BGH 13. September 2023
XII ZB 400/22
BGB § 1375 Abs. 1; InstitutsVergV § 20 Abs. 4 Nr. 1

Berücksichtigung hinausgeschobener Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile im Zugewinnausgleich

letzte Aktualisierung: 14.12.2023
BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – XII ZB 400/22

BGB § 1375 Abs. 1; InstitutsVergV § 20 Abs. 4 Nr. 1
Berücksichtigung hinausgeschobener Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile im
Zugewinnausgleich

Zur Berücksichtigung von hinausgeschobenen Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile in
Long-Term-Incentive-Programmen regulierter Vergütungssysteme als Vermögenswert im
Zugewinnausgleich.

Gründe:

A.
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im
Folgenden: Ehefrau) sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um Zugewinnausgleich
und im Rechtsbeschwerdeverfahren noch darum, ob und gegebenenfalls
mit welchem Wert variable Vergütungsbestandteile des von dem Ehemann erzielten
Arbeitseinkommens in dessen Endvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Beteiligten schlossen am 22. August 1986 die Ehe; der Scheidungsantrag
wurde am 21. Juni 2016 zugestellt. Der Ehemann war am Ende der Ehezeit
als außertariflicher Mitarbeiter bei der C-Bank beschäftigt. Sein Gehalt bestand
aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Vertragliche Grundlage
der variablen Vergütung, die teilweise bar und teilweise aktienbasiert gewährt
wurde, (CIP). Der CIP bestimmte für diejenigen Mitarbeiter,
die aufgrund von Aufgabenstellung und Kompetenzen mit ihrer Tätigkeit
einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisiko der Bank nehmen Risk Taker
) und zu denen auch der Ehemann gehörte, dass die variable Vergütung
grundsätzlich in zwei Formen auszuzahlen war, nämlich zum Teil als
I (STI) im April (Barbetrag) bzw. im Oktober (aktienbasierter Betrag) des
auf das maßgebliche Geschäftsjahr folgenden Jahres und zum Teil als
(LTI) nach Ablauf eines dreijährigen Zurückbehaltungszeitraums
( Deferral Period ) und einer daran anschließenden Sperrfrist ( Retention Period
) im Oktober des vierten Jahres nach dem maßgeblichen Geschäftsjahr.
Über die Höhe der variablen Vergütung wurde auf der Grundlage einer nach Abschluss
des Geschäftsjahres durchgeführten Performance Bewertung I entschieden,
durch die der individuelle Erfolgsbeitrag des Mitarbeiters bewertet werden
sollte. Nach Durchführung dieser Bewertung wurde der Gesamtbetrag der
variablen Vergütung festgelegt, die im Hinblick auf ihren Anteil aus dem LTI lediglich
indikativ war. Die endgültige Entscheidung über einen Anspruch aus dem
LTI fiel nach Ablauf des dreijährigen Zurückbehaltungszeitraums. Sie beruhte auf
der Performance Bewertung II , mit der einerseits die vergütungsrelevanten Ergebnisse
der I in der Rückschau auf ihre Richtigkeit
überprüft und andererseits verschiedene weitere personen- und unternehmensbezogene
Kriterien Berücksichtigung finden sollten. Die maßgeblichen Bestimmungen
des CIP haben auszugsweise den folgenden Wortlaut:

Teil A Terms
4. Bad Leaver/Good Leaver
(1) Bad Leaver sind Mitarbeiter,
a) deren Arbeitsvertrag die Bank durch Kündigung aus wichtigem
Grund oder durch verhaltensbedingte Kündigung beendet hat oder
bei denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet wird, die eine
solche Kündigung rechtfertigen würden, oder
b) mit befristetem Arbeitsverhältnis, welches bei Ablauf der Befristung
aus verhaltensbedingten Gründen nicht verlängert wird oder
aus Gründen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, oder
c) die das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden bzw. auf
eigenen Wunsch eine vorzeitige Beendigung eines befristeten
Arbeitsvertrages herbeiführen, vorbehaltlich des Absatzes 3.

(2) Alle anderen ausscheidenden Mitarbeiter sind Good Leaver.

