Kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auszahlung des Kindergeldes bei fehlender Bedürftigkeit
letzte Aktualisierung: 17.8.2023
OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.4.2023 – 1 UF 13/23
BGB §§ 1602, 1612 Abs. 1; EStG §§ 31, 74
Kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auszahlung des Kindergeldes bei fehlender
Bedürftigkeit
1. Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen
seine Eltern, so steht diesem auch kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den
Eltern bezogenen Kindergeldes zu.
2. Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen legen es nahe, dass das Kindergeld bei
fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass keine
Grundlage für einen aus
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Auskehrung des von der Antragsgegnerin bezogenen
Kindergeldes an den Antragsteller.
Der am 14.01.2003 geborene Antragsteller ist der volljährige Sohn der Antragsgegnerin, in deren
Haushalt er bis einschließlich Juni 2021 gelebt hat. Seit September 2019 absolviert er eine
Ausbildung, wobei aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung keine
Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin ihm gegenüber mehr besteht. Nach seinem Auszug
ist das staatliche Kindergeld in Höhe von 219,00 € monatlich weiterhin an seine Mutter
geflossen. Seit August 2021 leitete sie hiervon lediglich einen Anteil von monatlich 119,00 € an
ihren Sohn weiter. Monatlich 100,00 € behielt sie für sich unter Verrechnung mit den ihrer
Auffassung nach vom Antragsteller geschuldeten monatlichen Ratenzahlungen für ein
Motorrad.
Im September 2022 stellte der Antragsteller bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung
des Kindergeldes. Diesem wurde mit Bescheid vom 16.12.2022 entsprochen, durch den ihm für
den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 ein monatlicher Abzweigungsbetrag
i.H.v. 100,00 € und ab Januar 2023 i.H.v. 131,00 € gewährt wurde.
Der Antragsteller bestreitet das Vorliegen einer Vereinbarung über von ihm zu leistende
Ratenzahlungen für das Motorrad.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn rückständige Kindergeldzahlungen aus der
Zeit von August 2021 bis Juli 2022 in Höhe von 1.200,00 € zu zahlen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Zeitpunkt der wirksamen Abzweigung des
Kindergeldes an ihn ab August 2022 das Kindergeld vollständig i.H.v. zurzeit 219,00 €
monatlich an ihn zu erstatten.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich die Zurückweisung der Anträge beantragt.
Mit Beschluss vom 27.12.2022, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung Bezug
genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat insbesondere
ausgeführt, es gebe keinen eigenständigen, von Unterhaltspflichten unabhängigen Anspruch
eines volljährigen Kindes auf Auskehrung des Kindergeldes.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 05.01.2023 zugestellten Beschluss wendet
sich der Antragsteller mit seiner am 02.02.2023 beim Amtsgericht eingegangenen und
gleichzeitig begründeten Beschwerde. Er macht geltend, beim Kindergeld handele es sich
grundsätzlich um Einkommen des Kindes, welches von dem bezugsberechtigten Elternteil auch
dann an das Kind weiterzuleiten sei, wenn keine Unterhaltsverpflichtung bestehe. Ein
entsprechender Anspruch bestehe mindestens gemäß
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 27.12.2022 aufzuheben und seinen Anträgen
stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf deren Begründung sowie auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der Verrechnung des Kindergeldes mit
den nach ihrem Vortrag ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten des Antragstellers.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Auskehrung des von der
Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten zu
Recht zurückgewiesen.
Zwar geht mit der gesetzlichen Regelung in § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach das Kindergeld
auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes vollumfänglich anzurechnen ist, nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein Anspruch des Kindes auf Auskehrung des
Kindergeldes einher (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03, juris Rn. 26; Urteil vom
17.01.2007 - XII ZR 166/04, juris Rn. 29). Das volljährige Kind kann daher neben dem
Barunterhalt die Herausgabe des vollen Kindergeldes verlangen (BGH, Urteil vom 17.01.2007 -
XII ZR 166/04, juris Rn. 29). Hierdurch soll einer Gefährdung des kindlichen
Existenzminimums entgegengewirkt werden, indem auch bei volljährigen Kindern das
Kindergeld immer erst für deren Unterhaltsbedarf zu verwenden ist (vgl. BGH, a.a.O.). Der
Bundesgerichtshof hat sich jedoch nicht zu den Voraussetzungen des Auskehrungsanspruchs im
Einzelnen geäußert, insbesondere nicht dazu, ob der Anspruch vollständig unabhängig von
unterhaltsrechtlichen Grundsätzen besteht oder ob er eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des
Kindes voraussetzt.
