BGH 16. September 2021
VII ZB 9/21
ZPO §§ 751 Abs. 1, 857 Abs. 6

Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand

letzte Aktualisierung: 26.1.2022
BGH, Beschl. v. 16.9.2021 – VII ZB 9/21

ZPO §§ 751 Abs. 1, 857 Abs. 6
Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand

Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann
Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 – IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).

Gründe:

I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Schuldner zur
Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von an die Gläubigerin
verpflichtet hatte. Gemäß dem Vergleich erhöht sich der Unterhalt unter anderem
dann monatlich, sobald für den Sohn C. kein Unterhalt mehr
zu zahlen ist.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -
(im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 17. Januar 2020 wegen einer
rückständigen Unterhaltsforderung sowie wegen laufenden
Unterhalts monatlich eine näher bezeichnete, für den
Schuldner im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über
10 Millionen . Zudem ist - neben der Überweisung zur
Einziehung - angeordnet worden, dass der Grundschuldbrief - hilfsweise zur Bildung
eines Teilgrundschuldbriefes - an die Gläubigerin herauszugeben ist.
Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die als Erinnerung behandelt
worden ist.

Im März 2020 hat der Schuldner die bis dahin bestehenden Unterhaltsrückstände
ausgeglichen.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung
des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klargestellt
und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen
Unterhalts ab dem 1. April 2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats, in
die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Januar 2020 genannte
Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief
der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über
den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubigerin
herauszugeben hat. Dabei hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Pfändung
jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des
dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung
des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben
und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag der Gläubigerin
auf Pfändung der Eigentümergrundschuld zurückzuweisen, soweit er künftige
Ansprüche ab dem April 2020 betrifft.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.
Die nach § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG in Verbindung
mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ganz überwiegend erfolglos.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem
Unterhaltsvergleich nach dem schriftlich bestätigten Wegfall der Unterhaltsansprüche
des Sohnes C.
sei. Die erteilte Vollstreckungsklausel sei in keiner Weise eingeschränkt. Bei der
von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung handele es sich um eine
Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld des Schuldners. Auch wenn der
Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin in diesem Zusammenhang von einer
Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gesprochen habe, sei der Pfändungsantrag
vom Amtsgericht zutreffend als ein auf eine Dauerpfändung gerichteter
Antrag ausgelegt worden. Eine Dauerpfändung sei nicht nur - so wie vom
Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003
- IXa ZB 200/03) - wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche in bestehende
und künftige Kontoguthaben möglich, sondern darüber hinaus auch in andere
Vermögensgegenstände wie etwa in eine Eigentümergrundschuld. Auch
wenn die Eigentümergrundschuld auf dem gesamten Grundbesitz des Schuldners
laste, sei der Schuldner dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt. Solange
der vollstreckte Teilbetrag nicht fällig sei, handele es sich quasi nur um einen
schwebenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Außerdem stehe es
dem Schuldner frei, durch Bildung von Teileigentümergrundschulden für eine Beschränkung
zu sorgen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der aus dem Tenor ersichtlichen
Maßgabe stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass aus
dem Unterhaltsvergleich monatlich ein Betrag von von
730 ist, da eine uneingeschränkte Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle erteilt worden ist. Enthält eine Vollstreckungsklausel
- so wie hier - keine Einschränkungen, bezeugt diese dem Vollstreckungsorgan
die Vollstreckbarkeit sämtlicher in der Urkunde aufgeführter Ansprüche
(vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 1 W 2053/86, NJW-RR 1987, 1229, 1230;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 725 Rn. 2).

Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt
worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie
kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht
und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 Rn. 13,
NJW-RR 2017, 510). Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO
der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Vollstreckung
zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726
Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden (vgl. BGH, Beschluss vom
12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146).

b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht des Weiteren den Antrag der
Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen
laufender Unterhaltsforderungen als einen auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung)
in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld gerichteten
Antrag ausgelegt.

aa) Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(im Folgenden: Pfändungsantrag) ist eine das Zwangsvollstreckungsverfahren
einleitendende Verfahrenshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016
- VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890). Als Verfahrenserklärung unterliegt
der Pfändungsantrag der Auslegung, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne
Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (st.
Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 Rn. 8,
MDR 2019, 439).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Pfändungsantrag
entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht als ein auf eine Vorratspfändung
nach § 850d Abs. 3 ZPO gerichteter Antrag, sondern als ein auf eine
Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld
gerichteter Antrag auszulegen.

