OLG Hamm 09. August 2010
I-8 U 13/10
BGB § 812 Abs. 1 S. 1

Einem Schuldanerkenntnis zur Forderungssicherung kann Bereicherungseinwand entgegengesetzt werden, wenn die Forderung nicht oder nicht mehr besteht

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Dokumentnummer: 8u13_10
letzte Aktualisierung: 16.02.2011
OLG Hamm, 09.08.2010 - I-8 U 13/10
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Einem Schuldanerkenntnis zur Forderungssicherung kann Bereicherungseinwand
entgegengesetzt werden, wenn die Forderung nicht oder nicht mehr besteht


Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 13/10
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Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 13/10
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Aktenzeichen:
09.08.2010
Oberlandesgericht Hamm
8. Zivilsenat
Urteil
I-8 U 13/10
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 275/08
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. November 2009
verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten betreffend die
Widerklage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 72 % und der
Beklagte zu 28 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97 %
und der Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
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A.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus ihrer gemeinsamen Verbindung u.a. in
einer unter der Firma K & I GbR geführten Gesellschaft.
Gegenstand des Geschäftsbetriebes dieser GbR war u.a. der Erwerb und die
Verwaltung von Immobilien. Im Jahre 2002 gewährte der Kläger der Gesellschaft
ein Darlehen über 100.000,00 €. Nachdem es in der Folgezeit zu Spannungen
zwischen den Parteien gekommen war, strebten sie die Trennung ihrer
gemeinsamen Aktivitäten an. Nach dem Inhalt einer privatschriftlichen
Vereinbarung vom 31. August 2004 sollte der Kläger eine Abfindung von
400.000,00 € erhalten zum Ausgleich aller seiner Forderungen gegen den
Beklagten, die K & I GbR sowie zwei GmbH. Nach Zahlung dieses in
monatlichen Raten à 20.000,00 € zu erbringenden Betrages sollte der Kläger
seine Anteile an den Gesellschaften sowie an der GbR zuzurechnenden
Immobilien auf den Beklagten übertragen. Bis dahin wurde ihm für
Geschäftsführertätigkeit innerhalb der GbR eine Vergütung von monatlich
3.000,00 € zugestanden.
Am 15. September 2005 schlossen die Parteien eine erneute privatschriftliche
Vereinbarung, mit der der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der K & I GbR für
140.000,00 € an den Beklagten verkaufte. Wie bereits in der Vereinbarung vom
31. August 2004 legten die Parteien eine Geschäftsführervergütung für den
Kläger in Höhe von 3.000,00 € fest. Nach Zahlung des in Raten zu erbringenden
Kaufpreises sollte der Kläger, wiederum in Anlehnung an die frühere
Vereinbarung, den GbR-Anteil sowie Miteigentumsanteile an Immobilien an den
Beklagten übertragen. Für den Fall des Zahlungsverzuges trafen die Parteien
eine Verfallklausel und eine Vertragsstrafenregelung.
Am 16. Januar 2006 gab der Beklagte gegenüber dem Kläger ein notarielles
Schuldanerkenntnis über 140.000,00 € ab, aus dem der Kläger im Wege der
Zwangsvollstreckung einschließlich Zinsen und Kosten 147.711,25 € beitrieb.
In dem im Wege des Mahnverfahrens eingeleiteten Rechtsstreit hat der Kläger
einen Zahlungsanspruch in Höhe von 300.000,00 € geltend gemacht, den er
zunächst auf einen außergerichtlichen Vergleich gemäß Vertrag vom 31. August
2004 gestützt und später als Teilbetrag einer Gesamtforderung in Höhe von
483.210,13 € geltend gemacht hat. Er hat Ansprüche auf Zahlung des
Kaufpreises für die GbR in Höhe von 140.000,00 €, Verzugszinsen,
Darlehensrückzahlungsansprüche, ausstehendes Geschäftsführergehalt sowie
eine Vertragsstrafeforderung mit der Klage verfolgt, allerdings Zug um Zug
gegen Übertragung seiner Gesellschafts- und Miteigentumsanteile. Schließlich
hat er den Beklagten auf Freistellung von Verpflichtungen aus diversen
Darlehensverträgen in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat sich auf die Nichtigkeit der privatschriftlichen Vereinbarungen
berufen und behauptet, der Darlehensrückzahlungsanspruch über 100.000,00 €
nebst Zinsen sei in dem Kaufpreisanteil von 140.000,00 € enthalten gewesen.