Vorliegend muss nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten, nach dem der Antragsteller
aufgrund der Höhe seiner Ausbildungsvergütung unstreitig keinen Unterhaltsanspruch mehr
gegen die Antragsgegnerin hat, davon ausgegangen werden, dass es an der Bedürftigkeit des
Antragstellers i.S.v. § 1602 BGB fehlt. Bei dieser Ausgangslage lässt sich weder nach den
Grundsätzen des Unterhaltsrechts noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242
BGB unter Berücksichtigung des steuer- und sozialrechtlichen Regelungssystems ein Anspruch
des Antragstellers auf Auskehrung des von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes
herleiten.
1. Qualifiziert man den Anspruch auf Kindergeldauskehrung als in § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB
besonders geregelten oder aus einer entsprechenden Anwendung von
folgenden unterhaltsrechtlichen Anspruch (vgl. etwa MüKo/Langeheine, BGB, 8. Aufl. 2002,
§ 1612b Rn. 45; Staudinger/Klinkhammer, BGB, Neubearb. 2022, § 1612b Rn. 85; OLG
Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2017 - 17 UF 193/16, juris Rn. 15), so ist er konsequenterweise
ebenso wie jeder andere Unterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
abhängig zu machen. Der Anspruch besteht zwar nach einhelliger Auffassung aufgrund des
eindeutigen Wortlauts von
beziehende Elternteil im Übrigen leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt ist oder nicht (vgl.
etwa Weinreich/Klein/Eder, Familienrecht Kommentar, 6. Aufl. 2019, § 1612b Rn. 67;
BeckOGK/Kiebisch, BGB, Stand 01.03.2023, § 1612b Rn. 93; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 733; Scholz, FamRZ
2007, 2021, 2027). Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass das Bestehen eines
Unterhaltsanspruchs des Kindes für den Auskehrungsanspruch generell keine Rolle spielt
(missverständlich insoweit OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 17). Vielmehr ist danach zu differenzieren,
aus welchen Gründen der Unterhaltsanspruch scheitert (vgl. Staudinger/Klinkhammer, a.a.O. §
1612b Rn. 87).
Fehlt es an einer Leistungsfähigkeit der Eltern im Hinblick auf einen über das Kindergeld
hinausgehenden Barunterhalt, so steht es im Einklang mit den Grundsätzen des
Unterhaltsrechts, gleichwohl einen Anspruch auf Kindergeldauskehrung zu bejahen. Denn
aufgrund der Zweckbindung des Kindergeldes, welches von den Eltern zur Deckung des
Unterhaltsbedarfs des Kindes zu verwenden ist, sind diese in Höhe des Kindesgeldes immer
leistungsfähig (vgl. Staudinger/Klinkhammer, a.a.O. § 1612b Rn. 89; Wendl/Dose/Klinkhammer,
a.a.O., § 3 Rn. 733; MüKo/Langeheine, a.a.O., § 1612b Rn. 45; BeckOGK/Diebisch, a.a.O.,
§ 1612b Rn. 93). Bei der Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind handelt es sich demgemäß
bei ansonsten fehlender elterlicher Leistungsfähigkeit um einen Mindestbeitrag für den
Unterhaltsbedarf des Kindes (vgl. Schürmann,
Anders liegt es hingegen, wenn ein Unterhaltsanspruch des Kindes - wie im hiesigen Fall - an
der fehlenden Bedürftigkeit des Kindes gemäß § 1602 BGB scheitert. In diesem Fall lässt sich
kein unterhaltsrechtlicher Anspruch des Kindes auf Auskehrung des von seinen Eltern
bezogenen Kindergeldes begründen. Wird der Unterhaltsbedarf des Kindes bereits durch sein
eigenes Einkommen vollständig gedeckt, so ist die Verwendung des Kindesgeldes für dessen
Barbedarf weder möglich noch erforderlich und der Auskehrungsanspruch muss ebenso
entfallen wie der Unterhaltsanspruch im Übrigen (vgl. ebenso Staudinger/Klinkhammer, a.a.O., §
1612b Rn. 89; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 734; MüKo/Langeheine, a.a.O., § 1612b
Rn. 45; Göppinger/Rakete-Dombek/Pfeil, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 11.
