OLG München 30. Januar 2020
31 Wx 371/19
BGB §§ 33 Abs. 1, 40

Verein: Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische Unabänderlichkeit; Satzungsneufassung und Teilvollzug

letzte Aktualisierung: 14.05.2020
OLG München, Beschl. v. 30.1.2020 – 31 Wx 371/19

BGB §§ 33 Abs. 1, 40
Verein: Erschwerte Voraussetzungen der Satzungsänderung; faktische Unabänderlichkeit;
Satzungsneufassung und Teilvollzug

1. Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen,
sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, dass die
Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch daran scheitert, dass eine durch die
noch geltenden Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder eine
Satzungsänderung ablehnt.
3. Die Eintragung der Neufassung einer Satzung in das Vereinsregister ist insgesamt
zurückzuweisen, wenn die Neufassung nicht mit der für die Änderung einzelner
Satzungsbestimmungen erforderlichen Mehrheit beschlossen worden ist.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Turn- und Sportverein, der 13 Abteilungen, 28 aktive
Mannschaften und über 2600 Mitglieder umfasst.

Die aktuell geltende Fassung der Satzung stammt aus dem Jahr 1964. Hinsichtlich einer Satzungsänderung
sieht sie folgende Regelungen vor:

§ 18 Ziff. 7
„Die Abänderung der Satzung mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 4, 18/7 kann durch eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder (jedoch bei mindestens 51%iger Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder),
die Auflösung nur durch eine Mehrheit von 3/4 der sämtlichen Mitglieder beschlossen werden.“

§ 18 Ziff. 8
„Die Abänderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18/7 ist nur mit Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder
möglich und diese muß nötigenfalls schriftlich eingeholt werden. (§§ 32 und 33 des BGB).“

Der Beschwerdeführer erachtet die Satzung in diesen und anderen Regelungen, die tatsächlich nicht
praktiziert werden, als nicht mehr zeitgemäß. Um eine Neufassung der Satzung zu beschließen, berief der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2018 eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Dieser
Einladung war ein Entwurf der neuen Satzung beigefügt, die in allen Punkten zumindest sprachlich von der
vorherigen Satzung abweicht. Die geplante Satzungsänderung hatte der Beschwerdeführer bereits bei der
Jahreshauptversammlung 2017 sowie in zwei an alle Mitglieder versendeten Rundschreiben im Juli und
September 2018, ferner auf einem eigens hierfür anberaumten Informationsabend angekündigt, wobei
jeweils auf die besondere Wichtigkeit einer großen Beteiligung an der außerordentlichen
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung hatte
der Beschwerdeführer 1420 stimmberechtigte Mitglieder. An den jährlichen Hauptversammlungen 2014 -
2017 hatten jeweils höchstens 79 Mitglieder teilgenommen.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 10.10.2018 waren 260 stimmberechtigte Mitglieder
anwesend. Nachdem festgestellt worden war, dass das satzungsgemäße Quorum von 51% der
stimmberechtigten Mitglieder nicht gegeben ist, wurde über die neue Satzung abgestimmt. Hierbei stimmten
259 Mitglieder für und ein Mitglied gegen die Satzungsänderung.
Die beschlossene Neufassung enthält auch folgende Bestimmung:

„§ 11 Ziff. 3
„[…] Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 (in Worten: neun Zehntel) der
abgegebenen gültigen Stimmen.“
Einen erneuten Versuch, die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu dem
Satzungsneufassungsbeschluss einzuholen, unternahm der Beschwerdeführer nicht.
Mit notarieller Urkunde vom 2. November 2018 meldete der Vorstand des Beschwerdeführers die
Neufassung zur Eintragung beim Amtsgericht München an. Nachdem das Registergericht die
Antragsrücknahme erfolglos angeregt hatte, wies es die Anmeldung mit Beschluss vom 24.04.2019, dem
Beschwerdeführer bekanntgegeben am 26.04.2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der
Beschluss über die Satzungsneufassung nichtig sei, da die Voraussetzungen des § 18 Ziff. 7 und 8 der
Satzung nicht vorgelegen hätten. Diese seien auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
unbeachtlich, weil die Willensbildung durch die Vereinsmitglieder hierdurch nicht grundsätzlich und dauerhaft
außer Kraft gesetzt sei.

