Fehlen einer Veränderungsspalte ist für Aufnahme der Gesellschafterliste ins Handelsregister unerheblich
letzte Aktualisierung: 01.07.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 6.4.2020 – 27 W 26/20
Fehlen einer Veränderungsspalte ist für Aufnahme der Gesellschafterliste in das
Handelsregister unerheblich
Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste ins
Handelsregister nicht entgegen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Aufnahme der durch den
Beteiligten zu 1) nach
Beteiligten zu 2) vom 30.09.2019 – Urkunden-Nummer X – abgelehnt. Zur Begründung hat
es ausgeführt, dass außerhalb des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausgestaltung der
Gesellschafterliste (GesLV) für die sonstigen Veränderungen die Regelungen in § 2 Abs.
1, Abs. 3 und Abs. 4 GesLV direkt einschlägig seien. Die Formulierung in § 2 Abs. 3
GesLV „sollte eingetragen werden“ sei so zu verstehen, dass hiermit „ist einzutragen“
gemeint sei. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers und ergebe sich auch aus
der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 4 GesLV, wonach weitere Veränderungen
eingetragen werden „können“. Ohne eine derartige Veränderungsspalte sei die notarielle
Versicherung unvollständig bzw. nicht plausibel, da aus der Liste nicht erkennbar sei, ob
der Notar gleichzeitig Änderungen gemäß
bekanntmache.
Hiergeben wendet sich der Beteiligte zu 1) unter Verweis auf einen Beschluss des
Kammergerichts Berlin vom 08.10.2018 – 22 W 81/18 – und mit näherer Begründung mit
der Beschwerde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.
B.
Die nach den §§ 58 ff, 382 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
I.
Dem Notar steht gegen die vom Amtsgericht abgelehnte Aufnahme einer von ihm
eingereichten Gesellschafterliste ein Beschwerderecht zu (vgl. nur mit weiteren
Nachweisen: Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage, § 40, Rn.79a).
II.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Beteiligte zu 1) verweist in der Sache zutreffend darauf, dass das Fehlen einer
Veränderungsspalte der Aufnahme der von ihm eingereichten Liste der Gesellschafter zum
Handelsregister nicht entgegensteht.
Entgegen der vom Registergericht vertretenen Rechtsansicht handelt es nur bei der
vorliegend nicht einschlägigen Regelung in § 2 Abs. 2 GesLV um eine „Muss-Vorschrift“.
Hinsichtlich der vorliegend zur Beurteilung anstehenden Regelung in § 2 Abs. 3 GesLV
handelt es sich demgegenüber lediglich um eine „Soll-Vorschrift“, die zu einem
gebundenen Ermessen des jeweiligen Listenerstellers führt (vgl. hierzu: Heilmeier in
BeckOK GmbHG, Stand: 01.02.2019, § 40, Rn.36 f.; KG Berlin, 22 W 81/18, Beschluss
vom 26.03.2019, Rn.6 f.; Wachter in
ff (794)). Dies entspricht dem Willen des Verordnungsgebers, der ausweislich der
Bundesrat-Drucksache 105/18 vom 06.04.2018 durch die Verordnung über die
Ausgestaltung der Gesellschafterliste behutsam auf eine Harmonisierung dieser Listen
hinwirken wollte, ohne hierbei in allen Fällen zwingende Einheitlichkeit anzustreben, was
gerade durch die Verwendung der Begriffe „sollen“, „dürfen“ und „können“ zum Ausdruck
gekommen ist (vgl. dort Seite 1). Eine zwingende Pflicht zur Aufnahme von inhaltlichen
Angaben in einer Veränderungsspalte besteht hiernach gerade nicht, was durch die
Formulierung „sollte“ verdeutlicht worden ist (vgl. dort Seite 10). Insoweit verweist der
Senat ergänzend auch auf die Ausführungen des Kammergerichts Berlin in dem zitierten
Beschluss vom 26.03.2019 unter Rn.6 f., die der Senat teilt.
Bis zu einer eindeutigen rechtlichen Beurteilung oder einer höchstrichterlichen Klärung
dieser Frage kann es zur Vermeidung von Ablehnungen oder rechtlichen Unsicherheiten
hinsichtlich der Aufnahme von Listen der Gesellschafter durch Registergerichte zwar
sinnvoll sein, bei der Einreichung einer Liste der Gesellschafter auch außerhalb des § 2
Abs. 2 GesLV eine Veränderungsspalte aufzunehmen (so die Empfehlung von Heilmeier,
a. a. O.). Zwingend ist dies angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Überzeugung
des Senats aber nicht.
Eine Überprüfung der Ermessensausübung des Notars durch das Registergericht scheidet
vorliegend aus. Eine Begründung der Ermessensausübung des Notars gegenüber dem
Registergericht ist nicht erforderlich. Bei einem Notar als Listenersteller kann und darf das
Gericht davon ausgehen, dass dieser seine Entscheidung als öffentlicher Amtsträger
rechtmäßig getroffen hat (vgl. Wachter, a. a. O, (587); Freier, a. a. O., (796)). Auf Grund
der nur informatorPischen Bedeutung der Veränderungsspalte ist diese – wie ausdrücklich
in der bereits genannten Bundesrat-Drucksache 105/18 auf Seite 9 ausgeführt – auch
nicht Gegenstand der Bescheinigung des Notars nach
hierzu wiederum: Wachter, a. a. O., (587)).
III.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:06.04.2020
Aktenzeichen:27 W 26/20
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in:
BWNotZ 2020, 125-126
FGPrax 2020, 125
GmbHG § 40; GesLV § 2