Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, das einem Miterben vermächtnisweise zugewendet ist
letzte Aktualisierung: 17.7.2023
OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.5.2023 – 5 U 57/22
BGB §§ 2174, 2180, 285
Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, das einem Miterben vermächtnisweise zugewendet
ist
1. Hat der durch postmortale Bevollmächtigung legitimierte Miterbe ein ihm als Vermächtnis angefallenes
Nachlassgrundstück namens der Erbengemeinschaft veräußert und den Erwerber
angewiesen, den Kaufpreis auf sein eigenes Bankkonto zu überweisen, so liegt darin die Annahme
des Vermächtnisses und die berechtigte Erfüllung des ihm infolgedessen ersatzweise angefallenen
Zahlungsanspruchs gegen den Grundstückserwerber, ungeachtet der ihm weiterhin eingeräumten
Befugnis, die Erfüllung des Vermächtnisses auch als Testamentsvollstrecker zu bewirken.
2. Zu den Voraussetzungen einer Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen im Falle der gewillkürten
Erbfolge.
Gründe
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage erstinstanzlich Zahlung in Höhe von 105.200,15 Euro
zugunsten einer aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach der am ... 2019
verstorbenen gemeinsamen Mutter, R. H., geltend gemacht, die von den Parteien des
Rechtsstreites zu gleichen Teilen beerbt wurde. Mit ihrer Berufung verfolgen sie diesen
Anspruch nur noch in Ansehung eines vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Kaufpreises aus
der Veräußerung eines Hausgrundstückes in Höhe von 86.000,- Euro weiter. Außerdem
begehren sie weiterhin die Feststellung, dass der Beklagte wegen weiterer, ihm zu Lebzeiten
zugewandter Grundstücke der Erblasserin anlässlich der Erbauseinandersetzung Beträge in
Höhe von 9.084,- Euro an die Klägerin zu 1) und von 7.029,- Euro an den Kläger zu 2)
auszugleichen habe.
Der Beklagte war aufgrund einer am 14. Mai 2018 von dem Streithelfer beurkundeten „Generalund
Vorsorgevollmacht“ (UR. Nr. 481/2018 des Notars J. M., Bl. 138 ff. GA) dazu
bevollmächtigt worden, die Erblasserin und ihren am 9. Januar 2019 vorverstorbenen Ehemann
insbesondere in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, u.a.
mit der Befugnis, Grundbesitz zu veräußern und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen
und zu beantragen. Die Vollmacht sollte durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen;
der Bevollmächtigte war von den Beschränkungen des
14. Mai 2018 hatten die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag geschlossen (UR
Nr. 480/2018 des Notars J. M., Bl. 6 ff. GA), in dem beide sich gegenseitig, der
Erstversterbende den länger Lebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben und die
Parteien zu je 1/3 zu Erben des länger Lebenden eingesetzt und außerdem - in Ziff. V. der
Urkunde - folgende „Vermächtnisanordnung“ getroffen hatten:
1. Im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - von
Haupersweiler Blatt 1081 ist Frau R. H., allein, unter anderem als Eigentümer des folgenden
Grundbesitzes eingetragen:
Gemarkung Haupersweiler, Ifd. Nr. 1, Flur 8 Flurstück 2 Hof- und Gebäudefläche, ... Straße,
groß 1660 qm.
Bei dem vorbezeichneten Grundstück handelt es sich um das Hausanwesen mit der postalischen
Anschrift ... Straße 15. 66629 Freisen-Haupersweiler.
2. Der Längerlebende von uns - und für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben, Frau R. H.
allein - vermacht unserem Sohn M. H., vorgenannt, zum Voraus und ohne Anrechnung auf
seinen Erbteil den vorstehend genannten Grundbesitz zu alleinigem Recht und Eigentum.
3. Mitvermacht sind alle Eigentümerrechte und -ansprüche an Grundpfandrechten, welche auf
dem vermachten Grundbesitz lasten. Etwaige an dem vermachten Grundbesitz lastende
Schulden im Sinne des
Nachlassverbindlichkeiten handelt, hat der Vermächtnisnehmer zur Entlastung der Erben zu
übernehmen.
4. Kosten der Vermächtniserfüllung und eine eventuell anfallende Steuer sind von dem
Vermächtnisnehmer zu tragen.
5. Das Vermächtnis ist kein Verschaffungsvermächtnis. Es entsteht daher nicht, wenn der
vorbezeichnete Grundbesitz sich nicht im Nachlass befindet.
6. Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen wir nicht.
7. Zum Vollzug des Vermächtnisses wird der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker
berufen, als welcher er von den Beschränkungen des
steht dem Testamentsvollstrecker keine Vergütung zu und ihm sind auch keine Auslagen für
seine Tätigkeit zu erstatten.
Nach dem Tode der beiden Eheleute veräußerte der Beklagte das vorstehend genannte
Hausanwesen mit einem weiteren, von dem Streithelfer beurkundeten Kaufvertrag vom 13.
Februar 2019 (UR Nr. 154/2019, Bl. 23 ff. GA) zum Preis von 86.000,- Euro, den er selbst
vereinnahmte, an eine Frau B. B. und einen Herrn C. A. N.. Ausweislich der notariellen
Urkunde wurde der Beklagte aus diesem Anlass „aufgrund der notariellen Vollmacht vom
14. Mai 2018 - UR-Nr. 481/2018 - des Notars J. M.... für die Erben der verstorbenen Frau R. G.
H. geborene S.“ tätig.
Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten im Rahmen von Schenkungsverträgen auf beide Kläger
Grundbesitz unentgeltlich übertragen: Am 28. Dezember 1981 wandte sie der Klägerin zu 1)
und deren Ehemann das im Grundbuch von Haupersweiler, Bl. 1081, lfd. Nr. 13, Flur 7,
Nr. 46/21, 7,98 ar sowie lfd. Nr. 16, Flur 7 Nr. 46/24, 0,01 ar eingetragene Grundstück
unentgeltlich zu (UR Nr. 2291/1981 des Notars W. E., in Anlage zum Schriftsatz Bl. 171 ff.
