Potentielle Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit; Geschäftsunfähigkeit als Rechtsbegriff
letzte Aktualisierung: 17.09.2020
BGH, Beschl. v. 29.7.2020 – XII ZB 106/20
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2;
Potentielle Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit;
Geschäftsunfähigkeit als Rechtsbegriff
a) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei
der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB
425/14,
b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach
geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach
Geschäftsunfähigkeit nach
dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens
festzustellen hat.
Gründe:
I.
Der Betroffene leidet unter anderem an einer kognitiven Störung im
Rahmen einer vaskulären Enzephalopathie bei ausgedehnter cerebraler Mikroangiographie.
Am 30. September 2015 erteilte er der Beteiligten zu 3 eine notariell
beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, die er am 15. Januar 2018
widerrief. Am 9. März 2018 erteilte der Betroffene seinem Sohn, dem Beteiligten
zu 2, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht.
Auf Anregung der Beteiligten zu 3 hat das Amtsgericht im März 2018 ein
Betreuungsverfahren eingeleitet. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung und der persönlichen
Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1
zum Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssor-
ge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Widerruf der den
Kindern des Betroffenen erteilten Vollmachten bestellt. Zudem hat es einen
Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet.
Gegen diese Entscheidung haben der Betroffene mit dem Ziel einer Aufhebung
der Betreuung und die Beteiligte zu 3 mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin
bestellt zu werden, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat ein ergänzendes
Gutachten der Sachverständigen eingeholt und die Notare, die die
Vollmachten beurkundet haben, sowie die Hausärztin des Betroffenen als Zeugen
vernommen. Nach Anhörung des Betroffenen und der mündlichen Erläuterung
der Gutachten durch die Sachverständige hat das Landgericht die amtsgerichtliche
Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte
zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Einrichtung einer Betreuung sei nicht erforderlich, weil der Betroffene
dem Beteiligten zu 2 wirksam eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht
erteilt habe, die nicht widerrufen worden sei. Es könne nicht ausreichend
sicher festgestellt werden, dass der Betroffene bei der Erteilung dieser
Vollmacht geschäftsunfähig gewesen sei.
Zwar gehe die Sachverständige davon aus, dass der Betroffene zum
maßgeblichen Zeitpunkt im März 2018 keine wirksamen Vollmachten habe erteilen
können, weil er aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der
Lage gewesen sei, die Folgen einer Generalvollmacht abzuschätzen. Die Ausführungen
der Sachverständigen in ihrem Gutachten, ihrem Ergänzungsgutach-
ten und anlässlich der mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten könnten jedoch
nicht überzeugen.
Maßgeblich für die von der Einschätzung der Sachverständigen abweichende
Beurteilung sei vor allem, dass die Sachverständige nach der Komplexität
des Geschäfts differenziere, indem sie eine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen
für Geschäfte mit einem überschaubaren finanziellen Inhalt bejahe, jedoch
die Geschäftsfähigkeit für das Erteilen einer Generalvollmacht in einer unübersichtlich
geregelten finanziellen Situation verneine. Eine solche partielle Geschäftsfähigkeit,
die nach dem Schwierigkeitsgrad des Geschäfts differenziere,
sei für den Begriff der Geschäftsfähigkeit nach
Zudem sei die Begründung der Sachverständigen nicht hinreichend konsistent.
Die Vermutung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt
der Vollmachterteilung lasse sich auch nicht durch die Aussagen der vernommenen
Notare widerlegen, die sich bei den Beurkundungsterminen von der Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen jeweils ein persönliches Bild gemacht hätten.
Aus deren Aussagen ließen sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen entnehmen. Der Aussage der als Zeugin vernommenen
Ärztin Z. seien ebenfalls keine hinreichend sicheren Anknüpfungspunkte
für eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung
zu entnehmen gewesen. Schließlich hätten sich auch aus der
Anhörung des Betroffenen keine ausreichenden Hinweise für eine fehlende Geschäftsfähigkeit
ergeben.
Von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei abzusehen,
weil es ausgeschlossen erscheine, dass ein neu zu bestellender
Sachverständige in der Lage sein könnte, angesichts des zwischenzeitlich ein-
getretenen Zeitablaufs gesicherte Aussagen zu dem Geisteszustand des Betroffenen
zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im März 2018 zu treffen.
