Verschmelzung bei gleichzeitiger Euro-Umstellung
letzte Aktualisierung: 26.11.2019
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2019 – 3 Wx 219/18
GmbHG §§ 5 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 4; EGGmbHG § 1 Abs. 1 S. 4; UmwG § 55; FamFG § 70
Abs. 2 Nr. 2
Verschmelzung bei gleichzeitiger Euro-Umstellung
1. Soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH, deren
Stammkapital noch auf DM lautet, eine Euro-Umstellung stattfinden und wird hierzu eine
Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen, so sind diese Maßnahmen in getrennten Schritten
durchzuführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der übernehmenden Gesellschaft teilweise
oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind.
2. Die Möglichkeit, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in einer Urkunde zusammenzufassen,
ändert nichts an dem Erfordernis, gesonderte Beschlussgegenstände vorzusehen und jeden
Vorgang gesondert ins Handelsregister eintragen zu lassen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
G r ü n d e
I.
Die betroffene Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft) ist mit einem Stammkapital im
Nennbetrag von 55.000 DM im Handelsregister eingetragen. Sie hat fünf Gesellschafter
und hält einen eigenen Geschäftsanteil. Drei ihrer Gesellschafter sind zugleich alleinige
Gesellschafter der Beteiligten.
Beide Gesellschaften sollen verschmolzen werden.
Die Gesellschafter der Gesellschaft haben (mit Beschlüssen vom 12. Dez. 2017 und 14.
Aug. 2018) den Geschäftsanteil der Gesellschaft eingezogen und das Stammkapital und
die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf € umgestellt, ohne dabei die €-Beträge zu
glätten.
Die Gesellschaft und die Beteiligte haben – ebenfalls am 14. Aug. 2018 – einen
Verschmelzungsvertrag beurkundet. Danach hat die (übernehmende) Gesellschaft den
drei Gesellschaftern der (übertragenden) Beteiligten als Gegenleistung – und zur Glättung
der €-Beträge – eine Aufstockung des Nennbetrages der bei ihr bestehenden
Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 6.697,1253 € gewährt.
In einer anschließenden 2. Gesellschafterversammlung vom 14. Aug. 2018 haben die
Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft zum einen die Nennbeträge der nach
Einziehung des eigenen Geschäftsanteils verbleibenden fünf Geschäftsanteile nominell
und quotal aufgestockt und an das – unveränderte – Stammkapital angeglichen. Dazu
haben sie ausgeführt, ihnen sei bewusst, dass die Nennbeträge der Geschäftsanteile nach
quotaler Aufstockung nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
entsprächen; sie seien jedoch ausdrücklich lediglich als rechnerische Zwischenschritte
anzusehen und nicht endgültig; sie würden ausdrücklich nicht festgesetzt.
Weiter haben sie – zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG – in
diesem von ihnen als einheitlich verstandenen Beschluss – das Stammkapital der
Gesellschaft (sowohl) zur Verschmelzung (als auch) zur Glättung der Nennbeträge der
Geschäftsanteile der drei Gesellschafter der (übertragenden) Beteiligten nach
€-Umstellung um vorläufig 6.697,1253 € auf vorläufig 34.818,1753 € erhöht durch die
vorbezeichnete als Gegenleistung gewährte Aufstockung der Nennbeträge der
Geschäftsanteile der drei (identischen) Gesellschafter. Bei diesen dreien wurden so glatte
€-Beträge erreicht. Auch diese Summe der Nennbeträge sei lediglich als rechnerischer
Zwischenschritt anzusehen und werde nicht ausdrücklich festgesetzt. Schließlich haben
die Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft – ebenfalls zur Vermeidung eines
Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG – das Stammkapital zur Glättung der
Nennbeträge der beiden übrigen Geschäftsanteile durch deren Aufstockung im Wege der
Barkapitalerhöhung um 181,8247 € auf endgültig 35.000 € erhöht.
Mit notariellem Antrag vom 14. August 2018 hat die Gesellschaft folgendes zur Eintragung
angemeldet:
1.
Auf die Gesellschaft ist das Vermögen der Beteiligten übergegangen.
2.
Nach Untergang des eigenen Geschäftsanteils durch Einziehung wurden die Nennbeträge
der verbleibenden Geschäftsanteile ... an den unveränderten Betrag des Stammkapitals
angepasst.
3.
Gleichzeitig ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung um
6.697,1253 € auf 34.818,1783 € durch Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile
der (identischen) Gesellschafter erhöht worden und
gleichzeitig ist das Stammkapital im Rahmen der Glättung durch Bareinlage der beiden
übrigen Gesellschafter um 181,8247 € auf 35.000 € erhöht worden.