GA), am 26. Oktober 1987 dem Kläger zu 2) das im Grundbuch von Haupersweiler Bl. 1081,
lfd. Nr. 12, Flur 7 Nr. 46/20, 7,35 ar sowie lft. Nr. 18, Flur 7, Nr. 50/2, 1,47 ar eingetragene
Grundstück (UR Nr. 1830/1987 desselben Notars). Außerdem schlossen die Erblasserin und ihr
Ehemann mit dem Beklagten am 14. Mai 2018 einen notariellen Kaufvertrag über mehrere
unbebaute Grundstücke in Haupersweiler zum Gesamtpreis von 6.673,90 Euro (UR
Nr. 479/2018 des Notars J. M., Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 27. April 2022); der
Kaufpreis wurde am 30. Mai 2018 auf das Konto der Eheleute bei der ... St. Wendel gezahlt. Der
Beklagte hat gegenüber dem auf diese Zuwendungen gestützten vermeintlichen
Ausgleichsanspruch der Kläger die Aufrechnung mit angeblichen Forderungen aus zwei ihm
erteilten, auf den Namen der Erblasserin lautenden „Schuldscheinen“ vom 13. Januar 1994 und
vom 13. März 2015 über Beträge in Höhe von 18.000,- DM und 28.000,- Euro (Bl. 45 f. GA) am
11. November 2019 erklärt (Bl. 44 GA); die Kläger haben in Ansehung dieser angeblichen
Gegenforderungen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 84 GA).
Die Kläger haben, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch erheblich, die Ansicht
vertreten, der Beklagte habe den anlässlich der Veräußerung des Hausanwesens im Namen der
Erbengemeinschaft erzielten und - unstreitig - selbst vereinnahmten Kaufpreis an diese
herauszugeben. Die Einigung mit den Erwerbern sei noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgt;
der Beklagte habe ausdrücklich erklärt, dass das Haus für die Erben verkauft und der
Verkaufserlös unter den Erben aufgeteilt werde, infolgedessen sei ihm dieses nicht als
Vermächtnis angefallen. Dieses habe er zu keiner Zeit angenommen; eine Annahme liege
insbesondere auch nicht in der Veräußerung des Grundstücks, weil der Beklagte dabei
ausdrücklich aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für die Erbengemeinschaft und nicht in
seiner Funktion als Testamentsvollstrecker gehandelt habe, dies stelle vielmehr eine
Ausschlagung des Vermächtnisses dar. Auch der Streithelfer habe in seinem Schreiben vom
15. Juli 2021 bestätigt, dass ein Vollzug des Vermächtnisses nicht erfolgt sei. Da kein
Verschaffungsvermächtnis vorliege, sei der Verkaufserlös nicht an die Stelle des Vermächtnisses
getreten. Bei den zu Lebzeiten erfolgten Grundstücksübertragungen habe es sich um gemäß
Preis von 6.673,90 Euro erworbenen Grundstücke hätten nach Auskunft der Gemeinde Freisen
tatsächlich einen Wert von 40.043,40 Euro aufgewiesen, so dass von einer Teilschenkung in
Höhe von 33.369,50 Euro auszugehen sei. Diesbezüglich liege eine Ausstattung im Sinne der
Grundbesitz genutzt und erhalten habe, und die Übertragung habe dem Zweck gedient, die
Pferdehaltung auszubauen und die Lebensstellung des Beklagten zu optimieren. Da die der
Klägerin zu 1) zu Lebzeiten unentgeltlich zugewandten Grundstücke mit 8.170,- Euro und die
dem Kläger zu 2) zugewandten Grundstücke mit 10.225,- Euro zu bewerten und folglich
insgesamt Ausstattungen in Höhe von 51.764,50 Euro dem Nachlass fiktiv zuzuführen seien,
stehe jeder Partei ein Betrag in Höhe von 17.254,- Euro zu, und es errechne sich angesichts der
bereits erhaltenen Zuwendungen für die Klägerin zu 1) ein Ausgleichsbetrag in Höhe von
9.084,- Euro und für den Kläger zu 2) in Höhe von 7.029,- Euro. Da der Beklagte mit
anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2019 und 19. Dezember 2019 die
Ausgleichsverpflichtung der Parteien unstreitig gestellt habe, sei insoweit auch von einem
deklaratorischen Schuldanerkenntnis dem Grunde nach auszugehen. Den vom Beklagten zur
Begründung der Aufrechnung eingewandten Schuldscheinen, deren Echtheit in Abrede gestellt
werden müsse, lägen in Wahrheit keine Zahlungsansprüche zugrunde.
Der Beklagte hat die Zuwendung des Hausanwesens als Vorausvermächtnis damit gerechtfertigt,
dass er sich um die pflege- und hilfsbedürftigen Eltern gekümmert habe. Die Annahme und die
Erfüllung des Vermächtnisses, die jeweils konkludent mit der Veräußerung des Anwesens
erfolgt seien, habe er zulässigerweise auch im Namen der Erblasserin als deren
Generalbevollmächtigter vornehmen können, ohne den länger währenden und kostspieligeren
Weg über die Testamentsvollstreckung gehen zu müssen und dadurch Gefahr zu laufen, die
gefundenen Interessenten für das schwer zu veräußernde Hausanwesen zu verlieren. Gegenüber
dem Streithelfer habe er erklärt, den Kaufvertrag vollziehen zu wollen, um die ihm nach dem
Vermächtnis zustehende Immobilie zu verwerten und sich deren wirtschaftlichen Wert
anzueignen, und dadurch seinen Annahmewillen deutlich gemacht. Seiner in die notarielle
Urkunde aufgenommenen Erklärung, er handle „für die Erben“, sei dagegen kein gesteigerter
Erklärungswert beizumessen. Jedenfalls stehe dem Herausgabeverlangen der Kläger der
Einwand der Treuwidrigkeit entgegen, weil diese dann unter Schadensersatzgesichtspunkten
wegen der Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung zur umgehenden Rückerstattung des
Erlangten verpflichtet wären. In Ansehung des an ihn veräußerten Grundstücks könne von
einer ausgleichungspflichtigen Ausstattung keine Rede sein; er habe nur als Hobby ein Pferd
gehalten, dies liege aber bereits mindestens 10 Jahre zurück. Dass er mit anwaltlichem Schreiben
vom 11. November 2019 die Aufrechnung gegenüber eventuellen Forderungen der Kläger
erklärt habe, ohne weiter auf deren Berechtigung einzugehen, bedeute nicht deren Anerkenntnis.
