Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG
letzte Aktualisierung: 01.07.2020
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.2.2020 – L 2/12 BA 42/18
SGB IV §§ 7, 7a;
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG
Zu Geschäftsführern berufene Minderheitsgesellschafter üben ihre Tätigkeit in einem für sie im
Rechtssinn fremden Unternehmen und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung aus, auch
wenn ihre Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftsvermögen ein unternehmerisches Risiko zum
Ausdruck bringt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid lässt keinen Fehler
zulasten des Klägers erkennen. Die Beklagte hat zutreffend in dem auf Antrag des Klägers nach § 7a Abs.
1 SGB IV eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren die Feststellung getroffen, dass der Kläger seine
Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen und der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Im streitbetroffenen Zeitraum von Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung
unterlagen und unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht
insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1
Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2). Nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der
Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann -
vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das
eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände
das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG,
Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 44, Rn. 13).
Der Kläger war und ist in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt.
a) Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis (Satz 1). Die hierfür vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl zuletzt BSG
Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R -
vorgesehen) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein
Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie
danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag
ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen
kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE
125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18 ff und BSG, Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 5/16 R - juris
RdNr 13 ff.; BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – SozR 4-2400 § 7 Nr 43).
b) Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Ist ein GmbHGeschäftsführer
zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der
Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein
wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig,
sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme
auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche
Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält.
Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter
ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als
Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer
geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder
"qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der
selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von
Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der
Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte
Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl.
dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).
Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist
hingegen nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und
beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in
harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende
Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, aaO).
c) Gemessen an den vorstehend erläuterten Grundsätzen war und ist der Kläger abhängig beschäftigt.
Formal gesehen ist er ohnehin Fremdgeschäftsführer, da er persönlich nicht zu den Gesellschaftern der
Beigeladenen zu 1. gehört. An der rechtlichen Beurteilung würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn
ausgehend von dem Umstand, dass die P. Q. GmbH (im Folgenden: P. GmbH), deren Alleingesellschafter
und Geschäftsführer der Kläger ist, als Kommanditistin mit einem Anteil von 37,55 % an der Beigeladenen
zu 1. beteiligt ist, der Kläger im Ausgangspunkt wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen ist.
Auch der ihm auf einer solchen Basis ggfs. zuzurechnende Anteil der P. GmbH von 37,55 % beinhaltet
lediglich eine Minderheitsbeteiligung, wobei der Gesellschaftsvertrag der Klägerin für eine
Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit vorsieht. Zwar bedürfen einzelne Geschäfte einer
Mehrheit von 75 vH der abgegebenen Stimmen, sodass eine entsprechende Beschlussfassung bei den
bestehenden Mehrheitsverhältnissen nur mit dem Einverständnis der P. GmbH in Betracht kommt.
Allerdings vermag eine solche "unechte" Sperrminorität die für eine selbstständige Tätigkeit notwendige
Rechtsmacht nicht zu vermitteln. Sie bezieht sich nicht allumfassend auf alle Angelegenheiten der
Gesellschaft, sondern nur auf bestimmte Bereiche und versetzt den Kläger damit nicht in die Lage, sich
gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf ihre Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen, die ihm
nicht genehm sind (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).
d) Die Annahme von Beschäftigung wird durch die nach dem Geschäftsführervertrag vorgesehene
Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bestätigt (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 19.
September 2019, aaO, mwN).
Dieser Vertrag enthält typische Regelungen eines Arbeitsvertrages. So hat der Kläger unabhängig vom
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Anspruch auf eine jährliche feste Vergütung zahlbar in 12
gleichen Monatsraten, Reisekostenerstattung und einen – hochwertigen – PKW als Dienstwagen sowie
einen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Die
Gewährung einer gewinnabhängigen (bzw. konkret vom sog. Ebit abhängigen) Tantieme genügt nicht, um
eine Beschäftigung auszuschließen. Einer Tantieme kommt nur als ein Anknüpfungspunkt für ein
mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen Bedeutung zu, das im Rahmen
der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist. Vor dem Hintergrund,
dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die
Abgrenzung eher gering. Auch soweit ein Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, begründet dies als solches nicht die Annahme einer
selbständigen Tätigkeit. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine
Selbstständigkeit (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).