Geschäftsführervergütungsansprüche des Klägers hat er bestritten. Wegen der
Behauptung der die Klageforderung übersteigenden Ansprüche des Klägers hat
der Beklagte im Wege der Widerklage negative Feststellungsklage erhoben.
Ebenso im Wege der Widerklage hat er die Rückzahlung des Betrages von
147.711,25 € verlangt, den der Kläger aus dem notariellen Schuldanerkenntnis,
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in dem sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, vollstreckt
hat. Das Anerkenntnis, so der Beklagte, habe den Kaufpreisanspruch betroffen,
der jedoch wegen Nichtigkeit der Vereinbarung unbegründet sei.
Das Landgericht hat über den Freistellungsanspruch des Klägers im Wege des
Teilanerkenntnisurteils entschieden und nach Vernehmung eines Zeugen mit
dem angefochtenen Urteil den Beklagten zur Zahlung von 144.916,11 € nebst
Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von Gesellschafts- und
Miteigentumsanteilen an Grundstücken verurteilt. Auf die Widerklage hin hat es
den Kläger zur Zahlung von 147.711,25 € verurteilt. Im Übrigen hat das
Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des
Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie ihrer erstinstanzlichen Anträge
und wegen der näheren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird
auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Beide Parteien fechten das Urteil jeweils mit der Berufung an.
Der Kläger akzeptiert das Urteil zur Klage, wendet sich aber gegen seine
Verurteilung auf die Widerklage hin. Er vertritt die Auffassung, aus dem
Schuldanerkenntnis nicht ohne Rechtsgrund vollstreckt zu haben. Zum einen
habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das Schuldanerkenntnis
nur der Sicherung des Kaufpreisanspruchs betreffend die GbR-Anteile gedient
habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei die Vereinbarung vom
15. September 2005 nicht formnichtig; eine evtl. Teilnichtigkeit erfasse jedenfalls
nicht die Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsanteils. Schließlich
meint der Kläger, der Beklagte verhalte sich treuwidrig, da er ohnehin alsbald
den jetzt verlangten Betrag zurückzahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom
26.11.2009 die Widerklage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.
Er beantragt weiterhin,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
abändernd
1.
die Klage in vollem Umfang abzuweisen, soweit über die Klage nicht im
Anerkenntnis-Teilurteil vom 18.09.2009 entschieden ist,
2.
festzustellen, dass die Feststellungswiderklage der Antrag, festzustellen
dass dem Kläger die behaupteten Zahlungsansprüche über 183.310,03 €
nicht zustehen erledigt ist.
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Weiterhin beantragt der Beklagte,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte erhebt hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs die
Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des Anspruchs auf
Geschäftsführervergütung bestreitet er seine Passivlegitimation und vertritt die
Auffassung, der Anspruch sei gegen die Gesellschaft gerichtet. Die negative
Feststellungsklage sei erst mit der Entscheidung des Landgerichts über alle vom
Kläger geltend gemachten Ansprüche unzulässig geworden. Dadurch sei die
Erledigung in der Hauptsache eingetreten, die er nunmehr im
Berufungsverfahren geltend mache.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, während die Berufung
des Beklagten weitgehend begründet ist; lediglich die begehrte Feststellung der
Erledigung der mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsklage ist
unbegründet.
I. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers, die sich allein gegen die Stattgabe hinsichtlich des
Zahlungsantrages zur Widerklage in Höhe von 147.711,25 € nebst Zinsen
richtet, bleibt erfolglos. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des
Beklagten auf Zahlung in dieser Höhe aus § 812 BGB bejaht.
1.
