OLG Frankfurt a. Main 04. Juni 2019
20 W 218/18
GBO § 49; BGB § 1105

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Leibgedings

letzte Aktualisierung: 03.01.2020
OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.6.2019 – 20 W 218/18

GBO § 49; BGB § 1105
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Leibgedings

Die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, sowie
für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmals und die Grabpflege als Teil der
Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings verstößt nicht gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist jeweils in Abt. I, lfd. Nr. X, der hier betroffenen Grundbücher als
Eigentümer eingetragen. Am 08.06./12.06.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter
anderem seine notarielle Urkunde vom 30.04.2018, UR-Nr. XX/2018, beim Grundbuchamt
eingereicht und hat verschiedene Eintragungsanträge gestellt. Ausweislich der
notariellen Urkunde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 54/5 ff. der Akte verwiesen wird,
hat der Beteiligte zu 1. den oben aufgeführten und weiteren Grundbesitz - insgesamt
ein landwirtschaftliches Anwesen - an den Beteiligten zu 2., seinen Sohn, übertragen.
Ausweislich § 4 des Vertrages (Bl. 54/12 ff. der Akte) hat der Beteiligte zu 2. als Übernehmer
(unter anderem) dem Beteiligten zu 1. auf dessen Lebensdauer ein unentgeltliches
Leibgeding gewährt. Ausweislich § 4 Ziffer 7 beinhaltet dieses unter anderem Folgendes:
„Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, für
die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmales und die Grabpflege. Zahlun-
gen durch Sterbegeldversicherung gebühren dem Übernehmer.“ Sodann heißt es - nach
einer erfolgten Berichtigung - in § 4 (unter anderem), dass die Sicherung der unter Ziffern
2 bis 7 bestellten Rechte am gesamten übergebenen Grundbesitz durch Reallast,
hinsichtlich der Versorgungszahlungen gemäß Ziffer 6 (…), bewilligt und beantragt wird
und zwar gemäß § 49 GBO als Leibgeding zu Gunsten des Beteiligten zu 1. mit dem Vermerk,
dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genüge. Der Verfahrensbevollmächtigte
hat in seinem Schreiben vom 08.06.2018 gegenüber dem Grundbuchamt
unter anderem die Eintragung der Reallast als Leibgeding gemäß § 49 GBO entsprechend
§ 4 Ziffern 2 bis 7, nur für den Beteiligten zu 1., am gesamten übertragenen
Grundbesitz und unter Anfügung eines Rangvorbehaltes für Grundpfandrechte im Rang
vor der Reallast beantragt.

Durch Verfügung vom 05.07.2018 (Bl. 54/26 der Akte) hat die Rechtspflegerin beim
Grundbuchamt unter anderem beanstandet, dass Punkt 7 des bewilligten Leibgedings zu
unbestimmt hinsichtlich der Beerdigung (standesgemäß? ortsüblich?), Gottesdienste (üblich?),
Grabmal (welche Art von Grabmal?) sei. Sie hat um bestimmbare Kriterien gebeten.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch die angefochtene
Zwischenverfügung (Bl. 54/34 der Akte), auf die Bezug genommen wird, darauf
hingewiesen, dass das beantragte Leibgeding eine Bündelung von Einzelrechten sei
und sich aus Dienstbarkeiten und Reallasten zusammensetzen könne. Für die einzelnen
Rechte innerhalb dieses Leibgedings seien die gesetzlichen Bestimmungen für Dienstbarkeiten
und Reallasten einzeln zu prüfen. Hinsichtlich Punkt 7 des beantragten Leibgedings
fehle die für Reallasten unbedingt notwendige Bestimmbarkeit. „Standesgemäß“,
„ortsüblich“, „übliche“ seien keine bestimmbaren Formulierungen. Auch die Formulierungen
„Errichtung eines Grabmales und die Grabpflege“ sei nicht bestimmbar genug formuliert.

