BGH 19. Juli 2024
V ZR 139/23
WEG §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28, 44

Kosten der Verwaltung der WEG-Gemeinschaft; anteilige mittelbare Kostentragungspflicht eines obsiegenden Beschlussklägers; Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

letzte Aktualisierung: 13.9.2024
BGH, Urt. v. 19.7.2024 – V ZR 139/23

WEG §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28, 44
Kosten der Verwaltung der WEG-Gemeinschaft; anteilige mittelbare
Kostentragungspflicht eines obsiegenden Beschlussklägers; Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels

1. Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in
einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16
Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem
allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer
abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.
2a. Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG
nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es
ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden
Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.
2b. Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel
widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern
bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG
vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Will ein
Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage
erreichen, obliegt es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden
Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in
ZWE 2023, 369 ff. veröffentlicht ist, widerspricht der Beschluss über die Erhebung
der Sonderumlage im Hinblick auf den Kostenverteilungsschlüssel ordnungsmäßiger
Verwaltung. Zum einen stehe der Beschluss in Widerspruch zu
Berücksichtigung des in dem Zeitpunkt der Vereinbarung der
Gemeinschaftsordnung maßgeblichen Meinungsstandes dahin auszulegen,
dass einem obsiegenden Anfechtungskläger entgegen der Kostengrundentscheidung
keine Prozesskosten der unterlegenen GdWE auferlegt werden dürften.
Dies entspreche dem Verständnis aller billig und gerecht Denkenden. Denn
ein Eigentümer könne nicht dafür in Mithaftung genommen werden, dass er gegen
einen gesetzwidrigen Beschluss vorgehe. Andernfalls könnte ein Wohnungseigentümer
- insbesondere in kleineren Gemeinschaften - wegen der drohenden
Kostenbelastung davon abgehalten werden, durch eine Klage für eine ordnungsmäßige
Verwaltung zu sorgen. Bei dieser Auslegung verbleibe es auch nach Inkrafttreten
des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember
2020, da sich aus der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Wille ergebe
und deswegen die Zweifelsregel des § 47 Satz 2 WEG nicht anzuwenden sei.
Darüber hinaus sei der Beschluss im Hinblick auf den Kostenverteilungsschlüssel
auch deswegen rechtswidrig, weil insoweit ein Ermessensausfall vorliege.
Bei einer Beschlussfassung über eine Sonderumlage hätten die Eigentümer
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, eine von dem allgemeinen
Verteilungsmodus abweichende Entscheidung zu treffen. Dass die Wohnungseigentümer
die Wahl zwischen mehreren Alternativen und damit ein Ermessen gehabt
hätten, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Ihnen sei ausweislich der protokollierten
Antragsbegründung mitgeteilt worden, dass alle Eigentümer für die
Kosten des Vorprozesses aufkommen müssten.

Ob es ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, die Frage der Kostentragung
im Rahmen eines Beschlusses über eine Sonderumlage zu klären und nicht
im Rahmen der zeitgleich gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung
2021 und den Wirtschaftsplan 2022, und ob diese Rüge fristgerecht erhoben worden
sei, könne dahinstehen.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu entscheiden ist dabei
insgesamt durch Endurteil. Zwar war nur die Klägerin zu 1 im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten. Da die Klägerinnen zu 2 und 3 aber notwendige
Streitgenossinnen der Klägerin zu 1 sind (vgl. Senat, Beschluss vom
23. Februar 2023 - V ZR 255/21, WuM 2023, 510 Rn. 4), waren sie nach § 62
Abs. 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung als durch die Klägerin zu 1
vertreten anzusehen.

1. Anders als die Revision offenbar meint, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Anfechtungsklage; dass eine bestandskräftige Jahresabrechnung
für 2021 vorliegt, ändert hieran nichts. Ein Beschluss über die Erhebung einer
Sonderumlage ergänzt den Wirtschaftsplan und wirkt anspruchsbegründend (vgl.
Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 20).
Er bildet die Rechtsgrundlage für die Zahlungen auf die Sonderumlage, während
die auf die Jahresabrechnung bezogene Beschlussfassung Ansprüche nur hinsichtlich
der Abrechnungsspitzen begründet (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; zum
alten Recht vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797
Rn. 20; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7).
Wollen die Klägerinnen die Pflicht zur Zahlung der Sonderumlage beseitigen,
müssen sie daher den Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage anfechten.