Der Kläger hat den Geldbetrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus der
vollstreckbaren Urkunde des Notars X vom 16. Januar 2006 durch Vermittlung
des Gerichtsvollziehers erhalten und damit etwas erlangt i.S.d. § 812 Abs. 1
BGB. Ob dem eine Leistung des Beklagten zugrunde lag, weil dieser zum Zweck
der Erfüllung einer Verbindlichkeit gezahlt haben könnte, oder ob es sich um
eine Zuwendung in sonstiger Weise handelte, die letztlich zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung erfolgte, muss der Senat nicht entscheiden. Eine evtl.
Eingriffskondiktion wäre jedenfalls auf Kosten des Beklagten erfolgt.
2.
Der Kläger hat den genannten Betrag ohne Rechtsgrund erlangt.
a)
Das Fehlen oder das nachträgliche Entfallen eines Rechtsgrundes kann auch
bei Leistung auf einen Vollstreckungstitel mit der materiellen Bereicherungs
(zahlungs)klage geltend gemacht werden. Da sich bei der vollstreckbaren
Urkunde anders als etwa bei einem rechtskräftigen Urteil als Vollstreckungstitel
das Rechtskraftproblem nicht stellt, weil die Urkunde nicht der Rechtskraft fähig
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ist, kann sowohl die Vollstreckungsgegenklage jederzeit ohne Begrenzung durch
§ 767 Abs. 2 erhoben (§ 797 Abs. 4 ZPO) als auch für den Fall, dass die
Vollstreckung bereits beendet ist, die Klage auf Rückforderung wegen
ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt werden.
b)
Die notarielle Urkunde vom 16. Januar 2006 dient nicht als tauglicher
Rechtsgrund für die Zahlung, da der darin titulierte Anspruch unbegründet ist. In
dieser Urkunde, die im Verhandlungstermin vor dem Senat in Ablichtung
vorgelegt worden ist, hat sich der Beklagte der Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen wegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses unterworfen. Nach
§ 812 Abs. 2 BGB gilt als Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne auch die
durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens eines Schuldverhältnisses,
so dass auch diese im Wege der Kondiktion zurückverlangt werden kann.
Voraussetzung ist, dass das Schuldanerkenntnis ohne Rechtsgrund abgegeben
worden ist. Das ist hier der Fall, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Das Landgericht hat festgestellt, das Anerkenntnis habe der Absicherung einer
Forderung des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises über 140.000,00 € aus der
Vereinbarung vom 15. September 2005 gedient. Da diese Forderung nicht
bestehe, weil die Vereinbarung vom 15. September 2005 nichtig sei, bestehe
auch kein Behaltensgrund für das Anerkenntnis.
Die vom Kläger hiergegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen
erweisen sich als unbegründet.
aa)
Bei dem Schuldanerkenntnis vom 16. Januar 2006 handelt es sich um ein
abstraktes Anerkenntnis, das der Sicherung der Kaufpreisforderung gemäß
Vereinbarung vom 15. September 2005 diente. Ein abstraktes
Schuldanerkenntnis, das der Sicherung dient, trägt zwar grundsätzlich den
Rechtsgrund in sich; eines besonderen Sicherungsvertrages bedarf es daher
nicht. Allerdings ist anerkannt, dass ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wenn es
zu Sicherungszwecken erteilt worden ist, grundsätzlich nur eine zusätzliche
Forderung des Gläubigers enthält, der der Bereicherungseinwand
entgegengesetzt werden kann, wenn die gesicherte Forderung nicht oder nicht
mehr besteht (BGH NJWRR 1999, 573; BGH NJW 1991, 2140).
Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass nach der Vereinbarung der
Parteien das Schuldanerkenntnis (nur) der Sicherung der Kaufpreisforderung
des Klägers gemäß Vereinbarung vom 15. September 2005 über 140.000,00 €
dienen sollte und nicht etwa weiterer Forderungen, wie der Kläger behauptet. An
diese Feststellung ist der Senat gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen, § 529 ZPO. Zwar trägt der Kläger verschiedene
Umstände vor, aus denen er entsprechende Zweifel ableiten will. Diese
Einwendungen sind jedoch nicht überzeugend und führen nicht zu dem
Ergebnis, dass der Senat eigene tatsächliche Feststellungen treffen müsste.