Im Übrigen hat sie die Löschungserleichterungsklausel beanstandet. Sie hat um
Ergänzung und Bewilligung hinsichtlich der Bestimmbarkeit und um Rücknahme der Löschungserleichterungsklausel
gebeten.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 (Bl. 54/37 ff. der Akte), auf dessen Einzelheiten verwiesen
wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung
zurückgenommen und im Hinblick auf die Beanstandung zu Punkt 7 des
Leibgedings Beschwerde eingelegt. Er rügt die Rechtsauffassung des Grundbuchamts.
Zum einen würden für die Mindestvoraussetzung einer Beerdigung die gesetzlichen Bestimmungen
gelten. Der Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 1105 BGB erfordere nicht,
dass bei der Übernahme einer Verpflichtung in der Eintragungsbewilligung Umstände
anzugeben seien, die für die Zumutbarkeit maßgebend sein sollen. Entscheidend sei lediglich,
dass die Reallast den Wert einer Leistung verkörpere, die dem Berechtigten bei
Nichtleistung des Übernehmers die Möglichkeit biete, durch Verwertung des Grundstücks
den Gegenwert in Geld zu erlangen. Es genüge, dass die Höhe der Leistung bestimmbar
sein.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses
vom 17.08.2018 (Bl. 54/39 ff. der Akte) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur
Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie
hat auch in der Sache Erfolg.

Allerdings ist die angefochtene Zwischenverfügung nicht bereits aus formellen Gründen
zu beanstanden. Zwar kann es nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung
des Senats grundsätzlich nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss
eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits
erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen. Sind jedoch mehrere
Eintragungsanträge im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO miteinander verbunden, so kann
- anders als bei einem einzelnen, unverbundenen Antrag - im Wege der Zwischenverfügung
dem jeweiligen Antragsteller anheimgegeben werden, einen dieser verbundenen
Anträge zurückzunehmen oder zu ändern, um dem Eintragungsbegehren zum Erfolg zu
verhelfen; auch kann mit einer Zwischenverfügung aufgegeben werden, einen Eintragungsantrag
klarzustellen oder einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt
zu geben (vgl. die Nachweise bei Senat FGPrax 1998, 170 und MittBayNot 2016, 231, je
zitiert nach juris). Von derart verbundenen Anträgen geht der Senat mit dem Grundbuchamt
angesichts der Antragstellung im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom
08.06.2018 aus. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn ein innerer rechtlicher oder
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine
einheitliche Erledigung gewollt ist; allgemein liegt deshalb eine stillschweigende Verknüpfung
von Anträgen vor bei einem Antrag auf Eigentumsumschreibung und auf Eintragung
von Vorbehaltsrechten zugunsten des Veräußerers/Übergebers (vgl. die Nachweise
bei Reetz in BeckOK GBO, Stand: 01.03.2019, § 16 Rz. 24 ff.).

Die angefochtene Zwischenverfügung ist allerdings inhaltlich nicht gerechtfertigt. Dabei
ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei einer Zwischenverfügung
nur die darin angenommenen Eintragungshindernisse und nicht der Eintragungsantrag
selbst sind, so dass das Rechtsmittelgericht nur diese Eintragungshindernisse
zu überprüfen hat (vgl. die Nachweise bei Senat FGPrax 2018, 9, zitiert nach juris).

Etwaige andere Eintragungshindernisse hat der Senat mithin nicht zu überprüfen.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf Eintragung der Löschungserleichterung
zurückgenommen hat, geht es lediglich noch um die Beanstandung des
Grundbuchamts, Ziffer 7 des Leibgedings fehle es an der notwendigen Bestimmbarkeit.
Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht, so dass die angefochtene Zwischenverfügung
insoweit aufzuheben ist.

Festzuhalten ist zunächst, dass beim Leibgeding als Inbegriff von Rechten verschiedener
Art bzw. von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen
Versorgung des Berechtigten, die zu einer Einheit verbunden sind, bestimmte
Leistungen auch durch Reallasten dinglich gesichert werden können. Obwohl § 1105
BGB als Inhalt der Reallast grundsätzlich nur wiederkehrende Leistungen zulässt, können
jedenfalls im Rahmen eines Leibgedings auch einmalige Leistungen einbezogen werden,
wenn sie innerhalb eines Gesamtbereichs wiederkehrender Leistungen liegen, innerlich
zu einem Altenteil bzw. Leibgeding gehören, dieses ergänzen und nur ihrer Natur
nach einmalig sind (vgl. BGH NJW 2014, 1000; OLG München FGPrax 2012, 250, je zitiert
nach juris; Münchener Kommentar/Mohr, BGB, 7. Aufl., § 1105 Rz. 53; Staudinger/Reymann,
BGB, Neub. 2017, § 1105 Rz. 27; Böhringer MittBayNot 1988, 103, 109; Böttcher
ZNotP 2011, 122, 129; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1329; Demharter,
GBO, 31. Aufl., § 49 Rz. 4; Anh. zu § 44 Rz. 73, je m. w. N.). Dieser weitgehend auf Ge-
wohnheitsrecht gestützte rechtliche Gesichtspunkt, der im Rahmen eines Leibgedings typischerweise
für die - auch hier verfahrensgegenständliche - Verpflichtung, Beerdigungskosten
zu tragen (vgl. etwa auch Art. 96 EGBGB, §§ 12 Abs. 4, 17 Abs. 1 HessAGBGB),
praktisch wird, ist zu Recht vom Grundbuchamt auch nicht beanstandet worden.