Die Abhängigkeit der Geschäftsführertätigkeit kann insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommen,
dass ein Geschäftsführer nach dem Geschäftsführervertrag seine gesamte Arbeitskraft sowie Kenntnisse
und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 – B 2 U
35/98 R –, SozR 3-2200 § 723 Nr 4, Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im
Geschäftsführerdienstvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet, „seine volle Schaffenskraft sowie sein ganzes
Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages). Selbst
Nebentätigkeiten darf er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Beigeladenen zu 1. ausüben.
e) Die vorstehend herangezogenen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten
Beurteilungsmaßstäbe beziehen sich auf die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers an, also einer
Person, die schon im Ausgangspunkt auch als Gesellschafter an dem Kapital der zu führenden GmbH
beteiligt ist und die deren Geschäfte führt. Sie knüpfen gerade an die Ausübung einer geschäftsführenden
Tätigkeit durch einen (Minderheits-)Gesellschafter an. Diese die zu beurteilende Fallgruppe gerade
prägenden Voraussetzungen können schon im Ausgangspunkt nicht einer Anwendung der erläuterten
Grundsätze zur statusrechtlichen Einordnung entgegenstehen.
aa) Eine Beteiligung an dem Vermögen einer ihrerseits unternehmerisch tätigen Kapitalgesellschaft
beinhaltet schon im Ausgangspunkt eine unternehmerische Beteiligung, wobei bei größeren
Gesellschaften auch Beteiligungen mit einem Wert in Höhe eines Vielfachens des im vorliegenden Fall
herangezogenen Wertes der von der P. GmbH gehaltenen Beteiligung am Kapital der Beigeladenen zu 1.
in Betracht kommen.
Diese unternehmerische Mitbeteiligung als solche begründet nach der erläuterten höchstrichterlichen
Rechtsprechung aber gerade keine Grundlage, um auch die – für die rechtliche Beurteilung davon im
Ausgangspunkt zu trennende – Tätigkeit des betroffenen Gesellschafters als Geschäftsführer ihrerseits als
unternehmerische Tätigkeit einzustufen, welche als solche nicht den rechtlichen und insbesondere
sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen würde. Die
(unterhälftige) Mitbeteiligung vermittelt dem Gesellschafter lediglich eine Beteiligung an einem für ihn im
Rechtssinn fremden Unternehmen; dementsprechend ist auch die Führung der Geschäfte der Gesellschaft
diesem im Rechtssinn fremden Unternehmen zuzuordnen, in dessen arbeitsteilige Organisation der
Geschäftsführer eingebunden wird. Er wirkt damit gerade nicht als rechtlich selbständiger Unternehmer in
einem eigenen Unternehmen.
Die bereits erläuterte höchstrichterliche Rechtsprechung hat nur dann Raum für eine wertende Zurechnung
auch der geschäftsführenden Tätigkeit zum unternehmerischen Bereich gesehen, wenn aufgrund einer
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Umfang von mindestens 50,0 % oder vermittelt durch eine –
umfassende – Sperrminorität dem betroffenen Geschäftsführer eine Rechtsmacht eingeräumt worden ist,
mit der er (anders als im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt) ihm nicht genehme Weisungen der
Gesellschafterversammlung umfassend und verlässlich verhindern kann.
Das BSG hält an der in früheren Jahren von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das
Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten entwickelten sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für
die Beurteilung eines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht mehr fest, weil
insbesondere eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und
daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit
sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist (BSG, U.v. 11.
November 2015 – B 12 R 2/14 R –, SozR 4, Rn. 42; U.v. 19. September 2019, aaO).