(3) Abweichend von Abs. 1 lit. c) sind auch solche Mitarbeiter Good
Leaver,
a) die kündigen, um karitative oder gemeinnützige Zwecke zu fördern
oder
b) die kündigen und unmittelbar nach dem Ausscheiden Altersrente
beziehen oder
c) die wegen vollständiger bzw. teilweiser Erwerbsminderung ausscheiden
oder
d) die nach dem Ausscheiden keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
und nicht mit mehr als 1 % an einem Konkurrenten der Bank
oder eines Konkurrenzunternehmens beteiligt sind oder
e) bei denen die Bank im Einzelfall entscheidet, sie als Good Leaver
11. Performance Bewertung
Die Performance Bewertung I ist die Bewertung des individuellen Er-
Die Performance Bewertung II beinhaltet die Überprüfung der jeweils
zugrunde liegenden Performance Bewertung I und des Verhaltens
des Mitarbeiters in der Deferral Period hinsichtlich der Anspruchsentstehung
beim

Teil B Conditions
III. Variable Vergütung
6. Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen
(1) Die Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen
für ein Geschäftsjahr ( ) hat
1. die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage
der Bank zu berücksichtigen;
2. sicherzustellen, dass die Fähigkeit der Bank gegeben ist, eine angemessene
Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung dauerhaft aufrechtzuerhalten
oder wiederherzustellen;
3.
(2) Die Festsetzung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen
ist im Falle eines negativen Geschäftserfolgs der Bank oder des Konzerns
oder bei Nichtvorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
in der Regel nicht zulässig (sogenannter Poolvorbehalt).
( )
IV. Performance Bewertungen
( )
12. Performance Bewertung II
( )
(2) Ob Hinderungsgründe für eine Anspruchsentstehung aus den Kriterien
gemäß Ziffern V.14.2 und/oder 14.3 gegeben sind, wird mithilfe
der Risk Taker Scorecard (RSC) geprüft und dokumentiert, die
während und nach Ablauf der Deferral Period ausgefüllt wird.
( )
V. LTI
13. Anspruchsentstehung aus dem LTI
(1) Ein Anspruch aus dem LTI entsteht frühestens nach Ablauf der
Deferral Period, soweit zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten
sind, die die Anspruchsentstehung ganz oder teilweise verhindern.
(2) Der Anspruch aus dem LTI entsteht nicht, wenn der Arbeitsvertrag
des Mitarbeiters vor Ablauf der Deferral Period geendet hat und
der Mitarbeiter als Bad Leaver ausgeschieden ist.
(3) Die Entscheidung über die Anspruchsentstehung aus dem LTI
trifft die Bank auf der Grundlage der Performance Bewertung II ( )
14. Kriterien
Die Anspruchsentstehung aus dem LTI ist bei Risk Takern von folgenden
Kriterien abhängig:
14.1 Poolvorbehalt und/oder Untersagung der Aufsichtsbehörde
Die Anforderungen aus Ziffer III.6 müssen von der Bank bzw. vom
C.-Konzern erfüllt werden. Ist der Pool während der Deferral Period
wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Anforderungen
zu reduzieren oder zu streichen, kann sich der mögliche
Anspruch au
14.2 Performance-Überprüfung
Sollte sich im Rahmen der Performance Bewertung
sen, dass die vergütungsrelevante Bewertung der Performance
des Mitarbeiters oder des von ihm betriebenen Geschäfts bzw.
waren, kann sich der mögliche Anspruch entsprechend reduzieren
oder vollständig entfallen.
14.3. Regeln, Anweisungen und Informationen
Geschäftsjahresunabhängig verfallen alle bestehenden LTIs,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Relevante Verletzung der Missachtung risikorelevanter oder geschäftsbezogener
Anweisungen.
Unvollständige, unrichtige oder irreführende Information zu risikorelevanten
oder geschäftsbezogenen Sachverhalten.

VII. Allgemeine Bestimmungen
22. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(2) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod, Eintritt in
den Ruhestand, Vorruhestand oder Erwerbsunfähigkeit hat keine
Auswirkungen auf Anspruchsentstehung und/oder Auszahlung. Sowohl
die Kriterien für die Anspruchsentstehung als auch die Auszah-
Der Arbeitgeber des Ehemanns legte für die Jahre 2013 bis 2015 im März
der jeweiligen Folgejahre den Gesamtbetrag der variablen Vergütung für das vergangene
Geschäftsjahr fest. Dabei wurden dem Ehemann voraussichtliche Vergütungen
aus dem LTI in Höhe von 50.000 für 2013), 96.000 für 2014) und
94.800 für 2015) angekündigt.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 24. Mai
2019 rechtskräftig geschieden und die zunächst im Scheidungsverbund anhängig
gemachte güterrechtliche Folgesache abgetrennt. In dieser hat der Ehemann
zunächst die Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 1.550.000
gemacht. Die Ehefrau hat den Anspruch in Höhe von 845.294
rüber das Amtsgericht am 30. Oktober 2018 durch Teil-(Anerkenntnis-)Beschluss
befunden hat. Nach Zahlung des anerkannten Betrages am 5. Dezember 2018
hat die Ehefrau im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens weitere 50.000
10. Februar 2019 und weitere 422.822 April 2019 auf die Zugewinnausgleichsforderung
gezahlt. Das Amtsgericht hat die Ehefrau verpflichtet, über den
durch Teilbeschluss titulierten Betrag in Höhe von 845.294
ren Zugewinnausgleich in Höhe von 565.948 der geleisteten
Beträge zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht
die Entscheidung abgeändert und diese zur Zahlung eines weiteren
Zugewinnausgleichs von (lediglich) 502.063,84 der geleisteten
Beträge verpflichtet. Dabei hat das Oberlandesgericht angenommen,
dass dem Ehemann am Ende der Ehezeit gesicherte Rechtspositionen auf künftige
Zahlungen aus dem LTI für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 in Höhe von
72.800
strebt der Ehemann die Heraufsetzung des weiteren Zugewinnausgleichs auf
538.463,84 lich der geleisteten Zahlungen.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