Die Leistungen im Rahmen einer Reallast müssen, anders als bei Grundpfandrechten,
nicht ziffernmäßig bestimmt, sondern nur in ihrem Umfang bestimmbar sein. Dabei bedeutet
der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung
in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der
Eintragungsbewilligung ohne Weiteres ersichtlich sein muss. Es genügt vielmehr, wenn
Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände bestimmbar
sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und
mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Dabei steht dem Bestimmtheitsgrundsatz
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reallast nicht einmal
entgegen, dass ein Dritter die Umstände, aus denen sich die tatsächliche Belastung
in einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, nicht feststellen kann. Entscheidend ist, dass die
höchstmögliche Belastung des Grundstücks für jeden Dritten erkennbar ist und dass der
Umfang der Haftung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund der in der Eintragungsbewilligung
enthaltenen Voraussetzungen bestimmt werden kann. Dabei genügt es
dann, wenn erst durch eine richterliche Entscheidung bestimmte Umstände klargestellt
werden können (so BGHZ130, 342, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. auch Münchener
Kommentar/Mohr, a.a.O., § 1105 Rz. 32; Staudinger/Reymann, a.a.O., § 1105 Rz. 28
ff.; Böttcher ZNotP 2011, 122, 130). So finden sich denn auch etwa im Rahmen der unter
Art. 96 EGBGB fallenden Leibgedings- bzw. Altenteilsverträge nach Landesrecht seit
jeher entsprechende Begriffe wie „Standesgemäßheit“ und/oder „Ortsüblichkeit“ (vgl.
auch Art. 96 EGBGB, §§ 12 Abs. 3, 17 Abs. 1 HessAGBGB: „nach dem Maß der Lebensstellung“)
zur Feststellung des Umfangs der Leistungen; es wird davon ausgegangen,
dass durch deren Verwendung der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz noch gewahrt
ist (vgl. die Nachweise bei Böhringer MittBayNot 1988, 103, 109).

Den genannten Anforderungen wird § 4 Ziffer 7 des Leibgedings in der notariellen Urkunde
des Verfahrensbevollmächtigten vom 30.04.2018 gerecht, der an dem Vorschlag
von Spiegelberger im Münchener Vertragshandbuch, Bd. 6 II, 7. Aufl., Ziffer V. 4., dort
§ 4 Nr. 9, orientiert ist (vergleichbar formulierte Vorschläge finden sich etwa bei Schöner/
Stöber, a.a.O., Rz. 934 in § 2 Nr. 2e); Walter in Beck’sches Formularbuch Bürgerliches,
Handels- und Wirtschaftsrecht, 13. Aufl., IV. A. 17. unter § 2 Nr. 5; v. Garmissen in
Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 2. Aufl., C. § 11 6. Rz. 261, 262; Ruby in Groll/
Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl., § 17 Rz. 17183, Rz. 17189 unter
§ 9 d).

Was die „Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, für
die üblichen Gottesdienste“ betrifft, ist in der Rechtsprechung bereits ausgesprochen
worden, dass die Eintragung einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings für die „Kosten
einer standesgemäßen Bestattung und der Gottesdienste hierzu“ nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
verstößt (so OLG München FGPrax 2012, 250; so auch Meikel/Morvilius,
GBO, 11. Aufl., Rz. B 566; vgl. zur „standesgemäßen Bestattung“ weiter OLG München
FamRZ 2013, 1252, zitiert nach juris). Für die hiesige Formulierung gilt nichts anderes.
Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut der „standesgemäßen“ Bestattung
der vor dem 01.01.1999 geltenden gesetzlichen Regelung in § 1968 BGB entspricht.