(1)
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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit
des von ihm vernommenen Zeugen M, auf dessen Aussage sich wesentlich die
Feststellungen gestützt haben, nicht bejahen dürfen, da dieser Zeuge persönlich
und wirtschaftlich mit dem Beklagten verbunden sei. Die vom Kläger
angesprochene Verbundenheit des Zeugen mit dem Beklagten hat das
Landgericht erkannt und ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen.
Allein daraus hat es zu Recht jedoch durchgreifende Bedenken gegen die
Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht abgeleitet.
(2)
Der landgerichtlichen Feststellung, das Anerkenntnis habe allein der Sicherung
der Kaufpreisforderung gedient, kann nicht entgegengehalten werden, dass der
Kläger sich weitergehender Forderungen berühmt hatte. Allein der Umstand,
dass dieser heute Forderungen geltend macht, die deutlich über den Betrag von
140.000,00 € hinausgehen, besagt nicht, dass er diese Forderungen auch schon
im Januar 2006 verfolgt hat und zur Grundlage eines Schuldanerkenntnisses
machen wollte. Der Zeuge M hat dazu für den Senat nachvollziehbar ausgeführt,
man habe sich mit der ursprünglichen Forderung von 400.000,00 € befasst, von
denen 260.000,00 € bereits gezahlt worden seien, so dass es nur noch um
140.000,00 € gegangen sei. Das Landgericht hat zu Recht ein starkes Indiz für
die Richtigkeit des vom Zeugen bestätigten Beklagtenvorbringens in der
Aufstellung vom 9. Januar 2006 gesehen, die unstreitig vom Kläger stammt und
unten in der Ordnungszeile den Vermerk "Schuldanerkenntnis" trägt. Ansprüche
gegen den Beklagten persönlich sind dort nur in Höhe von 140.000,00 €
aufgeführt, und zwar die Raten aus der Kaufpreisvereinbarung. Dass das
Schuldanerkenntnis etwa auch Ansprüche gegen die N GmbH oder die K & I
GbR aus Geschäftsführervergütung, die in der Urkunde ebenfalls dargestellt
werden, habe sichern sollen, ist nicht naheliegend und erst recht nicht zwingend.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der genannten Aufstellung vom
9. Januar 2006 durchaus ein Indizwert zu. Sie ist sieben Tage vor Beurkundung
des Schuldanerkenntnisses vom Kläger verfasst worden, so dass zumindest
vermutet werden kann, dass der Kläger seine Vorstellungen über Ansprüche
gegen den Beklagten in jenem Zeitraum abschließend notiert hat. Jedenfalls ist
nicht naheliegend, dass er Ansprüche, die er in die Aufstellung nicht
aufgenommen hat, nur eine Woche später zum Inhalt des
Schuldanerkenntnisses gemacht und der Beklagte dies akzeptiert hat.
(3)
Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht gleich die
Anteilsübertragung notariell vollzogen worden sei, wenn weitergehende
Ansprüche gegen den Beklagten nicht zur Diskussion gestanden hätten, steht
der landgerichtlichen Würdigung ebenfalls nicht entgegen. Es sind viele Motive
denkbar, die die Parteien hiervon abgehalten haben. Dass die vom Landgericht
festgestellte Vereinbarung gänzlich unplausibel wäre, lässt sich jedenfalls nicht
feststellen. Auch die Historie und Chronologie der Zahlungsverpflichtungen, wie
sie der Kläger heute darstellt, sprechen nicht für die Unrichtigkeit der Angaben
des Zeugen M. Wie bereits ausgeführt, ist durchaus möglich und denkbar, dass
der Kläger seinerzeit weitergehende Ansprüche entweder nicht verfolgen wollte
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oder diese nicht zum Inhalt einer Absicherung durch das Schuldanerkenntnis
erheben wollte oder konnte.