I.
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in juris (OLG Frankfurt Beschluss
vom 31. August 2022 - 5 UF 88/20) veröffentlicht ist, hat seine Auffassung,
dass künftige Ansprüche des Ehemannes auf LTI-Zahlungen für die Geschäftsjahre
2013 bis 2015 in dessen aktivem Endvermögen zu berücksichtigen
seien, wie folgt begründet:

Zwar habe nach den maßgeblichen Vertragsbestimmungen und regulierungsrechtlichen
Regelungen zum Stichtag Ehezeitende noch kein rechtlicher
Anspruch des Ehemanns auf einen LTI für das Geschäftsjahr 2013 oder die nachfolgenden
bestanden. Dennoch habe am Stichtag bereits eine zur Anwartschaft
erstarkte, jedenfalls aber hinreichend verfestigte Rechtsposition in Bezug auf die
später vollständig entstehenden Ansprüche auf LTI für die Geschäftsjahre 2013
bis 2015 vorgelegen.

Die rechtliche Verfestigung sei bereits dadurch gegeben, dass sich der
Arbeitgeber des Ehemanns arbeitsvertraglich in Gestalt des CIP an die Zusage
des LTI unter den dort geregelten Rahmenbedingungen gebunden habe und sich
hiervon nicht mehr einseitig habe lösen können. Die wesentliche Gegenleistung,
nämlich die Arbeitsleistung für das jeweilige Geschäftsjahr, habe der Ehemann
vor dem Stichtag bereits erbracht. Unabhängig davon, dass sich die Höhe des
Anspruchs in dem Zurückbehaltungszeitraum ändern oder der Anspruch noch
ganz entfallen könne, stelle sich der LTI als zweckbestimmte Gegenleistung für
die in einem bestimmten Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Dem entspreche
auch die aus den vorliegenden Gehaltsbescheinigungen ersichtliche einkommensteuerrechtliche
Behandlung der in der Vergangenheit ausgezahlten Bonuszahlungen,
die als Einmalzahlungen mit dem persönlichen Steuersatz des
Arbeitnehmers versteuert würden. Demgegenüber habe der Bundesfinanzhof
entschieden, dass Einkünfte aufgrund einer LTI-Regelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4
Halbsatz 2 EStG ermäßigt besteuert werden, wenn es bei dieser Regelung auf
den Geschäftserfolg im gesamten Zurückbehaltungszeitraum ankomme.
Weiterer Gesichtspunkt für eine anwartschaftsähnliche Verfestigung sei,
dass die Rechtsposition durch den Tod des Mitarbeiters nicht mehr entfallen
könne und vererblich sei. Nach dem Wortlaut von Ziffer C. VII. 22 Abs. 2 CIP sei
sich aus dem systematischen

Zusammenhang sowohl des CIP als auch von § 20 der Institutsvergütungsverordnung,
dass auch die während der laufenden Deferral Period bestehende
Rechtsposition vererblich sein solle. Für eine Verfestigung spreche ferner, dass
grundsätzlich auch ein vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters keinen Einfluss
auf das spätere Erstarken zum Vollanspruch habe, soweit das Ausscheiden nicht
unter den Voraussetzungen als sogenannter Bad Leaver erfolge. In der Gesamtschau
dienten die an die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung angelehnten
Formulierungen in Ziffer B. V. 13 Abs. 1 CIP vornehmlich dem Zweck,
beim LTI die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Instrumente der ex-post-
Risikoadjustierung zu ermöglichen, was nach überwiegender Auffassung arbeitsrechtlich
nicht möglich wäre, wenn bereits ein konkreter Anspruch auf Zahlung
des LTI begründet worden wäre. Der Annahme einer verfestigten Rechtsposition
stehe es auch nicht entgegen, dass die auf LTI-Zahlung gerichtete Rechtsposition
unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise im Falle eines freiwilligen
Ausscheidens oder bei Pflichtverletzungen oder bei Verwirklichung der weiteren
im CIP genannten Vorbehalte, noch vollständig entfallen könne. Bei Ansprüchen
auf betriebliche Altersversorgung sei zwar in dem Umstand, dass diese dem Arbeitnehmer
nach Eintritt der Unverfallbarkeit unabhängig von der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens auch im Fall des Ausscheidens aus dem Unternehmen
selbst bei einfachen Pflichtverletzungen nicht mehr genommen werden
könnten, ein gewichtiges Indiz für eine hinreichende Verfestigung zu sehen. Das
schließe es aber nicht aus, im Güterrecht auch bei weniger gesicherten Anrechten
schon von einer hinreichenden Verfestigung auszugehen und diese mit ihrem
- unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Unsicherheiten - zu schätzenden
wirtschaftlichen Wert in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen.