Die Streichung des Wortes „standesgemäß“ in dieser Vorschrift brachte keine inhaltli-
che Änderung, so dass auch heute noch gilt, dass der Verpflichtete die Kosten zu tragen
hat, die an der Ausrichtung der Lebensstellung des bzw. der Verstorbenen orientiert
sind, zumal außerhalb der Bewilligung liegende Umstände hier herangezogen werden
können. Weitergehende Anforderungen sind auch im Hinblick nachrangig Berechtigten
nicht zu stellen (so OLG München FGPrax 2012, 250, Tz. 24 bei juris; vgl. zu den insoweit
maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung: Burandt/Rojahn/Joachim, Erbrecht, 3. Aufl.,
§ 1968 BGB Rz. 6 ff.; BeckOGK/Grüner, BGB, Stand 01.05.2019, § 1968 Rz. 40 ff.). Ob für
die Regelung eines „standesgemäßen Unterhalts“ anderes gelten würde (vgl. dazu etwa
die Nachweise bei Staudinger/Reymann, a.a.O., § 1105 Rz. 37), kann offenbleiben,
da die sich in diesem Zusammenhang stellenden Bewertungsschwierigkeiten laufender
Unterhaltsleistungen hier keine Rolle spielen. Tendenziell dürfte an die Bestimmbarkeit
wiederkehrender Geldleistungen strengere Maßstäbe anzulegen sein (vgl. die Nachweise
bei Reetz in BeckOK GBO, a.a.O., § 49 Rz. 18). Auch die Kosten „für die üblichen Gottesdienste“
hält der Senat für hinreichend bestimmbar, auch wenn es hier an einer Regelung
zum unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beerdigung fehlt. Vergleichbare
Regelungen sind denn auch in der Rechtsprechung bislang nicht konkret beanstandet
worden (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2014, 238, zitiert nach juris, für „die üblichen
Seelenmessen“; BayObLGZ 1998, 250 für „die üblichen Trauerfeierlichkeiten“).

Entsprechende Erwägungen gelten für die Übernahme der Kosten für „die Errichtung eines
Grabmales und die Grabpflege“. Auch hier bedarf es aus den obigen Erwägungen
heraus keiner näheren Eingrenzung. Soweit die Kosten für die Errichtung eines Grabmals
betroffen sind, die gemeinhin zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB zählen,
kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden (vgl. hierzu etwa die
vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Staudinger/Dutta, BGB, Neub. 2016, § 1968
Rz. 5, unter anderem unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Auch im Übrigen finden sich derartige Vereinbarungen im Rahmen eines Leibgedings
bzw. Altenteils und deren dingliche Sicherung durch eine Reallast in einer Vielzahl
gerichtlicher Entscheidungen, ohne dass sie aus dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit
heraus beanstandet worden wären (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 250; 1997, 121; BayObLG
Rpfleger 1988, 98; Rpfleger 1983, 308; OLG Hamm OLGZ 1988, 181; FGPrax 2014, 238;
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Rpfleger 2014, 310; LG Coburg Rpfleger
1983, 145; vgl. zur Grabpflege auch Meikel/Morvilius, a.a.O., Rz. B 566; Keller in KEHE,
Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 49 Rz. 9; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1344; Reetz in BeckOK
GBO, a.a.O., § 49 Rz. 15; Staudinger/Albrecht, BGB, Neub. 2018, Art 96 EGBGB, Rz. 16,
21, 27; Böhringer MittBayNot 1988, 103, 106).

Ist die Beschwerde mithin im Ergebnis erfolgreich, bedarf es weder einer Kostenentscheidung
noch Ausführungen zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Frankfurt a. Main

Erscheinungsdatum:

04.06.2019

Aktenzeichen:

20 W 218/18

Rechtsgebiete:

Erbschafts- und Schenkungsteuer
Erbenhaftung
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Reallast

Erschienen in:

MittBayNot 2020, 134-136
ZEV 2019, 709-711

Normen in Titel:

GBO § 49; BGB § 1105