2. Im Ausgangspunkt richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass
eine Sonderumlage nach dem zutreffenden Kostenverteilungsschlüssel zu erheben
ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544
Rn. 19; Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 33).
Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme, die Gemeinschaftsordnung
der Beklagten sei dahingehend auszulegen, dass die Kosten, die der beklagten
GdWE in einem Beschlussanfechtungsprozess auferlegt worden sind,
nicht auf den obsiegenden Anfechtungskläger umgelegt werden könnten.

a) Das Berufungsgericht legt den in der Gemeinschaftsordnung verwendeten
obsiegender Anfechtungskläger
im Rahmen der Kostenverteilung innerhalb der GdWE nicht entgegen
der Kostengrundentscheidung an den Prozesskosten beteiligt werden dürfe.
Es meint also, die der GdWE in einem Beschlussanfechtungsverfahren auferlegten
Kosten fielen nicht unter den Begriff der Verwaltungskosten. Diese Auslegung
der Gemeinschaftsordnung, die vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht
unterliegt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November
2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 11 mwN), ist, wie die Revision zu Recht
geltend macht, unzutreffend. Die Gemeinschaftsordnung ist vielmehr nächstliegend
dahin auszulegen, dass mit dem Begriff der Verwaltungskosten lediglich auf
die gesetzliche Regelung Bezug genommen wird.

aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gemeinschaftsordnung sind ihr
Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung
der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur
herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls
für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei müssen Abweichungen
von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten
klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (st. Rspr., vgl.
nur Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 204/20, ZWE 2022, 123 Rn. 11
mwN).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung
nicht hinreichend beachtet. Die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung
(14. Mai 2019) geltende gesetzliche Regelung sah in § 16 Abs. 2
WEG aF vor, dass jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern
gegenüber verpflichtet ist, die Kosten der Verwaltung nach dem Verhältnis
seines Miteigentumsanteils zu tragen. Die Gemeinschaftsordnung der Beklagten
regelt hingegen, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen von den Eigentumseinheiten
getragen werden. Nächstliegend ist diese Formulierung dahin zu
verstehen, dass der vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abweichend von
dem gesetzlichen Regelfall nicht auf Miteigentumsanteile, sondern auf Wohnungseigentumseinheiten
abstellt. Dass die Eigentümer eine eigenständige, von
der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung dazu treffen wollten, welche
Kosten unter den Begriff der Verwaltungskosten fallen, lässt sich dem Wort-
laut der Gemeinschaftsordnung hingegen nicht, auch nicht ansatzweise entnehmen.
Denn in der Gemeinschaftsordnung wird pauschal der Begriff der Verwaltungskosten
verwendet. Eine wie auch immer geartete Differenzierung nach der
Art der Kosten der Verwaltung erfolgt hingegen nicht. Daher wird mit dem Begriff
der Verwaltungskosten bei nächstliegender Auslegung lediglich auf die entsprechende
Formulierung in § 16 Abs. 2 WEG aF Bezug genommen.

b) Stellt sich aber der Begriff der Verwaltungskosten in der Gemeinschaftsordnung
als bloße Bezugnahme auf das Gesetz dar, erweist sich die Annahme
des Berufungsgerichts, für die Auslegung des Begriffs der Verwaltungskosten sei
auch nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung abzustellen,
ebenfalls als unzutreffend. Denn einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen
bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte
nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der
Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische
Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen
(vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, ZWE 2023, 211
Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass sich dies hier anders verhält, bestehen nicht.
Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher
nicht nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung
zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Kosten nach der im
Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden gesetzlichen Regelung des § 16
Abs. 2 Satz 1 WEG als Kosten der Verwaltung der GdWE anzusehen sind. Mit
dieser Frage hat sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht
befasst.