Im vorliegenden Fall bestünden die konkreten Risiken darin, dass eine angekündigte
LTI-Zahlung aufgrund der Performance Bewertung II zum Nachteil
des Ehemanns korrigiert oder wegen einer in der Deferral Period eingetretenen
negativen Unternehmensentwicklung der Bonuspool reduziert werden könnte.
Ferner habe das Risiko eines Eingreifens der Aufsichtsbehörde und die Möglichkeit
bestanden, dass der Anspruch wegen Pflichtverletzungen während der Deferral
Period oder aufgrund des Ausscheidens als Bad Leaver wegfallen könnte.
Diesen Risiken für den Wegfall oder die Kürzung des LTI sei durch angemessene
Abschläge von den auf der Grundlage der Performance Bewertung I indikativ
festgesetzten LTI-Beträgen Rechnung zu tragen. Unter weiterer Berücksichtigung
von latenten Steuern mit einem Steuersatz von 48 % ergebe sich wegen
der künftigen LTI-Zahlungen für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 ein in das Endvermögen
des Ehemanns einzustellender Betrag von 72.800

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten
stand.

§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert das Endvermögen als das Vermögen,
das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des
Güterstands gehört. Das Endvermögen setzt sich hiernach aus allen positiven
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines Ehegatten zusammen, die diesem
bei Beendigung des Güterstandes - oder zu einem Zeitpunkt, der an die
Stelle der Beendigung des Güterstandes tritt - zustehen. Zu den im Endvermögen
zu berücksichtigenden Vermögenswerten zählen alle dem Ehegatten zustehenden
rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt
neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv
bewertbaren Rechte, sofern sie am Stichtag bereits entstanden und noch vorhanden
sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 -
FamRZ 2014, 368 Rn. 24). Um einen solchen Vermögenswert handelt es sich
bei dem künftigen Vergütungsanspruch des Ehemanns aus dem LTI für die Jahre
2013 bis 2015 nicht.

1. Allerdings steht es einer Einbeziehung der am Stichtag noch nicht ausgezahlten
variablen Vergütung in den Zugewinnausgleich nicht bereits entgegen,
dass es sich dabei um Bestandteile des von dem Ehemann bezogenen Arbeitseinkommens
handelt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts
wären aus dem LTI zufließende Geldbeträge im Hinblick auf
die insgesamt günstigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht für deren
Lebensbedarf benötigt, sondern absehbar nur für die Vermögensbildung verwendet
worden. Danach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht
diesen Bestandteil des von dem Ehemann erzielten Arbeitseinkommens
nicht als künftiges unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen behandelt
und nicht schon aus diesem Grunde aus dem güterrechtlichen Ausgleich
ausgeschlossen hat (vgl. Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1374 Rn. 5). Dagegen
erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

2. Ebenfalls zutreffend - und für die Rechtsbeschwerde günstig - ist die
Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass am Stichtag 21. Juni 2016 noch kein
Anspruch auf Zahlungen aus dem LTI für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 entstanden
war.

Mit Recht hat das Beschwerdegericht insoweit auf den Wortlaut von Ziffer
B. V. 13 Abs. 1 CIP abgestellt, wonach ein Anspruch aus dem LTI frühestens
nach Ablauf der Deferral Period entsteht. Nur diese Sichtweise steht im
Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen in § 20 Abs. 4 Nr. 1
und 2 der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Institutsvergütungsverordnung
(InstitutsVergV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), nach denen während
des Zurückbehaltungszeitraums für den Begünstigten kein Anspruch auf den zurückbehaltenen
Teil der variablen Vergütung, sondern allenfalls ein Anspruch auf
fehlerfreie Ermittlung der variablen Vergütung als Merkposten in einem Konto
oder Depot bestehen darf (vgl. auch Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [Stand: 15. Februar
2018], veröffentlicht auf www.bafin.de, Umdruck S. 61); eine entsprechende
Regelung enthielt auch die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer
Kraft getretene Vorgängerregelung (vgl. § 5 Abs. 4 der Instituts-Vergütungsverordnung
vom 6. Oktober 2010, BGBl. I S. 1374). Mit den vorgenannten Bestimmungen
zur hinausgeschobenen Entstehung des Vergütungsanspruchs mag
zwar in erster Linie intendiert gewesen sein, eine vergütungswirksame Berücksichtigung
von negativen Einflüssen während des Zurückbehaltungszeitraums in
arbeitsrechtlicher Hinsicht abzusichern (vgl. Begründung zur Verordnung über
die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2010, Anmerkung zu den
§§ 5, 6 und 8, veröffentlicht auf www.bafin.de; vgl. auch Annuß in Annuß/
Früh/Hasse Institutsvergütungsverordnung Versicherungsvergütungsverordnung
§ 20 InstitutsVergV Rn. 6; Buscher/Hannemann/Wagner/Weigl Institutsvergütungsverordnung
S. 219 f.). Das ändert aber nichts daran, dass die an den regulatorischen
Vorgaben orientierte Vertragsgestaltung beim CIP in dieser Hinsicht
eindeutig ist.