Aufl. 2018, 4. Teil, Rn. 323; Scholz,
711). Auch der vom Bundesgerichtshof genannte Zweck des Kindergeldes, einer Gefährdung
des Existenzminimums entgegenzuwirken, ist in diesem Fall nicht gegeben. Angesichts dessen
greift es zu kurz, den Anspruch auf Kindergeldauskehr nur davon abhängig zu machen, dass der
in Anspruch genommene Elternteil das Kindergeld bezieht (so jedoch OLG Stuttgart, Beschluss
vom 20.01.2007 - 17 UF 193/16, juris Rn. 17; ablehnend hierzu Schürmann, FamRZ 2017,
710 f.).
2. Darüber hinaus legen es die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen ebenfalls
nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den
Eltern zusteht, so dass keine Grundlage für einen aus
Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.
Steuerrechtlich dient das nach
Förderung der Familie, sofern es nicht zur Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes
erforderlich ist (vgl. Staudinger/Klinkhammer, a.a.O. § 1612b Rn. 88). Soweit das Kindergeld der
Förderung der Familie dient, ist es dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu
mindern und stellt eine den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
gleichartige Leistung an den Bezugsberechtigten dar (vgl. BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - VI
R 15/12, juris Rn. 25, 30). Kindergeldbezugsberechtigt ist grundsätzlich ein Elternteil; eine
Auszahlung an das Kind selbst sieht
Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Nach
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu
leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Die Abzweigung des Kindergeldes an das Kind selbst knüpft mithin grundsätzlich an das
Bestehen eines Unterhaltsanspruchs und eine Verletzung der elterlichen Unterhaltspflicht an.
Fehlt es an einem Unterhaltsanspruch des Kindes, so ermöglicht
Abzweigung nach seinem Wortlaut nur dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung mangels
Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten nicht oder nur eingeschränkt besteht (vgl. BFH,
Urteil vom 16.04.2002 - VIII R 50/01, juris Rn. 19; FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 - 16
K 1697/15 Kg, juris Rn. 17). Zwar kommt eine analoge Anwendung des
Betracht, wenn Kindergeldleistungen nicht für das betroffene Kind verwendet werden, selbst
wenn der Kindergeldberechtigte aus anderen Gründen nicht unterhaltsverpflichtet ist (BFH,
a.a.O.). Eine solche Analogie erscheint aber nicht geboten, wenn das Kind aufgrund eines
ausreichenden eigenen Einkommens nicht unterhaltsbedürftig ist (FG Düsseldorf, a.a.O., juris
Rn. 20 ff.). Eigenes Einkommen des Kindes steht einer Abzweigung vielmehr nur dann nicht
entgegen, wenn hierdurch sein Existenzminimum nicht gesichert ist (vgl. FG Münster, Beschluss
vom 29.10.2009 - 8 V 2848/09 Kg, juris Rn. 22). Kann sich ein Kind hingegen vollständig selbst
unterhalten, so fehlt es an einem schutzbedürftigen Interesse seinerseits an einer Abzweigung
(vgl. ähnlich FG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 21 f.).
Soweit der Bundesgerichtshof als Argument für eine vollumfängliche Anrechnung des
Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder ausführt, aus § 74 Abs. 1 Satz 3
EStG lasse sich entnehmen, dass die Eltern volljähriger Kinder durch das Kindergeld nur bis
zum Umfang ihrer Unterhaltsleistungen entlastet werden sollten und das Kindergeld im Übrigen
dem volljährigen Kind selbst zustehe (BGH, Urteil vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03, juris
Rn. 32), liegt kein Widerspruch zu der obengenannten finanzgerichtlichen Rechtsprechung vor.
Denn für den Fall des Fehlens einer unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit aufgrund eines eigenen
bedarfsdeckenden Einkommens des volljährigen Kindes hat der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung keine Aussage getroffen.
Hinzu kommt, dass das Kindergeld auch sozialrechtlich grundsätzlich dem Einkommen des
kindergeldberechtigten Elternteils zuzuordnen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 82
Abs. 1 Satz 4 SGB XII ist es nur insoweit dem zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind
als Einkommen zuzurechnen, wie es von diesem zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt
wird. Im Übrigen wird es als Einkommen der Eltern behandelt (vgl. Staudinger/Klinkhammer,
a.a.O., § 1612b Rn. 88; Scholz;
Kinder, die außerhalb der Bedarfsgemeinschaft in einem eigenen Haushalt leben, ist
grundsätzlich bei dem jeweiligen kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zu
berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R, juris Rn. 16). Etwas anderes
gilt nur dann, wenn das Kindergeld entweder nach
elterlichen Haushalts lebende volljährige Kind abgezweigt wird oder wenn es von dem
Bezugsberechtigten tatsächlich innerhalb eines Monats nach Auszahlung an dieses weitergeleitet
wird. Nur dann kann angenommen werden, dass das Kindergeld dem Elternteil nicht zur
Verfügung steht, sondern in Erfüllung einer möglichen Unterhaltspflicht zur Deckung des
Bedarfs des Kindes verwendet wird (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R,
juris Rn. 17 f.).
