings knüpft die Brautgabevereinbarung - anders als die unbenannte Zuwendung
- in der Regel nicht an die Erwartung des Fortbestands der Ehe an
(vgl. insoweit OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1306, 1307). Die Brautgabe
kann zudem nach den ihr zugrundeliegenden kulturellen und religiösen Hintergründen
nur durch den Mann zugewendet werden. Eine unter deutschem Recht
zu beurteilende Brautgabevereinbarung, die nicht ausnahmsweise güterrechtlich
oder unterhaltsrechtlich eingeordnet werden kann, wird deshalb als familienrechtlicher
Vertrag sui generis einzuordnen sein (vgl. AG München FamRZ
2019, 866, 867; Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 348;
Koch FF 2018, 351, 354; Obermann NZFam 2015, 894, 898), der allerdings
wegen seiner Ehebezogenheit zumindest grundsätzliche Übereinstimmungen
mit dem in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsinstitut der unbenannten
Zuwendung aufweist.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts begründet ein
Brautgabeversprechen allerdings nicht deshalb nur eine unvollkommene Verbindlichkeit
(Naturalobligation), weil es seine Wurzeln in religiösem Brauchtum
habe und mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft
nicht in Einklang zu bringen sei (so auch Andrae Internationales Familienrecht
4. Aufl. Rn. 325).

Der primäre Zweck der Brautgabe dürfte in der heutigen Zeit darin erblickt
werden, der Frau - gegebenenfalls auch neben dem Unterhalts- und Güterrecht
- eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Zeitraum nach Beendigung
der Ehe zu verschaffen (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 287 = FamRZ
2010, 533 Rn. 12). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die Leistungsverpflichtung aus der Brautgabevereinbarung nur einen Mann treffen
kann, mit einem modernen Eheverständnis nicht schlechthin unvereinbar,
weil die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit - vor allem betreuungsbedingt
- oftmals weiterhin geschlechtsspezifischen Mustern folgt und sich das
sich daraus ergebende wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten
überwiegend zu Lasten von Frauen auswirkt. Im Übrigen weist die Rechtsbeschwerde
zu Recht darauf hin, dass die Brautgabevereinbarung auf einer einvernehmlichen
und nach dem Willen der Eheleute gestalteten Vereinbarung
beruht, der nicht schon wegen ihrer kulturellen und religiösen Prägung der
rechtliche Erfüllungszwang verweigert werden kann.

4. Demgegenüber hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die
Brautgabevereinbarung vom 25. März 2006 sei mangels notarieller Beurkundung
jedenfalls nach § 125 Satz 1 BGB formnichtig, einer rechtlichen Überprüfung
stand.

a) Ein Rechtsgeschäft ist gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn
es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende
Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrecht), oder das Recht des Staates
erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrecht). Wird deshalb die Brautgabe
- wie hier - im Inland vereinbart und ist zudem deutsches Recht auf die Absprache
anwendbar, kommt es auf die Einhaltung der Formvorschriften des deutschen
Rechts an.

b) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist es in Rechtsprechung
und Schrifttum umstritten, ob solche Brautgabeversprechen, die
nicht als Regelung zu den nachehelichen Unterhaltspflichten oder zu den güterrechtlichen
Verhältnissen auszulegen sind, nach deutschem Recht formfrei vereinbart
werden können. Dies wird zum Teil bejaht (vgl. Yassari Die Brautgabe
im Familienvermögensrecht S. 353 ff.; Obermann NZFam 2015, 894, 898). Andere
Stimmen in der Rechtsprechung und im Schrifttum sind demgegenüber
der Ansicht, dass solche Brautgabeversprechen unter deutschem Recht der
notariellen Beurkundung bedürfen, was teilweise aus einer entsprechenden
Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB (vgl. AG München FamRZ 2019, 866, 867;
Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 327; vgl. auch
BeckOGK/Hecht BGB [Stand: 1. Januar 2020] § 125 Rn. 43) und teilweise - mit
dem Beschwerdegericht - aus einer Gesamtanalogie aller Formvorschriften des
Schenkungs-, Güter- und Scheidungsfolgenrechts (§§ 518 Abs. 1, 1378 Abs. 3
Satz 2, 1410, 1585 c Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG) hergeleitet wird (zu-
stimmend Papadopoulos jurisPR-IWR 4/2019 Anm. 3; ähnlich bereits Wurmnest
JZ 2010, 736, 738 f.).

c) Zutreffend ist die Ansicht, dass noch nicht vollzogene Brautgabeversprechen,
die bei Anwendung deutschen Rechts nicht ausnahmsweise ohnehin
als Ehevertrag wegen § 1410 BGB oder als Vereinbarung zum nachehelichen
Unterhalt wegen § 1585 c Satz 2 BGB formbedürftig sind, zu ihrer Wirksamkeit
in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung
bedürfen.