Der Senat kann offen lassen, ob gleichwohl im Rahmen der im Ausgangspunkt gebotenen
Gesamtbetrachtung in besonders gelagerten Ausnahmefällen verlässlich zu objektivierenden
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf den
wirtschaftlichen Fortbestand der Gesellschaft eine Relevanz in dem Sinne zuzusprechen sein könnte, dass
diese im Ergebnis eine fehlende Rechtsmacht zur umfassenden und verlässlichen Verhinderung nicht
genehmer Weisungen der Gesellschafterversammlung ersetzen und damit gegen ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte.
Ein solcher Ansatz dürfte schon vor dem Hintergrund nur mit besonderer Zurückhaltung in Betracht zu
ziehen sein, dass sich wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten angesichts ihrer Abhängigkeit auch von der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und den Wettbewerbsverhältnissen in den betroffenen
Marktsegmenten vielfach nicht verlässlich einschätzen lassen. Bezogen auf die wirtschaftliche
Ausgangslage ist jedenfalls vielfach auch mit der Möglichkeit kurzfristiger Veränderungen zu rechnen,
welche sich im Voraus nicht näher überblicken lassen. Im Ausgangspunkt hat das BSG bereits klargestellt,
dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen zwischen einem
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH nicht zu
berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 R 5/16 R –, ZInsO 2018, 1910, Rn. 17; vgl.
aber auch BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R –, BSGE 119, 216, Rn. 27, wonach auch
wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein können, soweit sie dem Geschäftsführer einer
GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen).
Ohnehin lässt sich im vorliegend zu beurteilenden Fall gar nichts für eine außergewöhnliche in die
Statusbeurteilung einzustellende wirtschaftliche Macht des Klägers über die Beigeladene zu 1. erkennen.
Diese bildet ein seit Jahrzehnten jedenfalls in der mittel- und längerfristigen Betrachtung wirtschaftlich
erfolgreiches mittelständisches Unternehmen und repräsentiert damit auch einen entsprechenden
bedeutenden Wert.
Im Zuge der Verhandlungen über den Eintritt der P. GmbH haben sich die Beteiligten über eine Bemessung
des Unternehmenswertes der Beigeladenen zu 1. mit dem Betrag von 1,5 Millionen Euro verständigt (vgl.
die vom Kläger vorgelegte Anlage 2.5.6 zum notariellen Vertrag vom 4. Dezember 2015, Bl. 619 GA). Der
Jahresabschluss der Beigeladenen zu 1. (Bl. 783 GA) wies zum Jahresende 2015 ein Eigenkapital in Höhe
von 1,275 Millionen Euro zuzüglich Rückstellungen in Höhe von ca. 857.000 Euro und Rücklagen in Höhe
von 1,79 Millionen Euro zzgl. ca. 524.000 € (vgl. Ziffern A.II.2 und III in der Aufstellung Passiva) auf (unter
gleichzeitiger – nicht gerade den Grundsatz der Bilanzklarheit fördernder – Ausweisung eines negativen
Betrages für „Kapitalanteile Kommanditisten“ in Höhe von ca. 524.000 € bei Bezifferung des
„Kommanditkapitals“ mit ca. 80.000 €). Jedenfalls überstiegen zum Jahresende 2015 die Aktiva mit 8,11
Millionen Euro die sich auf 5,98 Millionen Euro belaufenden Verbindlichkeiten um rund 2 Millionen Euro.
Als Jahresüberschuss ist für das Jahr 2015 ein Betrag von ca. 191.000 € ausgewiesen. Dieser ist, wie in
der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, in den folgenden Jahren gestiegen und belief sich im Jahr
2018 auf rund 526.000 € (wobei im Jahresabschluss für das Jahr 2018 eine weitere Steigerung für das
Jahr 2019 in Aussicht gestellt worden ist).
Dementsprechend ist der in den vertraglichen Vereinbarungen, welche der Einbindung der
nachwachsenden jüngeren Generation in die Unternehmensführung vor dem Hintergrund eines deutlich
fortgeschrittenen Alters der angestammten Geschäftsführer dienten, festgehaltene Unternehmenswert von
1,5 Millionen Euro letztlich als Mindestwert des Unternehmens zu betrachten. Es ist offenbar auch gar nicht
der Versuch unternommen worden, die Klägerin unter einer dann angezeigten Offenlegung auch stiller
Reserven unter Einschluss insbesondere immaterieller Werte an einen Dritten zu veräußern.