(1) § 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine
Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in § 850d
Abs. 3 ZPO - im Wege einer Sonderregelung zu § 751 Abs. 1 ZPO - erweiterte
Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits
zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen
werden können (Vorratspfändung). Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO
entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht
gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen
wegen künftig fällig werdender Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom
31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 9 ff., Rn. 12 ff.).
Wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Unterhaltsforderungen
kommt demgegenüber eine nicht rangwahrende Vorauspfändung (Dauerpfändung)
eines Rechts dergestalt in Betracht, dass bei Vollstreckung wegen einer
fälligen Gläubigerforderung zugleich auch die Pfändung wegen der künftig erst
fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt erfolgt, wobei die Pfändung
erst bei Fälligkeit des jeweiligen titulierten Anspruchs wirksam wird, so dass zwischenzeitliche
Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger
unberührt bleiben (grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003
- IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff., zur Vorauspfändung von Kontoguthaben
für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche).

(2) Die Auslegung des Pfändungsantrags als ein auf eine Vorratspfändung
gerichteter Antrag scheidet aus, da die Gläubigerin nicht in das Arbeitseinkommen
des Schuldners, sondern in dessen Eigentümergrundschuld vollstrecken
möchte und unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage der
Gläubigerin nicht angenommen werden kann, dass der Antrag auf eine unzulässige
Maßnahme gerichtet sein sollte. Eine Vollstreckung in die Eigentümergrundschuld
kommt daher von vornherein nur unter dem Gesichtspunkt einer Vorauspfändung
(Dauerpfändung) in Betracht. In diesem Sinne ist der Pfändungsantrag
auszulegen. Zwar spricht die Gläubigerin in einem ihren Antrag erläuternden
Schriftsatz vom 4. März 2020 von einer "Vorratspfändung" und erwähnt dabei
auch die Vorschrift des § 850d Abs. 3 ZPO. Dies steht indes, worauf das Beschwerdegericht
zu Recht hingewiesen hat, einer Auslegung des Pfändungsantrags
als auf eine Vorauspfändung (Dauerpfändung) gerichteter Antrag schon
deshalb nicht entgegen, da die von der Gläubigerin in diesem Zusammenhang
zitierte Kommentarfundstelle ("Zöller, ZPO, Rz. 28 zu § 850d ZPO") inhaltlich gar
nicht die Vorratspfändung, sondern die Vorauspfändung (Dauerpfändung) betrifft,
welche nach Auffassung des Kommentators auch die Pfändung einer
Grundschuld zum Gegenstand haben kann.

c) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch von der Zulässigkeit der Vorauspfändung
(Dauerpfändung) in die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld
ausgegangen.

aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Vorauspfändung (Dauerpfändung)
bislang nur bezüglich bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen
künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung
des Eintritts der Fälligkeit für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom
31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff.). Es ist indes
kein stichhaltiger Grund ersichtlich, eine Eigentümergrundschuld als sonstiges
Vermögensrecht des Schuldners aus dem Bereich der Vorauspfändung (Dauerpfändung)
- dieses Institut beruht gerade nicht auf einer analogen Anwendung
des § 850d Abs. 3 ZPO - generell auszuschließen (vgl. Zöller/Herget, ZPO,
33. Aufl., § 850d Rn. 28; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl.,
B.354; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon OLG
Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 14 W 178/93, FamRZ 1994, 453, 455;
vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4 Fn.12). Im Streitfall
kann dabei dahinstehen, ob Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorauspfändung
(Dauerpfändung) in ein Recht ist, dass es einer Teilpfändung zugänglich
ist (vgl. zum Streitstand Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 751
Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl.,
§ 22 Rn. 36 einerseits und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4;
Brehm/Aleth, WuB VI E. § 850d ZPO 1.94 andererseits). Denn diese Vorausset-
zung wäre erfüllt, da eine Eigentümergrundschuld auch teilweise gepfändet werden
kann (vgl. nur Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., F.63 ff.,
F.171).

bb) Auch durfte die Zwangsvollstreckung wegen der wiederkehrenden Unterhaltsforderungen
durch Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld überhaupt
beginnen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des
Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung
aufgrund mindestens einer fälligen Unterhaltsrate erfolgte (vgl. Gaul/
Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36),
lag jedenfalls im Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung vom 15. Mai 2020 vor.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren in diesem Zeitpunkt die
Rückstände bis einschließlich März 2020 ausgeglichen. Die Rechtsbeschwerde
erhebt insoweit keine Verfahrensrüge zu etwaigen weiteren Zahlungen des
Schuldners.

cc) Abzuändern war der Beschluss vom 15. Mai 2020 allerdings insoweit,
als der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jeweiligen
Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 1, 10, 16).

dd) Die Einwände, die die Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der
Vorauspfändung (Dauerpfändung) in eine für den Schuldner eingetragene Eigentümerbriefgrundschuld
vorbringt, greifen nicht durch.

