Störereigenschaft bei Aufschüttungen im Grenzbereich zum Nachbargrundstück
letzte Aktualisierung: 23.8.2019
OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2019 – 5 U 59/18
BGB §§ 823 Abs. 2, 903, 1004 Abs. 1
Störereigenschaft bei Aufschüttungen im Grenzbereich zum Nachbargrundstück
Störer im Sinne von
Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das
grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als
Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des
Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten
Einwirkungsbefugnis bedeutet.
G r ü n d e :
A.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß
i.V.m.
B.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die ebenfalls zulässige
Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer
Beeinträchtigung seines Eigentums durch Anschüttungen auf dem Grundstück der
Beklagten in Höhe von 1.100,00 € aus § 823 Abs. 2 i. V. m.
a)
Es ist anerkannt, dass bei einer schuldhaften Verletzung der sich aus
ergebenden Beseitigungspflicht Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 823
Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil
Vorschrift ist (BGH, Urteil vom 16.03.1988 - VIII ZR 184/87,
b)
Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Störungsbeseitigung nach § 1004
Abs. 1 S. 1 BGB bzw.
aa)
Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Grundstücks L Str. # in V einschließlich des
darauf stehenden Hallengebäudes.
bb)
Das Eigentum des Klägers ist auch beeinträchtigt worden. Hierunter ist jeder dem Inhalt
des Eigentums (
Willen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück oder in
dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch
umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Gegenstände oder Stoffe von
dem eigenen Grundstück fern zu halten. Deshalb sind diese Gegenstände oder Stoffe bis
zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder
Eigentumsstörungen (BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04,
diesen Grundsätzen lag hier eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers durch
Aufschüttungen auf dem Beklagtengrundstück vor, da das Erdreich unmittelbar an die
Außenwand des grenzständig errichteten Hallengebäude des Klägers heranreichte und
dadurch Feuchtigkeit an das Hallengebäude herangetragen wurde, unabhängig davon, ob
hierdurch Schäden an dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück entstanden sind.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Ergebnis zutreffend
festgestellt, dass auf dem Beklagtengrundstück Aufschüttungen im Grenzbereich zur der
Hallenaußenwand auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen worden sind. In
tatsächlicher Hinsicht ist der Senat nach
festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen
und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne
ist jeder objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen
Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder
Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber
ausschließen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04, Rn. 9). Konkrete
Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten
könnten, liegen im Ergebnis nicht vor. Die Feststellungen des Sachverständigen N sind im
Kernpunkt nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat insoweit
ausgeführt, dass er eine Höhendifferenz von 32-46 cm anhand eines Abgleichs des durch
den Vermesser C erstellten Lageplans vom 21.11.2007 sowie der zum Bauantrag
gefertigten Zeichnungen der Firma G vom 27.11.2007 (beides Anl. 1 des Gutachtens) und
der Angaben des Vermessers T2 im Schreiben vom 21.03.2017 festgestellt hat. Aus dem
Lageplan des Vermessers C ergeben sich an der Grenze zwischen den Grundstücken der
Parteien zwei Höhenmesswerte von 68,89 m und 69,03 m. Der Vermesser T2 hat eine
einheitliche Höhe des Geländes in dem streitgegenständlichen Bereich von 69,35 m
festgestellt. Daraus ergibt sich eindeutig die durch den Sachverständigen errechnete
Differenz von 32-46 cm. Auch ist der zum Bauantrag gefertigten Zeichnung der Firma G,
auch wenn diese nicht den streitgegenständlichen Bereich der Grundstücksgrenze zeigt,
zu entnehmen, dass eine Aufschüttung des Grundstücks beabsichtigt war, so etwa im
Bereich der Terrasse von 69,26 m, die sich auch aus dem Lageplan des Vermessers C
ergeben, auf 69,8 m. Ferner hat der Sachverständige in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 02.11.2017 zutreffend ausgeführt, dass aus den drei weiteren
Höhenmesspunkten an der Außenwand der klägerischen Halle und damit an der
Grundstücksgrenze aus dem durch den Vermesser C erstellten Lageplan vom 21.11.2007
ebenfalls verlässlich sicher das anstehende Geländeniveau vor der
Erschließungsmaßnahme des Baugebiets und den Baumaßnahmen auf dem
Beklagtengrundstück im Jahr 2007, mithin das allgemeine Geländeniveau zum damaligen
Zeitpunkt, entnommen werden kann. Dass der Vermesser bei sämtliche Messpunkte nicht
repräsentative Stellen des vorhandenen Geländes genutzt hat, ist fernliegend. Ob weitere
Umstände wie etwa die Ausführung der Abdichtung an der Hallenaußenwand für eine
solche Aufschüttung sprechen, kann dahinstehen. Aus den vorgenannten Gründen kann
vorliegend eindeutig eine Aufschüttung auf dem Beklagtengrundstück festgestellt werden.