Auch nur ausgehend von dem vertraglich festgehalten Wert von 1,5 Millionen Euro repräsentiert die vom
Kläger über die ihm gehörende P. GmbH erworbene Beteiligung im Umfang von 37,5 % einen Wert von
rund 560.000 €. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war es geradezu selbstverständlich, dass von Seiten der
(dem Kläger gehörenden) P. GmbH im Gegenzug für den Erwerb eines entsprechend werthaltigen
Unternehmensanteils auch eine entsprechende finanzielle Beteiligung an diesem Unternehmen
übernommen worden ist. In diesem Zuge hat sie sich insbesondere zu einer Einlage in Höhe von im
Ergebnis, soweit nach Aktenlage ersichtlich (vgl. die Berechnungen in der Anlage 2.5.6, Bl. 619 GA, in
Ergänzung u.a. zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 des Vertrages vom 4. Dezember 2015, Bl. 591
f. GA), 433.333 € zugunsten des sog. (Rücklagen-)Kapitalkontos III verpflichtet.
Diese Einlage bildete bei wirtschaftlicher Betrachtung nur den (u.a. zu der in § 9 Ziff. 2a des Vertrages, Bl.
608 GA, vereinbarten Gegenleistung hinzutretenden) wesentlichen Teil der von ihrer Seite zu
entrichtenden Gegenleistungen für den Erwerb der Unternehmensbeteiligung im Umfang von 37,5 %,
wobei mit dieser von Seiten der P. GmbH als Neugesellschafterin zu erbringenden Einlage namentlich
auch die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters S. von
einer sich im Ausgangspunkt auf 367.000 € belaufenen Kreditverbindlichkeit korrespondierte (vgl. § 9 Ziff.
2a des Vertrages, Bl. 608 GA).
Die Einlage der P. GmbH zugunsten des sog. Kapitalkontos III stellte sich damit im Ergebnis nur als
Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Beteiligung am Vermögen der Beigeladenen zu 1. dar. Sie vermochte ihr
nicht (und dementsprechend auch nicht dem Kläger) eine darüberhinausgehende wirtschaftliche
Machtposition zu vermitteln. Dafür ist umso weniger Raum, als auch von Seiten der weiteren
Gesellschafter entsprechende Einlagen in das Vermögen der Beigeladenen zu 1. getätigt worden sind.
Auch wenn diese ihre Einlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hatten, hat die P. GmbH
insoweit mit ihnen durch die Einzahlung der Einlage (entsprechend dem von ihr erworbenen Anteil von
37,5 % am Unternehmensvermögen) im Ergebnis nur gleichgezogen.
Soweit die – offenbar über anderweitig nicht benötigte liquide Mittel verfügende –P. GmbH der
Beigeladenen zu 1. mehrfach mit jährlich 6 % zu verzinsende Darlehen vergeben haben soll, ist auch nach
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts dafür zu objektivieren, dass diese Darlehensverträge
ausschlaggebend andere Ziele verfolgt haben, als der im Eigentum des Klägers stehenden P. GmbH einen
zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Gewährung eines sehr deutlich höheren als des
marktüblichen Zinses für kurzfristige Kapitaleinlagen zukommen zu lassen. Soweit sich dies dem insoweit
wenig substantiierten Vortrag des Klägers entnehmen lässt, handelte es sich ohnehin nur um kurzfristige
Darlehen (so sollte etwa der in dem – nicht einmal datierten – Darlehnsvertrag Bl. 96 GA aufgeführte
Betrag von 300.000 € bereits zum 3. Dezember 2016 zurückgewährt werden), die schon im
Ausgangspunkt keinen nachhaltigen Beitrag zur Liquidität und wirtschaftlichen Stabilität der Klägerin zu
vermitteln vermochten.