3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Umlage der Kosten auf die
Klägerinnen der Gemeinschaftsordnung widerspreche, erweist sich auch nicht im
Ergebnis als richtig.

a) Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes
zum 1. Dezember 2020 waren Beschlussmängelklagen nicht gegen die
GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (vgl. § 46
Abs. 1 Satz 1 WEG aF). Gleiches galt für Beschlussersetzungsklagen nach § 21
Abs. 8 WEG aF (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, NJWRR
2022, 883 Rn. 7 mwN). Die für die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer
entstehenden Kosten waren deshalb keine Kosten der Verwaltung des
Gemeinschaftseigentums. Gleichwohl konnte der Verwalter, um die Rechtsverteidigung
der übrigen Wohnungseigentümer zu organisieren (vgl. § 27 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 WEG aF), die Geldmittel, die für die Beauftragung eines Rechtsanwalts
für die Klagegegner erforderlich waren, vorläufig aus Gemeinschaftsmitteln
aufbringen (vgl. zur Anfechtungsklage Senat, Urteil vom 17. Oktober
2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 10 u. 20). Die aus den Gemeinschaftsmitteln
verauslagten Kosten mussten sodann im Rahmen der Jahresabrechnung
auf die unterlegenen beklagten Wohnungseigentümer umgelegt werden,
fielen also nicht dem obsiegenden Beschlusskläger zur Last (vgl. zur Anfechtungsklage
Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171,
335 Rn. 17; Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 26/14, NJW 2015, 930 Rn. 29;
Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, ZWE 2019, 367 Rn. 23).

Hingegen sah der Senat Kosten, die darauf beruhten, dass die GdWE ihr
selbst zustehende Beitrags- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht
hatte, als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG aF an, die -
soweit keine abweichende Regelung vorlag - von allen Wohnungseigentümer
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Verband zu tragen waren (vgl. Beschluss vom
15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 25; Urteil vom 4. April 2014 -
V ZR 168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 12 ff.). Schon nach altem Recht war daher
ein in einem Hausgeldprozess obsiegender Wohnungseigentümer im Innenverhältnis
an den der unterlegenen GdWE gerichtlich auferlegten Kosten des Prozesses
zu beteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, aaO
Rn. 12 ff.).

b) Seit dem 1. Dezember 2020 sind Beschlussklagen nunmehr gegen die
GdWE zu richten (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Welche Konsequenzen dies für
die Umlage der Prozesskosten hat, die in einem Beschlussklageverfahren der
unterlegenen GdWE auferlegt worden sind, wird unterschiedlich beurteilt.

aa) Überwiegend wird vertreten, dass auch die Kosten eines Beschlussklageverfahrens,
die die GdWE aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im
Verhältnis zu dem Beschlusskläger zu tragen hat, als Kosten der Verwaltung im
Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umlagefähig seien (vgl. LG Dresden, ZMR
2024, 223, 226; AG Pfaffenhofen, ZMR 2023, 589, 590 f.; MüKoBGB/Scheller,
9. Aufl., § 16 WEG Rn. 23; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2024], § 16 WEG Rn. 7;
BeckOGK/Falkner, WEG [1.4.2024], § 16 Rn. 93; BeckOK WEG/Bartholome
[2.4.2024], § 16 Rn. 31; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 32; Erman/Grziwotz,
BGB, 17. Aufl., § 16 WEG Rn. 25; Jennißen in Jennißen, WEG, 8. Aufl.,
§ 16 Rn. 132; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 13 Rn. 24; Lehmann-
Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1961; Drasdo, WuM 2021, 85, 86;
Jennißen, ZWE 2023, 372 f.). Da nunmehr nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die
GdWE Klagegegner sei und es an einer Sonderregelung für Prozesskosten wie
in § 16 Abs. 8 WEG aF bzw. § 16 Abs. 5 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden
Fassung fehle, bestehe keine Veranlassung, die der GdWE entstandenen
Prozesskosten von den Kosten der Verwaltung auszunehmen.

bb) Vereinzelt wird indes angenommen, dass es sich bei den der GdWE
gerichtlich auferlegten Kosten eines Beschlussklageprozesses zwar der Sache
nach um Kosten der Verwaltung handele, gleichwohl aber der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel
keine Anwendung finden könne. Dies wird teilweise mit
dem Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung begründet. Aus der Rechtskraft
dieser Entscheidung, die nach § 44 Abs. 3 WEG gegenüber allen Wohnungseigentümern
wirke, ergebe sich, dass der obsiegende Beschlusskläger von
der Finanzierung seines eigenen Kostenerstattungsanspruchs freigestellt werden
müsse (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 16 Rn. 102; ders., ZfIR
2023, 588 ff.). Zum Teil wird auch darauf verwiesen, dass dem obsiegenden Beschlusskläger
ein materieller Anspruch auf Freistellung von den ihm durch den
Beschlussklageprozess entstandenen Kosten zustehe, den er der GdWE nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten könne; dies sei möglicherweise
auch bei Beschlussfassungen über Sonderumlagen, Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen
zu beachten und könne andernfalls einen Anfechtungsgrund
darstellen (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 7
Rn. 44 f.; jurisPK-BGB/Lafontaine, 10. Aufl., § 16 WEG Rn. 161).

cc) Richtig ist die erste Ansicht. Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten,
die der GdWE in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu
den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine
abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenver-
teilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden
Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der
unterlegenen GdWE anteilig mitfinanzieren.