aa) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise
versprochen wird, ist nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich. Der Mangel der Form wird nach § 518 Abs. 2
BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Während § 516
Abs. 1 BGB die sogenannte Handschenkung regelt, bei der die Zuwendung
unmittelbar und ohne vorangehende Verpflichtung des Schenkers erfolgt, befasst
sich § 518 BGB mit dem auf spätere Erfüllung gerichteten Schenkungsvertrag
(sog. Versprechensschenkung). Wie bereits in den Motiven zum Entwurf
des Bürgerlichen Gesetzbuchs dargelegt ist, soll der Schenker durch das Formerfordernis
bei der Versprechensschenkung in erster Linie davor geschützt
werden, sich übereilt zu einer Vermögensminderung zu seinen Lasten zu verpflichten
(Mot. II S. 293). Bei der Handschenkung und bei der vollzogenen Versprechensschenkung
bedarf es eines solchen Übereilungsschutzes nicht, weil
dem Schenker sein einseitiges Vermögensopfer hinreichend deutlich vor Augen
geführt wird, wenn er sich des Schenkungsgegenstands tatsächlich entäußert.
In diesen Fällen soll der Rechtsfrieden nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen
Schenkungsgegenstands belastet werden (vgl. BGH Urteil vom
28. Juni 2016 - X ZR 65/14 - FamRZ 2016, 1923 Rn. 12). Darüber hinaus soll
mit dem Beurkundungszwang auch eine Umgehung der Formerfordernisse für
letztwillige Verfügungen und Schenkungen auf den Todesfall (§§ 2247 Abs. 1,
2301 Abs. 1 BGB) verhindert werden (Mot. II S. 293; vgl. auch BGH Urteil vom
6. März 1970 - V ZR 57/67 - NJW 1970, 941, 942).

bb) Der Senat hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht
zu der - praktisch freilich kaum bedeutsamen - Frage geäußert, ob auch das
nicht vollzogene Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten
zu seiner Wirksamkeit wenigstens in entsprechender Anwendung von § 518
Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf (dafür Soergel/Eckert BGB
13. Aufl. § 518 Rn. 2; BeckOK BGB/Gehrlein [Stand: 1. Februar 2020] § 518
Rn. 1; Erman/Hähnchen BGB 15. Aufl. § 518 Rn. 13; Staudinger/Hertel BGB
[2012] Beurkundungsgesetz Rn. 53; Najdecki in Burandt/Rojahn Erbrecht
3. Aufl. § 518 BGB Rn. 2; Seiler in FS Henrich S. 551, 562; Sandweg NJW
1989, 1965, 1969; dagegen OLG Bremen FamRZ 2000, 671; Staudinger/Chiusi
BGB [2013] § 518 Rn. 5; jurisPK-BGB/Kühle [Stand: 1. Februar 2020] § 518
Rn. 10; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung
6. Aufl. Rn. 1564; Bergschneider FPR 2011, 244, 245; Morhard NJW
1987, 1734, 1736). Diese Frage ist zu bejahen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll die ehebezogene
Motivationslage des Zuwendenden keinen Rechtsgrund im Sinne des Vertragsrechts
darstellen, der einen eigenständigen Leistungsanspruch des Zuwendungsempfängers
begründen könnte. Sie bilde vielmehr lediglich einen - im
Falle von Trennung und Scheidung unter Umständen entfallenden - Rechtsgrund
für das Behaltendürfen einer von dem zuwendenden Ehegatten ohne
Rechtspflicht erbrachten Zuwendung. Die Ehe als solche könne demgegenüber
ohne zusätzliche vertragliche Vereinbarung nur solche Leistungsansprüche begründen,
zu denen die Ehegatten bereits kraft Gesetzes verpflichtet seien (vgl.
BFH NJW 1994, 2044, 2046). Nach dieser Auffassung ergäbe sich die Formbe-
dürftigkeit der unbenannten Zuwendung bereits daraus, dass die Überlagerung
der Schenkung durch den Rechtsgrund der ehebedingten Zuwendung erst eintreten
könne, wenn die Zuwendung erfolgt sei. Bis zu ihrem Vollzug müsste die
unbenannte Zuwendung zwischen Ehegatten folgerichtig als gewöhnliche - und
daher nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftige - Schenkung behandelt werden
(vgl. Sandweg NJW 1989, 1965, 1969).

(2) Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls
ergibt sich aus Sinn und Zweck des Beurkundungserfordernisses, dass § 518
Abs. 1 BGB zumindest entsprechend auf unbenannte Zuwendungen anzuwenden
ist.

