Versorgungsausgleich bei Ausübung des Kapitalwahlrechts einer privaten Rentenversicherung
129MittBayNot 2/2012
Rechtsprechung
Bürgerliches Recht
schutz öffnen. Der gutgläubige Erwerber eines im Grundbuch
unbelasteten Grundstücks könnte jederzeit vom Bestehen
eines Zinsrückstands-Grundpfandrechts überrascht werden.
Das kann schwerlich die Intention des
Die Eintragungsbefürworter unterstellen nun, dass diese
Lücke durch Eintragung des Zinsrückstands-Grundpfandrechts geschlossen werden könne. Das aber ist de lege lata
nicht so. Da
ebensowenig Gutglaubensschutz wie die Nichteintragung.
Die Eintragung gewährt dem Zinsgläubiger ohne
keinen Schutz gegen den Verlust seines Rechts; dass kein
Recht eingetragen ist, gewährt umgekehrt ohne
dem Erwerber keinen gutgläubigen Erwerb. Denn nach § 892
BGB gilt nur der Inhalt des Grundbuchs als richtig; dass das
Grundstück frei ist von nicht eintragungsfähigen Rechten, gewährleistet § 892 gerade nicht.16 Daher wollen einige Autoren
eingetragene rückständige Zinsen bzw. das Fehlen einer Eintragung contra legem doch dem
Diese „Lösung“, das Gesetz einfach zu ignorieren, kann
schwerlich befriedigen. Die Gutglaubensproblematik muss
anders gelöst werden.
Eine Lösung direkt aus dem Gesetz steht freilich nicht zur
Verfügung. Die Gutglaubensvorschrift des § 932 gilt nicht,
weil ihre Anwendung ausdrücklich auf bewegliche Sachen
beschränkt ist. Dennoch liegt es nahe,
treten hat.
Liegt die Lösung des Gutglaubensproblems also nicht in der
Eintragung rückständiger Zinsen, dann muss die Eintragung
unterbleiben.18 Sind demgemäß rückständige Zinsen nicht
eintragungsfähig, können sie auch aufgrund eines einfachen
Eigentümerantrags gelöscht werden, gleichgültig ob eine Bewilligung des eingetragenen Gläubigers vorliegt oder nicht.
Auch von daher ist die Entscheidung im Ergebnis richtig.
Notar a. D. Dr. Hans Wolfsteiner, München
15 Gegen MünchKommBGB/Eickmann, § 1159 Rdnr. 10.
16 MünchKommBGB/Kohler, 5. Aufl., § 891 Rdnr. 7.
17 Keith,
MünchKommBGB/Eickmann, § 1159 Rdnr. 15 (der das in Rdnr. 10
zu Unrecht als „allgemein anerkannt“ bezeichnet).
18 Vgl. Staudinger/Wolfsteiner, § 1159 Rdnr. 13.
3.
Ausübung des Kapitalwahlrechts einer privaten Rentenversicherung)
Ein ehezeitlich erworbenes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist nicht mehr im
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sondern ist einer
Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten, wenn
der Berechtigte nach Ehezeitende während eines laufenden
Versorgungsausgleichsverfahrens von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch macht. An dieser
Rechtsprechung hat sich durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz nichts geändert.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschluss vom 5.10.2011, XII ZB 555/10; mitgeteilt
von Wolfgang Wellner, Richter am BGH
Der 1946 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die
1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hatten am
5.9.1969 die Ehe geschlossen. Auf den am 16.10.2009 zugestellten
Scheidungsantrag hat das AG die Ehe rechtskräftig geschieden und
den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1.9.1969 bis 30.9.2009;
Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Ehemannes beläuft sich auf 34,0179 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von
17,0090 Entgeltpunkten. Der Ehezeitanteil der Ehefrau beträgt
33,5229 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 16,7615 Entgeltpunkten.
Daneben hat die Ehefrau während der Ehezeit verschiedene betriebliche Versorgungsanrechte bei der A. AG erworben. Die Ehezeitanteile belaufen sich auf 4.888,90 € mit einem Ausgleichswert
von 2.444,45 €, auf 12.831,06 € mit einem Ausgleichswert von
6.415,53 €, auf 12.001,88 € mit einem Ausgleichswert von
6.000,94 € und auf 28.512,71 € mit einem Ausgleichswert von
14.256,36 €. Außerdem hat die Ehefrau während der Ehezeit eine
private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der A. AG
erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 45.312,66 € mit einem
Ausgleichswert von 22.656,33 € beläuft. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie am 18.8.2010 insoweit ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt.