Mit der Beschwerde vom 21.05.2019 verfolgt der Beschwerdeführer die Eintragung der Satzungsneufassung
weiter. Er macht geltend, dass wegen der hohen Hürden, die die Satzung für eine Satzungsänderung
aufstellt, eine Änderung angesichts der heutigen Mitgliederzahlen faktisch ausgeschlossen sei. Ein
erfolgloser Versuch aus dem Jahr 1980, die Zustimmung aller Mitglieder zu einer Satzungsänderung
einzuholen, zeige, dass die Voraussetzungen für eine Satzungsneufassung nicht geschaffen werden können.
Die statutarischen Regelungen verstießen deshalb gegen Treu und Glauben, sodass auf die gesetzlichen
Regelungen zurückzugreifen sei. Nach diesen sei der Beschluss der Satzungsneufassung wirksam gefasst
worden.

II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung im
Ergebnis zu Recht nach §§ 71 Abs. 2, 60 BGB zurückgewiesen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Neufassung der Satzung ist unwirksam. Er verstößt nämlich
gegen die Bestimmungen der bis zur Eintragung der Neufassung (§ 71 Abs. 1 S. 1 BGB) noch geltenden
Satzung.

1. Die Nichtigkeit des Beschlusses ergibt sich hierbei aber nicht aus einem Verstoß gegen § 18 Ziff. 7 der
Satzung.

Diese Vorschrift ist nämlich angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nicht anzuwenden. An ihre Stelle
treten die gemäß § 40 S. 1 BGB grundsätzlich dispositiven Regelungen der §§ 33 Abs. 1 S. 1, 32 II BGB.

a) Satzungsbestimmungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann
unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins ergeben, dass die Satzung faktisch dauerhaft
unabänderlich ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.1978 - 20 W 228/78 -, juris, Rn.8;
Staudinger/Schwennicke, Mai 2019, § 33 Rn. 32f.; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 180; Otto in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 33 BGB, Rn. 12; Gößl in:
Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Auflage 2017, Rn. 180; Lissner, notar
12/2013, 415, 420). Ebenso wenig, wie sich ein Verein durch eine sogenannte „Ewigkeitsklausel“ der
Möglichkeit einer Satzungsänderung begeben kann (Flume, in: FS Coing (1982) II, 97, 102; BeckOGK/Notz,
15.9.2018, BGB § 33 Rn. 45; Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl.
2017, § 33 BGB, Rn. 12; Wagner in: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 14. Auflage
2018, Rn. 532; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage 2016, Rn. 137; aA.:
MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 26), darf nämlich ein unauflösbarer Widerspruch der
praktischen Wirklichkeit des Vereins und seiner gelebten Struktur zur Regelungsintention der Satzung dazu
führen, dass eine Satzungsänderung nicht herbeigeführt werden kann (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 33
Rn. 46). Eine solche unabwendbare Perpetuierung des ursprünglichen Regelungsgehalts der Satzung
widerspräche nämlich nicht nur der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten (BVerfG NJW 1979, 699, 706) und
aus der Privatautonomie (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 5) resultierenden
Vereinsautonomie, die zur Erhaltung des Selbstverwaltungsrechts (Staudinger/Schwennicke (2019) BGB §
25, Rn. 11) auch die Möglichkeit der Mitgliederversammlung einschließt, die Vereinssatzung an veränderte
Umstände anzupassen (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 21 Rn. 57). Sie entspräche
darüber hinaus neben praktischen Anforderungen des Vereinslebens auch nicht dem in den ursprünglichen
Satzungsbestimmungen zum Ausdruck kommenden Willen, die Satzung - wenn auch unter strengen
Anforderungen - veränderlich zu gestalten.

b) Ob sich in einem solchen Fall die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus einem Verstoß der
Satzungsbestimmungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, an dem auch
Satzungen zu messen sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.1981 - 20 W 658/80 -, juris, Rn. 7;
BeckOK BGB/Schöpflin, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 25 Rn. 28; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 25
Rn. 36; Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 25, Rn. 122; Soergel/Hadding, 13. Auflage 2000, BGB § 33
Rn. 7), oder aber aus einer Auslegung der Satzung dahingehend ergibt, dass eine Satzungsänderung auch
bei Veränderung der tatsächlichen Umstände - wie insbesondere eine stark gewachsene Mitgliederanzahl
oder mangelndes Mitgliederinteresse an der Verwaltung des Vereins - nicht ausgeschlossen sein soll, kann
hierbei dahinstehen.