(4)
Soweit der Zeuge M bei seiner Vernehmung eingeräumt hat, die Parteien hätten
auch ohne seine Gegenwart über das Schuldanerkenntnis gesprochen, führt
auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Angesichts der vom Zeugen
wiedergegebenen Vereinbarung zwischen den Parteien in seinem Beisein ist es
wenig lebensnah, dass in seiner Abwesenheit gänzlich abweichende Abreden
getroffen worden sein könnten.
bb)
Der Senat teilt weiterhin die Auffassung des Landgerichts, sämtliche
Bestandteile der Vereinbarung vom 15. September 2005 und insbesondere die
Abrede über die Kaufpreisforderung seien nichtig, weil die Vereinbarung auch
eine Verpflichtung zur Übereignung von Grundeigentum enthalten habe, die
nach § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte und
damit nach § 125 BGB nichtig ist.
(1)
Die in der genannten Vereinbarung enthaltene Verpflichtung des Klägers zur
Übereignung von Miteigentum an Grundstücken war mangels notarieller
Beurkundung formnichtig. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers,
sämtliche Grundstücke hätten nach dem Willen der Parteien tatsächlich mit GbR
-Zusatz eingetragen werden sollen, so dass es sich faktisch um Grundstücke der
GbR gehandelt habe und die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer
GbR mit Immobilieneigentum formfrei möglich sei, rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
Richtig ist, dass Gesellschaftsanteile an einer BGB-Gesellschaft, zu deren
Vermögen Immobilieneigentum zählt, ohne Einhaltung der Form des § 311 b
Abs. 1 S. 1 BGB übertragen werden können. Gleichwohl sind die Parteien im
Streitfall bei einigen Grundstücken gerade nicht als Gesamthandseigentümer im
Grundbuch eingetragen, sondern als schlichte Bruchteilseigentümer. Erst recht
ist insoweit die GbR nicht als Eigentümerin eingetragen. Somit sind die Parteien
in Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke und
nicht die Gesellschaft. Von der Abtretung von Gesellschaftsanteilen kann das
Eigentum an diesen Grundstücken deshalb nicht berührt werden, es bedarf
vielmehr einer eigenständigen Übereignung, damit der Beklagte auch die
Miteigentumsanteile des Klägers erwerben kann.
An der sachenrechtlichen Zuordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der
Grundstückserwerb durch die Parteien im Wege der Zwangsversteigerung
erfolgt ist.
(2)
Die Formnichtigkeit der Verpflichtung zur Übertragung von Miteigentumsanteilen
an Grundstücken wirkt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die
Wirksamkeit der Kaufpreiszahlungspflicht aus, weil die Vereinbarung vom
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15. September 2005 ohne den nichtigen Teil in dieser Form nicht getroffen
worden wäre. Der Senat kann offen lassen, ob es sich hier um einen Fall von
§ 139 BGB handelt oder ob hinsichtlich der Grundstücksübertragungspflicht und
der Kaufpreisvereinbarung sogar ein unteilbares Rechtsgeschäft vorliegt. Es
steht nämlich fest, dass die Parteien den Kaufpreis von 140.000,00 € nicht
vereinbart hätten, wenn die Verpflichtung zur Übertragung einiger Grundstücke
nicht Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden wäre. Der Kläger hat selbst betont,
letztlich sei Ziel der Vereinbarung gewesen, die Übertragung aller Grundstücke
in das Alleineigentum des Beklagten zu erreichen. Dann aber erfasste der
Kaufpreis von 140.000,00 € nicht nur den Anteil des Klägers an der K & I GbR
und damit wirtschaftlich die in deren Eigentum stehenden Grundstücke, sondern
auch diejenigen Grundstücke, die im Miteigentum der Parteien standen.
3.