Der Ehemann hat während der Ehezeit neben seinen gesetzlichen
Versorgungsanrechten lediglich Anrechte aus zwei privaten Kapitallebensversicherungen erworben.
Das AG hat von einem Ausgleich der gesetzlichen Versorgungsanrechte der Ehegatten nach
die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Hinsichtlich des weiteren Anrechts der Ehefrau bei der A. mit einem Ausgleichswert von
2.444,45 € hat es gemäß § 18Abs. 2 VersAusglG wegen des geringen
Ausgleichswerts ebenfalls von einem Ausgleich abgesehen. Die weiteren Anrechte der Ehefrau, einschließlich ihres Anrechts aus der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, hat das AG in Höhe
der angegebenen Ausgleichswerte intern geteilt.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG die Entscheidung teilweise geändert. Es hat die interne Teilung der privaten Rentenversicherung der Ehefrau ausgeschlossen, weil sie inzwischen ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte. Im Übrigen hat es die Beschwerde, mit der
die Ehefrau auch die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung
des Ehemannes begehrte, zurückgewiesen, weil es sich dabei um private Kapitalversicherungen handelt. Die gegen diese Entscheidung
vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes richtet
sich allein gegen den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung der Ehefrau wegen der Ausübung des Kapitalwahlrechts.
Aus den Gründen:
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
(
Allerdings hat das OLG die Rechtsbeschwerde lediglich zu
der Frage zugelassen, ob auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs an der Rechtsprechung des BGH zum Fortfall eines Versorgungsanrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fortgelte. Die Zulassung beschränkt sich somit auf
den unterbliebenen Ausgleich der privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht der Ehefrau. Eine solche Beschränkung der Zulassung ist zulässig, weil mit der Neuregelung des
Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 die früher notwendige
Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben
wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert
ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7.9.2011,
XII ZB 546/10 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Entsprechend hat der Antragsteller seine Rechtsbeschwerde
auch auf diese Frage beschränkt.
Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst
zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Bürgerliches Recht
1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei dem streitigen Anrecht um eine private Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht handele und
die Ehefrau das ihr zustehende Kapitalwahlrecht während des
laufenden Beschwerdeverfahrens am 18.8.2010 ausgeübt
habe. Dies führe dazu, dass die Anrechte nicht mehr im Versorgungsausgleich auszugleichen seien, weil sie nicht mehr
auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Auszugehen sei davon, dass private Lebensversicherungen, die nicht auf eine
Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalzahlung gerichtet
seien, nicht im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich auszugleichen seien. Das Versorgungsausgleichsgesetz habe zwar eine Änderung mit sich gebracht, wonach alle
Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz unabhängig von
ihrer Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Bei solchen Anrechten finde ein Ausgleich gemäß
der Gesetzesbegründung entnehmen lasse, sei diese gesetzliche Neuregelung aber nicht auf private Kapitallebensversicherungen zu erstrecken. Anders als bei Leistungen der
betrieblichen Altersvorsorge oder aus einem zertifizierten
Altersvorsorgevertrag seien private Kapitallebensversicherungen strukturell nicht immer auf Vorsorge gerichtet, sondern dienten teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit auch dem Konsum. Zudem könne die ausgleichspflichtige Person in der Anwartschaftsphase über das
angesparte Kapital verfügen, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies sei bei Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge regelmäßig nicht möglich. Daher bleibe es nach der
Gesetzesbegründung dabei, nur diejenigen privaten Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen,
die auf eine Rentenleistung gerichtet seien. Dies gelte auch
für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht
nicht ausgeübt sei.
Aus der gesetzlichen Neuregelung im Versorgungsausgleichsgesetz ergebe sich somit keine Einbeziehung privater Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich. Vielmehr
gelte für diese die gleiche Rechtslage wie vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes. Damit gelte die ständige Rechtsprechung des BGH für Fälle der Ausübung eines
Kapitalwahlrechts während eines laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens fort. Nach dieser Rechtsprechung scheide
das Anrecht aus dem Versorgungsausgleich aus, soweit ein
bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt werde, selbst wenn
dies nach Ende der Ehezeit – oder wie hier – nach der Scheidung geschehe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur
die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung
noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in
diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse
=
19.3.2003, XII ZB 42/99,
einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht
im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht
auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages
gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann.