Erst recht vermögen solche nur kurzfristig gewährten Darlehen keine Relevanz für die Beurteilung des
sozialrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu entfalten. Mit dem Erfordernis der
Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 14. März
2018 – B 12 KR 13/17 R –, BSGE 125, 183, Rn. 20) ließe es sich schon im Ausgangspunkt nicht
vereinbaren, auf solche kurzfristigen im Vorhinein nicht verlässlich abschätzbaren und letztlich zur freien
Disposition der Beteiligten stehenden Umstände abzustellen. Ohnehin war mit solchen ohnehin nur
kurzfristigen Liquiditätsüberlassungen auch schon deshalb keine ins Gewicht fallende wirtschaftliche
Machtposition verbunden, weil angesichts der beschriebenen guten wirtschaftlichen Grundlage der
Klägerin nichts dafür erkennbar ist, dass diese ggfs. vorübergehend benötigte weitere liquide Mittel nicht
auch bei Banken hätte aufnehmen können.
Bei dieser Ausgangslage sei nur ergänzend angemerkt, dass selbst in früheren Jahren, als noch Raum für
eine nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Betracht kommende Anwendung der sog. „Kopf
und Seele-Kriteriums“ (vgl. zur damaligen Rechtslage noch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
Urteil vom 24. Januar 2007 – L 2 R 35/06 –, Rn. 18, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. April 1976 – 8 RU
78/75 –, BSGE 42, 1, wonach bereits das frühere Reichsversicherungsamt bei einer Beteiligung von
weniger als der Hälfte am Stammkapital regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
angenommen hat) bestand, die Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung einzustufen gewesen
wäre. Es ist insbesondere kein Raum für die Annahme, dass die übrigen Gesellschafter nicht –
erforderlichenfalls auch unter Einbeziehung externen Fachwissens – bei entsprechendem Anlass zu einer
effektiven Ausübung ihrer Kontrollfunktion gegenüber der geschäftsführenden Tätigkeit des Klägers in der
Lage wären.
Bezeichnenderweise ist dem Kläger in den ersten Jahren seiner geschäftsführenden Tätigkeit bis Ende
2019 überdies noch ein erfahrener weiterer Geschäftsführer zur Seite gestellt worden. Die
Geschäftsordnung der Komplementär-GmbH (Bl. 622 ff. GA) begründete insbesondere für den Kläger auch
bezogen auf den ihm zur primären Wahrnehmung zugewiesenen Teilbereich der Geschäftsführung
Finanzen, Controlling, Personal und IT (vgl. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung) die Pflicht zur Abstimmung
mit dem weiteren Geschäftsführer, soweit Maßnahmen und Geschäfte auch Auswirkungen auf die anderen
Geschäftsbereiche haben konnten (§ 2 Abs. 4 der Ordnung). Zugleich ist dem weiteren Geschäftsführer
ausdrücklich die Pflicht auferlegt worden, auch alle den primär dem Kläger anvertrauten Bereich
betreffenden Daten und Angelegenheiten „laufend zu verfolgen“, soweit es sich um für die „Lage und den
Geschäftsverlauf“ der Beigeladenen zu 1. „entscheidende Daten und Angelegenheiten“ handelte, um
erforderlichenfalls „jederzeit“ zur Abwendung drohender Nachteile oder zur Wahrnehmung von
unternehmerischen Chancen die sog. Gesamtgeschäftsführung anrufen zu können.
Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang nicht näher darauf einzugehen, dass ein
schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser früheren sog. „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ nicht
anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 43, Rn.