Der Beklagte handelt auch nicht treuwidrig, wenn er den vollstreckten Betrag
zurückverlangt. Insbesondere steht dem Anspruch nicht der vom Kläger
erhobene Dolo-agit-Einwand entgegen. Insoweit meint der Kläger, der Beklagte
könne sich im Endergebnis nicht seiner Verpflichtung entziehen, die
versprochene Gegenleistung von 140.000,00 € zu zahlen. Diese Pflicht werde
jedenfalls dann wirksam begründet, wenn die Vereinbarung vom 15. September
2005 vollzogen worden sei.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Sie setzt zu Unrecht voraus, dass es trotz
der Formunwirksamkeit der Vereinbarungen vom 31. August 2004 und
15. September 2005 zwangsläufig zu dem dinglichen Vollzug dieser Abreden
kommen wird, dass also der Kläger sein Miteigentum an den Grundstücken auf
den Beklagten übertragen wird. Zwar wäre dann Heilung des Formmangels
eingetreten und möglicherweise eine Zahlungspflicht, wie sie unter dem
15.09.2005 formunwirksam begründet worden ist, gegeben. Der Senat kann
indes nicht feststellen, dass der dingliche Vollzug bereits erfolgt ist oder in
absehbarer Zeit durchgeführt wird. Da der Beklagte an einer solchen
Übertragung mitwirken muss, steht es nicht in der alleinigen Macht des Klägers,
die Rechtsfolge eintreten zu lassen. Soweit die Parteien zwischenzeitlich
Bemühungen angestellt haben, die Übertragung von Eigentumsanteilen an
Immobilien zu realisieren, sind diese erfolglos geblieben. Dass und wann es zu
einvernehmlichen Regelungen zwischen den Parteien kommen wird, ist derzeit
nicht vorhersehbar. Unter diesen Umständen handelt der Beklagte nicht
treuwidrig, wenn er den zu Unrecht vollstreckten Betrag in Höhe von
147.711,25 € zurückverlangt.
4. Der Anspruch erfasst der Höhe nach die im Wege der Vollstreckung gezahlte
Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten, die zwischen den Parteien unstreitig
sind.
Neben dieser Rückzahlungsforderung kann der Beklagte die vom Landgericht
zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Hiergegen hat der Kläger
Einwendungen nicht erhoben.
II. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet.
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1. Zahlung von 111.916,11 €
Das Landgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung von 111.916,11 €
nebst Zinsen aus der Darlehensvereinbarung vom 6. Oktober 2002 verurteilt.
Gegen diese Forderung, die der Kläger ohnehin angesichts seiner eigenen
Verlustbeteiligung von 50 % grundsätzlich nur in dieser Höhe hätte durchsetzen
können, hat der Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben.
a)
Hinsichtlich der Darlehensvaluta von 100.000,00 € begann die für den
Rückzahlungsanspruch geltende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß
§§ 195, 199 BGB mit der vertraglich festgelegten Fälligkeit am 31.12.2004 und
lief danach am 31.12.2007 ab, da zuvor weder Hemmungstatbestände
vorgelegen haben noch die Verjährung neu in Gang gesetzt wurde. Die im
Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Verjährung kann der nach § 128 HGB
analog in Anspruch genommene Gesellschafter selbst der Forderung
entgegenhalten, wie sich aus der analogen Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB
ergibt.
Die Verjährungshemmung ist nicht durch Zustellung des Mahnbescheids im
vorliegenden Verfahren nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten. Die Zustellung
erfolgte am 21.12.2007 und wäre daher noch rechtzeitig vor Ablauf der
Verjährungsfrist vorgenommen worden. Gleichwohl war die Zustellung des
Mahnbescheids nicht geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Der
Mahnbescheid hat den jetzt geltend gemachten
Darlehensrückzahlungsanspruch nämlich nicht bezeichnet, so dass für den
Beklagten als Empfänger nicht erkennbar war, dass dieser Anspruch mit dem
Mahnbescheid verfolgt werden sollte.
Im Mahnbescheid heißt es zum Grund des Anspruchs: "Außergerichtlicher
Vergleich gemäß Vertrag vom 31.08.2004". Es ist schon fraglich, ob dieser
Formulierung entnommen werden kann, dass die Forderung von 300.000,00 €
sich auf einen Teilbetrag der Abfindungsforderung gemäß Vereinbarung vom
31.08.2004 in Höhe von 400.000,00 € beziehen sollte. Zum einen gibt es
mehrere Vereinbarungen zwischen den Parteien, die auf den 31.08.2004
datieren. Zum anderen ist die Vereinbarung, die nach Darstellung des Klägers
gemeint gewesen sei, nur mit Mühe als außergerichtlicher Vergleich zu werten.
Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da sich aus der Vereinbarung vom
31.08.2004, die Blatt 51 ff zu den Akten gereicht worden ist, der jetzt geltend
gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch über 100.000,00 € nicht entnehmen
lässt. Dort heißt es lediglich, dass der Kläger zum Ausgleich aller seiner
Forderungen gegen den Beklagten oder die genannten Gesellschaften, u.a.
auch die GbR, einen Abfindungsbetrag in Höhe von 400.000,00 € erhält. Die
Abfindung sollte danach an die Stelle möglicherweise auch eines
Darlehensrückzahlungsanspruchs treten. Unter diesen Umständen konnte der
Beklagte dem ihm zugestellten Mahnbescheid nicht entnehmen, dass nunmehr
wiederum der Darlehensrückzahlungsanspruch gerichtlich verfolgt wurde.
Der Senat kann auch nicht von einem Neubeginn der Verjährung in den Jahren
2006 oder 2007 nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgehen. Nach dieser Vorschrift
beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber
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den Anspruch u.a. durch Zinszahlung anerkannt hat. Der Kläger hat im
Verhandlungstermin vor dem Senat zwar behauptet, in den Jahren 2006 und
2007 7.000,00 - 10.000,00 € in mehreren Beträgen als Zinsen für die Jahre 2005
und 2006 gezahlt zu haben. Diese Behauptung hat der Beklagte bestritten. Der
erstmalige Vortrag im Verhandlungstermin vor dem Senat ist verspätet und war
daher nach §§ 530, 296 Abs. 1 BGB nicht zuzulassen. Zudem fehlt es auch an
einem Beweisantritt.
b)
Nach § 217 BGB verjährt mit dem Hauptanspruch auch der Anspruch auf die
von ihm abhängigen Nebenleistungen, so dass der Kläger auch Zinsen auf die
Hauptforderung nicht verlangen kann, selbst wenn diese isoliert betrachtet zum
Teil noch nicht verjährt wären.
2.
Die Berufung des Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als das Landgericht einen
Anspruch des Klägers auf hälftige Zahlung der Geschäftsführervergütung in
Höhe von monatlich 3.000,00 € für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31.12.2008 in
Höhe von insgesamt 33.000,00 € bejaht und der Klage stattgegeben hat.
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch gegen die
Gesellschaft begründet ist, haftet der Beklagte nämlich nicht für eine solche evtl.
Gesellschaftsschuld.
Die Geschäftsführervergütung zugunsten des Klägers ist ihm von der
Gesellschafterversammlung per Beschluss vom 17. Juli 2003 zugebilligt worden.
Ein Mitgesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber
einem anderen Gesellschafter aber nur dann nach § 128 HGB analog, wenn es
sich um Drittgläubigerforderungen handelt, also um solche Forderungen, die der
Gesellschafter wie ein außenstehender Gläubiger geltend macht. Von der
Haftung werden dagegen nicht sog. Sozialverbindlichkeiten erfasst, die ihren
Grund im Gesellschaftsverhältnis haben (Ulmer/Schäfer, GbR, 5. Aufl. § 714
Rdn. 39; § 709 Rdn. 32). Hintergrund ist die zugunsten der Gesellschafter
wirkende Schranke des § 707 BGB. Erst im Rahmen einer evtl.
Auseinandersetzung sind Ansprüche aus Sozialverbindlichkeiten in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters hat ihren Grund im
Gesellschaftsverhältnis, so dass auch eine hierfür dem Gesellschafter
zugebilligte Vergütung sich als Sozialverbindlichkeit darstellt.
Zwar werden von dem Grundsatz, dass ein Anspruch gegen einen
Mitgesellschafter nach § 128 HGB analog auch anteilig für
Sozialverbindlichkeiten nicht durchgesetzt werden kann, Ausnahmen anerkannt
(vgl. etwa Ulmer/Schäfer, a.a.O. § 707 Rdn. 5). Eine solche Ausnahme, die etwa
in der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft liegen könnte, hat der Kläger indes
nicht dargelegt.
