BGH 14. Juli 1983
V ZB 7/83
GBO §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1

Zum Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO

Ergänzend sei jedoch bemerkt, daß auch nach Auffassung
des Senats die Vormerkung nach ihrem Inhalt ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht ist. Denn sie
soll den Anspruch auf Eintragung einer weiteren subjektivpersönlichen (vgl. § 1105 Abs. 1, § 1111 BGB) Reallast sichern, die ihrerseits kraft Vereinbarung (Rentenbezug bis
zum Tode) auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt
ist (vgl. KEHE § 23 Rdnrn. 7 Buchst. d, 8 Buchst. a). Damit ist
auch die Vormerkung, auch wenn dies in der Eintragung
nicht besonders hervorgehoben ist, auf die Lebenszeit des
Berechtigten beschränkt (vgl. LG Bochum Rpfleger 1971,
314/315; KEHE § 23 Rdnr. 8 Buchst. e). Ein solches Recht
kann aber gemäß § 23 Abs. 1 GBO nach Ablauf der dort vorgesehenen Sperrfrist auch ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers des Berechtigten gelöscht werden, wenn der
Rechtsnachfolger nicht der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat.
15. GBO §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 GBO (Zum Nachweis
von Eintragungsvoraussetzungen gem. § 29 Abs. 1 Satz 2
GBO)
Zum Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen durch eine
eidesstattliche Versicherung.
(Leitsatz nicht amtlich)
BGH, Beschluß vom 14.7.1983 — V ZB 7/83 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder des G. S. aus der Ehe mit
seiner Frau V. Mit ihr zusammen bestimmte er durch notarielles Testament, daß sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erben
des Überlebenden sollten die Beteiligten zu 1 und 2 sein, sowie ,;weitere eheliche leibliche Kinder, die uns noch geboren werden" und
zwar „untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge".
Die Eheleute S. sind verstorben, G. S. ist noch als alleiniger Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2, sie und ihre Schwester im Wege der Berichtigung als Erbinnen ihres Vaters ins Grundbuch einzutragen,, hat der Rechtspfleger
mit Verfügung vom 10. 3.1982 die Vorlage eines Erbscheins verlangt.
Der Erinnerung der Antragstellerin hat der Amtsrichter nicht abgeholfen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit
der sie eine eigene, notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung darüber vorlegt, daß der Erblasser G. S. außer den Beteiligten
zu 1 und 2 keine weiteren Kinder hinterlassen habe. Das Landgericht
hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückweisen will. Es sieht sich hieran aber gehindert durch
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
1.9.1980, Az.: 20 W 615/79 (Rpfleger 1980, 434) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Aus den Gründen:
Die Vorlagevoraussetzungen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) liegen
entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht vor.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat lediglich entschieden,
daß im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die bestehende
Lücke im urkundlichen Nachweis (dort: Nichtvorhandensein
von Kindern aus der zweiten Ehe) durch eine in öffentlicher
Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Witwe
geschlossen werden könne. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichbar, weil
die Beschwerdeführerin nicht eine beurkundete eidesstattliche Versicherung (§ 38 BeurkG; vgl. auch § 415 ZPO und
BGHZ 25, 186, 188), sondern eine Versicherung vorgelegt
hat, in der ihre Unterschrift lediglich beglaubigt ist (§ 40
BeurkG; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG Teil B § 38 BeurkG
Rdnr. 15). Es handelt sich damit nicht um eine öffentliche,
sondern um eine öffentlich beglaubigte Urkunde, die die
Formvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht erfüllt.
B.
Handelsrecht einschließlich Registerrecht
16. GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 (Zur Versicherung des
GmbH-Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG)
Die Versicherung eines Geschäftsführers oder Liquidators
muß die gesetzlichen Bestellungshindernisse im einzelnen
aufführen und muß jedes Hindernis einzeln verneinen. Eine
Versicherung, die Bestellungshindernisse nur pauschal
durch Bezugnahme „auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG" verneint, genügt somit nicht (Bestätigung von BayObLGZ 1981,
396).
BayObLG, Beschluß vom 30.8.1983 — BReg. 3 Z 116/83 —
mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG, und
von Notar Dr. Dietrich Reuter,_ Schwabach,
Aus dem Tatbestand:
1.Im Handelsregister sind die Firma 0.-GmbH und als Geschäftsführer der Kaufmann H. P. eingetragen.
Am 29. 3.1983 wurde ein privatschriftlich beurkundeter Geselischafterbeschluß gefaßt, wonach die Gesellschaft aufgelöst wird.
Der Geschäftsführer meldete am 5. 4.1983 in öffentlich beglaubigter
Form zur Eintragung in das Handelsregister an:
„Durch Gesellschafterbeschluß Vom 29. März 1983 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Kraft Gesetzes ist Abwickler der einzige und allein
vertretungsberechtigte Geschäftsführer Herr H. P. Dieser.versichert,
daß keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung zum Liquidator
nach § 66 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen
und daß er heute durch den Notar über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht nach § 51 Abs. 2 BZRG
belehrt worden ist.
Die Unterschrift des Geschäftsführers hat der Notar beglaubigt. .
2. Mit Verfügung vom 7.4.1983 beanstandete der Rechtspfleger des
Registergerichts die Versicherung des Liquidators; es bedürfe konkreter Angaben über das Nichtvorliegen der Gründe, die der Bestellung entgegenstünden. Es fehle die Angabe der einzelnen Varianten
des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG.
Gegen die Zwischenverfügung legte der Notar am 16.5.1983 Erinnerung ein. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landes.
gerichts vom 10.12.1981 (BayObLGZ 1981, 396 [= MittBayNot 1982,
77]) sei nicht einschlägig; sie sei zu einer Formulierung ergangen,
die gerade nicht den Gesetzestext benutzt habe, sondern ihn
durch die Worte „Tätigkeit auf dem Gebiete der Gesellschaft" in
mißverständlicher Weise eingeschränkt habe. Die gewählte Formulierung entspreche Vorschlägen im Schrifttum (Brambring DNotZ
1982, 183 und Balser/Meyer/Piorreck Die GmbH 7. Aufl. S. 190).
Die Erinnerung wurde nach Vorlage vom Landgericht als Beschwer.
de behandelt. Es wies das Rechtsmittel am 8.6.1983 als unbegründet
zurück.
3.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Notar mit der namens des
Anmelders eingelegten weiteren Beschwerde vom 21.3.1983. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Aus den Gründen:
1. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
2.'...
3. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Liquidator,
der seiner Versicherungspflicht genügen müsse, nicht nur
den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiederholen
dürfe, daß er vielmehr konkret alle in § 6 Abs. 2 Satz 2 und
3 GmbHG genannten Bestellungshindernisse verneinen
müsse. Das trifft zu.
a) Werden Personen zu Geschäftsführern oder Liquidatoren
bestellt, obwohl bei diesen die-in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3
GmbHG aufgeführten Bestellungshindernisse gegeben
MittBayNot 1983 Heft 516 235


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

14.07.1983

Aktenzeichen:

V ZB 7/83

Erschienen in:

MittBayNot 1983, 235

Normen in Titel:

GBO §§ 35 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1