Die Feststellungen des Sachverständigen N stehen auch nicht im Widerspruch zu den
Feststellungen des Sachverständigen T3 in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht
Dortmund, Az. 3 O 212/16, der in dem dortigen Verfahren den Bereich der
Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks der Beklagten, T-Weg ##, zu dem
klägerischen Grundstück zu begutachten hatte. Auch der Sachverständige T3 ist für
diesen Bereich zu dem Ergebnis gekommen, dass es im Zusammenhang mit dem Bau
des Hauses der dortigen Beklagten, mithin im Zuge des Bauvorhabens, welches beide
Doppelhaushälften betrifft, zu einer Aufschüttung gekommen ist. Die Höhe dieser
Aufschüttung hat er mit 33-35 cm (Bl. 5 des Ergänzungsgutachtens) bzw. mit 32 cm
beziffert. Die geringe Abweichung zwischen den Angaben der beiden Sachverständigen ist
bereits dem Umstand geschuldet, dass es sich um unterschiedliche Grundstücke auf
Beklagtenseite handelt. Überdies handelt es sich bei der Geländeoberfläche um
Erdboden, der eine natürliche Unebenheit aufweist.
Ob es darüber hinaus auf dem Beklagtengrundstück zu Aufschüttungen gekommen ist, die
den vorgenannten Umfang von 32-46 cm übersteigen, oder ob der Höhenunterschied im
Übrigen zwischen den Grundstücken der Parteien auf Abgrabungen auf dem klägerischen
Grundstück entstanden ist, kann dahinstehen, da eine Störereigenschaft der Beklagten i.
S. d.
festgestellt werden kann.
cc)
Die Beklagten sind Störer i. S. d.
ihrem Grundstück im vorgenannten Umfang. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die
Aufschüttungen in dem streitgegenständlichen Bereich selbst vorgenommen haben oder
aber ob diese im Zuge des Bauvorhabens durch die Firma G erfolgt sind. Die Haftung der
Beklagten als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit die
Verwirklichung des Werkvertrages und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber
angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet; der Auftraggeber dehnt hier mittels des
Werkunternehmers seine Herrschaftsmacht in eine fremde Eigentumssphäre aus. Es ist
dabei zwar jeweils zu prüfen, ob dem Auftraggeber auch gerade das fragliche störende
Verhalten seines Unternehmers bzw. der Leute des letzteren zurechenbar ist. Das ist aber
in der Regel für solche störenden Verhaltensweisen zu bejahen, die der Auftraggeber
bestellt hat oder die doch eine notwendige oder zumindest übliche Begleiterscheinung der
ausbedungenen Arbeiten bilden (Staudinger-Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1004, Rn.
126). Dies ist vorliegend der Fall. Wie sich bereits aus der Zeichnung der Firma G zum
Bauantrag ergibt, entsprach die Aufschüttung des Grundstücks der Planung und war damit
auch Gegenstand des Vertrages zwischen den Beklagten und der Firma G. Dass an der
Grenze zum klägerischen Grundstück ein Abschluss, etwa in der nunmehr hergestellten
Form, vereinbart war, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Eine Haftung der Beklagten als (Zustands-)Störer für etwaige weiter zurückliegende
Aufschüttungen durch Rechtsvorgänger der Beklagten ist hingegen nicht gegeben. Die
Störereigenschaft i. S. des
Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen
unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die
Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des
Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern
nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es
jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für
ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung
des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine
Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (BGH, Urteil v. 01.04.2011 −
V ZR 193/10,
keine Sachgründe dafür ersichtlich, dass etwaige Beeinträchtigungen durch von
Rechtsvorgängern der Beklagten verursachte Aufschüttungen wenigstens mittelbar auf
den Willen der Beklagten zurückgehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass nach den Ausführungen beider Sachverständiger nicht ausgeschlossen werden
kann, dass eine etwaige Aufschüttung, sofern eine solche überhaupt vorgenommen
worden ist, möglicherweise auch vor Errichtung des Hallengebäudes auf dem klägerischen
Grundstück erfolgt ist.