4.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der (übernehmenden) Gesellschaft.
Die Gesellschaft und die Beteiligte haben die Auffassung vertreten, beschlossen worden
sei nur eine einzige Kapitalerhöhung. Lediglich zur Dokumentation der Einhaltung der
gesetzlichen Voraussetzungen und im Interesse der steuerlichen Darstellung sei die
beschlossene Erhöhung in Teilbereichen dargestellt worden. Die gewählte
Vorgehensweise sei auch ständige Übung zum Zwecke der Glättung von Erhöhungen, die
zwangsläufig zunächst zu Beträgen führen, die nicht mit
seien; auch entspreche die Vorgehensweise der üblichen Handhabung bei kombinierten
Sach- und Bareinlagen.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass
es nicht möglich sei, zeitgleich das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung zu
erhöhen und zur Glättung der Nennbeträge diese aufzustocken. Die Kapitalerhöhung
müsse in mehreren Schritten erfolgen, wobei jeder einzelne Schritt den Anforderungen des
Durchführung der Kapitalerhöhung die Übernahme des Geschäftsanteils am erhöhten
Kapital voraus.
Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat das Registergericht den Eintragungsantrag
der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom
11. September 2018 hat es ergänzend ausgeführt, hier lägen mehrere aufeinander
aufbauende Kapitalerhöhungen vor. Verschiedene Formen der Kapitalerhöhung könnten
nicht gleichzeitig erfolgen. Hinzu komme, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung bei
einer Verschmelzung die Übernahme eines Geschäftsanteils voraussetze, § 53 UmwG.
Der zu übernehmende Geschäftsanteil müsse den Vorgaben des
entsprechen, was sich auch aus § 57 Abs. 1 GmbHG ergebe und gemäß § 55 UmwG
auch für eine Kapitalerhöhung zum Zwecke Durchführung der Verschmelzung gelte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gesellschaft und der Beteiligten.
Beide wiederholen ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass es sich um
einen einheitlichen Beschluss handele. Die dokumentierten Einzelschritte sollten gerade
im Ergebnis die Erfüllung der sich aus
sicherstellen; die einzelnen Zwischenschritte müssten dagegen nicht den Anforderungen
des
Bareinlagen sei gesetzlich nicht verboten. Lediglich für den letzten Teilbeschluss, die
Barkapitalerhöhung, sei eine Übernahme nötig und erfolgt. Ein neuer „krummer“ Anteil sei
dabei aber nicht ausgegeben worden, sondern ein bestehender Anteil sei aufgestockt
worden, für den § 57 GmbHG nicht gelte.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2018 zur
Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anmeldung scheitere
zumindest daran, dass der für die Durchführung der Verschmelzung zu bildende
Geschäftsanteil nicht den Vorgaben des
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten verwiesen.
II.
Das von der Gesellschaft und der Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde
gemäß
der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2018 ordnungsgemäß
beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz
FamFG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Registergericht hat die
angemeldeten Eintragungen im Handelsregister zu Recht wegen Unvereinbarkeit der
angemeldeten Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft mit den Vorschriften der §§
55 Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, 55 UmwG abgelehnt.
Auszugehen ist von folgendem:
Weil das Stammkapital der Gesellschaft (noch) auf DM lautet, darf eine Änderung des
Stammkapitals nur eingetragen werden, wenn es auf € umgestellt wird, § 1 Abs. 1 Satz 4
EGGmbHG. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGGmbHG
Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die
Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf € vor (Schneider,
in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 1 EGGmbHG, Rdnr. 7). Wenn mit der Umstellung
über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden werden,
indem das Kapital erhöht wird, dann müssen grundsätzlich auch die allgemeinen
Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den
werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EGGmbHG (Schneider, a.a.O.; Mayer, in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Aufl., Stand 1. Mai 2009, § 55, Rdnr. 45.1; v.
Hinden, BeckOGK, UmwG, Stand 1. Jan. 2019, § 55, Rdnr. 7).
Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach €-Umstellung erfolgt entweder durch
Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender
Geschäftsanteile. In beiden Fällen müssen (
hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen; d.h. der Nennbetrag
jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH. Die auf das
erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in
Form einer Sacheinlage zu erbringen (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Fastrich, 21. Aufl.
2017, § 55 Rdnr. 45 ff.).