c) Denn jedenfalls kommt eine Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Anforderungen an eine
Satzungsänderung nur bei einem Sachverhalt in Betracht, der eine Satzungsänderung nach den geltenden
Satzungsbestimmungen aus tatsächlichen Gründen ausschließt. Da § 33 Abs. 1 BGB Minderheitenschutz
vor einer Satzungsänderung verwirklicht (MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 1;
Staudinger/Schwennicke (2019) BGB § 33, Rn. 1) und somit eine Erhöhung der Voraussetzungen im
Rahmen der durch § 40 S. 1 BGB gewährten Privatautonomie eine Entscheidung für einen erhöhten
Minderheitenschutz ist, ist bei der Annahme eines solchen Sachverhalts größtmögliche Zurückhaltung
geboten. So muss feststehen, dass eine satzungskonforme Satzungsänderung ausschließlich daran
scheitert, dass die satzungsgemäßen Anforderungen aus tatsächlichen Gegebenheiten nicht erfüllt werden
können. Hierfür hat der Anmeldende insbesondere darzulegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, um die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Satzungsänderung herbeizuführen.
Kommt ein satzungsgemäßer Änderungsbeschluss aber etwa deshalb nicht zustande, weil die
Vereinsmitglieder der Mitgliederversammlung bewusst fernbleiben, um die für eine Satzungsänderung
erforderliche Anwesenheitsquote zu verhindern, oder weil bei Einstimmigkeitserfordernis auch nur ein
Mitglied gegen die Satzungsänderung stimmt, realisiert sich der satzungsgemäß vorgesehene
Minderheitenschutz, der allein durch Praktikabilitätserwägungen nicht umgangen werden darf.

d) Ein solcher Sachverhalt liegt hinsichtlich der Anforderungen des § 18 Ziff. 7 der gültigen Satzung vor. Bei
lebensnaher Betrachtungsweise kann eine Mitgliederversammlung, an der über 700 Mitglieder teilnehmen
müssten, um diese Anforderungen zu erfüllen, aus tatsächlichen Gründen nicht zustande kommen. Dies
schließt der Senat u. a. daraus, dass sich an vergangenen Mitgliederversammlungen höchstens rund 5% der
stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben und auch auf wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers an
seine Mitglieder, dass eine hohe Beteiligungsquote bei der außerordentlichen Hauptversammlung von
dringender Bedeutung sei, nicht einmal 1/5 der Stimmberechtigten anwesend waren. Der Beschwerdeführer
hat damit alles ihm Zumutbare unternommen, um die Bestimmungen der geltenden Satzung zu erfüllen.
Seine Bemühungen sind offensichtlich am mangelnden Interesse des Großteils seiner Mitglieder gescheitert,
sich neben der Inanspruchnahme der Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung aktiv an der Organisation des
Vereinslebens zu beteiligen.

2. Der Beschluss zur Neufassung der Satzung vom 10.10.2018 ist jedoch unwirksam, weil er gegen § 18 Ziff.
8 der geltenden Satzung verstößt.

a) Die am 10.10.2018 beschlossene Neufassung der Satzung ändert nämlich auch die §§ 1, 2, 3, 4 und 18
Ziff. 7 der geltenden Satzung. Eine Zustimmung aller Mitglieder liegt aber nicht vor.

b) § 18 Ziff. 8 der Satzung kann nicht nach den oben dargestellten Grundsätzen unangewendet bleiben, weil
eine Erfüllung der Voraussetzungen dieser Regelung nicht allein aus tatsächlichen Gründen scheitert. So hat
der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 20.09.1980 schon einmal versucht, die schriftliche
Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder zu einer Änderung des § 18 Ziff. 7 der Satzung einzuholen,
was damals scheiterte. Jedoch kann daraus zum einen nicht der Schluss gezogen werden, dass eine
Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder auch heute nicht erreicht werden kann. Zum anderen aber
hat in der außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied gegen die Änderung der Satzung gestimmt.
Selbst wenn sich also im Einklang mit § 18 Ziff. 8 der Satzung alle stimmberechtigten Mitglieder
(gegebenenfalls durch schriftliche Zustimmung) an der Beschlussfassung beteiligt hätten, wäre eine
Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 der Satzung an der Ablehnung durch nur ein Mitglied gescheitert.
Somit sind aber nicht tatsächliche Gegebenheiten, sondern allein die Entscheidung des einzelnen Mitglieds,
deren Schutz die Bestimmung des § 18 Ziff. 8 der Satzung gerade bezweckt, kausal für das Scheitern der
Satzungsänderung geworden.