dd)
Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß
ee)
Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 i. V. m.
wegen einer Verjährung des Primäranspruch nach
Der Beseitigungsanspruch war nicht verjährt. Vorliegend findet die Regelverjährungsfrist,
die nach
Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift
des
Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des
dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V
ZR 141/10 –, Rn. 6 - 9, juris m. w. N.). In allen Fällen setzt der Lauf der Verjährungsfrist
voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Dabei ist allerdings nicht der Zeitpunkt der
Errichtung der Bodenerhöhung maßgeblich. Denn die Gefahrenlage bzw. die Störung
realisiert sich ständig aus einem Zustand neu, insbesondere durch die Feuchteinwirkung.
Maßgeblich ist nicht die Errichtung der Anschüttung, sondern die andauernde
Unterlassung, die Gefahrenquelle zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2015 – V ZR
168/14,
119).
c)
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Schutzgesetzverletzung indiziert (BGH, Urteil vom
26.02.1993 - V ZR 74/92,
Ein Verschulden der Beklagten, jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit, liegt ebenfalls vor.
Bei dem Anspruch aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes bezieht sich das
Verschulden allein auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht auf die schädigende
Wirkung für das geschützte Rechtsgut und deren Voraussehbarkeit, soweit diese nicht
selbst Voraussetzung der Schutzgesetzverletzung ist (Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018,
§ 823, Rn. 61). Die Beeinträchtigungen bzw. Störungen des klägerischen Grundstücks
durch die Geländeerhöhung hätten die Beklagten bei Einhaltung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. So ist auch durch den
Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden, dass
durch die Beklagten selbst die Gartenfläche nivelliert worden ist. Im Übrigen entspricht die
Geländeerhöhung der Planung im Rahmen ihres Bauvorhabens. Die Beklagten haben
diese daher zumindest zurechenbar veranlasst.
d)
Der Höhe nach hat der Kläger jedoch nur einen Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 €.
Grundsätzlich ist im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §
1004 Abs. 1 BGB gemäß
2 BGB sowie
verlangt werden.
aa)
Soweit der Kläger Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Eigentumsstörung, mithin der
Aufschüttung, begehrt, kann er dies nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 250
BGB. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen, in §§ 251 bis 253 BGB geregelten
Sachverhaltsalternativen kann der Geschädigte von vorneherein statt der
Naturalherstellung nur dann Ersatz in Geld verlangen, wenn - außer wegen Verletzung
einer Person - wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten ist (
Dies ist bei einem Schadensersatzanspruch, der, wie hier, auf Beseitigung der
Eigentumsstörungen selbst gerichtet ist, nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers auf
Naturalherstellung kann daher nur unter den Voraussetzungen des
Geldersatzanspruch umgewandelt werden. Danach kann der Geschädigte den zur
Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag (erst) verlangen, wenn er dem Schädiger
zur Naturalherstellung erfolglos eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat,
dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Gleiches gilt, wenn die
Fristsetzung entbehrlich ist, weil der Schädiger die Herstellung oder die Leistung von
Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil v.
26.01.2012 − VII ZR 154/10,
184/87,
haben sowohl die Beseitigung der Aufschüttung verweigert, als auch die Zahlung von
Schadensersatz.
Der Kläger kann mithin Ersatz in Geld verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch auf einen
Betrag i.H.v. 1.100,00 € begrenzt. Denn der Kläger konnte – wie bereits ausgeführt –
ausschließlich die Beseitigung der Aufschüttung aus dem Jahr 2007 bzw. danach in einer
Höhe von 32-46 cm verlangen, soweit hierdurch sein Eigentum beeinträchtigt worden ist.