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital zur Durchführung einer Verschmelzung, ist eine
vereinfachte Kapitalerhöhung nach Maßgabe des § 55 UmwG zulässig. Sind – wie hier –
an der (übernehmenden) Gesellschaft zum Teil andere Gesellschafter beteiligt, als an der
übertragenden Gesellschaft, können diesen mittels Verschmelzung keine neuen
Geschäftsanteile gewährt werden (Mayer, a.a.O., Rdnr. 11 + 45.1). Vielmehr gelten
insoweit die allgemeinen Vorschriften des GmbH-Gesetzes für die (Bar-)Kapitalerhöhung.
Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils – hier des eigenen Geschäftsanteils der
Gesellschaft – ohne Kapitalherabsetzung können die Nennbeträge der verbliebenen
Geschäftsanteile durch Aufstockung prozentual soweit erhöht werden, dass ihre Summe
wieder die Stammkapitalziffer erreicht. Würde die Aufstockung dazu führen, dass die
neuen Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr auf volle € lauteten und damit gegen
§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verstießen, kommt nur eine anteilige Aufstockung in Betracht
ggf. in Verbindung mit der Bildung eines neuen Geschäftsanteils hinsichtlich des
verbleibenden Spitzenbetrages. (MüKo/Strohn, GmbHG, 3. Aufl., 2018, § 34, 68)
Es gibt keine privilegierenden Vorschriften für den Fall, dass eine €-Umstellung und
Glättung des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile im Rahmen einer
Verschmelzung erfolgen soll. Eine solche (Ausnahme-)Regelung wäre aber zu fordern,
wenn die ordentliche Kapitalerhöhung zur €-Umstellung und Glättung der genannten
Beträge und die vereinfachte, verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung in einem Akt
zulässig wären. Da das Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile im Rahmen
eines Kapitalerhöhungsvorgangs mit Inkrafttreten des MoMiG am 1. Nov. 2008 entfallen
ist, kann Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft, die zugleich bereits vor der
Verschmelzung Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft waren, seit diesem
Zeitpunkt ein bestimmter Geschäftsanteil zur Nennwertaufstockung und €-Anpassung
ihres bestehenden Anteils (an der übernehmenden Gesellschaft) und ein weiterer Anteil
zur Durchführung der verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung gewährt werden. Anders
ist das jedoch, wenn an der übernehmenden Gesellschaft teilweise andere Gesellschafter
beteiligt sind als an der übertragenden Gesellschaft. Denn ihnen kann jedenfalls mittels
Verschmelzung kein neuer Anteil gewährt werden, so dass in diesem Fall die
Kapitalerhöhung zwecks €-Umstellung bei der übernehmenden Gesellschaft der
verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung vorausgeschaltet werden muss (Mayer, a.a.O.,
Rdnr. 45.1)
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber nach allgemeiner Auffassung zulässig ist es,
die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Verschmelzung mit einer sonstigen, regulären
Kapitalerhöhung zu verbinden. Für die „bei Gelegenheit“ der Verschmelzung
vorgenommene weitere Kapitalerhöhung gelten die allgemeinen Vorschriften des GmbHG;
die Privilegierungsvorschrift des § 55 UmwG gilt für die weitere Kapitalmaßnahme nicht.
Für jede der einzelnen Kapitalmaßnahmen sind deshalb die jeweils maßgeblichen
Vorschriften des GmbH-Gesetzes bzw. die des Umwandlungsgesetzes nebeneinander zu
beachten. Dementsprechend wird in der Literatur auch empfohlen, über die
verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung und die weitere reguläre Kapitalerhöhung
gesonderte Beschlüsse zu fassen (Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55 Rdnr. 11,
insbesondere Rdnr. 45.1; s. auch Rdnr. 115 ff.; BeckOGK/v. Hinden, UmwG, Stand: 01.
Januar 2918, § 53 Rdnr. 3; Böttcher/Habighorst/Schulte-Kleindiek, UmwG, 2. Aufl. 2019, §
55 Rn. 1 ff.; § 55 Rdnr. 3; Lutter/Winter/Vetter, UmwG, 5. Aufl. § 55 Rdnr. 13; a.A.: DNotI,
Nr. 1335, Stand: 14. Februar 1999).