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind künftige Ansprüche
auf Zahlungen aus dem LTI für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 aber auch nicht
unter dem Gesichtspunkt einer rechtlich geschützten Anwartschaft in die Vermögensbilanz
des Ehemanns einzustellen.

a) Richtig sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts:
In die Berechnung des Zugewinnausgleichs können grundsätzlich
auch rechtlich geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert
sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen einbezogen werden, die
einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer
Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls
durch Schätzung - bewertbar sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013
- XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 146, 64
= FamRZ 2001, 278, 280). Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung
begriffene Rechte, die noch nicht zur rechtlich geschützten Anwartschaft erstarkt
sind, bleiben demgegenüber unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember
2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 24 und Senatsurteil vom
28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14).

Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Rechtsstellung eines Nacherben (vgl. BGHZ 87, 367 = FamRZ 1983, 882, 884),
ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes
Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (vgl. Senatsurteile
vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18
und BGHZ 117, 70 = FamRZ 1992, 411 ff.) sowie eine durch einen qualifizierten
gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte
und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung
für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 64 = FamRZ
2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen
behandelt, die eine rechtlich geschützte Anwartschaft oder eine vergleichbar
gesicherte Rechtsstellung darstellten. Ein in seiner Entstehung noch ungewisses
Recht wurde demgegenüber in dem möglichen Anspruch eines Zeitsoldaten auf
Gewährung eines einmaligen Geldbetrages als Übergangsbeihilfe am Ende seiner
Dienstzeit erblickt, weil am Stichtag weder der Eintritt der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
absehbar noch vorauszusehen sei, ob ein anschließendes
Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet werden würde (vgl. BGH Urteil
vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881 f.). Bei dem am Stichtag noch
nicht beendeten Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters stellt dessen
möglicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 HGB ebenfalls nur eine Erwerbsaussicht
und keine rechtlich geschützte Anwartschaft dar, weil der Ausgleichsanspruch
kraft Gesetzes in den praxisrelevanten Fällen der Eigenkündigung
oder der unternehmerseitigen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 b
Abs. 3 HGB) von vornherein nicht zur Entstehung gelangen kann (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 26 ff.;
BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386, 387).

b) Gemessen daran kann unter den hier obwaltenden Umständen nicht
vom Bestehen einer rechtlich geschützten Anwartschaft oder einer vergleichbaren
Rechtsposition des Ehemanns auf Zahlungen aus dem LTI am Stichtag ausgegangen
werden.

aa) Dabei könnte es schon fraglich sein, ob der Ehemann - wie das Beschwerdegericht
meint - am Stichtag bereits die vollständige Gegenleistung für
Zahlungen aus dem LTI für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 erbracht hatte. Das
Beschwerdegericht begründet seine Auffassung damit, dass der LTI nach der
vorliegenden Vergütungsregelung eine zweckbestimmte Gegenleistung für die in
einem bestimmten Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung darstelle, was sich
aus den Bestimmungen des CIP ergebe, nach denen bei beiden Performance
Bewertungen in Bezug auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers ausschließlich
auf das betroffene Geschäftsjahr abgestellt werde. Die gegen diese
Beurteilung erhobenen Bedenken der Rechtsbeschwerde sind jedenfalls im Hinblick
auf die Compliance-Regelung in Ziffer B. V. 14.3 CIP nicht ohne weiteres
von der Hand zu weisen. Nach dieser Bestimmung stehen die relevante Missachtung
von Regeln und Anweisungen, die Verletzung von Informationspflichten
sowie generell die relevante Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten des
Mitarbeiters einer Entstehung des Anspruchs auf
LTI entgegen. Die Überprüfung des diesbezüglichen Verhaltens des Mitarbeiters
in der Deferral Period gehört zum Inhalt der , auf deren
Grundlage über die Anspruchsentstehung aus dem LTI befunden wird
(vgl. Ziffer A. 11 CIP sowie Ziffern B. IV. 12 Abs. 2 und B. V. 13 Abs. 3 CIP).
Liegt eine relevante Pflichtverletzung im Zurückbehaltungszeitraum vor, entsteht
der Anspruch auf den LTI nicht. Das könnte die Sichtweise nahelegen, dass mit
der hinausgeschobenen Zahlung aus dem LTI nicht nur die Arbeitsleistung des
Mitarbeiters im Geschäftsjahr und der mit ihr erwirtschaftete Erfolgsbeitrag, sondern
darüber hinaus auch die Compliance-Konformität seiner Arbeitsleistung
während des gesamten - am Stichtag noch nicht abgelaufenen - Zurückbehaltungszeitraums
abgegolten wird.

