OLG München 15. Juli 2019
34 Wx 264/17
BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53

Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit: Beschränkung auf Wohnzwecke eines bestimmten Personenkreises

letzte Aktualisierung: 26.7.2019
OLG München, Beschl. v. 15.7.2019 – 34 Wx 264/17

BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53
Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit: Beschränkung auf Wohnzwecke eines bestimmten
Personenkreises

Zur (Un)Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die die Verpflichtung enthält,
das auf einem Grundstück errichtete Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für einen bestimmten
Personenkreis zu benützen.

Gründe

I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Den im Außenbereich
gelegenen Grundbesitz hatte er aufgrund Überlassungsvertrags mit seinen Eltern vom 19.10.2000 erhalten.
Bereits zu notarieller Urkunde vom 2.10.1972 hatten diese dem Beteiligten zu 2 eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit bestellt.

In Abschnitt II der Urkunde vom 2.10.1972 heißt es:

Die Ehegatten … beabsichtigen, auf Fl.Nr. … ein Wohngebäude zu errichten.

Das Landratsamt … hat die Baugenehmigung in Aussicht gestellt, wenn dieses Wohnhaus zu keinen
anderen Zwecken, als zu einem Austragswohnhaus für Landwirte verwendet wird.

Die Ehegatten … verpflichten sich daher gegenüber dem Freistaat Bayern zu folgenden:

das zur Errichtung kommende Wohngebäude darf nur für Zwecke benutzt werden, die dem
landwirtschaftlichen Anwesen … unmittelbar dienen und zwar nach näherer Maßgabe wie folgt:

„1.) soweit und solange auf dem landwirtschaftlichen Anwesen ein oder mehrere Austrägler leben, ist das
vorgenannte Wohngebäude ausschließlich zu Wohnzwecken für diese Austrägler zu benutzen. Jede andere
Benutzung ist zu unterlassen.

2.) Sofern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen … keine Austrägler leben, darf das Gebäude auch dem
Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens, seinen auf dem Hof lebenden Familienangehörigen oder auf
dem Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitern zu Wohnzwecken dienen. Andere als die
vorgenannten Personen dürfen das Wohngebäude nicht bewohnen.“

Die Ehegatten … bestellen wegen vorstehenden Verpflichtungen zugunsten des Freistaats Bayern eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit und bewilligen und beantragen die Eintragung im Grundbuch.
In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 ist demzufolge Folgendes eingetragen:
Verpflichtung das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für Austrägler,
auf dem Hof lebende Familienenangehörige oder auf dem Anwesen beschäftigte landwirtschaftliche Arbeiter
zu benützen zugunsten des Freistaats Bayern; gemäß Bewilligung vom 2.10.1972.

Mit Schreiben vom 19.1.2017 richtete der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 an das Grundbuchamt den so
bezeichneten „Antrag“, die vorgenannte Dienstbarkeit wegen Unzulässigkeit zu löschen. Diese enthalte nur
eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit. Gemäß § 1018 Fall 2 BGB sei zulässiger Inhalt einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine Beschränkung in der tatsächlichen Herrschaftsmacht des
Eigentümers. Das Verbot müsse sich auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht
auswirken, also eine Verschiedenheit der Benutzungsart zur Folge haben. Erforderlich sei, dass die
Vornahme der hiernach gebotenen Handlung eine andere Benutzung darstellen würde, als dies bei den
weiterhin zulässigen Handlungen der Fall wäre. Die Nutzung von Wohnraum nur zu Zwecken oder im
Rahmen eines bestimmten landwirtschaftlichen Betriebs unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von
der Nutzung von Wohnraum z.B. zu Zwecken eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs.