Vor dem Hintergrund dieses steuer- und sozialrechtlichen Regelungssystems kommt es für die
Fälle, in denen ein unterhaltsrechtlicher Auskehrungsanspruch mangels Bedürftigkeit des Kindes
scheitert, nicht in Betracht, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach
generellen Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes an ein volljähriges Kind mit eigenem
Haushalt herzuleiten. Denn da das Kindergeld nach der steuer- und sozialrechtlichen
Grundwertung dem Einkommen des Bezugsberechtigten zuzuordnen ist, wenn es nicht zur
Sicherung des Existenzminimums des Kindes benötigt wird, machen es dessen schutzwürdige
Interessen nicht erforderlich, ihm einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf
Kindergeldauskehrung zuzusprechen.
Nach alledem fehlt es vorliegend an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des
Antragstellers auf Auskehrung des von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes, so dass
dahinstehen kann, ob die von ihr vorgenommene Verrechnung mit nicht geleisteten
Ratenzahlungen des Antragstellers für das Motorrad rechtlich zulässig war.
Hinsichtlich des Zeitraums seit Oktober 2022, für den in Höhe des von der Antragsgegnerin
einbehaltenen Kindergeldanteils eine Abzweigung zu Gunsten des Antragstellers erfolgt ist,
dürfte das Anliegen des Antragstellers zudem erledigt sein - zumindest wenn die
Antragsgegnerin den nicht abgezweigten Anteil des Kindergeldes weiterhin freiwillig an den
Antragsteller auskehrt. Nach alledem mag der Antragsteller innerhalb der oben genannten Drei-
Wochen-Frist eine etwaige Anpassung seiner Anträge prüfen und außerdem überlegen, ob eine
Rücknahme der Beschwerde in Betracht kommt.
III.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur persönlichen Anhörung vor dem Senat
erscheint nicht erforderlich, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal
die Entscheidung nach den obigen Ausführungen von einer reinen Rechtsfrage abhängig ist.
Darauf sind die Beteiligten gemäß
Die beabsichtigte Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40, 51 Abs. 1 und 2
FamGKG. Für den Zeitraum von August 2021 bis Juli 2022 wird ein Rückstand
i.H.v. 1.200,00 € begehrt. Hinsichtlich des laufenden Auskehrungsanspruchs für den Zeitraum
nach Antragseingang, mithin ab August 2022, hat der Antragsteller in seiner
Beschwerdebegründung auf seinen erstinstanzlichen Antrag auf Auskehrung des vollen
Kindergeldes i.H.v. zurzeit 219,00 € bis zum Wirksamwerden einer Abzweigung Bezug
genommen. Erstinstanzlich ist das Amtsgericht aufgrunddessen für das laufende Kindergeld
zutreffend von einem Jahreswert i.H.v. 2.628,00 € (12 x 219,00 €) ausgegangen, da der
Abzweigungsantrag noch nicht beschieden war. In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller
jedoch mitgeteilt, dass für ihn von Oktober bis Dezember 2022 monatlich 100,00 € des
Kindergeldes abgezweigt wurden und ab Januar 2023 - aufgrund der Kindergelderhöhung auf
250,00 € - monatlich 131,00 €. Soweit eine Abzweigung erfolgt ist, entfällt die Beschwer des
Antragstellers. Damit reduziert sich der Beschwerdewert für den Zeitraum ab Oktober 2022 auf
den nicht von der Abzweigung umfassten Anteil des Kindergeldes, mithin auf monatlich 119,00
€. Es errechnet sich ein Jahreswert von 1.628,00 € (2 x 219,00 € + 10 x 119,00 €), so dass sich
ein Gesamtbeschwerdewert von 2.828,00 € ergibt.
Der Senat erwägt, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Braunschweig
Erscheinungsdatum:25.04.2023
Aktenzeichen:1 UF 13/23
Rechtsgebiete:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Kindes- und Verwandtenunterhalt
BGB §§ 1602, 1612 Abs. 1; EStG §§ 31, 74