c) Eine vollumfängliche Änderung der Satzung ist ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Ziff. 8
nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer alle zumutbaren Anstrengungen
unternimmt, um die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder einzuholen, und diese ihre Zustimmung
erklären. Gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht, weil auch nur eines der sich beteiligenden Mitglieder die
Satzungsänderung ablehnt, so kommt die Satzungsänderung nicht zustande. Es bliebe dann nur der
kollektive Austritt aller Mitglieder, um sich des strengen Minderheitenschutzes der Satzung zu entledigen (in
diese Richtung auch MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 33 Rn. 26).

d) Darüber hinaus bedürften Satzungsänderung im angemeldeten Umfang selbst dann der Zustimmung aller
Mitglieder, wenn § 18 Ziff. 8 der geltenden Satzung unangewendet bliebe. Denn nach § 11 Ziff. 3 der neuen
Satzung soll eine Änderung des Vereinszwecks mit Zustimmung von 9/10 der in einer
Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen möglich sein. Soll damit aber im Wege der
Satzungsänderung bestimmt werden, dass es zur Änderung des Vereinszwecks in Abweichung von § 33 I S.
2 BGB nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedarf, so kann diese Satzungsänderung ebenso wie eine
solche, die unmittelbar eine Zweckänderung enthält, nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden, da andernfalls die Notwendigkeit der Einstimmigkeit für Zweckänderungen leicht umgangen werden
könnte (Senat, Beschluss vom 21. 6. 2011 − 31 Wx 168/11, NZG 2011, 994).

3. Auch wenn somit der Beschluss der Mitgliederversammlung nur insoweit gegen die geltenden
Satzungsregelungen verstößt, als er auf eine Änderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18 Ziff. 7 gerichtet ist, hat dies
die Unwirksamkeit des ganzen Satzungsneufassungsbeschlusses zur Folge, sodass der Beschwerdeführer
darauf verwiesen ist, die geänderte Satzung im Einklang mit dem materiellen Vereinsrecht insgesamt neu zu
beschließen und in einer neuen Anmeldung zur Eintragung vorzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
28.5.2013 - I-3 Wx 43/13, npoR 2013, 157; vgl. auch Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger,
jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 60 BGB, Rn. 4).

a) Werden nämlich in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der
Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Satzungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer
Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist (BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 228; vgl.
auch BGH NZG 2015, 867, 870 (zur AG)). In entsprechender Anwendung des § 139 BGB besteht ein
solcher Zusammenhang, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil
gefasst worden wäre. Hier wurde die neue Satzung der Mitgliederversammlung in ihrer Gesamtheit zur
Abstimmung vorgelegt. Nach dem Beschlussinhalt wurde ein innerer Zusammenhang zwischen den
Änderungen der einzelnen Satzungsbestimmungen insbesondere dadurch hergestellt, dass in der Sitzung
vom 10.10.2018 Beschluss über die Satzungsänderung insgesamt gefasst worden ist, nachdem die neue
Satzung als umfassende Neuordnung vorgestellt worden war. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen
werden, dass nach dem Willen der Mitgliederversammlung das Votum für die neue Satzung in ihrer
Gesamtheit auch die Änderung nur einzelner Regelungen der Satzung unter Beibehaltung der alten Fassung
im Übrigen umfasst.

b) Darüber hinaus verböte sich wie auch bei der Erstanmeldung (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,
10. Auflage 2012, Rn. 1315) ein registerrechtlicher Teilvollzug der Neufassung der gesamten Satzung in
Form teilweiser Ablehnung und Eintragung im Übrigen ohnehin schon verfahrensrechtlich.

III.
Gemäß § 22 GNotKG trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde. Den
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 36 Absatz 3 GNotKG auf 5.000 €
festgesetzt.

IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

30.01.2020

Aktenzeichen:

31 Wx 371/19

Rechtsgebiete:

Verein
Allgemeines Schuldrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

FGPrax 2020, 125-127

Normen in Titel:

BGB §§ 33 Abs. 1, 40