Dem trat der Berechtigte der Grunddienstbarkeit, der Beteiligte zu 2, entgegen. Die Rechtsansicht, dass ein
Wohnungsbesetzungsrecht nicht zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein könne, entbehre jeder Stütze aus
Literatur und Rechtsprechung. Die Dienstbarkeit regle keine Beschränkung der Verfügungsfreiheit. Nach der
Bestellurkunde sei geregelt, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das errichtete Wohngebäude
innehaben dürfe, nämlich welcher Personenkreis darin wohnen dürfe. Inhalt der Dienstbarkeit sei nicht, in
welcher Weise über das Grundstück verfügt werden dürfe. Die Unterlassung gewisser tatsächlicher
Handlungen sei zulässiger Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Dabei könnten die
verbotenen Handlungen durch Beschreibung der gestatteten Befugnisse umschrieben werden. Es müsse
zumindest eine Verwertungsmöglichkeit verbleiben. Die Dienstbarkeit erlaube das Wohnen von den in der
Bestellurkunde bezeichneten Personen. Die Regelung des Bewohnerkreises sei eine Regelung von
Tatsachen, nicht eine Regelung der Verfügungsbefugnis. Eine Verfügung über das Grundstück sei dadurch
nicht ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 7.7.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Amtslöschung abgelehnt mit der
Begründung, die Dienstbarkeit sei nicht inhaltlich unzulässig, eine Beschränkung der rechtlichen
Verfügungsfreiheit sei hierin nicht zu sehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde. Ergänzend trägt er vor, rein
rechtliche Verfügungsbeschränkungen, die unzulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit seien, lägen nicht nur
dann vor, wenn die Veräußerung des Grundstücks beschränkt sei. Auch die Nutzbarkeit des Grundstücks
außerhalb einer Verfügungsbeschränkung falle in die Verfügungsgewalt des Eigentümers. Einschränkungen
der Nutzbarkeit, die rein rechtliche Gesichtspunkte beinhalten, seien unzulässig.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2 eingetragenen
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (lfd. Nr. 1 der Zweiten Abteilung) als inhaltlich unzulässig ist mit
dem Ziel statthaft, von Amts wegen eine Löschung nach § 53 GBO vorzunehmen oder zumindest einen
Widerspruch einzutragen, § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (BayObLGZ 1952, 157/160;
Briesemeister in KEHE GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 31; Demharter GBO 31. Aufl. § 53 Rn. 61). Der Zweck des §
71 Abs. 2 Satz 1 GBO verbietet nur eine Anfechtung solcher Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger
Erwerb anschließen kann (Demharter § 71 Rn. 37), was jedoch bei inhaltlich unzulässigen Eintragungen
nicht der Fall ist (Demharter § 53 Rn. 52 m.w.N.). Die Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig
(§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu
der Anweisung an das hierfür zuständige Amtsgericht, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen.
Denn diese erweist sich als inhaltlich unzulässig.

a) Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen,
wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen
kann (BGH FGPrax 2015, 5; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12; BayObLG Rpfleger
1986, 371; Demharter § 53 Rn. 42). Eine Eintragung kann vor allem dann ein Recht nicht zum Entstehen
bringen und daher (von Anfang an) rechtlich unwirksam sein, wenn sie ein nicht eintragungsfähiges Recht,
ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt oder ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt verlautbart
(BGH BeckRS 2018, 25584; Senat vom 7.9.2017, 34 Wx 134/14 = FGPrax 2018, 12). Die Unzulässigkeit
muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligung zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine
Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben, andere Beweismittel dürfen nicht verwertet werden
(BayObLGZ 1987, 390/393). Die inhaltliche Unzulässigkeit muss feststehen; bloße Zweifel genügen nicht
(BayObLGZ 1961, 23/35; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 80). Die Eintragung ist zuvor auszulegen, und
zwar nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen (etwa BGH DNotZ 1967, 756/759; BayObLG Rpfleger
1976, 250; Hügel/Holzer § 53 Rn. 82). Von einer solchen Eintragung gehen rechtliche Wirkungen von Anfang
an nicht aus. Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen
Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (Senat vom 7.9.2017, Az. 34 Wx 69/17 = FGPrax 2018,
12 m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu
stellenden Anforderungen unwirksam wäre.

b) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist in den durch das Sachenrecht gezogenen Grenzen ein
eintragungsfähiges Recht nach § 1090 Abs. 1 BGB und begründet die Belastung eines Grundstücks in der
Weise, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen kann oder dass ihm eine
sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt der Grunddienstbarkeit bilden kann. Der zulässige Inhalt einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich danach, was gemäß § 1018 BGB Inhalt einer
Grunddienstbarkeit sein kann (BGHZ 29, 244 vom 30.1.1959, V ZB 31/58 = NJW 1959, 670; BayObLG vom
31.7.1980, 2 Z 41/80 = BayObLGZ 1980, 232; BayObLG vom 9.8.1989, 2 Z 72/88 = Rpfleger 1990, 14;
Palandt/Herrler BGB 78. Aufl. § 1090 Rn. 4; Wegmann in BeckOK BGB 49. Edition § 1090 Rn. 2; Mohr in
MüKo BGB 7. Aufl. § 1090 Rn. 11; Meikel/Morvilius Grundbuchrecht 11. Aufl. Einl B Rn. 384). Danach kann
ein Grundstück durch eine Nutzungsbefugnis, durch Handlungsverbote oder durch den Ausschluss der
Rechtsausübung belastet werden. Der charakteristische Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung
ist durch den Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck zu bringen, der sodann wegen der inhaltlichen
Ausgestaltung des Rechts im Einzelnen auf die Bewilligung Bezug nehmen kann, § 874 BGB (allgM; vgl.
Senat vom 7.9.2017 m.w.N.).

c) Vorliegend kommt von den in §§ 1090, 1018 BGB vorgesehenen inhaltlichen Ausgestaltungsvarianten nur
die zweite Alternative des § 1018 BGB in Betracht, nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen (sog.
Unterlassungsdienstbarkeit).

aa) Die Unterlassungsdienstbarkeit verbietet dem Eigentümer, „auf dem Grundstück gewisse Handlungen“
vorzunehmen, die ihm anderenfalls auf Grund seines aus § 903 BGB resultierenden Eigentümerrechts
gestattet wären, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.

(1) Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann nur in einem Dulden oder Unterlassen seitens des Eigentümers
des belasteten Grundstücks bestehen; positives Tun kann nicht (Haupt-)Inhalt einer Dienstbarkeit sein. Da
nur „gewisse“ Handlungen verboten sind, darf dem Eigentümer die tatsächliche Nutzung nicht vollständig
verwehrt sein. Der Ausschluss darf also nur einzelne Handlungen betreffen. Um dem Bestimmtheitsgebot zu
genügen, müssen die dem Eigentümer verbotenen Handlungen genau bezeichnet sein und entweder positiv
aufgezählt werden oder negativ die allein verbleibenden Nutzungen genannt sein (BayObLGZ 1980, 232;
Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 8 m.w.N.; Bayer/Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C
Rn. 287; Mohr in MüKo § 1090 Rn. 33).

(2) Handlungen in diesem Sinn sind tatsächliche Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer an sich
erlaubt sind als Ausfluss der sich aus § 903 BGB ergebenden Rechte, mit dem Grundstück, soweit nicht
Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, beliebig zu verfahren und andere von jeder Einwirkung
auszuschließen.

(3) Da nach § 1018 2. Alt. BGB Handlungen „auf dem Grundstück“ nicht vorgenommen werden dürfen, darf
allein die Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft eingeschränkt werden, nicht dagegen die rechtliche
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232; Bayer/Lieder in
Bauer/Schaub AT C Rn. 284 - 286; Staudinger BGB 12. Aufl., § 1018 Rdnr. 47; Hub, Der Inhalt von
Dienstbarkeiten, Dissertation 1966, S. 51). Die dem Grundstückseigentümer auferlegte Unterlassungspflicht
muss daher auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks gerichtet sein; sie darf nicht
nur eine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit enthalten (BGHZ 29, 244; BayObLGZ 1980, 232;
Schöner/Stöber Rn. 1131; Meikel/Morvilius Einl B Rn. 387; Mohr in MüKo BGB § 1018 Rn. 34; Lechner in
Simon/Busse BayBO 129. EL Art. 68 Rn. 434).