Gleiches ist der Fall, wenn der Berechtigte einer privaten
Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob
der private Versicherungsvertrag sich von Beginn an auf eine
Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das
vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden
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Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht
(mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse
2003, 923 f.; vgl. auch Ruland, Versorgungsausgleich,
3. Aufl., Rdnr. 157).
Einer Berücksichtigung des erst nach Ende der Ehezeit ausgeübten Kapitalwahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der
nach
Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende
der Ehezeit sind allerdings zu berücksichtigen, wenn sie auf
den Ehezeitanteil zurückwirken (
zwar nicht auf den Wert des Anrechts, aber auf dessen Ausgleichsform aus. Mit Rückwirkung auf das Ende der Ehezeit
ist dann das Rentenrecht des Berechtigten entfallen und durch
einen Anspruch aus der Kapitallebensversicherung ersetzt
worden. Umgekehrt ist dieses Kapitalrecht auch nicht nach
dem Stichtagsprinzip des
auf ein Rentenrecht gerichtet war, war es bereits als wirtschaftlicher Wert bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Endvermögen des Berechtigten vorhanden. Der
bloße Wechsel der Ausgleichsform schließt es nicht aus, das
Anrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts mit diesem
Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (Senatsbeschluss
b) An dieser Rechtsprechung hat sich für die hier relevante
private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht durch die
Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am
1.9.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz
nichts geändert.
aa) Nach
wenn sie auf eine Rente gerichtet sind. Lediglich Anrechte im
Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde erstreckt sich
diese Ausnahmeregelung weder auf private Kapitallebensversicherungen noch auf private Rentenversicherungen nach
Ausübung des vereinbarten Kapitalwahlrechts. Auch nach
den übrigen Vorschriften des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen neuen Rechts zum Versorgungsausgleich ist eine Einbeziehung des durch Ausübung des Kapitalwahlrechts
entstandenen Anspruchs in den Versorgungsausgleich nicht
gerechtfertigt.
Schon der eindeutige Wortlaut des
private Lebensversicherungen aus. Denn danach muss ein Anrecht grundsätzlich auf eine Rente gerichtet sein, um in den
Versorgungsausgleich einbezogen zu werden. Unabhängig
von der Leistungsform sind nur Anrechte im Sinne des
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) im Versorgungsausgleich auszugleichen. Für eine Ausweitung der Ausnahmen gibt der Wortlaut nichts her.
Auch eine teleologische Auslegung des Gesetzes führt nicht
zu einer Erstreckung der Ausnahmeregelung auf private Kapitalversicherungen. Denn die vom Gesetzgeber als Ausnahmen
Ausübung des Kapitalwahlrechts vergleichbar. Anders als
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einem
zertifizierten Altersvorsorgevertrag haben private Lebensversicherungen schon strukturell nicht stets Vorsorgecharakter.
Sie dienen teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit nicht nur der Vorsorge, sondern auch dem Konsum. Zudem kann die ausgleichspflichtige Person schon in
der Anwartschaftsphase über das angesparte Kapital verfügen, z. B. durch eine vorzeitige Kündigung. Dies ist bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig nicht
möglich (BT-Drucks. 16/10144, S. 47). Sie können weder beliehen noch zurückgekauft werden (Glockner/Hoenes/Weil,
Der neue Versorgungsausgleich, Rdnr. 19; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 158). Auch Anrechte nach
dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sind nicht
frei verfügbar. Diese Anrechte können nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
AltZertG als lebenslange Leibrente oder nach einem Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung geleistet
werden. Eine Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist grundsätzlich unzulässig. Außerdem sind nur Auszahlungsarten begünstigt, die dem Berechtigten eine lebenslange
Altersvorsorge gewähren. Hierzu gehören neben der lebenslangen Rente auch die Auszahlung im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit Teilverrentung ab dem 85. Lebensjahr und
die zu Beginn der Auszahlungsphase mögliche Teilkapitalisierung in Höhe von 30 % des verfügbaren Kapitals (BTDrucks. 16/10144, S. 47; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl.,
Auch der Wille des Gesetzgebers spricht gegen eine Ausweitung der Ausnahmeregelung in
auf private Lebensversicherungen. Der Gesetzgeber hat die
Neuregelung in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zur
Einordnung der Anrechte aus einer Rentenversicherung mit
Kapitalwahlrecht geschaffen. Gleichwohl hat er im Grundsatz
daran festgehalten, dass im Versorgungsausgleich nur die auf
eine Rente gerichteten Anrechte auszugleichen sind. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in
Kenntnis der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich auf
Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes begrenzt. Nur
diese Rechte sollen unabhängig von ihrer Leistungsform, also
auch als Kapitalversicherungen, auszugleichen sein. Der Ausgleich privater Kapitalversicherungen bleibt dem Zugewinnausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10144, S. 47). Schließlich wäre die Regelung in
überflüssig, wenn Kapitalversicherungen nach anderen
Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes stets in den
Versorgungsausgleich einbezogen werden müssten.
