OLG Hamm 29. Juni 2016
15W367/15
GNotKG § 29 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 164, 167

Makler als Auftraggeber des Notars II

OLG Hamm

Makler als Auftraggeber des Notars II

Zur Frage, ob ein Kaufinteressent einen von ihm eingeschalteten Makler dazu bevollmächtigt hat, einem Notar einen kostenpflichtigen Auftrag für einen notariellen Vertragsentwurf zu erteilen. Für einen nicht mit Grundstücks-und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen,und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten. (amtlicher Leitsatz)

OLG Hamm, Beschl. v. 29.6.2016 – 15 W 367/15

GNotKG § 29 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 164, 167

Entscheidung:

Der Beschluss des OLG Hamm hat die Frage zum Gegenstand, wer Schuldner der Notarkosten ist, wenn ein Makler beim Notar die Anfertigung eines Vertragsentwurfs in Auftrag gibt. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Makler bot einem Interessenten eine Immobilie zum Kauf an. Der Makler bat den Notar telefonisch um Erstellung eines Vertragsentwurfs.Unklarist,obzwischen dem Kaufinteressenten und dem Eigentümer des Objekts eine Einigung über den abzuschließenden Kaufvertrag zustande gekommen war. Der Kaufinteressent war damit einverstanden, dassderMaklereinen Notarmit derAnfertigung einesVertragsentwurfs beauftragte, hatte ihm jedoch keinen mit einer allgemeinen Handlungsvollmacht gegenüberdem Notarverbundenen Makleralleinauftrag erteilt. Nach dem Erhalt des Vertragsentwurfs äußerte der Kaufinteressent gegenüber dem Makler Änderungswünsche, die dieser dem Notar übermittelte. Zu einer Beurkundung des entworfenen Vertrags kam es nicht. Der Notar verlangte von dem Kaufinteressenten die Bezahlung der für die Entwurfserstellung angefallenen Gebühren. Hierzu führte er aus, der Kaufinteressent habe den Entwurf über den Makler bei ihm angefordert. Eine entsprechende Vollmacht an den Makler habe der Kaufinteressent zumindest konkludent erteilt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

29.06.2016

Aktenzeichen:

15W367/15

Rechtsgebiete:

Kostenrecht
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung

Erschienen in:

notar 2018, 24-25

Normen in Titel:

GNotKG § 29 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 164, 167