(4) Dabei muss sich nach der vor allem von einer gefestigten Rechtsprechung vertretenen herrschenden
Meinung ein Verbot von Handlungen, das zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann, auf die Benutzung
des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken. Dem Eigentümer muss das Verbot einer andersartigen
Benutzung des Grundstücks auferlegt sein, also die Vornahme der verbotenen Handlung eine andere
tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks darstellen, als dies bei der weiterhin zulässigen Nutzung
der Fall wäre (BGHZ 29, 244; BGH vom 14.3.2003, V ZR 304/02 = NZM 2003, 440; BGH vom 21.12.2012, V
ZR 221/11 = NZM 2013, 324; BayObLG vom 14.11.1952, 2 Z 165/52 = BayObLGZ 1952, 287; BayObLG
vom 1.9.1953, 2 Z 119/53 = BayObLGZ 1953, 295; BayObLGZ 1980, 232; BayObLG vom 28.10.1980, 2 Z
4/80 = MittBayNot 1981, 21; BayObLG vom 30.3.1989, 2 Z 75/88 = BayObLGZ 1989, 89; OLG Düsseldorf,
NJW 1961, 176; Staudinger/Reymann [2017] § 1090 Rn. 14, 18; Griwotz in Ermann BGB 15. Aufl. § 1018
Rn. 16; Palandt/Herrler BGB 78. Auf. § 108 Rn. 19; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1131;
Mohr in MüKo BGB § 1090 Rn. 17; Odersky, Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat 1987, S. 227). Das
Verbot der Handlung muss so gestaltet sein, dass der Gebrauch in der verbotenen und der Gebrauch in der
erlaubten Weise sich als ein Unterschied im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks darstellen. Soweit
eine Mindermeinung (Bayer/Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 296; Meikel/Morvilius Einl. B Rn. 341)
dagegen anführt, jede Handlung auf dem Grundstück, die nicht eine rechtliche Regelung bezüglich des
Grundstücks darstelle, könne Verbotsgegenstand sein, da es keine geeigneten Kriterien für eine
rechtssichere Abgrenzung gebe, folgt der Senat dem nicht. Zum einen dürfte eine derart weite Auslegung
vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein (Hub, S. 62), zum anderen besteht hierfür kein Bedürfnis,
da mit entsprechend sorgfältiger Formulierung eine inhaltlich zulässige Dienstbarkeit begründet werden kann
(Ertl, Dienstbarkeiten gegen Zweckentfremdung von Ferien- und Austragswohnhäusern MittBayNot 1985,
179; Schöner/Stöber Rn. 1131).

(5) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Jahr 1980 (BayObLGZ 1980, 232) die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt, wonach die jeweiligen Eigentümer eines im
Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen verpflichtet sein sollten, das Wohnhaus immer dem
jeweiligen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Familie oder dessen landwirtschaftlichen
Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung stellen, auch wenn aus irgendwelchen Gründen das
Eigentum an dem Wohnhaus und die rechtliche Inhaberschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb
auseinanderfallen sollten. Nach der betreffenden Vereinbarung sollte sich der Eigentümer des Wohnhauses
jeder eigenen Nutzung enthalten und das Wohnhaus mit Umgriff unentgeltlich dem jeweiligen Inhaber des
landwirtschaftlichen Betriebes, seiner Familie oder seinen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auf Dauer zu
Wohnzwecken zur Verfügung stellen. Zur Begründung ist ausgeführt, soweit das Gebot in Frage stehe, jede
Nutzung des Wohnhauses zu unterlassen, die nicht in einem Bewohnen durch den Eigentümer als Inhaber
des landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder seinen Arbeitnehmern bestehe, fehle es an einer
Änderung in der tatsächlichen Art der Benutzung des Grundstücks. Das auf dem Grundstück zu errichtende
Wohnhaus diene seinem Wesen nach zu Wohnzwecken. An dieser tatsächlichen Art der Benutzung ändere
sich nichts dadurch, dass es nicht von dem in der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde im einzelnen
beschriebenen, bestimmten Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und (oder) dessen Familien- oder
Betriebsangehörigen, sondern von einem Dritten bewohnt werde. In der tatsächlichen Art der Benutzung des
Grundstücks mache es keinen Unterschied, ob der Eigentümer als Inhaber oder etwa der Inhaber eines
benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens oder dessen Angehörige das Haus bewohnten.

d) Den o.g. Grundsätzen wird die eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht gerecht.
aa) Auch im vorliegenden Fall fehlt es an der erforderlichen Verschiedenheit der tatsächlichen Nutzung.