Da er der Erblasserin und ihrem Ehemann in der Vergangenheit wiederholt größere Beträge
geliehen habe, worüber die Erblasserin die beiden Schuldscheine ausgestellt habe, seien etwaige
Ausgleichsansprüche der Kläger jedenfalls durch seine Aufrechnung erloschen.
Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil (Bl. 280 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich
der darin enthaltenen Feststellungen gemäß
wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit hier
noch von Interesse, ausgeführt: Der begehrten Herausgabe des Veräußerungserlöses stehe
entgegen, dass der Beklagte durch die Veräußerung des Hausanwesens konkludent auch das ihm
zugewandte Vermächtnis angenommen und für die Erbengemeinschaft erfüllt habe. Die
Feststellungsklage sei zwar zulässig, in der Sache scheitere sie jedoch daran, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen eine Ausgleichung zu erfolgen habe, nicht gegeben seien,
insbesondere habe in der Zuwendung des Grundstücks keine Ausstattung im Sinne des § 2050
Abs. 1 BGB gelegen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren auf
Auskehr des Erlöses aus dem Hausverkauf und auf Feststellung der Ausgleichungspflicht des
Beklagten weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens beharren sie
auf ihrer Rechtsauffassung, wonach der Beklagte durch die ausdrücklich im Namen der Erben
getätigte Veräußerung des Hausanwesens das Vermächtnis nicht angenommen habe, und
deshalb der Erlös aus diesem Verkauf der Erbengemeinschaft gebühre. Auch eine
Ausgleichungspflicht, die sich hier schon aus der Zweifelsregelung des
das Landgericht zu Unrecht verneint.
Die Kläger beantragen (Bl. 332 GA):
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 2022 teilweise aufzuheben und den
Beklagten zu verurteilen,
1. an die Erbengemeinschaft der am ... 2019 verstorbenen R. H., bestehend aus den Erben I. T.,
..., G. H., ... und M. H., ... einen Betrag in Höhe von 86.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte bei einer Auseinandersetzung des Nachlasses der
Erbengemeinschaft der am ... 2019 verstorbenen R. H. verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe
von 9.084,- Euro an die Klägerin zu 1) und einen Betrag in Höhe von 7.029,- Euro an den
Kläger zu 2) auszugleichen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 340 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Beklagtenseite an (Bl. 380 GA).
Beide verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9. Februar
2022 und 1. Juni 2022 (Bl. 154 ff., 267 ff. GA) sowie des Senats vom 26. April 2023 (BI. 396 ff.
GA) verwiesen.
II.
Die gemäß
Sache ohne Erfolg. Im Umfange der Anfechtung beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne des
zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Klägern günstigere Entscheidung (§ 513
ZPO); vielmehr hat das Landgericht ihre diesbezügliche Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Soweit die Kläger mit ihrer Berufung zulässigerweise (
Erbengemeinschaft auf Rückzahlung des aus der Veräußerung des Hausanwesens erlangten
Erlöses antragen, besteht ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der
Beklagte, dem das in Rede stehende Grundstück als Vorausvermächtnis angefallen ist, war
berechtigt, den unter Einsatz der ihm erteilten Generalvollmacht erzielten Veräußerungserlös
zur Erfüllung seines an die Stelle des Vermächtnisgegenstandes getretenen Anspruchs auf
Herausgabe des Ersatzes (
Geldbetrag seinem eigenen Vermögen zuzuführen.
a)
Als Rechtsgrundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung
vereinnahmter Geldbeträge an die ungeteilte Erbengemeinschaft hat das Landgericht zu Recht
vorrangig auf das zuletzt zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestehende
Auftragsverhältnis (
und das den Beklagten als Beauftragten gemäß
der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben; insoweit müssen
erlangte Geldmittel auch dann herausgegeben werden, wenn sie beim Beauftragten zwar nicht
mehr vorhanden sind, aber nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden (BGH, Urteil
vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95,
210/00,
Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB auf deren Erben übergegangen; die Kläger können deshalb - als
Mitglieder der Erbengemeinschaft - diesen Anspruch im Wege der gesetzlichen
Prozessstandschaft nach
aa)
Gemäß
Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Die Entscheidung, ob
ein Auftragsverhältnis oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswille
anzunehmen ist, erfolgt im Wege der Auslegung im konkreten Einzelfall nach Treu und
Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte (vgl. BGH, Urteil vom
14. November 1991 - III ZR 4/91,
objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird
insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger
wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des
Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder
wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten
nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden (BGH,
Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91,
2012 - 5 U 17/12-3). Ein solcher Rechtsbindungswille ist hier sowohl für die Erblasserin als
auch für den Beklagten anzunehmen. Bei der Erteilung einer - wie hier - umfassenden
Vollmacht (UR 481/2018 des Notars J. M., u.a. Bl. 138 ff. GA) wird in der Regel nicht von
einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein;
eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des
Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG
Brandenburg,
2017, 1873; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., Einf. v. § 662 Rn. 7). Die hier erteilte
notarielle Vollmacht vom 14. Mai 2018 berechtigte den Beklagten zu allen
Vertretungshandlungen in vermögensrechtlicher Hinsicht und erfasste insbesondere auch die
persönliche Fürsorge; dadurch wurde dem Beklagten eine umfassende Rechtsstellung -
vergleichbar der eines Betreuers - eingeräumt (vgl. Senat, Urteile 5. Dezember 2012 - 5 U 17/12-
3 und vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17). Dafür, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen
Bindungen geschaffen werden sollten, die das der - umfassenden - Bevollmächtigung zugrunde
liegende Rechtsverhältnis regeln und insbesondere auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten
des Beklagten begründen sollten, bestehen keine Anhaltspunkte; dies, zumal die Erblasserin wie
auch der Beklagte nach dem Inhalt der notariellen Urkunde davon ausgingen, dass die Tätigkeit
des Beklagten gerade zu einem Zeitpunkt Bedeutung erlangen würde, in dem sie selbst
außerstande sein würde, auf den Lauf der Dinge Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteile vom 5.