bb)
private Kapitalversicherungen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts anzuwenden. Dafür fehlt es bereits an einer unbewussten Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Regelung
bewusst auf ihren unmittelbaren Inhalt beschränkt und nicht
auf weitere Kapitalversicherungen erstreckt hat.
cc) Der Senat hält deswegen für private Lebensversicherungen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Sie sind nur
dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie
auf eine Rentenleistung gerichtet sind. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt
lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BTDrucks. 16/10144, S. 47; so auch Borth, VersorgungsausBürgerliches Recht
gleich, 5. Aufl., Rdnr. 69; Ruland, Versorgungsausgleich,
3. Aufl., Rdnr. 157 ff.; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl., § 2
VersAusglG Rdnr. 16 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl.,
Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, Rdnr. 16 ff.;
zweifelnd Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rdnr. 78 f.).
Der Rechtsbeschwerde des Ehemannes bleibt somit der Erfolg versagt.
(…)
4. BGB §§ 1791 b Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1909
Abs. 1 Satz 1 (Ergänzungspflegerbestellung zur Wahrnehmung der Verfahrensrechte eines noch nicht 14 Jahre alten
Kindes bei der Erbausschlagung)
Einem minderjährigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, ist in einem Erbausschlagungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte, insbesondere für die Entgegennahme der Zustellung einer familienrechtlichen Genehmigung der Erbausschlagung, ein
Ergänzungspfleger zu bestellen.
OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2011, 21 UF 105/11
Die minderjährigen Kinder I., E., B. und S. L. sind gesetzliche Erben
ihres am 23.11.2010 verstorbenen Onkels väterlicherseits, Q. T. (Erblasser). Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Kindeseltern waren
nicht miteinander verheiratet, und der als vorrangiger gesetzlicher
Erbe in Betracht kommende Kindesvater C. T. hatte die Erbschaftsausschlagung am 19.1.2011 (…) erklärt.
Aufgrund der vom Erblasser am 3.3.2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und der Überschuldung seines Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter (…) unter dem 17.2.2011 gegenüber
dem Nachlassgericht (…) die Ausschlagung des Erbes für ihre vier
Kinder.
Am 17.3.2011 beantragte sie auf entsprechenden Hinweis des Nachlassgerichts für ihre vier Kinder vor dem AG – Familiengericht – (…)
die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr
am 17.2.2011 erklärte Erbausschlagung sowie die Bescheinigung der
Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 7.4.2011 (…) ordnete das AG – Familiengericht
– (…) gemäß
diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder“ an und
bestellte das Jugendamt der Stadt Köln, den Beschwerdeführer, zum
Ergänzungspfleger. Außerdem wurden entsprechende Bestellungsurkunden errichtet.
Gegen den (…) Beschluss legte der Beschwerdeführer (…) Beschwerde ein. Zur Begründung wurde (…) ausgeführt, die Bestellung
eines Ergänzungspflegers in der o. g. Angelegenheit sei nicht erforderlich. Der 15-jährige I. L. sei gemäß
und bedürfe schon deswegen keines Ergänzungspflegers. Abgesehen
davon sei die alleinsorgeberechtigte, mit dem Erblasser nicht verwandte Kindesmutter an der Vertretung der Kinder in dem familienrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht gehindert. Mangels eigener
Verfahrensbeteiligung in der Nachlassangelegenheit sei eine Kollision
i. S. d.
Vertreterin und den Interessen ihrer Kinder auszuschließen. Eine allgemeine Annahme eines typischen bzw. immanenten Interessensgegensatzes rechtfertige keinen konkreten Eingriff in das elterliche Sorgerecht durch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7.4.2011 nicht abgeholfen, mit der Begründung, Eltern könnten ihre Kinder im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren wegen des dabei grundsätzlich anzunehmenden Interessenkonflikts nicht vertreten, und die
Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtsprechung
MittBayNot 2/2012
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:05.10.2011
Aktenzeichen:XIII ZB 555/10
Rechtsgebiete:Versorgungsausgleich
Erschienen in: Normen in Titel:VersAusglG § 2