Anlass für die Bestellung der Dienstbarkeit im Jahr 1972 war, das unveränderte Fortbestehen der
Zweckbestimmung für den geplanten Neubau des Wohnhauses im Außenbereich zu erhalten, nämlich dass
es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Anwesen steht und diesem auf Dauer zu
dient. Die Grundstückeigentümer haben sich also dazu verpflichtet, jede Nutzung des Hauses zu
unterlassen, die zum Gegenstand hat, dass dieses nicht von Austräglern, dem Eigentümer als Inhaber des
landwirtschaftlichen Anwesens, seiner Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten
landwirtschaftlichen Arbeitern bewohnt wird. Alle anderen Personen haben sich der Nutzung zu enthalten,
selbst der Eigentümer, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr betreibt. Auch vorliegend stellt
sich der Gebrauch in der verbotenen Weise und der Gebrauch in der erlaubten Weise nicht als ein
Unterschied im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks dar. Die Vornahme der verbotenen Handlung,
nämlich das Überlassen des Anwesens an Personen, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, ist
keine andere tatsächliche Art der Benutzung des Grundstücks als die weiterhin zulässige Nutzung, nämlich
das Überlassen des Anwesens an Austrägler, dem Eigentümer als Inhaber des landwirtschaftlichen
Anwesens, seiner Familie oder auf dem landwirtschaftlichen Anwesen beschäftigten landwirtschaftlichen
Arbeitern.

bb) Der in der Urkunde formulierte Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet nicht, wie
der Beteiligte zu 2 meint, ein nach der Rechtsprechung zulässiges Wohnungsbelegungs- bzw.
-besetzungsrecht (BGH NZM 2013, 324; BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 7/82 = BayObLGZ 1982, 184;
BayObLGZ 1989, 89 mit Formulierungsbeispiel). Inhalt derartiger Grunddienstbarkeiten wäre nämlich, dass
der Eigentümer der Grunddienstbarkeit das Recht hat, zu bestimmen, wer den auf dem belasteten
Grundstück errichteten bzw. zu errichtenden Wohnraum nutzen darf, sein Bestimmungsrecht dabei aber an
die Zustimmung des Berechtigten der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gebunden ist, diesem also
eine generelles nicht an persönliche Unterscheidungsmerkmale gebundenes Benutzungs- bzw.
Zustimmungsrecht eingeräumt ist.

cc) Zu dem für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit der Eintragung maßgeblichen Zeitpunkt der
Eintragung der Dienstbarkeit im Jahr 1972 galt nicht anderes. Frühere Entscheidungen, die eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit mit einem derartigen Inhalt für zulässig erachtet haben, sind nicht bekannt. Das
Bayerische Oberste Landesgericht, das in nachfolgenden weiteren Entscheidungen aus den Jahren 1981
(BayObLG vom 9.4.1981, 2 Z 99/80 = MDR 1981, 758) und 1982 (BayObLG vom 6.4.1982, 2 Z 19/82 =
Rpfleger 1982, 273) an dieser Rechtsprechung festgehalten hat (Ertl MittBayNot 1985, 177), hat in einer
Entscheidung vom 9.8.1989 (2 Z 72/88 = Rpfleger 1990, 14) diese ausdrücklich als die ständige frühere
Rechtsprechung bezeichnet. Zwar ist in der ganz früheren obergerichtlichen Rechtsprechung eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts, dass eine Wohnung nur an bestimmte Personen oder
Familien überlassen werden dürfe, für zulässig erachtet worden. So haben u.a. das Kammergericht 1908
(KGJ 36 A 216) bzw. das Reichsgericht 1925 (RGZ 111, 384) beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für
zulässig erachtet, in denen nur das Wohnen von Familien der Arbeiterklasse bzw. von „deutschstämmigen“
Landarbeiterfamilien gestattet war und darauf abgestellt, das Wohnen der genannten Personengruppen
habe einen anderen Verkehrscharakter, als das Wohnen anderer Personengruppen. Es kann dahingestellt
bleiben, ob diese Entscheidungen nach heutiger Rechtslage überhaupt noch so getroffen werden könnten,
denn der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung schon mit der Entscheidung vom 30.1.1959 (BGHZ
29, 244) aufgegeben und die oben genannten Grundsätze aufgestellt.

Die vorliegende Dienstbarkeit ist daher als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen.
e) An der von dem Beteiligten zu 2 angeführten öffentlich rechtlichen Nutzungsbeschränkung ändert dies
jedoch nichts.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Geschäftswertfestsetzung. Denn
gerichtliche Gebühren fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 GBO, liegen nicht
vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

15.07.2019

Aktenzeichen:

34 Wx 264/17

Rechtsgebiete:

Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Grundbuchrecht

Normen in Titel:

BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53