Dezember 2012 - 5 U 17/12-3 und vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Brandenburg, RNotZ
2014, 374; OLG Schleswig,
bb)
Soweit es damit vorliegend Sache des Beklagten war, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er
den in Ausübung seiner Befugnisse unstreitig erlangten Betrag in Höhe von 86.000,- Euro aus
dem namens der Erbengemeinschaft bewerkstelligten Hausverkauf auftragsgemäß verwendet
hat (zur Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für die auftragsgemäße Verwendung des
Erlangten BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89,
vom 21. Juni 2012 - III ZR 290/11, juris; Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG
Schleswig,
Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte berechtigt war, diesen Betrag seinem eigenen
Vermögen zuzuführen; dies richtigerweise nämlich, um auf diese Weise eine eigene
Geldforderung in dieser Höhe gegen den Nachlass zu erfüllen, die ihm als Ersatz (§ 285 Abs. 1
BGB) dafür gebührte, dass das ihm mit Erbvertrag vom 14. Mai 2018 (UR Nr. 480/2018 des
Notars J. M.) als Vorausvermächtnis zugewandte Hausanwesen, das ihm mit dem Tode seiner
Mutter angefallen war, im Anschluss an seine Veräußerung nicht mehr zur Erfüllung des
Vermächtnisanspruchs zur Verfügung stand.
(1)
Die Voraussetzungen einer Herausgabepflicht nach
streitbefangenen Geldbetrages bei dessen Erhalt durch den Beklagten unzweifelhaft gegeben.
Diese Bestimmung verpflichtet den Schuldner (hier: die Erben), der infolge des Umstands, auf
Grund dessen er die an sich geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu
erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch
erlangt, zur Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder zur Abtretung des Ersatzanspruchs
an den Gläubiger (hier: den Beklagten).
(a)
Dem Beklagten stand nach dem Erbfall - hier: dem Tode seiner am ... 2019 letztverstorbenen
Mutter - gegen die Erbengemeinschaft ein Vermächtnisanspruch (
fortan dazu verpflichtete, das alleinige Eigentum an dem betroffenen Hausanwesen in
Haupersweiler (Blatt 1081, ldf. Nr. 1, Flur 8, Flurstück 2) auf den Beklagten zu übertragen. Dass
die Eltern der Parteien im Rahmen des Erbvertrages unter Ziff. V. eine wirksame
Vermächtnisanordnung getroffen haben, durch die das Anwesen dem Beklagten zum Voraus
und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zu alleinigem Recht und Eigentum zugewandt worden
ist, unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. Mit
Recht geht das Landgericht weiterhin davon aus, dass das Vermächtnis dem Beklagten mit dem
Tode seiner Mutter angefallen ist (
vorhanden und seine Veräußerung, wie sie sodann mit Vertrag vom 13. Februar 2019
rechtswirksam erfolgte, unbeschadet des Hinweises der Kläger auf eine - rechtlich nicht
bindende - „Einigung“ mit den Erwerbern noch zu Lebzeiten der Erblasserin zum Zeitpunkt
des Erbfalles nicht vollzogen war. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass es sich bei der
Zuwendung nicht um ein „Verschaffungsvermächtnis“ gehandelt hat, wie die Kläger weiter
einwenden; denn darauf käme es nur an, wenn der vermachte Gegenstand „zur Zeit des
Erbfalles“ (
jedoch umgekehrt: Zum Zeitpunkt des Erbfalles und des Anfalles befand sich das vermachte
Grundeigentum noch im Nachlass, erst später wurde es durch den Kläger unter Verwendung
der ihm erteilten „Generalvollmacht“ mit Wirkung für den Nachlass veräußert.
(b)
Entgegen der Ansicht der Kläger hat der Beklagte dadurch, dass er nach dem Tode seiner
Mutter die Veräußerung des Anwesens namens der Erben betrieb und den Veräußerungserlös
seinem Vermögen zuführte, ohne zuvor mithilfe der ihm durch den Erbvertrag zugewandten
Befugnisse eines Testamentsvollstreckers die Übertragung des Eigentums auf sich bewirkt zu
haben, das Vermächtnis nicht ausgeschlagen (
mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte, indem er auf diese Weise vorging,
das ihm zugewandte Vermächtnis stillschweigend angenommen hat.
(aa)
Das Vermächtnis wird gemäß
Beschwerten ausgeschlagen. Diese Erklärung, die erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben
werden kann (
nicht formbedürftig und kann auch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck kommen (BGH,
Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 99/99,
Mitwirkung an einem Übertragungsvertrag ggf. als Ausschlagung eines Vermächtnisses ausgelegt
werden, wenn der Vermächtnisgegenstand offensichtlich nicht in Erfüllung der Vermächtnisanordnung,
sondern unter abweichenden Bedingungen mit dem Rechtsgrund eines
neuen Schenkungsversprechens übertragen wird (Reymann, in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 2180
BGB Rn. 26; Staudinger/Otte (2019)
Anm. 2). Auch die Annahme des Vermächtnisses mit der Folge, dass es dann nicht mehr
ausgeschlagen werden kann (
die Ingebrauchnahme des zugewendeten Gegenstandes, erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar
2011 - IV ZR 230/09,
Grüneberg, a.a.O., § 2180 Rn. 1; Staudinger/Otte (2019)
Beschwerten muss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begünstigte das
Vermächtnis annimmt (vgl. OLG Stuttgart,
das bloße Wohnenbleiben in einer durch Vermächtnis zugewandten Wohnung allein etwa lässt
nicht ohne weiteres auf eine konkludente Annahmeerklärung schließen (BGH, Urteil vom 12.