Dieser Beurteilung steht auch die steuerrechtliche Behandlung der dem
Ehemann in der Vergangenheit tatsächlich zugeflossenen Zahlungen aus dem
LTI nicht zwingend entgegen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
2. September 2021 (BFH DB 2021, 2946 Rn. 20 ff.) unterfallen Entgeltzahlungen
aus einem Long-Term-Incentive-Programm der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2
Nr. 4 EStG, wenn diese Vergütung zweckbestimmt für die Berufstätigkeit der betroffenen
Mitarbeiter in einem mehrjährigen Zeitraum erfolgt. In dem seiner Entscheidung
zugrundeliegenden Vergütungsmodell hat der Bundesfinanzhof diese
Zweckbestimmung daraus hergeleitet, dass die Vergütung aus dem LTI von dem
Arbeitgeber auf der Grundlage des durchschnittlichen Geschäftserfolges des Unternehmens
in einem mehrjährigen Performancezeitraum ermittelt wurde, nachdem
dieser dem durchschnittlichen Geschäftserfolg in einem die vorangegangenen
Jahre umfassenden Vergleichszeitraum gegenübergestellt worden war (vgl.
BFH DB 2021, 2946 Rn. 24; vgl. auch BFH NJW 2007, 1230 zur Tarifermäßigung
bei Aktienoptionsprogrammen mit Anreizfunktion). Soweit das Beschwerdegericht
im vorliegenden Fall aus der - von ihm unterstellten - Nichtanwendung des
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in den Jahren 2016 bis 2018 ein (Gegen-)Indiz dafür herleiten
will, dass die dem Ehemann von seinem Arbeitgeber aus dem LTI zufließende
Vergütung nicht für einen mehrjährigen Zeitraum bestimmt gewesen sei,
dürfte dem schon entgegenzuhalten sein, dass sich - wie die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 2. September 2021 und der dort mitgeteilte Sachverhalt
verdeutlichen - in diesen Jahren offensichtlich noch keine gefestigte Praxis der
Finanzbehörden zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen aus LTI-Programmen
entwickelt hatte.

bb) Letztlich bedarf dies aber keiner weiteren Erörterung. Denn unabhängig
von der Frage nach der vollständigen Erbringung der Gegenleistung besteht
im vorliegenden Fall in Bezug auf künftige Ansprüche aus dem LTI keine rechtlich
geschützte Anwartschaft und auch keine vergleichbare Rechtsstellung.

(1) Unter dem Begriff der Anwartschaft versteht man nach der allgemeinen
zivilrechtlichen Dogmatik eine rechtlich bereits mehr oder weniger gesicherte
Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts, insbesondere einer Forderung
oder eines dinglichen Rechts, die darauf beruht, dass der normale Erwerbstatbestand
eines solchen Rechts schon teilweise verwirklicht ist und seine Vollendung
mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl. Neuner Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts 13. Aufl. S. 243). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs verdichtet sich die Anwartschaft zu einem Anwartschaftsrecht,
wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so
viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer weitgehend gesicherten Rechtsposition
des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung
des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zu zerstören
vermag (vgl. BGHZ 125, 334 = NJW 1994, 3099, 3100 mwN und BGH Urteil vom
5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 - NJW 1955, 544). Diese zum dinglichen Anwart-
schaftsrecht entwickelte Definition kann in ihren Grundzügen auch zur Beantwortung
der - hier interessierenden - Frage herangezogen werden, wann die Aussicht
auf einen künftigen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch einen Grad von
Festigkeit und rechtlicher Sicherheit erreicht hat, dass bereits von einer rechtlich
geschützten Anwartschaft oder einer vergleichbaren Rechtsposition ausgegangen
werden kann. Ob einer im Laufe eines mehraktigen Erwerbstatbestands erworbenen
Zwischenposition des Begünstigten ein selbständiger rechtlicher
Schutz zukommen soll, ist dabei auch mit Blick auf gesetzliche Wertungen zu
beurteilen (vgl. MünchKommBGB/Westermann 8. Aufl. § 449 Rn. 38 zum dinglichen
Anwartschaftsrecht).