Aus vorstehenden Grundsätzen wird in der Literatur (Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55
Rdnr. 45.1; BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 UmwG Rdnr. 7) für die – auch im hiesigen
Verfahren gegebene – Situation, dass eine Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH,
deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt ist und dass dabei eine €-Umstellung
stattfinden soll und dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen wird, gefolgert,
dass die Maßnahmen in getrennten Schritten durchzuführen seien; dies jedenfalls dann,
wenn – wie hier – an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere
Gesellschafter beteiligt seien. Dann sei zunächst in einem ersten Schritt die
Kapitalerhöhung bei der übernehmenden GmbH zum Zweck der €-Umstellung durch
Nennwertaufstockung auf einen glatten Eurobetrag vorauszuschalten. Sodann könne in
einem zweiten Schritt die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung, die betragsmäßig auf
der bereits geglätteten Kapitalziffer aufsetze, erfolgen. Zwar handele es sich um eine
einheitliche Maßnahme (so Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55 Rdnr. 45.1), gleichwohl
seien die für die Barkapitalerhöhung geltenden allgemeinen Vorschriften des GmbHRechts
und daneben die für die Sachkapitalerhöhung geltenden Sondervorschriften des
Umwandlungsrechts zu beachten. Es sei möglich, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in
dieselbe Urkunde aufzunehmen, es seien aber getrennte Beschlussgegenstände
vorzusehen. Auch die Eintragung im Handelsregister habe gesondert zu erfolgen (so
BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 Rdnr. 7).
Dem schließt sich der Senat aus den folgenden Gründen an:
Ein gestuftes Vorgehen in mehreren Einzelakten wird schon durch die in § 1 Abs. 1 Satz 4
EGGmbHG angeordnete partielle Registersperre vorgegeben (zu diesem Gedanken auch
BeckOGK/v. Hinden, § 55 UmwG Rdnr. 7). Inhalt der gesetzlichen Registersperre ist, dass
die Umstellung des Stammkapitals auf € für Altgesellschaften nur und erst dann
erforderlich ist, wenn nach dem 31. Dezember 2001 eine sonstige Änderung des
Stammkapitals eingetragen werden soll. Zur Eintragung von Kapitalmaßnahmen muss
zunächst die Registersperre überwunden werden; dazu ist – wie oben bereits dargestellt –
zunächst eine €-Umstellung auf glatte Beträge erforderlich und als solche einzutragen.
Erst dann kann die sonstige Kapitalerhöhung oder -herabsetzung eingetragen werden
(Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 5 Rdnr. 60 m.w.N.).
Überzeugend ist auch die von Mayer (a.a.O.) für die Trennung der beiden
Kapitalerhöhungsmaßnahmen angeführte Erwägung, dass es keine gesetzliche
Bestimmung dazu gebe, nach der der verschmelzungsbedingt aufgestockte „schiefe“
Erhöhungsbetrag ausnahmsweise nicht der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu
glatten €-Beträgen genügen müsse. Weder das GmbH-Gesetz noch das
Umwandlungsgesetz würden verschmelzungsbedingte Privilegierungsvorschriften für eine
€-Umstellung und Glättung im Rahmen eines Verschmelzungsvorgangs enthalten. Eine
diesbezügliche Ausnahmevorschrift wäre aber zu fordern, wenn die reguläre
Kapitalerhöhung zur Glättung der ungeraden €-Beträge und die verschmelzungsbedingte
Kapitalerhöhung in einem Akt zulässig sein sollen. In der Konstellation, dass an der
übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt seien als
an der übertragenden GmbH, sei nämlich zu berücksichtigen, dass denjenigen
Gesellschaftern, die nicht zugleich Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers seien,
im Zuge der Verschmelzung keine neuen Geschäftsanteile gewährt werden dürfen.
Dementsprechend könne den Gesellschaftern der übernehmenden GmbH nur im Zuge
einer regulären Kapitalerhöhung durch Nennwertaufstockung ein neuer Geschäftsanteil
zugewiesen werden.
Überdies dürfen Wortlaut und Inhalt der Vorschriften des
Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht außer acht gelassen werden. So ist der Wortlaut von § 55
Abs. 1 UmwG in Bezug auf die für eine verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung
bestehenden Verfahrenserleichterungen eindeutig; die Anwendbarkeit der Vorschrift des §
5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist von der Privilegierung jedoch gerade nicht erfasst. Das belegt
die vom Gesetzgeber gewollte herausragende Bedeutung der Vorgabe, dass Anteile stets
auf volle Euro lauten müssen. Dementsprechend ist auch die Vorschrift des
vollem Umfang zwingendes Recht (Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 5 Rdnr. 1). Die
Zusammenlegung der Kapitalerhöhung zur Verschmelzung und der Kapitalerhöhung in
einen Akt birgt so die Gefahr einer Umgehung der Vorgabe, dass alle Anteile stets auf
volle €-Beträge zu lauten haben.