Januar 2011 - IV ZR 230/09,
Streit darüber, ob das Vermächtnis ausgeschlagen wurde, so trifft die Beweislast hierfür den
beklagten Erben (Horn, in: Kroiß/Ann/Mayer, NK-BGB Erbrecht 6. Aufl., § 2180 Rn. 12;
Schmitz, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast 4. Aufl., § 2180 Rn. 1 f.;
allgemein Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 1944 Rn. 8).
(bb)
Im Streitfall sieht der Senat keine Anhaltspunkte für die von den Klägern bereits in der
Klageschrift vertretene Ansicht, der Beklagte habe dadurch, dass er das Hausanwesen namens
der Erben veräußerte und den Erlös vereinnahmte, konkludent das ihm zugewandte
Vermächtnis ausgeschlagen. Durch die nach dem Anfall im eigenen Namen betriebene
Veräußerung des Anwesens brachte der Beklagte vielmehr - für die zugleich von ihm
vertretenen Erben erkennbar - zum Ausdruck, das ihm zugewandte Grundvermögen für eigene
Zwecke verwerten und den dabei erzielten Erlös seinem Vermögen zuführen zu wollen. Dass er
sich dabei der rechtlichen Möglichkeiten bediente, die ihm die von der Erblasserin erteilte
Generalvollmacht einräumte, und nicht den im notariellen Erbvertrag vorgesehenen Weg über
die Testamentsvollstreckung (
Annahmewillen nicht entgegen; jedenfalls lässt diese Wahl einen Willen, das Vermächtnis
auszuschlagen, nicht erkennen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine postmortale
Generalvollmacht selbständig neben der Testamentsvollstreckung stehen und dem
Bevollmächtigten eigenständige Befugnisse verleihen kann (BGH, Beschluss vom 14. September
2022 - IV ZB 34/21,
- wie hier - auf diese Möglichkeit zurück, um sich auf diese Weise durch Veräußerung des
vermachten Gegenstandes unmittelbar in den Genuss des dadurch erzielten Erlöses zu bringen,
liegt darin auch angesichts der damit verbundenen Zeit- und Kostenvorteile, auf die der Beklagte
und sein Streithelfer zu Recht hingewiesen haben - ersichtlich - keine Ausschlagung des ihm
zugewandten Vermächtnisses, sondern es kommt darin - ganz im Gegenteil - der eindeutige
Wille zum Ausdruck, die Zuwendung anzunehmen und für das eigene Vermögen fruchtbar zu
machen.
(c)
Der dem Beklagten danach zugefallene Vermächtnisanspruch nach
Anfall gemäß
an sich geschuldete (Primär-)Leistung nicht mehr zu erbringen brauchte und sich der Beklagte
auf evtl. Sekundäransprüche verweisen lassen muss. Die den Erben obliegende Verpflichtung,
dem Beklagten das Eigentum an dem vermachten Grundstück zu verschaffen, ist dadurch
unmöglich geworden, dass sie das Eigentum hieran infolge der vom Beklagten unter
Verwendung der Generalvollmacht betriebenen rechtsgeschäftlichen Veräußerung verloren
haben. Ist die Unmöglichkeit anspruchsbegründende Voraussetzung, entspricht es ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert,
solange der Schuldner - wie hier - nicht darlegt, dass er zur Erfüllung willens und in der Lage ist
(vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 217/14,
Grundstückseigentums hat die Erbengemeinschaft den in dem notariellen Vertrag vom
13. Februar 2019 als Gegenleistung vereinbarten, weisungsgemäß (vgl.
das Konto des Beklagten ausgezahlten Kaufpreis in Höhe von 86.000,- Euro erlangt. Dieser
stellt einen Ersatz für den ursprünglich geschuldeten Gegenstand dar, zu dessen Herausgabe die
Erben dem Beklagten an Stelle des ursprünglich geschuldeten Vermächtnisses fortan
verpflichtet waren. Dass der Beklagte selbst die Veräußerung namens der Erben betrieben und
dadurch die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, steht dem nicht entgegen;
- anders als vom Beklagten ausdrücklich eingewandte Schadensersatzansprüche, vgl. §§ 280
Abs. 1, 3, 283 BGB - ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob eine der Parteien die Unmöglichkeit
zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - IX ZR 77/86,
Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 285 Rn. 6).
(2)
Wie das Landgericht schließlich im Ergebnis richtig gesehen hat, war der Beklagte auch
berechtigt, den durch die weisungsgemäße Zahlung auf sein Bankkonto erlangten Kaufpreis mit
seiner an die Stelle des Vermächtnisanspruches getretenen Forderung auf Herausgabe des
Ersatzes (
die Grundstückserwerber, den Kaufpreis unmittelbar auf das eigene Bankkonto des Beklagten
zu überweisen, lag zugleich die stillschweigende Erklärung gegenüber der von ihm vertretenen
Erbengemeinschaft, dadurch zugleich auch den als Ersatz für das Vermächtnis erlangten
Herausgabeanspruch des Beklagten zu erfüllen (
diese Rechtshandlungen im Außenverhältnis wirksam vorzunehmen, ergab sich aus der ihm
erteilten notariellen Vollmacht, die ihn von den Beschränkungen des
den Tod hinaus Geltung beanspruchte und insbesondere alle vermögensrechtlichen
Angelegenheiten einschließlich der Veräußerung von Grundbesitz umfasste. Seine Berechtigung
im Innenverhältnis zu den Erben folgt daraus, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskehr des
an die Stelle des vermachten Gegenstandes getretenen Veräußerungserlöses um eine
Nachlassverbindlichkeit handelte, die grundsätzlich, so auch hier, vorab aus dem Nachlass zu
berichtigen war (
b)
Andere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung des
vom Beklagten vereinnahmten Veräußerungserlöses in Höhe von 86.000,- Euro begründen
könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insbesondere schuldet der Beklagte den
Erben auch keine Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt des Erbschaftsbesitzes (
denn er ist, unbeschadet der Frage, ob die weisungsgemäß auf sein Bankkonto erbrachte
Zahlung diese Voraussetzung erfüllte, jedenfalls dazu berechtigt gewesen, sie mit seinem gegen
den Nachlass bestehenden Anspruch aus
Ausführungen wird ergänzend Bezug genommen. Auch im Übrigen enthält das Klagevorbringen
keine Hinweise auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen, die die geltend gemachte Forderung
tragen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich, insbesondere schließt das berechtigte
Vorgehen des Beklagten etwaige deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche aus, so
dass die Berufung insoweit erfolglos bleiben musste.