(2) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang
zwar darauf hin, dass sich der Arbeitgeber des Ehemanns von der arbeitsvertraglichen
Zusage der variablen Vergütung aus dem LTI nicht mehr nach
freiem Belieben lösen konnte. Die Entscheidung über Grund und Höhe eines
künftigen Anspruchs aus dem LTI konnte nur innerhalb des durch den CIP gezogenen
rechtlichen Rahmens getroffen werden. Nach der Vergütungsvereinbarung
stand für beide Vertragsparteien bereits am Stichtag bindend fest, dass der
Anspruch auf die angekündigte Zahlung aus dem LTI entstehen wird, wenn und
soweit die Bank aufg
haltigkeit des im Geschäftsjahr erzielten Erfolgsbeitrages und im Hinblick auf das
Verhalten des Mitarbeiters in der Deferral Period zu keinem abweichenden Ergebnis
gelangt und wenn der Zahlung darüber hinaus weder der sogenannte
Poolvorbehalt (Ziffer B. V. 14.1 CIP und Ziffer B. III. 6 CIP) noch ein Eingreifen
der Aufsichtsbehörde entgegensteht (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 10 und 11 KWG).

(3) Andererseits müssen aber auch die regulatorischen Vorgaben für die
vorliegende Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden. § 20 Abs. 4 Nr. 1
InstitutsVergV schließt in den Fällen, in denen - wie hier - die variablen Vergütungsbestandteile
vollständig erst am Ende des Zurückbehaltungszeitraums erdient
werden (sogenanntes cliff vesting), nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht
nur die Entstehung des Anspruchs, sondern ausdrücklich auch die Entstehung
d während des Zurückbehaltungszeitraums vollständig aus;
eine entsprechende Regelung enthielt auch die Vorgängervorschrift (§ 5 Abs. 2
Nr. 4 lit. a InstitutsVergV aF). Jedenfalls aus Sicht des Aufsichtsrechts ist es hiernach
eindeutig, dass für den Risikoträger eine gesicherte Rechtsposition an dem
zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütung vor dem Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums
grundsätzlich nicht entstehen soll.

(4) Gegen die Annahme, dass der Ehemann am Stichtag bereits eine hinreichend
gesicherte Rechtsposition an künftigen Zahlungen aus dem LTI erlangt
hätte, spricht darüber hinaus der Umstand, dass der Anspruch nicht zur Entstehung
gelangt, wenn der Mitarbeiter vor dem Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums
als sogenannter Bad Leaver aus dem Unternehmen ausscheidet (Ziffer
B. V. 13.2 CIP).

(a) Indessen ist die arbeitsrechtliche Zulässigkeit solcher Formularklauseln
in Arbeitsverträgen noch nicht abschließend geklärt. In der arbeitsrechtlichen
Literatur werden - soweit ersichtlich - Bad-Leaver-Klauseln, die den Verfall
hinausgeschobener Vergütungsansprüche vor dem Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums
vorsehen, als unproblematisch angesehen (vgl. Heimann/Stabenow
BB 2021, 1844, 1847; vgl. auch Löw/Glück NZA 2015, 137, 140 f.). Für
diese Sichtweise könnte aus AGB-rechtlicher Sicht schon sprechen, dass § 20
Abs. 4 Nr. 1 InstitutsVergV die Entstehung von Anwartschaften auf die hinausgeschobenen
Vergütungsansprüche vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums an
sich ausschließen will und eine Bad-Leaver-Klausel von dieser Rechtslage nicht
zu Ungunsten des Mitarbeiters abweicht, sondern ihm - umgekehrt - beim Ausscheiden
aus dem Unternehmen die Aussicht auf den Vergütungsanspruch erhält,
wenn sein Arbeitsverhältnis unter den Voraussetzungen eines Good
Leavers beendet worden ist. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Anbindung
von Ansprüchen aus einem Aktienoptionsplan mit festgelegter Wartezeit an
ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bereits für zulässig erachtet und dies maßgeblich
mit einem durch das Aktienrecht veränderten Prüfungsmaßstab und dem
Charakter des Aktienoptionsprogramms als Mittel zur langfristigen Verhaltenssteuerung
bei dem begünstigten Mitarbeiter begründet, die bei einem ausgeschiedenen
Beschäftigten nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BAG NZA 2008,
1066 Rn. 25 ff.). Es liegt nahe, die Grundgedanken dieser Rechtsprechung entsprechend
auch auf die variable Vergütung in regulierten Vergütungssystemen
zu übertragen (vgl. Heimann/Stabenow BB 2021, 1844, 1847). Unter diesen Umständen
trägt der Senat keine durchgreifenden Bedenken an der rechtlichen Zulässigkeit
der hier verwendeten Bad-Leaver-Klausel; solche werden von den Beteiligten
auch nicht geltend gemacht.