Eine eigene, nicht von der Gesellschaft abgeleitete Verpflichtung des Beklagten
lässt sich nicht feststellen. Diese folgt insbesondere nicht aus der Vereinbarung
vom 15. September 2005. Dort heißt es, der Kläger erhalte bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises die bereits vereinbarte Vergütung von 3.000,00 €
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monatlich, und zwar aus den Erträgen der K & I GbR. Diese Regelung ist dahin
zu verstehen, dass hinsichtlich der Geschäftsführung vorläufig alles so bleiben
sollte wie bisher. Der Kläger sollte weiter die Geschäfte führen und dafür die
vereinbarte Vergütung erhalten. Der Zusatz "aus den Erträgen der K & I GbR"
spricht mit großer Deutlichkeit dafür, dass die Gesellschaft verpflichtet war und
nicht der Beklagte.
3.
Das Landgericht hat die negative Feststellungswiderklage des Beklagten als
unzulässig angesehen, da im Rahmen der Klage über alle Ansprüche
entschieden worden sei, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage
gewesen seien. Der hierzu vom Beklagten geführte Berufungsangriff bleibt
erfolglos.
Die Berufung ist zwar insoweit zulässig, als der Beklagte sie mit dem Ziel
eingelegt hat, im Berufungsverfahren die Erledigung der Hauptsache zu erklären
und eine entsprechende Feststellung anzustreben.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet, da nicht von der Erledigung
auszugehen ist. Die Erledigung der Hauptsache wäre eingetreten, wenn die
negative Feststellungswiderklage ursprünglich zulässig und begründet gewesen
und durch ein nachträgliches erledigendes Ereignis unzulässig oder
unbegründet geworden wäre. Das ist nicht der Fall, da die negative
Feststellungsklage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit von Anfang an
unzulässig war.
Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann die Streitsache während der Dauer der
Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig rechtshängig gemacht werden.
Daraus folgt, dass die gleichwohl zum gleichen Streitgegenstand erhobene
Klage unzulässig ist. Das trifft auf eine nach der Leistungsklage erhobene
negative Feststellungsklage zu, die dieselben Ansprüche zum Gegenstand hat
(Zöller-Greger, 28. Aufl. § 256 Rdn. 16).
Die von der negativen Feststellungsklage erfassten Ansprüche, derer sich der
Kläger über 300.000,00 € hinaus berühmt hat, sind mit der Klage rechtshängig
geworden. Der Senat versteht den Klagevortrag Seite 5 des Schriftsatzes des
Klägers vom 18. Dezember 2008 (Bl. 26) mit dem Landgericht dahin, dass die
dort genannten insgesamt fünf Forderungen in Höhe von zusammen
483.310,13 € bis zur Höhe von 300.000,00 € zur Entscheidung gestellt werden
sollten, und zwar bei Überschreiten des Betrages von 300.000,00 € zur
hilfsweisen Auffüllung der Klageforderung. Danach handelt es sich der Sache
nach zum Teil um Hilfsanträge. Diese begründen aber auflösend bedingte
Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs (Zöller-Greger, a.a.O. § 260 Rdn. 4). Alle
Hilfsansprüche sind danach zunächst rechtshängig geworden; nur wenn über
einige keine Sachentscheidung ergangen wäre, wäre die Rechtshängigkeit
rückwirkend entfallen. Das ist hier nicht der Fall gewesen.
Der Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe seinerzeit ein
rechtliches Interesse an der negativen Feststellung gehabt und habe nicht
vorhersehen können, ob und in welchem Umfang das Landgericht über die
hilfsweise geltend gemachten Ansprüche entscheiden würde. Allein der
Umstand, dass der Beklagte möglicherweise ein rechtliches Interesse an der
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begehrten Feststellung hatte, als die Klage erhoben wurde, ändert nichts daran,
dass die Ansprüche bereits anderweitig rechtshängig waren. Seinem Interesse
hätte der Beklagte möglicherweise dadurch entsprechen können, dass er eine
Zwischenfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erhoben hätte.
Die hier zu beurteilende Feststellungswiderklage, bei der es sich nicht um eine
Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO handelt, war danach
unzulässig mit der Folge, dass die Berufung insoweit keinen Erfolg hat.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

09.08.2010

Aktenzeichen:

I-8 U 13/10

Normen in Titel:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1