2.
Die vom Landgericht mit Recht für zulässig erachtete Feststellungsklage ist ebenfalls
unbegründet. Nach dem in zweiter Instanz maßgeblichen Sach- und Streitstand ist eine
rechtliche Verpflichtung des Beklagten, wegen der im Jahre 2018 erworbenen Grundstücke
Beträge in Höhe von 9.084,- Euro bzw. 7.029,- Euro an die Kläger auszugleichen, nicht
ersichtlich, so dass die von ihnen begehrte Feststellung nicht auszusprechen war.
a)
Für die Feststellung, der Beklagte habe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses Beträge in
Höhe von 9.084,- Euro an die Klägerin zu 1) und von 7.029,- Euro an den Kläger zu 2)
auszugleichen, besteht freilich ein Feststellungsinteresse gemäß
Anerkanntermaßen kann ein Miterbe zum Zwecke der Auseinandersetzung eine Klage auf
Feststellung einzelner Streitpunkte erheben, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für
die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient (BGH, Urteil vom 17. Januar 1951 - II
ZR 16/50,
Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die von den Klägern begehrte Feststellung über das Bestehen
und den Umfang einer Ausgleichungspflicht geeignet ist, die spätere Auseinandersetzung
erheblich zu entlasten.
b)
Mit Recht hat das Landgericht das Feststellungsbegehren jedoch mangels Bestehens einer
Ausgleichungspflicht für unbegründet erachtet. Eine solche Verpflichtung folgt hier weder aus
einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Miterben bzw. - erst recht - einer
Zusage („Anerkenntnis“) des Beklagten, noch aus dem Gesetz (
aa)
Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, sind privatautonome
Vereinbarungen unter Miterben über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Ausgleichungspflichten grundsätzlich zulässig und rechtlich unbedenklich (RG, Urteil vom 29.
Oktober 1935 - VII 84/35,
20 ff., 31, 37; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2050, Rn. 4). Denn die gesetzlichen
Ausgleichungsvorschriften bestehen zum Schutz der Ausgleichungsberechtigten und sind daher
nicht zwingend; folglich können die Miterben einverständlich ganz oder teilweise davon
abweichen und insbesondere auch durch Vertrag eine gesetzlich nicht bestehende
Ausgleichungspflicht begründen (RG, Urteil vom 20. November 1919 - IV 246/19, Das Recht
1920 Nr. 927; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 23). Dementsprechend wäre es
dem Beklagten zwar unbenommen gewesen, seinen Geschwistern nach dem Erbfall, auch zur
Vorbereitung einer gütlichen Auseinandersetzung (vgl.
notariellem Kaufvertrag vom 18. Mai 2018 erworbenen Grundstücke ohne Rücksicht auf die
tatsächliche Rechtslage anzutragen, ohne dass es darüber hinausgehend des Nachweises eines
echten (deklaratorischen oder konstitutiven) „Anerkenntnisses“ bedürfte. Jedoch lässt sich den
beiden von den Klägern zu diesem Zweck eingewandten anwaltlichen Schreiben vom 11.
November und 19. Dezember 2019 bei sachgerechter Auslegung aus der maßgeblichen
Empfängerperspektive (
entnehmen, ungeachtet der Voraussetzungen der
Ausgleichung von ihm erlangter Zuwendungen anzubieten, wie das Landgericht in dem
angefochtenen Urteil richtig erkannt hat. Aus dem zeitlich ersten Schreiben vom 11. November
2019 folgt lediglich, dass die Beteiligten schon seinerzeit über verschiedene, im Rahmen einer
Auseinandersetzung zu berücksichtigender Einzelpositionen stritten, wobei der Beklagte zum
Zwecke der Berechnung seines vermeintlichen Überschusses für die von ihm erlangten
Grundstücke von einer „Teilschenkung“ in Höhe von 33.369,50 Euro ausgegangen ist, der er
allerdings verschiedene Gegenforderungen, darunter auch frühere Grundstückszuwendungen an
die Kläger, entgegensetzen wollte. Ebenso wenig wie diese Berechnung, auf die sich die Kläger
ersichtlich nicht eingelassen haben, lässt auch die in dem weiteren Schreiben vom 19. Dezember
2019 gewählte Formulierung, „diese Beträge“ seien „in der Tat im Rahmen der
Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen“, mit ausreichender Sicherheit auf den Willen
schließen, ohne Rücksicht auf die Rechtslage eine Ausgleichungspflicht (nur) zu Lasten des
Beklagten vertraglich zu begründen oder diese gar einseitig zuzugestehen. Mangels
entsprechender Willensbekundung liegt daher weder eine entsprechende Vereinbarung unter
Miterben, noch ein Anerkenntnis des Beklagten vor. Der Senat nimmt ergänzend auf die
diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (LGU, S. 18 f. = Bl. 297 f. GA)
Bezug, die dies zutreffend erläutern und denen die Berufung, von bloßen Wiederholungen ihrer
abweichenden Rechtsansicht abgesehen, nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag.
bb)
Auch eine gesetzliche Ausgleichungspflicht des Beklagten nach den
Landgericht in Ansehung des mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Mai 2018 (UR 479/2018)
erlangten Grundbesitzes zu Recht verneint. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen, wonach die Voraussetzungen einer Ausgleichungspflicht des
allen drei Alternativen nicht vorliegen, sind auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden.