(b) Hängt die Entstehung eines vermögenswerten Anspruchs aus einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis davon ab, dass das Beschäftigungsverhältnis des
Begünstigten über den Stichtag hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortbesteht,
wird im Zugewinnausgleich in den meisten Fällen nicht vom Vorliegen
einer rechtlich geschützten Anwartschaft ausgegangen werden können. Denn
eine der Bewertung zugängliche Prognose, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen
Umständen das Beschäftigungsverhältnis des Begünstigten in der Zukunft
enden wird, lässt sich bei stichtagsbezogener Sichtweise in der Regel nicht stellen
(vgl. Hauß FamRB 2023, 222, 223). Eine gesicherte und ausgleichsfähige
Rechtsposition wird in solchen Fällen nur dann vorliegen, wenn der künftige Anspruch
des Begünstigten selbst bei einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
bereits in einer Weise geschützt ist, dass er ihm nur noch
unter außergewöhnlichen Umständen genommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - FamRZ 2014, 368 Rn. 27
zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters). So liegt der Fall hier nicht. Eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zurückbehaltungszeitraum unter den
Voraussetzungen eines Bad Leavers - Kündigung des Arbeitgebers wegen
Pflichtverletzung, nicht nach Ziffer A. 4 Abs. 3 CIP privilegierte Eigenkündigung
des Arbeitnehmers - ist jedenfalls nicht so fernliegend, dass sie außer Betracht
gelassen werden könnte.

(c) Der vom Beschwerdegericht angeführte Aspekt der Vererblichkeit gebietet
insoweit keine andere Beurteilung. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie
das Beschwerdegericht meint - künftige Ansprüche auf Zahlungen aus dem LTI
auf die Erben des begünstigten Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während
des Zurückbehaltungszeitraums stirbt (so wohl auch Annuß in Annuß/Früh/
Hasse Institutsvergütungsverordnung Versicherungsvergütungsverordnung § 20
InstitutsVergV Rn. 6). Unabhängig davon, dass die Vererblichkeit einer vermögenswerten
Rechtsposition weder hinreichende noch notwendige Voraussetzung
für eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich ist, würde im vorliegenden Fall
erst mit dem Tod des Arbeitnehmers endgültig feststehen, dass sein Arbeitsverhältnis
nicht mehr unter den anspruchsschädlichen Voraussetzungen eines
Bad Leavers enden kann. Selbst wenn man hiernach davon ausgehen wollte,
dass dem Erben des verstorbenen Arbeitnehmers eine rechtlich geschützte Anwartschaft
auf Zahlungen aus dem LTI nach Ablauf der Deferral Period anwächst,
lässt sich daraus gerade nicht schließen, dass eine solche Rechtsposition bereits
zu Lebzeiten des Arbeitnehmers am Stichtag bestanden hätte.

(5) Schließlich kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass keine Zahlungen
aus dem LTI geleistet werden, wenn der Bonuspool während des Zurückbehal-
tungszeitraums wegen eines negativen Geschäftserfolgs der Bank oder des Konzerns
oder wegen Nichterfüllung bestimmter Anforderungen an die Eigenkapitaloder
Liquiditätsausstattung der Bank vollständig gestrichen wird. Da nach der für
die Vergütungsvereinbarung gewählten rechtlichen Konstruktion in diesen Fällen
der Anspruch aus dem LTI bereits nicht zur Entstehung gelangt (Ziffer B. V. 14.1
CIP und Ziffer B. III. 6 CIP), spricht auch dieser Umstand dafür, vor dem Ablauf
der Deferral Period noch nicht von einer ausreichend verfestigten Rechtsposition
auszugehen, die einer rechtlich geschützten Anwartschaft vergleichbar wäre.

III.
Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im
Umfang der Anfechtung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Endentscheidung
reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil eine weitere Sachaufklärung nicht
mehr erforderlich ist. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den sonstigen
Positionen in der Ausgleichsbilanz lassen Rechtsfehler nicht erkennen; solche
werden auch nicht geltend gemacht. Die Ehefrau hat danach einen Zugewinn
in Höhe von 4.255.070,45 t. Der Zugewinn des Ehemanns beläuft sich
demgegenüber auf 1.487.554,76
nem Endvermögen berücksichtigten Vergütungsansprüche aus dem LTI wieder
herausrechnet. Damit beläuft sich die Ausgleichsforderung auf 1.383.757,84

Insoweit wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen,
weil sie nicht geeignet wäre, weitergehend zur Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

13.09.2023

Aktenzeichen:

XII ZB 400/22

Rechtsgebiete:

Einkommens- und Körperschaftssteuer
Eheliches Güterrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB § 1375 Abs. 1; InstitutsVergV § 20 Abs. 4 Nr. 1