Da die Einrichtung einer Betreuung damit nicht erforderlich sei, könne die
Beteiligte zu 3 auch nicht zur Betreuerin bestellt werden. Für die Bestellung eines
Kontrollbetreuers sei ebenfalls kein Raum. Konkrete Umstände, die die Bestellung
eines Kontrollbetreuers rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Das Landgericht
ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass
die von dem Betroffenen zugunsten des Beteiligten zu 2 erteilte General- und
Vorsorgevollmacht vom 9. März 2018 wirksam ist, weil es nicht mit hinreichender
Sicherheit feststellen konnte, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig
war.
a) Nach
soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es,
soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten
ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2
Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers
grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung
der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig
i.S.v.
nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht
positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August
2017 - XII ZB 502/16 -
2016 - XII ZB 425/14 -
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach
Amts wegen aufzuklären. Dabei entscheidet grundsätzlich der Tatrichter über
Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen (Senatsbeschluss
vom 2. August 2017 - XII ZB 502/16 -
mwN). Insoweit bedarf es deshalb nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1
FamFG. Bedient sich der Tatrichter jedoch sachverständiger Hilfe, obliegt ihm
die Aufgabe, das Gutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen. Dies berechtigt
ihn allerdings nicht, die sachverständigen Äußerungen ohne ausreichende
Begründung beiseite zu schieben. Vielmehr muss das Gericht, wenn es einem
Gutachten nicht folgen will, seine abweichende Überzeugung begründen. Die
Begründung muss erkennen lassen, dass die Beurteilung nicht von einem Mangel
an Sachkunde beeinflusst ist. Sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren darauf
zu überprüfen, ob das Gericht sich mit der Aussage des Gutachters hinreichend
auseinandergesetzt und seine dazu erforderliche Sachkunde ausreichend dargetan
hat. Weil der Sachverständige gerade zu dem Zweck hinzugezogen wird,
dem Gericht die ihm auf dem medizinischen Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse
zu vermitteln, muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob es seine Zweifel an
dem Gutachten ohne weitere sachkundige Hilfe zur Grundlage seiner Entscheidung
machen kann, etwa weil es bereits durch die ihm vom Sachverständigen
vermittelte sachliche Information dazu befähigt worden ist. Fehlt es hieran und
verschließt sich das Gericht der Notwendigkeit, zur Klärung seiner Bedenken
den Sachverständigen zu einer Ergänzung oder mündlichen Erläuterung seines
Gutachtens zu veranlassen oder einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen,
so bewegt es sich bei seiner Überzeugungsbildung außerhalb des der tatrichterlichen
Beweiswürdigung eingeräumten Bereichs (Senatsbeschluss vom
27. April 2016 - XII ZB 557/15 -
b) Gemessen hieran hat das Landgericht ausreichend dargelegt, warum
ihm Zweifel auch an einer gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit
des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der General- und Vorsorgevollmacht
geblieben sind.
aa) Das Landgericht hat dies maßgeblich damit begründet, dass die
Sachverständige bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen
nach der Komplexität des Geschäfts differenziere, indem sie eine Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen für Geschäfte mit einem überschaubaren finanziellen
Inhalt bejahe, jedoch die Geschäftsfähigkeit für das Erteilen einer Generalvollmacht
in einer unübersichtlich geregelten finanziellen Situation verneine. Eine
solche nach dem Schwierigkeitsgrad des vorgenommenen Geschäfts differenzierende
Geschäftsfähigkeit sei rechtlich nicht anerkannt. Für die Beurteilung
der Geschäftsfähigkeit seien nicht primär die Fähigkeiten des Verstands des
Betroffenen ausschlaggebend, sondern die Freiheit des Willensentschlusses.
Es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des
Für und Wider der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich sei oder ob
von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden könne, etwa weil
der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliege oder die Willensbildung
durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ausgelöst würden. Diesen Voraussetzungen
für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit würde die Einschätzung
der Sachverständigen nicht gerecht.
bb) Diese Begründung lässt in ausreichendem Maß erkennen, dass die
von der Auffassung der Sachverständigen abweichende Beurteilung des Landgerichts
nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflusst ist. Denn das Landgericht
nimmt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - bei dieser
Begründung keine eigene medizinische Sachkunde in Anspruch.
(1) Die Geschäftsunfähigkeit nach
Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter
kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat. Auch
die hier für die Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen maßgebliche
Frage, ob eine Person allgemein für alle schwierigen Geschäfte geschäftsunfähig,
für alle einfacheren Geschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist
eine rechtliche. Sie geht dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit
gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen,
sondern nach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte
abgegrenzt wird (vgl. BGH Urteile vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 - juris Rn. 9
mwN und vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 -
(2) Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat sich das Landgericht bei der
Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen im Wesentlichen gestützt.