Demgemäß kann der Kläger auch nur die Kosten verlangen, die für die Beseitigung dieser
Aufschüttung erforderlich sind. Da die Beklagten im Rahmen des Beseitigungsanspruches
nach
gewesen wären, kann der Kläger nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur
die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen. Diese schätzt der Senat gem. § 287 Abs. 1
ZPO auf 1.100,00 € brutto. Der Sachverständige N hat im Rahmen seiner mündlichen
Anhörung im Senatstermin – übereinstimmend mit dem Sachverständigen T3 –
nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass für die Beseitigung der
Beeinträchtigung durch die Aufschüttung das Abgraben des Erdreichs, die Herstellung
eines Grabens auf dem Beklagtengrundstück im Grenzbereich zu der Halle auf dem
klägerischen Grundstück und die Herstellung einer Abböschung erforderlich und
ausreichend gewesen wäre. Weitergehende Arbeiten seien hingegen zur Beseitigung der
Störung nicht erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung der hierzu erforderlichen
Arbeiten sowie der Entsorgungskosten sei dies im Hinblick auf den Grenzbereich des
Beklagtengrundstücks mit Kosten von etwa 900,00 € netto verbunden. Dem schließt sich
der Senat auch unter eigener Würdigung sämtlicher Umstände an. Da der Kläger
Beseitigungsarbeiten bereits hat durchführen lassen und Umsatzsteuer damit angefallen
ist, kann er auch diese auf den ersatzfähigen Betrag verlangen, so dass der Senat den
ersatzfähigen Schaden insgesamt auf 1.100,00 € schätzt.
Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers nach
Hinsichtlich der ersatzfähigen Kosten für die Beseitigung der relevanten Anschüttung aus
dem Jahr 2007/2008 ist ein solches weder ersichtlich noch vorgetragen.
bb)
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Der Kläger kann nicht den
Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in seinem Hallengebäude
sowie der Neuherstellung der Abdichtung an der Hallenaußenwand von den Beklagten
verlangen. Diese Schäden sind bereits nicht durch die Verletzung des
als Schutzgesetz durch die Beklagten verursacht worden. Ein Schadensersatzanspruch
aus
Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005 -
II ZR 380/03,
von der den Beklagten zurechenbaren Aufschüttung sowohl im Bereich des so genannten
Lackierraums als auch in den übrigen Bereichen mangelhaft und bedurfte der Erneuerung.
Die Feuchtigkeitsschäden im Hallengebäude sind nicht auf die Aufschüttung
zurückzuführen, sondern allein auf diese fehlerhafte Abdichtung. Dies steht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest. Der Senat war insoweit
an die teilweise abweichenden Feststellungen des Landgerichts nicht gem. § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO gebunden, da aufgrund der nicht ganz eindeutigen Ausführungen des
Sachverständigen N in seinen schriftlichen Gutachten Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Feststellungen bestanden. Nach der ergänzenden Anhörung des
Sachverständigen im Senatstermin steht zur Überzeugung des Senates fest, dass allein
die fehlerhafte Abdichtung an der Hallenaußenwand ursächlich für den
Feuchtigkeitsschaden in dem Gebäude ist. Eine Mitursächlichkeit der Aufschüttung hat der
Sachverständige in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen T3 ausgeschlossen. Der
Sachverständige T3 hat insoweit auch zur Verdeutlichung ausgeführt, dass dies bereits
aus dem Schadensbild zu entnehmen sei. Hieraus sei ersichtlich, dass Feuchtigkeit im
unteren Teil des Gebäudes eingedrungen und dann hochgezogen sei. Dies steht auch im
Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen N in seinem Ergänzungsgutachten,
in dem er ausgeführt hat, dass die fehlerhafte Abdichtung die Ursache für das
Schadensbild in dem Hallengebäude sei.
2.
Ob ferner daneben ein Anspruch insbesondere nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2,
1004 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 907 BGB oder aber §§ 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 27 Abs. 1, 50 NachbG NRW
bzw.
ergeben würde.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Vollstreckbarkeit folgt aus
Der Senat hat von der Zulassung der Revision abgesehen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst
ist (
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:20.05.2019
Aktenzeichen:5 U 59/18
Rechtsgebiete:Sachenrecht allgemein
Normen in Titel:BGB §§ 823 Abs. 2, 903, 1004 Abs. 1