(1) Wie der Senat im Hinblick auf Hausgeldklagen bereits entschieden hat,
sind Kosten, die der GdWE in einem Prozess auferlegt werden, Verwaltungskosten
im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG aF (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR
168/13, NJW 2014, 2197 Rn. 12). Nichts anders gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 1
WEG, der insoweit keine von der vorherigen Fassung des Gesetzes abweichende
Regelung enthält. Auch nach dieser Vorschrift hat jeder Wohnungseigentümer
die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen
Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis
seines Anteils zu tragen. Alle bei der Gemeinschaft anfallenden Kosten
sind mithin nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen (vgl.
BT-Drs. 19/18791 S. 55). Da die Beschlussklage nunmehr gegen die GdWE
selbst zu richten ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG), hat sie die ihr auferlegten Kosten
des Beschlussklageprozesses zu tragen; es handelt sich also um Kosten der Gemeinschaft.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind sämtliche Wohnungseigentümer
nach ihren Anteilen an diesen Kosten zu beteiligen, und zwar unabhängig von
der eigenen Parteirolle der einzelnen Eigentümer in dem Rechtsstreit. Denn die
erfolgreichen Kläger in einem Beschlussklageprozess sind zugleich Mitglieder
der GdWE; sie haben insoweit eine Doppelrolle einerseits als Prozesspartei und
andererseits als Mitglied der GdWE (vgl. AG Pfaffenhofen, ZMR 2023, 589, 590;
MüKoBGB/Scheller, 9. Aufl., § 16 WEG Rn. 23). Dass den obsiegenden Wohnungseigentümern
die Prozesskosten der GdWE anteilig endgültig zur Last fallen,
beruht - wie bei Hausgeldklagen der GdWE - auf ihrer Zugehörigkeit zu dem
Verband (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014, 2197
Rn. 16).

(2) Auch eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG
kommt nicht in Betracht.

(a) Zuzugeben ist der Gegenansicht allerdings, dass die Prozessführung
des obsiegenden Beschlussklägers den Interessen aller Wohnungseigentümer
dient, indem sie die Ungültigerklärung eines rechtswidrigen Beschlusses, die
Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder auch die Ersetzung einer gebotenen
Beschlussfassung herbeiführt (vgl. Becker, ZfIR 2023, 588, 589). Dass
der in diesem Sinne altruistisch handelnde Wohnungseigentümer trotzdem als
Mitglied der GdWE anteilig die Kosten dieses Verfahrens tragen muss, erscheint
auf den ersten Blick nicht einleuchtend. Auch ist nicht von der Hand zu weisen,
dass diese Kostenfolge - insbesondere in kleinen Gemeinschaften - potentielle
Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann.

Allerdings würde die Berücksichtigung solcher Wertungskriterien zu nicht
unerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Unklar wäre nämlich zum einen,
wie ein Beschlusskläger zu behandeln wäre, der - wie im vorliegenden Verfahren
die Klägerinnen zu 2 und 3 - Klage erhoben, nach deren Abweisung aber
anders als ein anderer, letztlich obsiegender Beschlusskläger von Rechtsmitteln
Abstand genommen hat. Zum anderen sind auch diejenigen Eigentümer, die gegen
einen Beschluss gestimmt, aber keine Klage erhoben haben, nicht für das
Zustandekommen des mangelhaften Beschlusses verantwortlich, so dass sich
die Frage stellte, ob sie ebenfalls von den Prozesskosten freigestellt werden
müssten (zutreffend BeckOGK/Falkner, WEG [1.4.2024], § 16 Rn. 93.3).