20). Überdies machen die Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages und insbesondere die
dort festgehaltenen Regelungen über die Tragung ggfs. zu zahlender Beiträge zur Sozialversicherung im
Innenverhältnis deutlich, dass die Vertragsschließenden jedenfalls die Möglichkeit der Begründung eines
sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses klar gesehen und damit schon im
Ausgangspunkt gerade nicht auf einen Fortbestand der einstigen „Kopf und Seele-Rechtsprechung“
vertraut haben. Angesichts der Sorgfalt, mit dem die umfangreichen notariell beurkundeten
Vereinbarungen vom 4. Dezember 2015 ausgearbeitet worden sind, spricht ohnehin, worauf allerdings nur
ergänzend hinzuweisen ist, viel dafür, dass den Vertragsschließenden die Rechtsprechung des BSG zur
Sozialversicherungspflichtigkeit von (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführern aus den
vorausgegangenen Jahren durchaus bekannt war. Gleichwohl ist davon Abstand genommen worden, dem
Kläger eine Beteiligung im Umfang von zumindest 50 % oder jedenfalls eine gesellschaftsvertraglich
verankerte umfassende Sperrminorität einzuräumen. Dies erfolgte augenscheinlich vor dem Hintergrund,
dass die verbliebenen Altgesellschafter nicht die Mehrheit und die mit dieser einhergehenden
wirtschaftlichen Machtposition aus der Hand geben wollten.
bb) Die Ausübung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist darüber hinaus wiederum schon
im Ausgangspunkt mit der Wahrnehmung geschäftsführender Aufgaben verbunden. Bei ihrerseits als
Unternehmen am Geschäftsleben teilnehmenden Gesellschaften wie auch bei der Beigeladenen zu 1. ist
die Führung der Geschäfte natürlich unternehmerisch ausgerichtet. Der bzw. die Geschäftsführer müssen
die für den Fortbestand des Unternehmens maßgeblichen Entscheidungen (soweit sich nicht im Einzelfall
die Gesellschafterversammlung Entscheidungen vorbehalten hat) vorbereiten, treffen und umsetzen. Dies
gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Geschäftsführers eines solchen Unternehmens und kann
mit herausragenden Anforderungen an seine Fach- und Marktkenntnisse und an seine
unternehmensstrategischen Fähigkeiten unter Einschluss insbesondere auch einer besonderen
Kompetenz zur Mitarbeiterführung verbunden sein.
In der Betriebswirtschaftslehre werden unter Unternehmern häufig alle (natürlichen) Personen verstanden,
die eine Unternehmung planen, mit Erfolg gründen und/oder selbstständig und verantwortlich mit Initiative
leiten, wobei sie persönliches Risiko oder Kapitalrisiko übernehmen (vgl. etwa das Gabler
Wirtschaftslexikon). Von dieser betriebswirtschaftlichen Definition eines Unternehmers werden jedenfalls
bei einem eher weiten Verständnis der Voraussetzung eines „Kapitalrisikos“ typischerweise auch
Gesellschafter-Geschäftsführer unternehmerisch handelnder GmbHs erfasst, da die von ihnen gehaltene
Beteiligung am Gesellschaftskapital vielfach ein „Kapitalrisiko“ zum Ausdruck bringt.
Die von Rechts wegen vorzunehmende Abgrenzung einer abhängigen und regelmäßig
versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung von einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit
folgt jedoch nicht diesem betriebswirtschaftlichen Ansatz. Sie stellt vielmehr entscheidend darauf ab, ob
die unternehmerische Tätigkeit in einem im Rechtssinn eigenen (durch eine Beteiligung des
Geschäftsführers im Umfang von jedenfalls 50 % oder zumindest durch eine ihm im Gesellschaftsvertrag
zugewiesene umfassende Sperrminorität gekennzeichneten) Unternehmen oder in einem fremden
Unternehmen ausgeübt wird. Eine im statusrechtlichen Sinne selbständige unternehmerische Tätigkeit
wird in einem eigenen Unternehmen wahrgenommen, wohingegen eine abhängige Beschäftigung nur in
einem fremden Betrieb ausgeübt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –,
BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 44, Rn. 13; vgl. zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit im
„eigenen Unternehmen“ und einer solchen einem „fremden Unternehmen“ bei der statusrechtlichen
Beurteilung beispielsweise auch BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr
21, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 14/10 R –, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 08.
Dezember 1987 – 7 RAr 25/86 –, Rn. 28, juris; die im letzteren Urteil erwogene Möglichkeit auch ein im
Rechtssinn fremdes Unternehmen im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung einem eigenen
Unternehmen gleichzustellen, ist nach Aufgabe der früheren "Kopf und Seele"-Rechtsprechung allerdings
nicht mehr relevant).
