BayObLG 21. Juli 1994
2 ZBR 56/94
WEG §§ 10, 15; BGB § 1010

Benutzungsregelung für Doppelparker

WEG §§ 10, 15; BGB § 1010
Benutzungsregelung für Doppelparker
Eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer Duplex-Garage kann auch, wenn es sich um
ein im Miteigentum stehendes Teileigentum handelt, nach § 15 Abs. 1 WEG getroffen und im
Grundbuch eingetragen werden (Klarstellung zu BayObLGZ 1974, 466).
BayObLG, Beschl. v. 21.07.1994 - 2 ZBR 56/94
Kz.: L I 4 - § 15 WEG
Grundsätzlich kommt auch die selbständige Buchung der Miteigentumsanteile an einem Teileigentum
auf Wohnungsgrundbuchblättern in Betracht, aber nur in der Weise, daß sämtliche
Miteigentumsanteile an dem dienenden Teileigentum auf den Blättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte gebucht werden.
BayObLG, Beschl. v. 04.08.1994 - 2 ZBR 76/94
Kz.: L II 3 - § 3 GBO
Problem
Beide Fälle betrafen die grundbuchrechtliche und wohnungseigentumsrechtliche Behandlung von
sogenannten Doppelparkern. In der Entscheidung aus dem Jahre 1974 (BayObLGZ 1974, 466) hat das
Gericht entschieden, daß der einzelne Stellplatz keinen sonderrechtsfähigen Raum darstelle, sondern nur ein
Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Garage dienenden beweglichen Einrichtung ist. Er könne
daher dem einzelnen Wohnungseigentümer nur zur Sondernutzung gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesen werden,
wenn die Garage gemeinschaftliches Eigentum verbleibe; stehe die Garage im Teileigentum mehrerer, könne
eine solche Regelung nach § 1010 BGB getroffen werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Miteigentumsanteil
von 4/1000 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Duplex-Stellplatz in der Tiefgarage. Ein
Miteigentumsanteil von 1/2 an diesem Teileigentum wurde an einen Erwerber einer Wohnung aufgelassen.
Diesem Erwerber wurde das ausschließliche Nutzungsrecht an dem oberen Stellplatz zugewiesen. Es war
nun fraglich, ob eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer Doppelstockgarage wirksam außer
nach § 1010 BGB auch gemäß § 15 Abs. 1 WEG getroffen werden kann, wenn das Teileigentum mehreren
als Miteigentum nach Bruchteil gehört. Diese Frage ist streitig (bejahend LG München MittBayNot 1988, 78;
Ertl, DNotZ 1988, 4, 11; ablehnend LG Düsseldorf MittRhNotK 1987, 163).
Die weitere Frage war, ob der Hälftemiteigentumsanteil an dem Doppelparker gemäß § 3 Abs. 4, 5 GBO beim
herrschenden Wohnungseigentum gebucht werden kann.
Lösung
Das BayObLG folgt der Auffassung, daß eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 4
DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 5


Doppelstockgarage auch nach § 15 Abs. 1 WEG getroffen werden kann. Zunächst stellt das Gericht fest, daß
an Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet werden kann. Offenbleiben konnte im vorliegenden Fall, ob
an je einem der beiden Stellplätze Sondereigentum begründet werden kann. Das Sondereigentum an einer
Doppelstockgarage steht in der Regel im Miteigentum von Bruchteilseigentümern. Die Miteigentümer nach
Bruchteilen können unter sich die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes regeln
(§§ 745, 746 BGB). Eine solche Benutzungsregelung wirkt auch gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger,
wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Ein ähnliches Ergebnis können Wohnungseigentümer nach § 15 Abs.
1 WEG erreichen, wenn sie den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums
durch Vereinbarungen regeln. Das BayObLG ist der Auffassung, daß auch die Regelung der Nutzung des
Doppelparkers eine Gebrauchsregelung darstellt, die vom Wortlaut des § 15 Abs. 1 WEG gedeckt ist. Damit
eröffnet das BayObLG die Möglichkeit der Vereinbarung nach § 15 WEG, wenn der Parkplatz nicht
gemeinschaftliches Eigentum ist, sondern im Teileigentum einzelner Wohnungseigentümer steht.
In der zweiten Entscheidung hat das BayObLG die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, das Teileigentum am
Doppelparker nicht auf einem eigenen Grundbuchblatt zu führen, sondern die einzelnen Miteigentumsanteile
auf den Grundbuchblättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte zu buchen. Das ist allerdings nur
dann möglich, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem dienenden Teileigentum bei den herrschenden
Wohnungseigentumsrechten gebucht werden. Es ist ausgeschlossen, daß nur einzelne Miteigentumsanteile
jeweils selbständig gebucht werden und wegen der übrigen Miteigentumsanteile das Grundbuchblatt für den
Doppelparker beizubehalten.
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

21.07.1994

Aktenzeichen:

2 ZBR 56/94

Erschienen in:

DNotI-Report 1994, 4-5

Normen in Titel:

WEG §§ 10, 15; BGB § 1010