(b) Jedenfalls scheidet eine einschränkende Auslegung deswegen aus,
weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke
fehlt. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in ihrem Abschlussbericht
zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von August 2019 (ZWE 2019,
429, 459) ausgeführt, dass sich auch der siegreiche Kläger eines Beschlussmängelprozesses
an den Prozesskosten der GdWE zu beteiligen habe, was dazu
führe, dass die anteilige Belastung des Obsiegenden in kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften
umfangreicher sein werde als in großen Gemeinschaften.

Daher wird der Gesetzgeber nicht übersehen haben, dass von § 16 Abs. 2
Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der GdWE bei Beschlussklagen
auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst sind, zumal
dies der Rechtsprechung des Senats zu Hausgeldklagen entsprach (vgl. oben
Rn. 18). Hinzu kommt, dass die Regelung des § 16 Abs. 8 WEG aF, die eine zu
weit gefasste Sonderregelung für Prozesskosten vorsah und einschränkend auszulegen
war (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014,
2197 Rn. 13), nunmehr gänzlich gestrichen worden ist.

(3) Ebenso wenig führt die Rechtskraft einer gerichtlichen Kostenentscheidung
in Beschlussklageverfahren dazu, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG keine Anwendung
findet. Denn die Kostenentscheidung bezieht sich nur auf das Verhältnis
der Parteien untereinander und regelt nicht, wer im Innenverhältnis die Kosten
des unterlegenen Verbands tragen muss (vgl. Senat, Urteil vom 4. April
2014 - V ZR 168/13, NZM 2014, 436 Rn. 16; zum neuen Recht AG Pfaffenhofen,
ZMR 2023, 589, 591).

(4) Auch mit einer Dolo-agit-Einrede kann im Rahmen der Beschlussfassung
über Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne oder Sonderumlagen eine abweichende
Verteilung der Kosten des Vorprozesses grundsätzlich nicht begründet
werden. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen überhaupt
ein materiell-rechtlicher, auf den Ersatz der anteiligen Prozesskosten gerichteter
Erstattungsanspruch des Beschlussklägers gegen die GdWE bestehen kann.
Selbst wenn ein Erstattungsanspruch gegeben wäre, könnte dieser bei der
Kostenverteilung nur dann berücksichtigt werden, wenn - woran es hier fehlt - der
Anspruch tituliert wäre oder sonst feststünde, etwa, weil er anerkannt worden
wäre. Denn es ist nicht sachgerecht, das Verfahren über Beschlüsse, die die laufende
Bewirtschaftung absichern, mit dem Streit über das Bestehen materiellrechtlicher
Ersatzansprüche zu befrachten (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 -
V ZR 156/10, WuM 2011, 313 Rn. 9). Ebenso wenig wie ein Wohnungseigentümer
gegen Beitragsforderungen der GdWE mit Forderungen, die nicht anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen kann, können derartige Forderungen bei dem Kostenverteilungsschlüssel
Berücksichtigung finden. Das ergibt sich aus der Natur der Schuld
und dem Zweck der geschuldeten Leistung. Die Sonderumlagen sollen zur Verwaltung
des Gemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich
zur Verfügung stehen (vgl. zu im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüssen
Senat, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15, WuM 2016, 311
Rn. 15).

(5) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es unerheblich, ob die
Klägerinnen einen Anspruch auf eine Änderung des Verteilungsschlüssels für die
Kosten des Vorprozesses durch Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2
WEG haben. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob und unter welchen Voraussetzungen
ein derartiger Anspruch bestehen kann. Jedenfalls kann ein solcher Abänderungsanspruch
nicht einredeweise in einem Beschlussanfechtungsverfahren geltend
gemacht werden; die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung
gilt, solange sie nicht durch die Wohnungseigentümer oder durch eine gerichtliche
Entscheidung abgeändert worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli
1995 - V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 313; Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16,
NZM 2018, 754 Rn. 14 ff.).