(1)
Die Bestimmung des
Ausgleichungspflichten zu Lasten von Abkömmlingen vorsieht, die „als gesetzliche Erben zur
Erbfolge gelangen“, ist im vorliegenden Fall anwendbar; davon geht das angefochtene Urteil zu
Recht aus. Diese Vorschrift greift zwar nicht unmittelbar ein, weil sie selbst die gesetzliche
Erbfolge voraussetzt, während bei der - hier vorliegenden - gewillkürten Erbfolge grundsätzlich
anzunehmen ist, dass der Erblasser die ihm sachgerecht erscheinende Aufteilung verfügt hat
(vgl. nur Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2050 Rn. 1 a.E.). Wegen der in
angeordneten entsprechenden Geltung gilt sie im Zweifel aber auch dann, wenn der Erblasser
die Abkömmlinge testamentarisch auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie auch als
gesetzliche Erben erhalten würden. So liegt es hier: Die Parteien sind in dem notariellen
Erbvertrag entsprechend der sonst Platz greifenden gesetzlichen Erbfolge jeweils zu einem
Drittel zu Erben nach ihrer zuletzt verstorbenen gemeinsamen Mutter eingesetzt worden. Auch
dass der Erbvertrag weiterhin die Anordnung eines Vorausvermächtnisses - nur - zugunsten des
Beklagten enthält, steht der Anwendbarkeit des
weil diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Abkömmlinge wirtschaftlich gleich viel erhalten,
wie ihnen bei gesetzlicher Erbfolge gebührte und die Ausgleichungspflicht durch Hinterlassung
eines Vorausvermächtnisses, was den Bedachten betrifft, nur insofern geändert wird, als für die
Ausgleichung nur der Erbteil, nicht das Vermächtnis in Betracht kommt, dieses also ohne
Rücksicht auf die Ausgleichungspflicht zum vollen Betrag entrichtet werden muss (RG, Urteil
vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17,
Rn. 7). Die auf einer Vermutung für den Willen des Erblassers beruhende Auslegungsregel des
außerhalb des Testaments entnommen werden kann, dass der Erblasser bei der letztwilligen
Bedenkung eine Ausgleichung nicht gewollt hat (RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17,
Aufl., § 2052 Rn. 5). Solche Umstände sind hier jedoch nicht dargetan oder sonst ersichtlich;
ganz im Gegenteil spricht die in der Zuwendung des Vorausvermächtnisses liegende
Bevorzugung des Beklagten unter ausdrücklicher Einsetzung aller drei Abkömmlinge auf eine
ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Erbquote für den Willen, dem Beklagten dadurch die
Tragung einer angenommenen Ausgleichungslast zu erleichtern, ohne ihm die Ausgleichung
seiner Vorempfänge zu erlassen (Fest, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2052 Rn. 4; vgl. RG,
Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17,
(2)
Das Landgericht hat ebenfalls richtig gesehen, dass die weiteren Voraussetzungen des -
entsprechend anzuwendenden -
(a)
Gemäß
verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten
haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der
Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. Gemäß
Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie
das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
Schließlich sind gemäß
Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet
hat. Die Beweislast für das Bestehen der jeweiligen Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der -
wie die Kläger - eine Anrechnung von Vorempfängen verlangt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 -
5 U 83/21; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 43; Kregel, in: RGRK, a.a.O., § 2050
Rn. 22); das ist auch mit Blick auf den vorprozessualen Schriftverkehr nicht anders, der nach
dem oben Gesagten wohl verstandenermaßen (
Zugeständnis einer Ausgleichungspflicht durch den Beklagten enthielt, sondern lediglich -
erkennbar - Möglichkeiten einer evtl. gütlichen Einigung ausloten und vorbereiten sollte.
(b)
Hiervon ausgehend, ist im Streitfall, auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens,
keine der drei gesetzlichen Alternativen des
(aa)
Wie das Landgericht nach eingehender Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vortrag
der Kläger beanstandungsfrei (
ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich bei den aufgrund des notariellen
Kaufvertrages vom 14. Mai 2018 (UR Nr. 479/2018) übertragenen Grundstücken um eine von
(aaa)
Unter einer Ausstattung ist gemäß
mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung
zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft (ehelicher Haushalt) oder der Lebensstellung
von Vater oder Mutter - im Rahmen des
Es handelt sich um eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen
Zuwendung („causa sui generis“); sie beruht auf einer - durch Auslegung zu ermittelnden -
Einigung der Parteien darüber, dass aufgrund eines objektiven Ausstattungsanlasses mit der
„behaltensfesten“ Zuwendung einer der genannten Ausstattungszwecke verfolgt wird (Senat,
Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe,
MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rdn. 14 f.). Als Ausstattungsanlass kommen -
neben den „klassischen“ Fällen wie Verheiratung oder Geschäftsgründung - auch finanzielle
Hilfen in Betracht, sofern die Zuwendung sich nicht in einer Hilfe aus aktueller Not erschöpft,
sondern der Begründung und Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Abkömmlings
dient oder zu dienen bestimmt ist (
einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung… der Lebensstellung“
gewährt; vgl. OLG Karlsruhe,
wie auch im wirtschaftlichen Bereich (Senat, a.a.O.; Urteil vom 11. Juni 2014 - 5 U 50/13,
m.w.N.) bzw. um den Erhalt der Selbständigkeit. Nicht entscheidend ist dabei, ob die
Zuwendung notwendig ist, um die selbständige Lebensstellung des Empfängers zu begründen
oder zu erhalten (BGH, Urteil vom 26. Mai 1965 - IV ZR 139/64,
Zuwendungen kann die Deutung als Ausstattung naheliegen, wenn die objektiven
Voraussetzungen für eine Ausstattung gegeben sind und sich eine andere causa nicht feststellen
lässt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe,
MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2050 Rn. 15).