Auch zwischen Ehegatten ist eine echte Schenkung im Sinne des § 516
Abs. 1 BGB möglich, wenn die Zuwendung im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt
und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern
zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ
177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 15; BGH Urteil vom 6. Mai 2014
- X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 9). Bei der unbenannten Zuwendung
hat der Ehegatte demgegenüber die Vorstellung, der zugewendete Gegenstand
werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft
und damit auch ihm selbst zugutekommen. Ehebezogene Zuwendungen
und Schenkungen unterscheiden sich insoweit nur im subjektiven Tatbestand.
Demgegenüber haben die Schenkung und - in den meisten Fällen - die unbenannte
Zuwendung gemeinsam, dass der Zuwendungsempfänger für die ihm
versprochene Leistung kein eigenes Vermögensopfer erbringt, sie mithin objektiv
unentgeltlich ist. Ist dies aber der Fall, genießt nach dem Normzweck des
§ 518 Abs. 1 BGB der Schutz des Schenkers, dem durch das Formerfordernis
die einseitige Minderung seines Vermögens deutlich vor Augen geführt und der
dadurch vor einer Übereilung gewarnt werden soll, den Vorrang vor dem Inte-
resse des Beschenkten an der Einhaltung des von dem Schenker gegebenen
und ihn einseitig bereichernden Versprechens (vgl. BeckOGK/Harke BGB
[Stand: 1. Januar 2020] § 518 Rn. 5). Auch soweit mit dem Beurkundungszwang
nach § 518 Abs. 1 BGB die Umgehung erbrechtlicher Formvorschriften
vermieden werden soll, betrifft dies Schenkungen und unbenannte Zuwendungen
zwischen Ehegatten in gleichem Maße.

cc) Bedarf hiernach das Versprechen einer unbenannten Zuwendung
grundsätzlich der notariellen Beurkundung, können aus dem Blickwinkel des
deutschen Rechts für ein Brautgabeversprechen, dem keine vermögenswerte
Gegenleistung von Seiten der Frau gegenübersteht, keine grundsätzlich anderen
Maßstäbe gelten.

(1) Es ist zwar zutreffend, dass Brautgabeversprechen in der Regel
schriftlich auf der Eheschließungsurkunde vereinbart werden (Yassari Die
Brautgabe im Familienvermögensrecht S. 354). Die wesentliche Funktion des
Erfordernisses notarieller Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB besteht aber
nicht in der Beweisfunktion, sondern im Übereilungsschutz. Zudem werden die
im Rahmen einer islamischen Trauungszeremonie aufgesetzten Schriftstücke in
der Regel - wie auch hier - erbrechtlichen Formvorschriften nicht genügen.
(2) Dass die Brautgabe nicht an den Fortbestand der Ehe anknüpft, sondern
im Einzelfall Funktionen der finanziellen Absicherung der Frau für die Zeit
nach der Auflösung der Ehe übernehmen soll, spricht aus der Sicht des deutschen
Rechts nicht gegen, sondern eher für die Erstreckung des Beurkundungserfordernisses
auf Brautgabevereinbarungen, weil - worauf das Beschwerdegericht
zu Recht hinweist - nach deutschem Recht alle Vereinbarungen
über finanzielle Scheidungsfolgen, die vor der Auflösung der Ehe geschlossen
werden, zum Schutz vor Übervorteilung des einen oder anderen Ehegatten
nur wirksam sind, wenn sie notariell beurkundet werden (vgl. Wurmnest JZ
2010, 736, 739).

(3) Auch aus dem Gesichtspunkt, dass den anlässlich islamischer Trauungen
in Deutschland vereinbarten Brautgabeversprechen in den meisten Fällen
keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, lässt sich entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts gegen deren Formbedürftigkeit
herleiten. Denn auch § 518 Abs. 1 BGB differenziert nicht danach, welchen
Wert der versprochene Zuwendungsgegenstand hat.

(4) Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
notarielle Beurkundung des Brautgabeversprechens für die Beteiligten weder im
Sinne einer Schutzfunktion noch im Sinne einer Gültigkeitsgewähr einen Mehrwert
darstellen würde (so aber Yassari Die Brautgabe im Familienvermögensrecht
S. 354). Durch das Beurkundungserfordernis wird dem Zuwendenden vor
Augen geführt, dass die Brautgabevereinbarung nicht nur eine Formalie ist, die
rechtlich unverbindlich allein von der Absicht getragen werden kann, gesellschaftlichen
Konventionen oder familiären Erwartungen zu entsprechen (vgl.
Koch FF 2018, 351, 354). Das Beurkundungserfordernis des § 518 Abs. 1 BGB
dient insoweit nicht nur dem Schutz des Zuwendenden, sondern soll - auch im
Interesse des Zuwendungsempfängers - Zweifel am Willen zur rechtsgeschäftli-
chen Bindung des Zuwendenden beseitigen (vgl. BGH Urteil vom 6. März 1970
- V ZR 57/67 - NJW 1970, 941, 942).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

18.03.2020

Aktenzeichen:

XII ZB 380/19

Rechtsgebiete:

Erbvertrag
Bürgschaft u.a. Personalsicherheiten
Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Versorgungsausgleich
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
Testamentsform

Erschienen in:

RNotZ 2020, 462-468
NJW 2020, 2024-2030

Normen in Titel:

BGB §§ 518 Abs. 1, 1410, 1585c