Letztlich spricht auch folgende allgemeine Erwägung für die hier vertretene Sichtweise:
Die gesonderte Eintragung zuerst der Kapitalerhöhung zur €-Glättung und sodann der
Kapitalerhöhung zur Verschmelzung dient der Übersichtlichkeit der Eintragungen im
Handelsregister und damit der Erleichterung und dem Schutz des Handelsverkehrs. Im
Handelsregister werden nämlich die jeweiligen Zwecke der Kapitalerhöhung („zur
Umstellung auf Euro“ bzw. „zum Zweck der Verschmelzung“) sowie die auf jede einzelne
Kapitalmaßnahme entfallenden Erhöhungsbeträge eingetragen (vgl. Krafka/Kühn,
Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rdnr. 1067 und 1085; Böttcher/Habighorst/Schulte-
Kleindiek, a.a.O., § 55 Rdnr. 28). Diese Übersichtlichkeit ginge aber verloren, wenn man
eine einaktige Kapitalerhöhungsmaßnahme zuließe, ohne dass dies durch ein besonderes
Interesse der Gesellschaft oder ihrer Anteilsinhaber an dieser Vorgehensweise
gerechtfertigt wäre.
Der nach der Maßgabe der vorstehenden allgemeinen Ausführungen erforderlichen
zweistufigen Vorgehensweise genügen die von der Gesellschaft des hiesigen Verfahrens
angemeldeten Eintragungen ersichtlich nicht. Die von ihr ausdrücklich gewollte und
beschlossene Zusammenfassung der Kapitalerhöhungsmaßnahmen zu einer rechtlich
einheitlichen Kapitalerhöhung in einem Akt ist daher – wie gezeigt – unzulässig.
Zudem ist die Reihenfolge der beschlossenen Maßnahmen zu beanstanden:
Die zur Überwindung der Registersperre des § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG erforderliche
Kapitalerhöhung zur €-Glättung hat der weiteren Kapitalmaßnahme der Kapitalerhöhung
zum Zwecke der Verschmelzung mit der Beteiligten zu 2 voranzugehen; der
Gesellschafterbeschluss vom 14. Aug. 2018 sieht jedoch die umgekehrte Reihenfolge vor.
Wegen des Verstoßes gegen die Vorgabe einer mehrstufigen Beschlussfassung, wobei
jede Kapitalerhöhung den jeweiligen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes einerseits
und denen des GmbH-Gesetzes andererseits zu entsprechen hat, sind auch die unter am
14. Aug. 2018 beschlossenen Einzelschritte für sich betrachtet, nicht wirksam.
Die zunächst beschlossene Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung entspricht –
was auch den Gesellschaftern der Gesellschaft ausweislich des Wortlautes ihres
Gesellschafterbeschlusses bewusst ist und die Formulierung der Aufstockung als
„vorläufig“ erklärt – nicht der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Nur die Anteile der
drei Gesellschafter, die Anteile an der Gesellschaft und der Beteiligten halten, lauten auf
glatte €-Beträge, nicht jedoch die der beiden übrigen Gesellschafter, die lediglich Anteile
an der Gesellschaft halten.
Die als dritter Schritt beschlossene Kapitalerhöhung zum Zwecke der €-Glättung führt nur
für die beiden Gesellschafter, die lediglich Anteile an der Gesellschaft halten, zu
Geschäftsanteilen mit einem glatten €-Betrag. Erforderlich ist jedoch eine Kapitalerhöhung,
die für alle Gesellschafter schon vor der Verschmelzung zu Anteilen, die auf glatte
€-Beträge lauten, führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da sich die Frage nach der Zulässigkeit
einer einheitlichen Kapitalerhöhung zur €-Umstellung und Glättung der Beträge des
Stammkapitals und der Geschäftsanteile und zur Verschmelzung in der Praxis häufig stellt
(so BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 Rdnr. 7) und höchstrichterlich bislang nicht
entschieden ist, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergeht gemäß §§ 61,
36 Abs. 1 GNotKG und beruht auf dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft und der
Beteiligten an den begehrten Eintragungen. Zugrunde gelegt hat der Senat den aus ihrer
Bilanz zum 31. Dezember 2017 entnommenen Aktivwert der Beteiligten und wegen der
weiter begehrten Aufstockung der Anteile der Gesellschafter der (betroffenen) Gesellschaft
eine Rundung bis zum nächsthöheren Geschäftswert aus der Tabelle gemäß Anlage 2
zum GNotKG vorgenommen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:10.05.2019
Aktenzeichen:3 Wx 219/18
Rechtsgebiete:
Umwandlungsrecht
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG §§ 5 Abs. 2 S. 1, 55 Abs. 4; EGGmbHG § 1 Abs. 1 S. 4; UmwG § 55; FamFG § 70 Abs. 2 Nr. 2