4. Auch die weitere selbstständig tragende Begründung des Berufungsgerichts
hat keinen Bestand. Die Annahme, dass der Beschluss über die Erhebung
der Sonderumlage bezüglich des Kostenverteilungsschlüssels wegen eines Ermessensausfalls
für ungültig zu erklären ist, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
nicht stand.

a) Richtig ist zwar, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG den Eigentümern die
Möglichkeit eröffnet, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine
von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung
zu beschließen. Kommt ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung
zustande, so ist der neue Verteilungsschlüssel für künftige Wirtschaftspläne,
Sonderumlagen und Jahresabrechnungen maßgeblich (vgl. Bärmann/Becker,
WEG, 15. Aufl., § 16 Rn. 152; vgl. auch Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR
195/17, NZM 2018, 905 Rn. 10). Deswegen wäre es - unter Berücksichtigung der
Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung - möglich, durch einen Beschluss
nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kosten anders zu verteilen und die obsiegenden
Beschlusskläger von der Umlage der Kosten des Vorprozesses auszunehmen.

b) Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung
vor der Erhebung der Sonderumlage (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni
2018 - V ZR 195/17, NZM 2018, 905 Rn. 18). Solange eine Beschlussfassung
zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt
oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger
Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage
den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden (anders für eine Sonderkonstellation
LG Berlin, ZWE 2023, 218 Rn. 28). Da hier vorab keine Änderung
des Kostenverteilungsschlüssels erfolgt war, mussten die Wohnungseigentümer
bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel
anwenden. Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen
Kostenverteilungsschlüssels stand ihnen bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage
nicht zu, weswegen insofern auch kein Ermessensausfall vorliegt. Ob
ein Ermessensausfall überhaupt einen Beschlussmangel darstellt, der im Rahmen
eines Beschlussmängelverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu bejahend
Jacoby, ZWE 2023, 16, 18; verneinend mit beachtlichen Argumenten Lehmann-
Richter, ZMR 2021, 868, 871), kann daher offenbleiben.

c) Anders als das Berufungsgericht meint, widerspricht der Beschluss
schließlich nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern
möglicherweise nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen
Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Die Erhebung von Sonderumlagen
nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel entspricht ordnungsmäßiger
Verwaltung. Dass es andere Möglichkeiten zur Kostenverteilung
gegeben hätte, wenn eine vorherige Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 2
WEG erfolgt wäre, ändert hieran nichts. Denn die Wohnungseigentümer dürfen
sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren
Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche
Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen. Ein Beschluss
über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel
widerspricht daher nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil
den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass
sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel
hätten beschließen können. Will ein Wohnungseigentümer die Abänderung
des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage erreichen, obliegt
es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden
Antrag zu stellen (so zutreffend Jennißen, ZWE 2023, 372, 373).

III.
1. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Entscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist insgesamt zurückzuweisen
mit der Folge, dass es bei dem die Klage abweisenden Urteil des Amtsgerichts
verbleibt.

a) Selbst wenn, was das Berufungsgericht offenlässt, die Anfechtungsklage
fristgerecht darauf gestützt worden sein sollte, dass es ordnungsmäßiger
Verwaltung widerspreche, die streitgegenständliche Kostenfrage durch einen
Beschluss über eine Sonderumlage zu klären und nicht im Rahmen der zeitgleich
gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2021 (TOP 3) und den Wirtschaftsplan
2022 , wäre der Beschluss nicht deswegen für ungültig zu
erklären. Eine Sonderumlage ist eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für das
laufende Wirtschaftsjahr, die der Deckung besonderer oder unvorhergesehener
Ausgaben dient (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 168/13, NJW 2014,
2197 Rn. 19). Sonderumlagen für besondere Ausgaben - hier die bereits angefallenen
Prozesskosten - können auch neben dem Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr
beschlossen und müssen nicht in diesen integriert werden (vgl. Greiner,
Wohnungseigentumsrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 168 f.). Wird eine Sonderumlage erhoben,
wird keine Kostenfrage geklärt, sondern es ist lediglich - wie hier erfolgt -
der geltende Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

b) Der Beschluss ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch
nicht teilweise für ungültig zu erklären, weil er die Umlage der von dem Rechtsanwalt
des Vorprozesses abgerechneten Mehrvertretungsgebühr umfasst. Denn
die Kosten sind von der Beklagten bereits bezahlt und nach dem allgemeinen
Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Dass die Abrechnung
der Mehrvertretungsgebühr unberechtigt war, ändert hieran nichts (vgl.
zur Jahresabrechnung Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, NJW 2011,
1346 Rn. 7).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren)
und § 91 Abs. 1 ZPO (Revisionsverfahren).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

19.07.2024

Aktenzeichen:

V ZR 139/23

Rechtsgebiete:

Allgemeines Schuldrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

WEG §§ 16 Abs. 2 S. 1, 28, 44