(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird durch die vorliegende
Vorauspfändung (Dauerpfändung) in die Eigentümergrundschuld nicht die wirtschaftliche
Beweglichkeit des Schuldners in unzumutbarer Weise blockiert.
Zwar wird die gesamte Eigentümergrundschuld aufschiebend bedingt gepfändet.
Die Wirkung des berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
soll aber jeweils erst bei Fälligkeit und nur in Höhe des dann auch fälligen
Betrages eintreten. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit der Beschlagnahme
der Eigentümergrundschuld jeweils auf einen der jeweiligen Unterhaltsforderung
entsprechenden Teil begrenzt. Nachdem sich die für den Schuldner eingetragene
Eigentümergrundschuld auf 10 Millionen in Ansehung der in Rede
stehenden Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände
des Falles nicht von einer durch Bedingungseintritt erst wirksam werdenden Verstrickung
der Eigentümergrundschuld in erheblichem Umfang auszugehen. Der
weit überwiegende Teil der Eigentümergrundschuld steht dem Schuldner daher
auch weiterhin zur Verschaffung von Liquidität zur Verfügung. Dem Schuldner
verbleibt die Möglichkeit, Teile seiner Eigentümerbriefgrundschuld "abzuspalten"
und dadurch selbständige, verkehrsfähige Teileigentümergrundschulden zu
bilden.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt daher auch kein
Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung (vgl. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor.
Da die Wirksamkeit des die Pfändung aussprechenden Beschlusses in Höhe des
jeweils fällig werdenden Betrags eintreten soll, reicht die Pfändung nicht weiter
als zur Vollstreckung der Unterhaltsforderungen notwendig. Angesichts einer tibetriebene
Zwangsvollstreckung in die Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners
unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht als unverhältnismäßig
zu bewerten.

(2) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Vorauspfändung (Dauerpfändung)
in eine Eigentümergrundschuld müsse unzulässig sein, weil der Schuldner
jeden Monat erneut seinen Grundschuldbrief zur Bildung eines Teileigentümergrundschuldbriefs
aus der Hand geben müsse und er während dessen nicht über
den höheren Teil seiner Briefgrundschuld verfügen könne, so dringt sie mit diesem
Einwand nicht durch. Denn der Gläubigerin würde es grundsätzlich genauso
freistehen, gegebenenfalls bei Säumnis des Schuldners jeden Monat erneut wegen
des jeweils fälligen Unterhalts eine Teilpfändung der Eigentümergrundschuld
zu beantragen. Der den Schuldner treffende Aufwand wäre dann nicht geringer
als bei dem von der Gläubigerin gewählten Vorgehen und im Übrigen vom
Schuldner hinzunehmen. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde
erhobene Gehörsrüge hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend
erachtet; von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6
Satz 2 ZPO i.V.m. § 564 Satz 1 ZPO.

(3) Die Rechtsbeschwerde dringt schließlich auch nicht mit dem Einwand
durch, das Festhalten der Gläubigerin an der Vorauspfändung (Dauerpfändung)
sei treuwidrig, da der Schuldner die Unterhaltsforderungen der Gläubigerin fortlaufend
in voller Höhe und pünktlich erfülle. Dieser Vorwurf findet in den vom
Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage.
Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das
Vorgehen der Gläubigerin sei treuwidrig und die Gläubigerin sei übersichert, erhobene
Gehörsrüge wegen Übergehens von diesbezüglichem Tatsachenvortrag
in den Vorinstanzen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet;
von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO i.V.m.
§ 564 Satz 1 ZPO).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

16.09.2021

Aktenzeichen:

VII ZB 9/21

Rechtsgebiete:

Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

ZPO §§ 751 Abs. 1, 857 Abs. 6