(bbb)
Dies zugrunde legend, hat das Landgericht im Streitfall zu Recht angenommen, dass die
vorgetragenen und sonst erkennbaren Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit die
Annahme rechtfertigen, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten dem Beklagten die
Grundstücke zur Erhaltung ihrer Lebensstellung oder zur Erlangung einer selbständigen
Lebensstellung zugewandt. Der Senat teilt die - von der Berufung nicht einmal ansatzweise in
Zweifel gezogenen - Feststellungen der Erstrichterin, wonach insbesondere das zum Zeitpunkt
der Zuwendung bereits fortgeschrittene Alter des Beklagten von 48 Jahren sowie der Umstand,
dass dieser das Grundstück unstreitig nicht zu Wohnzwecken nutzt, maßgeblich gegen diese
Annahme sprechen, zumal die weitere Behauptung der Kläger, die Übertragung habe dem
Zweck gedient, dem Beklagten eine Pferdehaltung zu ermöglichen und so dessen Lebensstellung
„zu optimieren“, bis zuletzt unbewiesen geblieben ist. Allein der Umstand, dass es sich bei der
Übertragung des Eigentums, auch unter Berücksichtigung der erbrachten Gegenleistung, um
eine „größere Zuwendung“ handelte, rechtfertigt dagegen nicht die Annahme, es habe damit ein
besonderer Ausstattungszweck verfolgt werden sollen; denn dann wäre jede unentgeltliche
Zuwendung an Abkömmlinge, die ein gewisses Maß überschreitet, als Ausstattung anzusehen
und für
Ausgleichungspflicht abweichend regelt, kein Raum mehr.
(b)
Eine Ausgleichungspflicht des Beklagten kann auch nicht auf
werden, wonach Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf insoweit zur Ausgleichung
zu bringen sind, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß
überstiegen haben. Denn bei der in Rede stehenden Grundstücksübertragung handelt es sich
weder um Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollen, noch um Aufwendungen für
die Vorbildung zu einem Beruf. Dementsprechend wird diese Norm von der Berufung auch
nicht weiter bemüht.
(c)
Schließlich hat das Landgericht zu Recht auch die Bestimmung des
einschlägig gehalten, wonach Zuwendungen unter Lebenden, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und
2 BGB fallen, zur Ausgleichung zu bringen sind, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die
Ausgleichung angeordnet hat. Denn dass eine solche Anordnung hier bei der Zuwendung
getroffen wurde, lässt sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit feststellen.
(aaa)
Die nach
empfangsbedürftige Willenserklärung, die zwar grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf
und auch konkludent erfolgen kann, es sei denn, sie ist Bestandteil eines Rechtsgeschäfts, das
selbst formbedürftig ist (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; Lohmann, in:
Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB 4. Aufl., § 2050 Rn. 11). Sie muss aber spätestens
gleichzeitig mit der Zuwendung dem Bedachten so zur Kenntnis gebracht werden, dass dieser
die Zuwendung ablehnen oder durch ihre Annahme sein Einverständnis erklären kann (RG,
Urteil vom 4. Januar 1908 - IV 251/07,
§ 2050 Rdn. 40; Kregel, in: RGRK, a.a.O., § 2050 Rn. 18). Nachträglich kann die Ausgleichung
dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur in Form einer Verfügung von
Todes wegen angeordnet werden; sie enthält ein Vermächtnis, mit dem der Abkömmling, der
die Zuwendung erhalten hat, zugunsten seiner Miterben beschwert wird (RG, a.a.O.; Urteil vom
6. Mai 1909 - IV 475/08,
Ausgleichsanordnung gewollt ist, muss ggf. durch Auslegung festgestellt werden; dazu bedarf es
der Ermittlung des Erblasserwillens, wobei auch außerhalb der Zuwendung liegende Umstände
zu berücksichtigen sind (OLG Hamm,
§ 2050 Rn. 34; Flechtner, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 2050 Rn. 38; vgl. BGH, Urteil
vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80,
Ausgleichsanordnung bei einer Vermögensübertragung im Wege der „vorweggenommenen
Erbfolge“).
(bbb)
Im Streitfall ist ein solcher Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes jedoch nicht feststellbar,
was den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägern zum Nachteil gereicht. Wie in dem
angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, enthält zunächst der notarielle Kaufvertrag vom
18. Mai 2019 (UR 479/20158) keine ausdrückliche Anordnung, und ebenso wenig lässt sich ein
dahingehender Wille zum Zeitpunkt der Zuwendung unter Berücksichtigung auch der weiteren
Umstände durch Auslegung ermitteln. Vergeblich verweisen die Kläger mit ihrer Berufung auf
das am selben Tage - laut Urkundenrollen-Nummer nach Abschluss des Kaufvertrages -
beurkundete notarielle Testament (UR 481/2018) und die darin enthaltene Erbeinsetzung aller
drei Abkömmlinge zu gleichen Teilen, aus der sie auch unter Hinweis auf die gesetzliche
Vermutung des
die Bedeutung dieser gesetzlichen Auslegungsregel und greift insgesamt zu kurz; denn allein die
Einsetzung mehrerer Erben zu gleichen Teilen besitzt für sich genommen keinen eindeutigen
Erklärungswert hinsichtlich der hier entscheidenden Frage, wie mit einer lebzeitigen Zuwendung
bei der Auseinandersetzung zu verfahren ist. Deshalb kann daraus allein weder mit
hinreichender Sicherheit gefolgert werden, die Erblasserin und ihr Ehemann hätten „bei der
Zuwendung“ eine entsprechende Anordnung stillschweigend für den Beklagten erkennbar
getroffen, noch ist darin eine dem - erst - kurz darauf notariell beurkundeten Erbvertrag
immanente nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungspflicht zu erblicken. Weil Zweifel
verbleiben, dass dies von der Erblasserin und ihrem Ehemann gewollt war, muss die von den
Klägern beanspruchte Ausgleichung auch unter dem Gesichtspunkt der „sonstigen Zuwendung“
gemäß
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den
Die Revision ist gemäß
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Saarbrücken
Erscheinungsdatum:10.05.2023
Aktenzeichen:5 U 57/22
Rechtsgebiete:
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Allgemeines Schuldrecht
Vermächtnis, Auflage
In-sich-Geschäft
Gesetzliche Erbfolge
Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung)
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 2174, 2180, 285