Zutreffend nimmt das Landgericht dabei an, dass es nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs keine auf besonders schwierige Geschäfte
beschränkte (sogenannte relative) Geschäftsunfähigkeit gibt (vgl. BGH Urteil
vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 -
eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten
Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit).
Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge
einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich
ihren Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Störung
zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während
das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 2001 -
V ZR 126/00 - juris Rn. 9 mwN). Deshalb kann die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung
zu bejahen sein, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Vollmachtgeber
das Wesen seiner Erklärung begriffen hat und diese in Ausübung
freier Willensentschließung abgibt, sollte auch seine Geschäftsfähigkeit im allgemeinen
Rechtsverkehr nicht mehr gesichert sein (vgl. OLG München FamRZ
2009, 2033, 2034; Staudinger/
Bienwald BGB [2017] § 1896 Rn 274; Nedden-Boeger
Diese Form der partiellen Geschäftsfähigkeit hat die Sachverständige ihrer
Einschätzung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der
Vollmachterteilung jedoch nicht zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr in ihren
schriftlichen Gutachten und in ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren mehrfach
ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen
komplexe Sachverhalte nicht mehr ausreichend verstehen könne und er
daher auch nicht in der Lage gewesen sei, die Folgen der Erteilung einer Generalvollmacht
zu überblicken. Eine Geschäftsfähigkeit des Betroffenen für Geschäfte
mit einem überschaubaren finanziellen Inhalt hat sie dagegen bejaht
und den Betroffenen für eine in dem maßgeblichen Zeitraum vorgenommene
Grundstücksübertragung für geschäftsfähig gehalten. Wie das Landgericht zu
Recht ausführt, hat die Sachverständige damit ihrer Einschätzung ein Verständnis
des Begriffs der Geschäftsunfähigkeit zugrunde gelegt, das rechtlich
unzutreffend ist.
Damit ist das Landgericht bei seiner von der Sachverständigen abweichenden
Auffassung der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht - wie die
Rechtsbeschwerde meint - von der medizinischen Beurteilung der Sachverständigen
abgewichen, ohne die dazu notwendige eigene Sach- und Fachkunde
darzulegen. Das Landgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass die Einschätzung
der Sachverständigen den rechtlichen Anforderungen an den Begriff
der Geschäftsunfähigkeit i.S.v.
sich aus diesem rechtlichen Grund nicht von der fehlenden Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen überzeugen konnte.
(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Landgericht
im vorliegenden Fall auch nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten
zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der
Vollmachterteilung einzuholen.
Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, ist die Einholung eines
weiteren Gutachtens nur dann geboten, wenn die Sachkunde des bisherigen
Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der
neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren
Gutachters überlegen erscheinen (BGH Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98
-
Diese Voraussetzungen hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Sie
liegen auch nicht vor. Das Landgericht hat von der Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgesehen, es erscheine
ausgeschlossen, dass ein neu zu bestellender Sachverständiger in der Lage
sein könnte, angesichts des eingetretenen Zeitablaufs gesicherte Aussagen zu
dem Geisteszustand des Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt zu treffen.
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal das Landgericht
weder aus den Vernehmungen der Notare, die den am 15. Januar 2018 erklärten
Widerruf der Vollmacht vom 30. September 2015 und die Erteilung der General-
und Vorsorgevollmacht vom 9. März 2018 beurkundet haben, noch aus
der Aussage der als Zeugin vernommenen Hausärztin des Betroffenen hinreichende
Anhaltspunkte entnehmen konnte, die auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen im März 2018 schließen lassen.
Anhaltspunkte dafür, dass verbleibende Zweifel an der Wirksamkeit der
Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2 zu einer Einschränkung der Akzeptanz
der Vollmacht im Rechtsverkehr führen könnten und deshalb die Bestellung
eines Betreuers erforderlich sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar
2016 - XII ZB 425/14 -
getroffenen Feststellungen nicht und werden von der Rechtsbeschwerde auch
nicht vorgebracht.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung,
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung beizutragen (
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:29.07.2020
Aktenzeichen:XII ZB 106/20
Rechtsgebiete:
Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BWNotZ 2020, 327-330
NJW 2021, 63-66
BGB §§ 104 Nr. 2, 1896 Abs. 2; FamFG § 26