Solange der Geschäftsführer seine unternehmensleitende Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen ausübt,
ist im Rechtssinn ausgehend von den spezifischen Schutzzwecken der gesetzlich normierten
Sozialversicherungspflichtigkeit eine abhängige Beschäftigung auch dann jedenfalls indiziell anzunehmen,
wenn er aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. „Fremd“ in diesem
Sinne ist für die statusrechtliche Abgrenzung nach der erläuterten BSG-Rechtsprechung jedes
Unternehmen, an dem der Geschäftsführer nicht zu jedenfalls 50 % beteiligt ist (solange einem
Minderheitsgesellschafter gesellschaftsvertraglich nicht eine uneingeschränkte Sperrminorität eingeräumt
worden ist). Solange der Geschäftsführer nur über eine Minderheitsbeteiligung (ohne
gesellschaftsvertraglich gewährleistete umfassende Sperrminorität) verfügt, ist im Rechtssinn von einer
Fremdbestimmtheit seiner Arbeit auszugehen, die über seine funktionsgerecht dienende Teilhabe am
Arbeitsprozess innerhalb der für ihn (ungeachtet seiner Minderheitsbeteiligung im Rechtssinn:) fremden
Arbeitsorganisation vermittelt wird (vgl. zu diesen Kriterien auch BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B
12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99, Rn. 30).
Solange die geschäftsführende Tätigkeit wie auch im vorliegenden Fall einem im vorstehend dargelegten
Sinn fremden Unternehmen zuzurechnen ist, steht es der Annahme eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Unternehmen insbesondere auch nicht
entgegen, dass die geschäftsführende Tätigkeit ihrerseits maßgeblich über den längerfristigen Erfolg und
ggfs. auch über den Fortbestand des Unternehmens entscheidet. Die Auswahl des richtigen
Geschäftsführers kann für ein Unternehmen von herausragender Bedeutung sein. Solche
betriebswirtschaftlichen Erwägungen berühren aber wiederum nicht die für die rechtliche Bewertung
maßgebliche Zuordnung der geschäftsführenden Tätigkeit zu einem für den Geschäftsführer fremden
Unternehmen.
Dementsprechend hat auch das BSG klargestellt, dass es der Annahme einer abhängigen Beschäftigung
des Geschäftsführers nicht entgegenzustehen vermag, dass dieser als einziger in der Gesellschaft über
das besondere für die Fortführung der Geschäftstätigkeit benötigte "Know-how" verfügt. Es ist vielmehr
durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen; diese sind vielfach gerade
Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 – B 2 U 35/98 R –,
SozR 3-2200 § 723 Nr 4, Rn. 26).
f) Auch anderweitig weist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt keine Besonderheiten auf, die im
Rahmen der letztlich vorzunehmenden Gesamtbewertung Anlass dazu geben könnten, abweichend von
den vorstehend herangezogenen Kriterien die Voraussetzungen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
g) Verfassungsrechtliche Bedenken sind umso weniger ersichtlich, als der angefochtene Bescheid im
Ergebnis schwerpunktmäßig lediglich zur Folge hat, dass der Kläger als Pflichtversicherter zu einer zu
einer „an sich selbstverständlichen“ Vorsorge für das Alter (und für den Fall der Arbeitslosigkeit)
herangezogen wird (vgl. BVerfG, B.v. 26. Juni 2007 – 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 –, NZS 2008, 142).
Ohnehin hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten für den Kläger auch den wirtschaftlichen
Vorteil, dass die Beigeladene zu 1. sowohl nach den gesetzlichen Vorgaben als auch nach den expliziten
Vorgaben des Geschäftsführeranstellungsvertrages zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt die
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LSG Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:26.02.2020
Aktenzeichen:L 2/12 BA 42/18
Rechtsgebiete:In-sich-Geschäft
Normen in Titel:SGB IV §§ 7, 7a; BGB § 181; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1