Mitteilungspflicht des Notars ans Finanzamt über Geschäftsanteilsabtretung; Übersetzung fremdsprachiger Urkunde
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 1003
letzte Aktualisierung: 10. Januar 2001
fremdsprachig errichteter Urkunden an das Finanzamt
seiner Mitwirkung errichteter bestimmter Urunden an das Finanzamt umfasst
bei in fremder Sprache errichteten Urkunden nicht die Übersendung einer
Übersetzung in die deutsche Sprache
G r ü n d e :
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 15 BNot0 in Verbindung mit
zulässig. Die vom Finanzamt geltend gemachte Beschaffung und Übersendung einer
Übersetzung der vor dem Notar errichteten Urkunde ist, da die speziellen Vorschriften
der
Amtstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNot0, so dass die Erstbeschwerde
zulässig ist, insbesondere der Rechtsweg der Finanzgerichtsbarkeit nicht gegeben ist
(vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2000 - 1 W 9483/99 - in dieser
Angelegenheit). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Zurückweisung der
Erstbeschwerde unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. § 54 ESOV bestimmt
lediglich, dass der' Notar dem Finanzamt eine beglaubigte Abschrift bestimmter von
ihm aufgenommener oder beglaubigter Urkunden zu übersenden hat. Dem ist der
Notar hier nachgekommen. Die Vorschrift lässt nicht erkennen, dass dem Notar zu
ihrer Durchführung im Hinblick auf den Gegenstand der Urkundenübersendung
zusätzliche Amtspflichten auferlegt werden sollten, die er gegenüber den
Urkundsbeteiligten nicht hat.
Der Notar ist unter den Umständen des vorliegenden Falles den Urkundsbeteiligten
gegenüber nicht verpflichtet, eine deutsche Übersetzung der in englischer Sprache
aufgenommenen Urkunde auf Kosten der Beteiligten durch einen Dolmetscher
herstellen zu lassen oder selbst herzustellen. Zwar werden nach
Urkunden in deutscher Sprache errichtet. Zu einer Beurkundung in einer anderen als
der deutschen Sprache ist der Notar allerdings nicht verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 2
BNot0). Jedoch kann der Notar gemäß
Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Die Urkunde ist hier in Anwendung
des
durch
Bescheinigung der Richtigkeit einer vorhandenen deutschen Übersetzung einer in
fremder Sprache errichteten Urkunde durch
Soweit es um die Anfertigung einer der Urkunde dann beizufügenden schriftlichen
Übersetzung der Urkunde auf Verlangen der Urkundsbeteiligten geht (vgl. § 16 Abs. 2
Satz 2 bis 4 BeurkG), ist ein solches Verlangen hier offensichtlich nicht gestellt
worden. Schon deshalb kann eine Amtspflicht des Notars gegenüber den Urkundsbeteiligten nicht bestehen, für eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche
Sprache zu sorgen. Im Übrigen hätte der Notar nach
Wahl, entweder selbst zu übersetzen oder einen Dolmetscher hinzuzuziehen, dessen
Kosten als Auslagen gemäß §§ 1 37 Nr. 6, 141 Kost0 von demjenigen zu tragen
wären, der die Herstellung einer Übersetzung verlangt hat (§ 2 Nr. 1 Kost0). Fehlt es wie hier - an einem solchen Verlangen und damit an einem Kostenschuldner für
erforderliche Dolmetscherkosten, so ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum
für die Annahme, der Notar habe im Rahmen des Urkundsgeschäfts die Amtspflicht,
für eine Übersetzung der Urkunde zu sorgen.
Soweit das Beschwerdebegehren des Finanzamts davon ausgeht, der Notar habe die
Übersetzung der Urkunde selbst vorzunehmen, wäre er dazu gegenüber den
Urkundsbeteiligten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1
BeurkG ohnehin nicht verpflichtet. Denn als Träger des öffentlichen Amtes als Notar
hätte er nur sein Amt als Beurkundungsperson auszuüben, nicht aber als Übersetzer
tätig zu werden, auch nicht im Rahmen eines Beurkundungsgeschäfts; daher stünde
es gegebenenfalls im freien Ermessen des Notars, ob er von der verfahrensrechtlichen
Möglichkeit, selbst zu übersetzen, Gebrauch machen will, oder ob er einen
Dolmetscher zuziehen will (Schippel/Reithmann, BNot0, 7. Aufl., § 15 Rdn. 101).
Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Annahme, dass dem Notar mit der Vorschrift
des § 54 ESOV bei Beurkundung in einer fremden Sprache gegenüber dem
Finanzamt weitergehende Amtspflichten auferlegt werden sollten als gegenüber den
Urkundsbeteiligten, soweit es um den Gegenstand der Mitteilung geht. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers kann eine Amtspflicht des Notars, dem Finanzamt
eine - wie immer beschaffte - deutsche Übersetzung der Urkunde zu übersenden,
insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass gemäß
Amtssprache deutsch ist und nach
dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird, wenn bei ihr in einer fremden
Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige
Schriftstücke vorgelegt werden. Denn diese Vorschrift gilt nur für das steuerliche
Verwaltungsverfahren und wendet sich damit nur an die Finanzbehörden und die
Beteiligten des Verwaltungsverfahrens (vgl. etwa Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.,
§ 87 Rdn. 3 a ff. m. w. N.). Der Notar ist im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 54
ESOV nicht Beteiligter des steuerlichen Verwaltungsverfahrens.
Das Finanzamt kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zweck der Mitteilungspflicht
berufen, wonach der Notar dem Finanzamt im Wege der Beistandsleistung (vgl.
amtliche Begründung zu § 54 ESOV, BT-Drucksache 13/1686 Seite 48) Informationen
zu erteilen. Soweit das Finanzamt die InformationsvermittIung an Hand einer
übersetzten Fassung der Urkunde für erforderlich hält, geht es letztlich darum, wer den
Übersetzungsaufwand zu tragen hat, wenn eine Urkunde zulässigerweise in
Anwendung des
herzustellen war und auch sonst nicht hergestellt worden ist. Das Beschwerdebegehren läuft im Ergebnis darauf hinaus, der Notar habe zur Vermeidung eigenen
Übersetzungsaufwands der Finanzbehörde, insbesondere von Dolmetscherkosten der
Behörde, in Ausführung des § 54 ESOV diesen Aufwand selbst zu tragen. Dagegen
spricht, dass der Notar mangels entsprechenden Auftrages der Urkundsbeteiligten
diese mit Dolmetscherkosten nicht belasten könnte und er zur Vermeidung eigener
Belastung mit entsprechenden Fremdkosten praktisch gezwungen wäre, die
Übersetzung der Urkunde selbst vorzunehmen, obwohl dies - wie ausgeführt -nicht zu
seinen Amtspflichten als Notar im Rahmen der Beurkundung gehört. Auch deshalb
besteht kein Anlass, die Vorschrift des § 54 ESOV über ihren Wortlaut hinaus dahin
aufzufassen, dass der Notar dem Finanzamt bei Beurkundung in fremder Sprache
übersenden hat, obwohl die Übersetzung nicht zum Urkundsgeschäft gehört, die
Vorschrift allein steuerlichen Interessen dient und sich das Finanzamt eine
Übersetzung der Urkunde erforderlichenfalls selbst beschaffen kann.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:06.11.2000
Aktenzeichen:1 W 1770/00
Erschienen in:
DNotI-Report 2001, 19
FGPrax 2001, 34-35
NJW-RR 2001, 1429-1430
NotBZ 2001, 69-70
EStDV § 54